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   BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95   

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https://dejure.org/1996,1318
BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95 (https://dejure.org/1996,1318)
BFH, Entscheidung vom 07.03.1996 - IV R 34/95 (https://dejure.org/1996,1318)
BFH, Entscheidung vom 07. März 1996 - IV R 34/95 (https://dejure.org/1996,1318)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 6b Abs 3
    Mangelhafte Beweiserhebung; Rücklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 305
  • BB 1996, 1660
  • DB 1996, 1652
  • BStBl II 1996, 568
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 25.07.1979 - I R 175/76

    Zur Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG bei Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    Die Rücklage nach § 6b EStG kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die (sofortige) Versteuerung stiller Reserven, die bei der Veräußerung eines Betriebs oder des Anteils eines Mitgesellschafters aufgedeckt werden, zu vermeiden (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1979 I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43; R 41b Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR -).

    Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt es nicht, wenn die Rücklage in einer Sonderbilanz bei der Gesellschaft, der das anzuschaffende oder herzustellende Wirtschaftsgut dienen soll, gebildet wird (BFH-Urteil in BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43).

    Es ist vielmehr möglich, eine solche Rücklage nachträglich zu bilden (BFH-Urteil in BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43, unter 3. c).

    Vielmehr hat in vergleichbaren Fällen - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - das FA entsprechend dem Begehren des Steuerpflichtigen eine Sonderbilanz auf den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs aufzustellen (BFH-Urteil in BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43, unter 3. b).

  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    Ob der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, begünstigte Wirtschaftsgüter anzuschaffen oder herzustellen, ist unerheblich (Senatsurteile vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348; vom 17. September 1987 IV R 8/86, BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55).

    Allerdings unterliegen im letztgenannten Fall die Einkünfte aus der Auflösung der im Zuge der Veräußerung des Mitunternehmeranteils gebildeten Rücklage nicht mehr der gerade aus dieser Veräußerung abgeleiteten Tarifvergünstigung (Senatsurteil in BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348).

    Aus der Verzichtbarkeit einer konkreten Reinvestitionsabsicht folgt zugleich, daß es auf die Gewinnerzielungsabsicht des Betriebes, auf dessen Wirtschaftsgüter die stillen Reserven nach Auskunft des Steuerpflichtigen übertragen werden sollen, nicht ankommt (Senatsurteil in BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348).

  • BFH, 17.09.1987 - IV R 8/86

    Zur Anwendung des § 6 c Abs. 1 EStG i. V. m. § 6 b Abs. 3 EStG bei der Ermittlung

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    Ob der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt die Absicht hatte, begünstigte Wirtschaftsgüter anzuschaffen oder herzustellen, ist unerheblich (Senatsurteile vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348; vom 17. September 1987 IV R 8/86, BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55).

    Ziel des Gesetzgebers war es, dem gewerblich tätigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu verschaffen, sich die durch die Aufdeckung stiller Reserven erzielte Liquidität zur Rationalisierung und Modernisierung zu erhalten (vgl. Senatsurteil in BFHE 151, 139, BStBl II 1988, 55, m. w. N.).

  • BFH, 09.08.1989 - X R 110/87

    Keine Bilanzänderung für Zwecke der Gewerbesteuer nach Bestandskraft der

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    Die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Zustimmung kann mit der Klage gegen den jeweiligen Veranlagungs- oder Feststellungsbescheid geltend gemacht werden (BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 110/87, BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195).

    Einer beantragten Bilanzänderung ist im allgemeinen dann zuzustimmen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen, von denen der Steuerpflichtige bei der Ausübung (oder Nichtausübung) eines (Bewertungs-) Wahlrechts ausgegangen ist, nach Einreichung der Bilanz erheblich verändert haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195; einschränkend Senatsurteil vom 30. März 1989 IV R 81/87, BFHE 156, 208, BStBl II 1989, 558).

  • BFH, 19.02.1976 - IV R 195/75

    Zur Zustimmung zur Bilanzänderung bei buchführenden Land- und Forstwirten

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    Die Zustimmung zur Bilanzänderung ist eine Ermessensentscheidung des FA (Senatsurteil vom 19. Februar 1976 IV R 195/75, BFHE 118, 328, BStBl II 1976, 417).

    Das kann auch dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige mittels des Antrags auf Bilanzänderung auf die Berichtigung von Bilanzansätzen durch das FA, z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung, reagiert (Senatsurteil in BFHE 118, 328, BStBl II 1976, 417).

