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   BFH, 22.02.1996 - III R 7/94   

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https://dejure.org/1996,1582
BFH, 22.02.1996 - III R 7/94 (https://dejure.org/1996,1582)
BFH, Entscheidung vom 22.02.1996 - III R 7/94 (https://dejure.org/1996,1582)
BFH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - III R 7/94 (https://dejure.org/1996,1582)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1
    Beerdigungskosten; Lebensversicherung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 298
  • FamRZ 1996, 1471 (Ls.)
  • VersR 1996, 1569
  • BB 1996, 1486
  • BB 1996, 1869
  • DB 1996, 1504
  • BStBl 1996 II, 413
  • BStBl II 1996, 413
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 19.10.1990 - III R 93/87

    Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung sind insoweit auf die als

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Auch Leistungen aus einer Lebensversicherung (hier: Kapitallebensversicherung), die dem Steuerpflichtigen anläßlich des Todes eines nahen Angehörigen (hier: Ehemann) außerhalb des Nachlasses zufließen, sind auf die als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Beerdigungskosten anzurechnen (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Allerdings habe der BFH entschieden, daß Ersatzleistungen und die Auszahlung einer auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherung in einem inneren Zusammenhang mit den Beerdigungskosten ständen und die hierauf beruhenden Belastungen minderten (Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754).

    Der erkennende Senat hat mit seinem Urteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, entschieden, daß Beerdigungskosten nicht steuermindernd nach § 33 EStG berücksichtigt werden können, soweit sie durch Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung gedeckt sind, die dem Kostenträger außerhalb des Nachlasses zufließen und die auf die als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Aufwendungen entfallen.

    Auch in den Nachlaß selbst fallende Teile des Vermögens wie z. B. Immobilien, Beteiligungen oder Wertpapiere sollen oftmals der eigenen Versorgung im Alter oder der Versorgung naher Angehöriger dienen und führen dennoch zum Ausschluß des § 33 EStG, soweit daraus die Beerdigungskosten bestritten werden können (s. hierzu das Senatsurteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140).

    Die Frage, ob die Leistungen aus der Lebensversicherung auf nach § 33 EStG abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen aufzuteilen sind (s. auch hierzu das Senatsurteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140), stellt sich im Streitfall nicht, da die ausgekehrte Versicherungssumme in Höhe von rd.

  • BFH, 23.11.1967 - IV R 143/67

    Grabpflegekosten - Testamentarische Anordnung - Erbe - Dauernde Last

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.
  • FG Münster, 08.06.1988 - VI 4386/87

    Einkommensteuer; Nachweis der Körperbehinderung

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.
  • BFH, 17.06.1994 - III R 42/93

    Reisekosten zu einer Beerdigung keine außergewöhnlichen Belastungen

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, daß Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, soweit sie nicht aus dem Nachlaß bestritten werden können oder durch Ersatzleistungen gedeckt sind (BFH-Urteile in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754).
  • BFH, 11.05.1979 - VI R 37/76

    Kosten einer Flugreise in die USA zur Einäscherung eines verstorbenen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 22.02.1996 - III R 7/94
    Es trägt insoweit im wesentlichen vor, die Überlegungen des FG stimmten nicht mit der in Rechtsprechung und Literatur zur Annahme einer tatsächlichen wirtschaftlichen Belastung bei Aufwendungen i. S. des § 33 Abs. 1 EStG vertretenen Auffassung überein und verweist hierzu auf die Entscheidungen des BFH in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140; vom 23. November 1967 IV R 143/67 (BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259), und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76 (BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558), sowie auf das Urteil des FG Münster vom 9. Juni 1988 III 1769/88 L (Entscheidungen der Finanzgerichte 1989, 24), und auf die Ausführungen in Blümich/Oepen, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 150 - Todesfall - Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 9. Aufl., § 33 Anm. 8 - Beerdigung - Hartz/Meeßen/Wolff, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Begräbniskosten", und von Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 33 EStG Anm. 144. Es werde übereinstimmend dargetan, daß Beerdigungskosten nicht nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abziehbar seien, wenn sie entweder aus dem Nachlaß bestritten oder durch sonstige, im Zusammenhang mit dem Tod des Angehörigen zugeflossene Geldleistungen gedeckt werden könnten.
  • BFH, 23.11.2016 - X R 13/14

