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   BFH, 19.01.1996 - VI R 73/94   

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BFH, 19.01.1996 - VI R 73/94 (https://dejure.org/1996,882)
BFH, Entscheidung vom 19.01.1996 - VI R 73/94 (https://dejure.org/1996,882)
BFH, Entscheidung vom 19. Januar 1996 - VI R 73/94 (https://dejure.org/1996,882)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Typische Berufskleidung - Lodenmantel eines Forstbediensteten als Teil bürgerlicher Kleidung - Kein Werbungskostenabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Werbungskosten
    Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
    Arbeits-/Dienstkleidung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 Nr 6, EStG § 12 Nr 1
    Arbeitskleidung

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 403
  • NJW 1997, 2136
  • BB 1996, 578
  • DB 1996, 611
  • BStBl II 1996, 202
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.12.1990 - IV R 65/90

    Aufwendungen für Berufskleidung nur Betriebsausgaben, wenn außerberufliche

    Auszug aus BFH, 19.01.1996 - VI R 73/94
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gehören solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich nur für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet sind und die wegen der Eigenart des Berufs nötig sind (s. z. B. BFH-Urteil vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348).
  • FG Hessen, 09.12.1986 - 8 K 200/85
    Auszug aus BFH, 19.01.1996 - VI R 73/94
    Dem Urteil des Hessischen FG vom 9. Dezember 1986 8 K 200/85 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1987, 552) könne allenfalls für typische Uniformstücke, nicht aber für einen allgemein im bürgerlichen Leben tragbaren Lodenmantel gefolgt werden.
  • BFH, 16.03.2022 - VIII R 33/18

    Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene

    Typische Berufskleidung umfasst daher nur Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind bzw. bei denen die berufliche Verwendungsbestimmung bereits aus ihrer Beschaffenheit entweder durch ihre Unterscheidungsfunktion, wie z.B. bei Uniformen oder durch dauerhaft angebrachte Firmenembleme oder durch ihre Schutzfunktion --wie bei Schutzanzügen, Arbeitsschuhen o.Ä.-- folgt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.01.1996 - VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202; vom 27.05.1994 - VI R 67/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17, und vom 18.04.1991 - IV R 13/90, BFHE 164, 419, BStBl II 1991, 751, unter 1.a, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 06.06.2005 - VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792; so auch die herrschende Meinung im Schrifttum: Oertel in Kirchhof/Seer, a.a.O., § 9 EStG Rz 130; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 130; Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1238, 1245 und 1248; Schmidt/Loschelder, EStG, 40. Aufl., § 12 Rz 32; HHR/Bergkemper, § 9 EStG Rz 515).

    b) Danach scheidet die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung immer dann aus, wenn die Benutzung --objektiv-- als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20.03.1992 - VI R 55/89, BFHE 168, 83, BStBl II 1993, 192, und in BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202; BFH-Beschluss vom 15.10.1999 - IX B 91/99, BFH/NV 2000, 428, unter 4.).

    Auch im Urteil in BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202 hat der VI. Senat des BFH ausgeführt, dass durch die Anordnung des Arbeitgebers, z.B. im Umgang mit Kunden gehobene bürgerliche Kleidung zu tragen, diese Kleidung, obwohl deren Anschaffung mit einem Mehraufwand verbunden ist, nicht zur typischen Berufskleidung wird.

  • FG Hessen, 12.10.2006 - 13 K 2035/06

    Werbungskosten; Gemischte Aufwendungen; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Gemischte

    Zwar ist es zutreffend, dass Aufwendungen für bürgerliche Bekleidung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden können (BFH-Urteil vom 19.01.1996, VI R 73/94, BStBl II 1996, 202 ; ständige Rechtsprechung).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.08.2018 - 3 K 3278/15

    Schwarzer Anzug ist keine Berufskleidung

    Mit Urteil vom 19.01.1996 (VI R 73/94, NJW 1997, 2136, Juris Rn. 6) hat der BFH Berufskleidung für einen Lodenmantel eines Leiters eines staatlichen Forstamtes verneint, obwohl dieser nach den Dienstvorschriften der Forstverwaltung zur Dienstkleidung gehörte, mit einem aufgenähten Dienstabzeichen versehen war und der dortige Kläger noch einen weiteren Lodenmantel ohne Dienstabzeichen für private Zwecke besaß.
  • FG Niedersachsen, 13.11.2023 - 3 K 11195/21

    Betriebsausgaben; Lebensführungskosten; Kein Betriebsausgabenabzug einer

    - folgt (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 19. Januar 1996 VI R 73/94 , BStBl. II 1996, 202; vom 27. Mai 1994 VI R 67/92 , BStBl. II 1995, 17, vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90 , BStBl. II 1991, 348 und vom 18. April 1991 IV R 13/90 , BStBl. II 1991, 751; BFH, Beschluss vom 6. Juni 2005 VI B 80/04 , BFH/NV 2005, 1792).