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 61/93

    1. Nachträgliche Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wege der Bilanzänderung

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    Das FA muß auch dann eine Ermessensentscheidung über seine Zustimmung zur Bilanzänderung treffen, wenn die Reinvestitionsfrist bereits abgelaufen ist (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367).

    Entgegen der Auffassung des FG scheitert im Streitfall die Bildung der Rücklage auch nicht notwendigerweise daran, daß in dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmalig begehrt wurde, die Reinvestitionsfrist abgelaufen war (Senatsurteil vom 22. September 1994 IV R 61/93, BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter II 1.).

  • BFH, 21.06.1989 - X R 14/88

    Zur Art und zur Ermittlung der Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    Eine Bindung an die Handelsbilanz der Gesellschaft besteht nicht (BFH-Urteil vom 21. Juni 1989 X R 14/88, BFHE 157, 382, BStBl II 1989, 881, unter 3. d).
  • BFH, 30.03.1989 - IV R 81/87

    1. Die Steuervergünstigungen nach § 6b und §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    Einer beantragten Bilanzänderung ist im allgemeinen dann zuzustimmen, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen, von denen der Steuerpflichtige bei der Ausübung (oder Nichtausübung) eines (Bewertungs-) Wahlrechts ausgegangen ist, nach Einreichung der Bilanz erheblich verändert haben (vgl. BFH-Urteil in BFHE 158, 520, BStBl II 1990, 195; einschränkend Senatsurteil vom 30. März 1989 IV R 81/87, BFHE 156, 208, BStBl II 1989, 558).
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    Ein Ermessensfehler in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Behörde in der Verkennung der Reichweite ihrer Ermessensbefugnis angenommen hat, ihr stehe eine Ermessensbefugnis nicht zu (Senatsurteil vom 17. September 1987 IV R 31/87, BFHE 151, 64, BStBl II 1988, 20; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 28. Februar 1975 IV C 30.73, BVerwGE 48, 81; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 5 AO 1977 Tz. 20, m. w. N.).
  • BFH, 30.03.1989 - IV R 72/88

    1. Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG im Wirtschaftsjahr der Veräußerung - 2.

    Auszug aus BFH, 07.03.1996 - IV R 34/95
    In einer solchen Erklärung ist auch das Begehren zu erkennen, die dem FA vorgelegte Bilanz zu ändern (Senatsurteil vom 30. März 1989 IV R 72/88, BFHE 156, 211, BStBl II 1989, 560).
  • BFH, 21.01.1992 - VIII R 72/87

    Ablehnung der Zustimmung zu einer Bilanzänderung

  • BFH, 19.05.1987 - VIII R 327/83

    Keine Rückstellung für die Verpflichtung zur Überholung eines Lüftfahrtgeräts vor

  • BFH, 17.09.1987 - IV R 31/87

    Vorübergehende Befreiung von der Buchführungspflicht als mögliche Bewilligung von

  • BFH, 19.12.2012 - IV R 41/09

    Ausübung des Wahlrechts bei Übertragung der § 6b-Rücklage in einen anderen

    Die Rücklage ist in diesem Fall zwingend in der Sonderbilanz des veräußernden Mitunternehmers zu bilden (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568; BFH-Beschluss vom 25. Januar 2006 IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418).

    Maßgeblich für die Bildung und Auflösung der § 6b-Rücklage ist dabei die Steuer- bzw. Sonderbilanz des "veräußernden" Betriebs (BFH-Urteil in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568).

    Dass für das Schicksal der Rücklage maßgeblich auf die Bilanz des veräußernden Betriebs abzustellen ist, lässt sich auch mittelbar dem BFH-Urteil in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 entnehmen.

    Zwar ging es in dem in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 entschiedenen Fall um die erstmalige Bildung der Rücklage nach § 6b EStG.

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

    Die Bildung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG ist nicht davon abhängig, dass sie in der Bilanz der Klägerin zum 1. Dezember 1993 von vornherein enthalten war; sie kann im Wege einer Bilanzänderung noch bis zur Bestandskraft des Feststellungsbescheids nachgeholt werden (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. bis zum EStG 1998, und dazu BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 2. der Gründe, und vom 24. März 1998 I R 20/94, BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272, unter II. 5. b der Gründe).

    Das schließt die Möglichkeit ein, den Antrag auf Änderung der Steuerbilanz auch erstmals --und ohne vorausgehende Änderung der Handelsbilanz-- im Klageverfahren zu stellen (BFH-Urteile in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 2. und 3. der Gründe, m.w.N.; BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272, unter II. 4. a der Gründe).