    Steuerliche Behandlung eines Sterbegelds aus einem Versorgungswerk

    Indes hat der BFH eine derartige Anrechnung nur in Bezug auf solche Sterbegeldleistungen bejaht, die nicht einkommensteuerpflichtig sind (Urteil in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140: Sterbegeldversicherung; Urteil vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BFHE 180, 298, BStBl II 1996, 413: Kapitallebensversicherung).
  • BFH, 14.04.2011 - VI R 8/10

    Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

    Leistungen einer Sterbegeldversicherung, und vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BFHE 180, 298, BStBl II 1996, 413 betr.
  • BFH, 18.04.2002 - III R 15/00

    Eigene Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen

    Zudem sind die Aufwendungen um die dem Kläger gewährte Pflegezulage nach § 35 BVG zu mindern, da die Zulage mit den geltend gemachten Aufwendungen insoweit zusammenhängt, als die Ersatzleistung durch den Aufwand ausgelöst wird (vgl. BFH-Urteile vom 22. Oktober 1971 VI R 242/69, BFHE 104, 63, BStBl II 1972, 177; vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BFHE 180, 298, BStBl II 1996, 413).
  • FG Düsseldorf, 15.06.2020 - 11 K 2024/18

    Einkommensteuer: Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung bei

    Nach Auffassung des Senats hat die Rechtsprechung bisher nur bei steuerfreien Sterbegeldleistungen eine Vorteilsanrechnung vorgenommen (BFH Urteil vom 19.10.1990 III R 93/87, BStBl. II 1991, 140 zur Sterbegeldversicherung; BFH Urteil vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl. II 1996, 413 zur Kapitallebensversicherung).
  • FG Baden-Württemberg, 05.05.2010 - 12 K 18/07

    Höhe der Abzugsfähigkeit der Kosten eines Laptops - Abzugsfähigkeit von

    Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 BGB), können nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (BFH-Urteile vom 4.4.1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779; vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413).
  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 764/11

    Rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie

    Ausgaben für die Beerdigung eines nahen Angehörigen sind in der Regel als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden können (BFH-Urteil vom 22.02.1996 III R 7/94; BFH-Beschluss vom 14.04.2011 VI R 8/10).
  • BFH, 29.05.1996 - III R 86/95

    Außergewöhnliche Belastungen infolge Todes des Ehemannes

    Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen infolge eines Todesfalles erwachsen -- z. B. auch die Kosten der Beerdigung eines Angehörigen (Urteile des Senats vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 17. Juni 1994 III R 42/93, BFHE 174, 547, BStBl II 1994, 754) --, sind deshalb -- selbst wenn sie an sich die Voraussetzungen der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllen -- von der Rechtsprechung des BFH nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden, wenn sie von dem Steuerpflichtigen nicht aus dem ihm als Erben zugefallenen Nachlaß bestritten werden können und nicht durch sonstige ihm im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1967 IV R 143/67, BFHE 91, 149, BStBl II 1968, 259, und vom 11. Mai 1979 VI R 37/76, BFHE 128, 64, BStBl II 1979, 558 sowie Urteile des Senats in BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, und vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BStBl 1996 11, 413).
  • FG Hamburg, 13.12.2016 - 6 K 94/16

    Kein Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen aus einer Arbeitsecke - Aufwendungen

    Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 BGB), können nach der Rechtsprechung des BFH, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (BFH-Urteile vom 04. April 1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779; vom 22. Februar 1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413).
  • FG München, 14.11.2006 - 6 K 1878/05

    Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung

    Beerdigungskosten, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören (§ 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich das Gericht anschließt, beim Erben allenfalls dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie den Nachlass übersteigen (Urteile vom 4.4.1989 X R 14/85, BStBl II 1989, 779 ; vom 22.2.1996 III R 7/94, BStBl II 1996, 413 ).
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