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   BFH, 14.12.1995 - V R 12/95   

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https://dejure.org/1995,1225
BFH, 14.12.1995 - V R 12/95 (https://dejure.org/1995,1225)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1995 - V R 12/95 (https://dejure.org/1995,1225)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1995 - V R 12/95 (https://dejure.org/1995,1225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mangelnde Leistungsfähigkeit des Vermieter-Ehegatten

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 472
  • NJW 1996, 2455
  • BB 1996, 576
  • DB 1996, 611
  • BStBl II 1996, 22
  • BStBl II 1996, 252
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.01.1992 - V R 1/91

    Missbräuchliche Vermietung von Praxis an Ehemann

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    Das FG begründete die Abweisung der Klage in dem angefochtenen Urteil unter Heranziehen der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).

    a) Der BFH hat es in ständiger Rechtsprechung (Urteile in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 22. Oktober 1992 V R 33/90, BFHE 169, 555, BStBl II 1993, 210; vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFH/NV 1994, 200) als unangemessene Gestaltung des Rechts (§ 42 AO 1977) angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine den Vorsteuerabzug ausschließende Umsatztätigkeit i. S. von § 15 Abs. 2 UStG 1980 ausführt, die für die Anschaffung von Gegenständen für sein Unternehmen erforderlichen finanziellen Mittel seinem Ehegatten zur Verfügung stellt, damit dieser den Gegenstand erwirbt, um ihn (nunmehr als Unternehmer) an den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Unternehmer-Ehegatten vorsteuerabzugsunschädlich zu vermieten.

    Dementsprechend hat der Senat zunächst den tatsächlich von den Beteiligten vollzogenen Sachverhalt herausgestellt, die Auslegungsmöglichkeiten der Steuerrechtsnorm daran gemessen und erst anschließend geprüft, ob die von der Regelung vorausgesetzte typische Gestaltung nicht gebraucht worden ist sowie ob dafür beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen oder nicht (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 26. November 1987 V R 29/83, BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387; Wagner in Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik, Festschrift für Franz Klein, 1994, S. 977, 981, 983 m. w. N.).

    Nach dem Gesetzeszweck wäre es angemessen gewesen, daß der Ehegatte angesichts seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vom Abschluß eines Mietvertrages über die Praxisräume abgesehen und es dem Arzt-Ehegatten überlassen hätte, entsprechend seiner wirtschaftlichen Stellung die Aufwendungen für seine Praxisräume zu tragen, anstatt von ihm entsprechende Mittel verdeckt als Mietzins oder in Form von Zuschüssen anzunehmen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541).

  • BFH, 10.09.1992 - V R 27/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer unangemessenen Gestaltung im Sinne des §

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    Das FG hat die Prämien für die Lebensversicherung zutreffend wie Aufwendungen zur Tilgung von Fremdmitteln beurteilt, weil der der Klägerin gewährte Baukredit mit dem angesparten Kapital verrechnet werden sollte (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 10. September 1992 V R 27/89, BFH/NV 1993, 629; vom 10. September 1992 V R 100/90, BFH/NV 1993, 447).

    Ihr ist zu entnehmen, daß dafür die Umstände im Einzelfall maßgebend sein sollen und Einnahmenerhöhungen innerhalb eines Jahres nach Vermietungsbeginn zu berücksichtigen sind (vgl. BFH in BFH/NV 1993, 629 und in BFH/NV 1993, 447).

  • BFH, 10.09.1992 - V R 100/90

    Abzug als Vorsteuerbetrag für gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    Das FG hat die Prämien für die Lebensversicherung zutreffend wie Aufwendungen zur Tilgung von Fremdmitteln beurteilt, weil der der Klägerin gewährte Baukredit mit dem angesparten Kapital verrechnet werden sollte (vgl. dazu z. B. BFH-Urteile vom 10. September 1992 V R 27/89, BFH/NV 1993, 629; vom 10. September 1992 V R 100/90, BFH/NV 1993, 447).

    Ihr ist zu entnehmen, daß dafür die Umstände im Einzelfall maßgebend sein sollen und Einnahmenerhöhungen innerhalb eines Jahres nach Vermietungsbeginn zu berücksichtigen sind (vgl. BFH in BFH/NV 1993, 629 und in BFH/NV 1993, 447).

