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   BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93   

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https://dejure.org/1995,1466
BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93 (https://dejure.org/1995,1466)
BFH, Entscheidung vom 25.07.1995 - IX R 61/93 (https://dejure.org/1995,1466)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 1995 - IX R 61/93 (https://dejure.org/1995,1466)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG §§ 15 a Abs. 5 Nr. 2, 21 Abs. 1 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Freistellungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2 § 21 Abs. 1 S. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begrenzung des Verlustabzugs nach § 15a EStG beim Bauherrenmodell - Aufhebung des vertraglichen Haftungsausschlusses durch spätere Bürgschaften - Zur Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 28
  • BB 1996, 195
  • BB 1996, 97
  • DB 1996, 122
  • BStBl II 1996, 128
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.12.1992 - IX R 150/89

    Gesellschafterhaftung im Falle schuldrechtlicher Verpflichtung auch bei

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft ist auch dann nicht i. S. von § 15 a Abs. 5 Nr. 2 EStG durch Vertrag ausgeschlossen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, ein Teil der Gesellschafter jedoch entsprechend der im Gesellschaftsvertrag übernommenen Verpflichtung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgt und die übrigen Gesellschafter sich durch "Freistellungserklärungen" verpflichten, die bürgenden Gesellschafter anteilig von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freizustellen (Anschluß an das Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490).

    a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89 (BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490) entschieden, daß die Inanspruchnahme der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft auch dann nicht i. S. von § 15 a Abs. 5 Nr. 2 Alternative 1 EStG durch Vertrag ausgeschlossen ist, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vorsieht, die Gesellschafter sich aber auf schuldrechtlicher Grundlage gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft verpflichtet haben, für Schulden der Gesellschaft persönlich aufzukommen.

  • BFH, 23.07.1986 - I R 173/82

    Durchführung einer Beweisaufnahme durch den Bundesfinanzhof - Rechtmäßigkeit des

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Das Revisionsgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen, zu der auch die Wirksamkeit der Klageerhebung zählt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 1986 I R 173/82, BFH/NV 1987, 178), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu prüfen (Senatsurteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268).

    Dabei ist nicht an dem buchstäblichen Sinn einer bestimmten Beteiligtenerklärung zu haften; vielmehr ist auch auf Umstände zurückzugreifen, die außerhalb der auszulegenden Erklärung liegen, jedoch einen Rückschluß auf den erklärten Willen erlauben (BFH-Urteil in BFH/NV 1987, 178).

  • BFH, 17.12.1992 - IX R 7/91

    Berücksichtigung von Besonderheiten der Bauherrengemeinschaft bei

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    a) Die Entscheidung, ob die Inanspruchnahme der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft unwahrscheinlich ist, hängt von einer umfassenden Würdigung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse ab, die im Einzelfall z. B. konkrete Feststellungen zu der zu erwartenden Höhe der (Miet-) Erträge einerseits und der erforderlichen Aufwendungen andererseits notwendig macht; bei der insoweit dem FG als Tatsacheninstanz obliegenden Prognoseentscheidung ist nicht nur auf die Verhältnisse am Ende der jeweiligen Feststellungszeiträume abzustellen, sondern auch die voraussehbare künftige Entwicklung einzubeziehen (Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492).
  • BFH, 24.09.1985 - IX R 47/83

    Finanzgerichtsverfahren - Klagefrist - Rüge - Rechtshängigkeit

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Das Revisionsgericht hat die Sachurteilsvoraussetzungen, zu der auch die Wirksamkeit der Klageerhebung zählt (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Juli 1986 I R 173/82, BFH/NV 1987, 178), in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu prüfen (Senatsurteil vom 24. September 1985 IX R 47/83, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268).
  • BFH, 29.06.1988 - X R 27/87

    Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb - Treffung einer nichtbeantragten

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Dies stellt einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der vom Revisionsgericht auch ohne entsprechende Verfahrensrüge zu beachten ist (BFH-Urteil vom 29. Juni 1988 X R 27/87, BFH/NV 1989, 233; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 118 Anm. 50 m. w. N.).
  • BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91

    Anwendung des § 15a EStG bei GbR-Fonds

    Auszug aus BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93
    Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gesellschafter muß zwar, um das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auszuschließen, der Höhe nach nicht dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuß gleichkommen; es muß aber ein im Verhältnis zu diesem Werbungskostenüberschuß erhebliches Risiko bestehen (Senatsurteil vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120, BStBl II 1994, 496).
  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 45/98

    Verlustausgleich bei BGB -Innengesellschaft

    Es wird die Meinung vertreten, dass die Möglichkeit zum Verlustausgleich und Verlustabzug durch die Verpflichtung des nach außen nicht auftretenden Gesellschafters zu Ausgleichszahlungen im Innenverhältnis zu den Mitgesellschaftern erweitert werden könne (vgl. --für beschränkt haftende Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft mit interner Ausgleichsverpflichtung-- u.a. Schmidt, a.a.O., § 15a Rz. 198, 201; derselbe in Festschrift für Beisse, S. 451 ff., 458; von Beckerath in Kirchhof/Söhn, a.a.O., § 15a Rdnr. F 17, und zum Streitstand Rdnr. F 13 ff.; ebenso --speziell für Innengesellschaften-- Kempermann, FR 1998, 248, 251); die Vertreter dieser Ansicht sehen sich durch ein Urteil des IX. Senats des BFH (vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128) bestätigt, das den erweiterten Verlustausgleich auch Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft zubilligt, die sich verpflichtet haben, bürgende Mitgesellschafter von der Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften freizustellen.

    Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat nicht von dem --zur sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ergangenen-- Urteil des IX. Senats des BFH in BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128 ab.

  • BFH, 20.08.2003 - I R 61/01

    Verlustabzug bei mittelbarer Anteilsübertragung

    Auch die von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten abgegebenen prozessrechtlichen Willenserklärungen sind einer Auslegung und demgemäß auch einer Umdeutung zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. März 1983 V B 60/82; s. auch Urteil vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128).
  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01

    Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des

    Für diesen Fall hat der IX. Senat des BFH angenommen, dass die Übernahme schuldrechtlicher Verpflichtungen gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausreichte, um die --die beschränkte Ausgleichsfähigkeit bzw. Abzugsfähigkeit des Verlustanteils nach § 15a EStG begründende-- Haftungsbeschränkung insoweit wieder aufzuheben (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, BStBl II 1994, 490, unter II. der Gründe; vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128); im Umfang der übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung gelte § 15a EStG deshalb nicht.
  • FG Köln, 21.03.2002 - 2 K 7044/95

    Feststellungslast bei der Annahme einer Verlustabzugsbeschränkung im Rahmen der

    Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesfinanzhof (BFH) im Verfahren IX R 61/93 das Urteil des FG durch Entscheidung vom 25.07.1995 (BFHE 179, 28; BStBl II 1996, 128) auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück.

    Der Senat kann bestehende Bedenken jedoch dahingestellt sein lassen, da der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 25.07.1995 (a.a.O.) von der Anwendbarkeit des § 15a Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative EStG auf den Streitfall ausgegangen ist.

    Wenn sich in der Vorentscheidung des BFH vom 25.07.1995 (a.a.O.) die Feststellung - die der Kläger im vorliegenden Verfahren im Übrigen so nicht vorbringt - findet, in dem Zeitraum von September 1983 bis Dezember 1984 seien die Gesellschafter auf Aufforderung der Gläubigerbank wegen "Illiquidität" der Gesellschaft und zur "Vermeidung einer Kreditkündigung" schließlich gezwungen gewesen, das ursprüngliche Kapital der GbR von 500.000 DM aus Eigenmitteln auf insgesamt 1, 778 Mio. DM zu erhöhen, so steht dies dem Befund der ordnungsgemäßen Abwicklung des Darlehensverhältnisses GmbH / L BANK nicht entgegen.

  • FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00

    Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1

    Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gesellschafter muss zwar, um das Verlustausgleichs und Abzugsverbot auszuschließen, der Höhe nach nicht dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuss gleichkommen; es muss aber ein im Verhältnis zu diesem Werbungskostenüberschuss erhebliches Risiko bestehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492, unter IV. 2, vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl II 1994, 496 und vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28 , BStBl II 1996, 128 sowie BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 123 und 1994, 355).

    Das Risiko war im Verhältnis zu den (unter Einbeziehung der Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz ) vorausberechneten kumulierten Werbungskostenüberschüssen für die Jahre 1996 bzw. 1997 bis einschließlich 2012 laut Vertriebsprospekt vom November 1996 in Höhe von 164, 20 v. H. der Pflichteinlage erheblich i. S. des BFH-Urteils in BFHE 179, 28 , BStBl II 1996, 128.

  • FG München, 22.04.1998 - 1 K 84/96
    bb) Demgegenüber sind nach dem Urteil des IX. Senats des BFH interne Ausgleichsverpflichtungen in den Fällen von Bedeutung, in denen sich ein Gesellschafter für die Schulden einer (vertraglich) beschränkt haftenden BGB -Gesellschaft verbürgt und sich Mitgesellschafter gegenüber dem bürgenden Gesellschafter verpflichten, diesen gegebenenfalls von der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft anteilig freizustellen (Urteil vom 25.7.1995 - IX R 61/93, BStBl II 1996, 128 ).
  • FG Köln, 16.01.2002 - 14 K 3366/01

    Folgen des Wechsels von der Stellung eines Kommanditisten zu der eines

    Bei der Prüfung, ob eine Haftungsinanspruchnahme nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist, ist nicht nur auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag, sondern auch auf die voraussehbare künftige Entwicklung abzustellen (BFH-Urteil vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28, BStBl II 1996, 128 m.w.N.).
  • FG Köln, 17.01.2000 - 3 K 7769/94

    Verlustausgleichsausschluss nach § 15 a EStG beim Treugeber eines

    Ist ein Treugeber aber - wie im Streitfall der Kläger - seiner Verpflichtung zur Leistung der Einlage nachgekommen, kann von einer fehlenden wirtschaftlichen Belastung nicht die Rede sein, so daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (BFH-Urteil vom 25.07.1995 - IX R 61/93, BStBl II 1996, 128, 130) eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG abzulehnen ist.
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