    Liegt jedoch die Benutzung als normale bürgerliche Kleidung - objektiv - im Rahmen des Möglichen und Üblichen, so sind die Aufwendungen für diese Kleidung wegen des Abzugsverbots nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ebenso wenig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar wie die Aufwendungen für jede andere bürgerliche Kleidung, die überwiegend oder so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (vgl. z.B. BFH, Urteile vom 20. März 1992 VI R 55/89 , BStBl. II 1993, 192; vom 19. Januar 1996 VI R 73/94 , BStBl. II 1996, 202; vom 16. März 2022 VIII R 33/18 , BStBl. II 2022, 614; BFH, Beschluss vom 15. Oktober 1999 IX B 91/99 , BFH/NV 2000, 428, unter 4.).

    Auch durch die Anordnung des Arbeitgebers, z.B. im Umgang mit Kunden gehobene bürgerliche Kleidung zu tragen, wird diese Kleidung, obwohl deren Anschaffung mit einem Mehraufwand verbunden ist, nicht zur typischen Berufskleidung ( BFH, Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94 , BStBl. II 1996, 202).

  • FG Köln, 28.04.2009 - 12 K 839/08

    Qualifizierung von Reinigungskosten eines Angestellten als Werbungskosten i.S.d.

    Der erkennende Senat erachtet die Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202 und BFH-Beschluss vom 06.06.2005 VI B 80/04, BFH/NV 2005, 1792) als zutreffend, wonach solche Kleidungsstücke zur typischen Berufskleidung gehören, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und geeignet sind und wegen der Eigenart des Berufs nötig sind (wie etwa bei Amtstrachten, Uniformen, Kittel und Schutzkleidung), die Qualifizierung eines Kleidungsstückes als typische Berufskleidung schon dann ausscheidet, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt, die der Lebensführung zuzuordnende Funktion der Kleidung sich nicht allein aus ihrer Verwendung außerhalb des Dienstes ergibt, sondern bereits daraus folgt, dass Kleidung unabhängig von privaten oder beruflichen Anlässen zunächst einmal der Bedeckung menschlicher Blöße dient, sodass es bei der Qualifizierung nicht entscheidend darauf ankommt, ob die jeweiligen Kleidungsstücke im konkreten Fall auch außerhalb genutzt worden sind.

    Eine Nutzung der im Termin vorgelegten Kleidungsstücke im privaten Bereich ist aber nicht nahezu ausgeschlossen (vgl. das vorgenannte BFH-Urteil vom 19.01.1996 VI R 73/94 zum Lodenmantel eines Revierförsters mit aufgenähtem Dienstabzeichen).

    Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt wird, erlangt, worauf der Beklagte in seiner Einspruchsentscheidung zutreffend hingewiesen hat, diese nicht den Charakter der typischen Berufskleidung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG (vgl. das vorgenannte BFH-Urteil vom 19.01.1996 VI R 73/94 a.a.O.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2010 - 2 K 1638/09

    Nachgewiesene Aufwendungen für die Reinigung von Berufskleidung können als

    Hierzu gehören nur solche Kleidungsstücke, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv (nahezu) ausschließlich für die berufliche Verwendung geeignet und bestimmt sind (BFH, Urteil vom 19. Januar 1996, VI R 73/94, BStBl II 1996, 202).
  • LSG Hessen, 09.02.2011 - L 6 AS 338/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Unter typischer Berufskleidung seien solche Kleidungsstücke zu verstehen, die nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufes notwendig seien [Bezugnahme auf BFH-Urteile vom 9. März 1979, VI R 171/77, BStBl II 1979, 519, vom 6. Dezember 1990, IV R 65/90, BStBl II 1991, 348 und BFH vom 19.01.1996, Az.: VI R 73/94: BStBl II 96, 202].
  • FG Saarland, 28.01.2008 - 2 K 1497/07

    Keine Kürzung der Kindeseinkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um die

    Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (BFH vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202: Lodenmantel des Leiters eines staatlichen Forstamtes).

    Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt wird, erlangt diese nicht den Charakter einer typischen Berufskleidung (BFH-Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202).

  • BFH, 15.02.2000 - X B 122/99

    Verfahrensmangel; Übergehen von Beweisanträgen

    Denn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die es für die Beurteilung der Erheblichkeit eines Beweisantrags allein ankommt (BFH-Urteile in BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; in BFH/NV 1991, 201), sind die streitigen (Bekleidungs-)Aufwendungen nach Maßgabe des § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den steuerunerheblichen Lebenshaltungskosten --ungeachtet einer eventuellen Spezialisierung des Lieferanten auf Berufskleidung-- allein im Hinblick auf ihre objektive Eignung als bürgerliche Kleidung zuzuordnen (BFH-Urteile vom 6. Dezember 1990 IV R 65/90, BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348; vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202); diese Eignung hat das FG anhand der ihm vorliegenden Bilder des Firmenprospekts bejaht.

    Denn auch die durch diese Beweismittel nach Auffassung der Kläger unter Beweis zu stellende Tatsache "fehlendes Angebot von Kleidung der streitigen Art in den Katalogen der Firmen B und C" ist auf der Grundlage der --maßgeblichen-- materiell-rechtlichen Auffassung des FG für das angefochtene Urteil ersichtlich ohne Bedeutung, weil das FG seine Entscheidung --im Einklang mit der ständigen BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile in BFHE 163, 134, BStBl II 1991, 348, und in BFHE 179, 403, BStBl II 1996, 202)-- unter Auswertung des Firmenprospekts allein auf die objektive Eignung der Kleidungsstücke zur Verwendung als bürgerliche Kleidung gestützt hat und für diese Feststellung der Vertriebsweg der Kleidung unbeachtlich ist.

  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2006 - 4 K 448/01

    Schwarzer Anzug eines Croupiers keine typische Berufskleidung

    Die Qualifizierung eines Kleidungsstücks als typische Berufskleidung scheidet schon dann aus, wenn seine Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen liegt (BFH-Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202, BFHE 179, 403: Lodenmantel des Leiters eines staatlichen Forstamtes).

    Allein dadurch, dass bürgerliche Kleidung durch den Arbeitgeber zur Dienstkleidung bestimmt wird, erlangt diese nicht den Charakter einer typischen Berufskleidung (BFH-Urteil vom 19. Januar 1996 VI R 73/94, BStBl II 1996, 202, BFHE 179, 403).

  • FG Baden-Württemberg, 13.04.2000 - 3 K 20/97

    Überlassung von Blazern mit aufgebügeltem Firmenemblem während der Dauer von

  • FG Düsseldorf, 12.12.2000 - 17 K 4509/95

    Gestellung von Dienstkleidung als Arbeitslohn; Haftung des Arbeitgebers für

  • BFH, 15.10.1999 - IX B 91/99

    Herstellungskosten, Nutzungsdauer eines Arbeitszimmers und Berufskleidung

  • FG Niedersachsen, 30.11.2006 - 1 K 387/04

    Doppelte Haushaltsführung; Wohnsitzverlegung

  • FG Saarland, 08.10.2009 - 2 K 1127/07

    Aufwendungen für staatspolitische Bildungsreisen als Werbungskosten

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.08.1999 - 3 K 1655/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Versäumen der Klagefrist; Verschulden des

  • FG München, 15.12.2003 - 1 K 2187/03

    Skiausrüstung eines Sportlehrers; Einkommensteuer 2000 und 2001

  • FG Hessen, 20.06.1996 - 7 K 1835/95

    Zinsvereinbarungen eines Steuersparmodells; Zurechnungsdurchgriff bei

  • FG Sachsen, 27.04.2005 - 5 K 1031/04

    Auch privat nutzbare Kleidungsgegenstände eines Baumaschinisten keine typische

  • FG Hamburg, 14.03.2002 - VI 247/00

    Berufskleidung einer Altenpflegerin:

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.10.1996 - 1 K 1566/95

    Einkommensteuer; Ermittlung tatsächlicher Fahrtaufwendungen für einen Pkw im

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.1996 - 1 K 1028/96

    Lohnsteuer; schwarze Lackschuhe kein Arbeitsmittel

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.05.1996 - 1 K 2538/95

    Einkommensteuer; Betriebsausgaben/Werbungskosten eines Orchestermusikers

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