  • BFH, 19.05.1988 - V R 115/83

    1. Unternehmereigenschaft setzt Leistungen gegen Entgelt voraus 2. Zum

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    Die Prüfung nach § 42 Satz 1 AO 1977, ob eine Gestaltung den Gesetzesplan umgeht und der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden darf, schließt an die von den Beteiligten gewählte Gestaltung an (vgl. zur Methodik: BFH-Urteil vom 19. Mai 1988 V R 115/83, BFHE 154, 173, BStBl II 1988, 916, m. w. N.).
  • BFH, 06.06.1991 - V R 70/89

    Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei Veräußerung eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    Dementsprechend hat der Senat zunächst den tatsächlich von den Beteiligten vollzogenen Sachverhalt herausgestellt, die Auslegungsmöglichkeiten der Steuerrechtsnorm daran gemessen und erst anschließend geprüft, ob die von der Regelung vorausgesetzte typische Gestaltung nicht gebraucht worden ist sowie ob dafür beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen oder nicht (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 26. November 1987 V R 29/83, BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387; Wagner in Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik, Festschrift für Franz Klein, 1994, S. 977, 981, 983 m. w. N.).
  • BFH, 10.12.1992 - V R 90/92

    Voraussetzungen für einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    a) Der BFH hat es in ständiger Rechtsprechung (Urteile in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 22. Oktober 1992 V R 33/90, BFHE 169, 555, BStBl II 1993, 210; vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFH/NV 1994, 200) als unangemessene Gestaltung des Rechts (§ 42 AO 1977) angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine den Vorsteuerabzug ausschließende Umsatztätigkeit i. S. von § 15 Abs. 2 UStG 1980 ausführt, die für die Anschaffung von Gegenständen für sein Unternehmen erforderlichen finanziellen Mittel seinem Ehegatten zur Verfügung stellt, damit dieser den Gegenstand erwirbt, um ihn (nunmehr als Unternehmer) an den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Unternehmer-Ehegatten vorsteuerabzugsunschädlich zu vermieten.
  • BFH, 07.09.1995 - V R 52/94

    Ausschluss des Vorsteuerabzugs wegen rechtsmissbräuchlicher Vorschaltung des

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    Der Vermieter-Ehegatte wird unter solchen Umständen gewissermaßen "vorgeschaltet", um das wirtschaftliche Ergebnis aus den Leistungsbezügen zu erzielen, obwohl der Mieter-Ehegatte die Aufwendungen wirtschaftlich durch Mietzahlungen und Zuwendungen so trägt, als hätte er den fraglichen Gegenstand angeschafft (zuletzt BFH-Urteil vom 7. September 1995 V R 52/94, zur Veröffentlichung in BFH/NV bestimmt).
  • BFH, 26.11.1987 - V R 29/83

    1. Zum Problem des Mißbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    Dementsprechend hat der Senat zunächst den tatsächlich von den Beteiligten vollzogenen Sachverhalt herausgestellt, die Auslegungsmöglichkeiten der Steuerrechtsnorm daran gemessen und erst anschließend geprüft, ob die von der Regelung vorausgesetzte typische Gestaltung nicht gebraucht worden ist sowie ob dafür beachtliche außersteuerliche Gründe vorliegen oder nicht (vgl. z. B. BFH-Urteile in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 6. Juni 1991 V R 70/89, BFHE 165, 1, BStBl II 1991, 866; vom 26. November 1987 V R 29/83, BFHE 152, 170, BStBl II 1988, 387; Wagner in Steuerrecht, Verfassungsrecht, Finanzpolitik, Festschrift für Franz Klein, 1994, S. 977, 981, 983 m. w. N.).
  • BFH, 22.10.1992 - V R 33/90

    Kein Vorsteuerabzug bei Praxisvermietung an Ehemann und Abhängigkeit von dessen

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    a) Der BFH hat es in ständiger Rechtsprechung (Urteile in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 22. Oktober 1992 V R 33/90, BFHE 169, 555, BStBl II 1993, 210; vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFH/NV 1994, 200) als unangemessene Gestaltung des Rechts (§ 42 AO 1977) angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine den Vorsteuerabzug ausschließende Umsatztätigkeit i. S. von § 15 Abs. 2 UStG 1980 ausführt, die für die Anschaffung von Gegenständen für sein Unternehmen erforderlichen finanziellen Mittel seinem Ehegatten zur Verfügung stellt, damit dieser den Gegenstand erwirbt, um ihn (nunmehr als Unternehmer) an den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Unternehmer-Ehegatten vorsteuerabzugsunschädlich zu vermieten.
  • BFH, 10.09.1992 - V R 30/89

    Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten durch Vorschaltung eines Ehegatten

    Auszug aus BFH, 14.12.1995 - V R 12/95
    Die Rechtsprechung brauchte die Länge dieses Zeitraums bisher nicht zu bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 1992 V R 30/89, BFH/NV 1993, 446).
  • BFH, 11.03.2003 - IX R 55/01

    Vermietung einer Wohnung am Beschäftigungsort an den Ehegatten

    Es seien die Grundsätze anzuwenden, die der Bundesfinanzhof (BFH) zur Vorschaltung von Ehegatten aufgestellt habe (BFH-Urteil vom 14. Dezember 1995 V R 12/95, BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252, m.w.N.).

    Der BFH hat es in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 16. März 2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254, und in BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252, m.w.N.) als unangemessene Gestaltung des Rechts (§ 42 AO 1977) angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine den Vorsteuerabzug ausschließende Umsatztätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980) ausführt, die für die Anschaffung von Gegenständen für sein Unternehmen erforderlichen finanziellen Mittel seinem Ehegatten zur Verfügung stellt, damit dieser den Gegenstand erwirbt, um ihn (nunmehr als Unternehmer) an den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Unternehmer-Ehegatten vorsteuerabzugsunschädlich zu vermieten.

  • BFH, 16.03.2000 - V R 9/99

    Rechtsmissbrauch; Vermietung von Praxisräumen an Ehegatten

    Der BFH hat es in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 V R 12/95, BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252, m.w.N.) als unangemessene Gestaltung des Rechts (§ 42 AO 1977) angesehen, wenn ein Steuerpflichtiger, der eine den Vorsteuerabzug ausschließende Umsatztätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 UStG 1980 ausführt, die für die Anschaffung von Gegenständen für sein Unternehmen erforderlichen finanziellen Mittel seinem Ehegatten zur Verfügung stellt, damit dieser den Gegenstand erwirbt, um ihn (nunmehr als Unternehmer) an den vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Unternehmer-Ehegatten vorsteuerabzugsunschädlich zu vermieten.

    Einerseits sind Einnahmenerhöhungen innerhalb eines Jahres nach Vermietungsbeginn zu berücksichtigen; andererseits kann der überschaubare Zeitraum nach den Umständen des Einzelfalls kürzer als zwei Jahre und acht Monate sein (BFH in BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252).

    Jedenfalls kann es sich nur um einen kurzen Überbrückungszeitraum handeln, in dem ein Zugriff der Grundpfandgläubiger auf die Praxisräume nicht zu erwarten ist (BFH in BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252).

  • BFH, 14.01.1999 - V B 156/97

    Missbrauch von Gestaltungen; Vermietung von Praxisräumen an Ärzte durch GbR der

    Eine derartige "Vorschaltung" des Ehegatten liegt vor, wenn der Vermieter-Ehegatte in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen für Zins und laufende Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel und für die Bewirtschaftung des Grundstücks nicht aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen decken kann und sich der Mieter-Ehegatte deshalb über die Zahlung von Miete und ggf. Arbeitslohn hinaus in nicht unwesentlichem Umfang an diesen Aufwendungen beteiligen muß (BFH-Urteile in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 10. Dezember 1992 V R 90/92, BFH/NV 1994, 200; vom 22. Oktober 1992 V R 33/90, BFHE 169, 555, BStBl II 1993, 210; vom 7. September 1995 V R 52/94, BFH/NV 1996, 443; vom 14. Dezember 1995 V R 12/95, BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252).

    Anstelle der Begründung eines Mietverhältnisses wäre es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung angemessen gewesen, daß die Ehefrauen ihren Ehemännern die Nutzung der Praxisräume gegen Kostenübernahme überlassen hätten (vgl. BFH-Urteile in BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541, unter II.3. b, dd; Urteil in BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252, unter II.1. d).

  • FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle

    Auch die Auslagerung des Vermietungsumsatzes im Rahmen des sog. Ehegatten-Vorschaltmodells stellt jedenfalls dann einen Rechtsmissbrauch dar, wenn die Vermietung von Arztpraxisräumen durch einen vermögenslosen Familienangehörigen bei gleichzeitiger Refinanzierung der aufgrund der vorangegangenen Errichtung der Mieträume beim mittellosen Vermieter angefallenen Baukosten durch den ärztlichen Mieter der Praxisräume erfolgt (vgl. BFH Urteile vom 14.12.1995 V R 12/95, BFHE 179, 472, BStBl II 1996, 252, vom 16.03.2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254, aber anders für den Fall des Pkw-Erwerbs: BFH Urteil vom 04.05.1994 XI R 67/93, BFHE 175, 139, BStBl II 1994, 829).
  • FG Hessen, 20.06.1996 - 7 K 1835/95

    Zinsvereinbarungen eines Steuersparmodells; Zurechnungsdurchgriff bei

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  • FG Baden-Württemberg, 24.06.1998 - 12 K 7/97

    Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs aus Rechnung für Erwerb einer Wohnung;

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  • FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 796/01

    Abschluss eines Mietvertrages zwischen Gesellschafter und Gesellschaft;

    Allerdings liegt in diesen Fällen eine rechtsmissbräuchliche "Vorschaltung" erst dann vor, wenn der Leistende entweder völlig ohne eigene Mittel agiert oder in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen nicht aus der Miete oder sonstigen eigenen Einnahmen decken kann und sich der Leistungsempfänger daher in einem nicht unwesentlichen Umfang an den Aufwendungen beteiligen muss (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 - V R 33/90, BStBl. II 1993, 210; vom 10. September 1992 - V R 104/91, BStBl. II 1993, 253; vom 04. Mai 1994 - XI R 67/93, BStBl. II 1994, 829; vom 14. Dezember 1995 - V R 12/95, BStBl. II 1996, 252).
  • FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 797/01

    Ausschluss des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums;

    Allerdings liegt in diesen Fällen eine rechtsmissbräuchliche "Vorschaltung" erst dann vor, wenn der Leistende entweder völlig ohne eigene Mittel agiert oder in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen nicht aus der Miete oder sonstigen eigenen Einnahmen decken kann und sich der Leistungsempfänger daher in einem nicht unwesentlichen Umfang an den Aufwendungen beteiligen muss (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 - V R 33/90, BStBl. II 1993, 210; vom 10. September 1992 - V R 104/91, BStBl. II 1993, 253; vom 04. Mai 1994 - XI R 67/93, BStBl. II 1994, 829; vom 14. Dezember 1995 - V R 12/95, BStBl. II 1996, 252).
  • FG Niedersachsen, 30.06.2005 - 5 K 798/01

    Anspruch auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anmietung eines Büroraums;

    Allerdings liegt in diesen Fällen eine rechtsmissbräuchliche "Vorschaltung" erst dann vor, wenn der Leistende entweder völlig ohne eigene Mittel agiert oder in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen nicht aus der Miete oder sonstigen eigenen Einnahmen decken kann und sich der Leistungsempfänger daher in einem nicht unwesentlichen Umfang an den Aufwendungen beteiligen muss (BFH-Urteile vom 22. Oktober 1992 - V R 33/90, BStBl. II 1993, 210; vom 10. September 1992 - V R 104/91, BStBl. II 1993, 253; vom 4. Mai 1994 - XI R 67/93, BStBl. II 1994, 829; vom 14. Dezember 1995 - V R 12/95, BStBl. II 1996, 252).
  • FG Münster, 13.04.2000 - 2 K 1532/97

    Verkauf und Rückerwerb von Software zwischen nahen Angehörigen

    Tipke/Kruse, § 42 AO , Tz. 33; BFH, Urteil vom 17.01.1991 IV R 132/85, BStBl. II 1991, 607; BFH, Urteil vom 25.04.1995 IX R 31/92, BFH/NV 1996, 122; BFH, Urteil vom 14.12.1995 V R 12/95, BStBl. II 1996, 252.
  • FG Baden-Württemberg, 18.11.1998 - 12 K 135/95

    Ausübung einer Option zur Steuerpflicht; Versagung des Vorsteuerabzugs;

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