    Das FA kann diesen Antrag deshalb nur ablehnen, wenn er zu einer Verzögerung der Erledigung des Besteuerungsverfahrens führt, der durch die Bearbeitung des Antrags beim FA anfallende Arbeitsaufwand in keinem sachgerechten Verhältnis zum Interesse des Steuerpflichtigen an der Bilanzänderung steht oder der vom Steuerpflichtigen angeführte sachliche Grund nicht mit dem von § 6b EStG verfolgten Ziel vereinbar ist (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 5. der Gründe, und in BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272, unter II. 5. b und d sowie 6. a der Gründe).

    Demgegenüber setzt die Bildung einer § 6b-Rücklage nach der Rechtsprechung des BFH weder bei fortbestehendem Betrieb (vgl. zuletzt BFH-Urteil in BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272, unter II. 4. d, e der Gründe, m.w.N.) noch bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine Reinvestitionsabsicht voraus (vgl. --für Mitunternehmeranteil-- BFH-Urteile in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, und --für Betriebsveräußerung-- vom 5. Juni 1997 III R 218/94, BFH/NV 1997, 754, m.w.N.).

  • BFH, 25.01.2006 - IV R 14/04

    Bildung von Rücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG - trotz Antrags auf mündliche

    Der Senat hält an der diesbezüglichen Rechtsprechung fest (s. insoweit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Februar 1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, 13 f., BStBl II 1991, 691, 699, m.w.N.; Senatsurteile vom 25. April 1985 IV R 83/83, BFHE 144, 25, BStBl II 1986, 350, unter 4. der Gründe, und vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568; grundlegend BFH-Urteil vom 23. Oktober 1990 VIII R 142/85, BFHE 162, 99, BStBl II 1991, 401; aus jüngerer Zeit Senatsurteil vom 25. März 2004 IV R 49/02, BFH/NV 2004, 1247, unter 2.b der Gründe).
  • BFH, 12.07.2023 - X R 14/21

    Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b des

    Da die Rücklage in einem solchen Fall nicht Bestandteil der Gesamthandsbilanz der Mitunternehmerschaft ist, bleibt bilanztechnisch nur die Möglichkeit, sie in eine Sonderbilanz des ausscheidenden Gesellschafters einzustellen (ebenso zum --etwas anders gelagerten-- Fall des Gewinns aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen im Rahmen der Veräußerung des Mitunternehmeranteils auch BFH-Entscheidungen vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 25.01.2006 - IV R 14/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.a).

    dd) Als gesichert kann jedenfalls gelten, dass eine Rücklage als solche --ohne gleichzeitigen Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Reinvestitionsguts-- nicht in einen anderen Betrieb übertragen und in der dortigen Bilanz fortgeführt werden kann (BFH-Urteile vom 07.03.1996 - IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 1., und vom 22.11.2018 - VI R 50/16, BFHE 263, 44, BStBl II 2019, 313, Rz 21, 24 ff.).

  • BFH, 24.03.1998 - I R 20/94

    Zustimmung des Finanzamts zur Bilanzänderung

    Für die Zustimmung des FA reicht die Absicht des Steuerpflichtigen aus, die Bilanz nach erteilter Zustimmung zu ändern (vgl. BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568).

    Wegen der Begründung nimmt der Senat auf die BFH-Urteile vom 22. September 1994 IV R 61/93 (BFHE 176, 350, BStBl II 1995, 367, unter II. 1.) und in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568, unter 4. Bezug.

    Dem steht das BFH-Urteil in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 nicht entgegen.

  • FG Niedersachsen, 24.11.2004 - 9 K 446/01

    Inanspruchnahme von Vergünstigungen bei zeitlichem Zusammenfallen von einer

    Die Rücklage kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die sofortige Versteuerung stiller Reserven, die bei der Veräußerung eines Betriebs aufgedeckt werden, zu vermeiden (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Juli 1979 I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43 und vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568).

    Der BFH hat unter Hinweis auf das dem Steuerpflichtigen vom Gesetz eingeräumte Wahlrecht, den Gewinn aus der Veräußerung im Zeitraum der Realisierung sofort zu versteuern oder die Versteuerung nach Maßgabe des § 6b EStG durch Rücklagenbildung zeitlich hinauszuschieben, entschieden, daß eine Rücklage auch dann gebildet werden könne, wenn eine konkrete Investitionsabsicht nicht bestehe (BFH-Urteil vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348) oder eine solche ganz fehle (Urteil in BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568).

    Die Bildung einer § 6b-Rücklage setzt also nach der Rechtsprechung des BFH - der sich der Senat anschließt - weder bei fortbestehendem Betrieb (BFH-Urteil in BFHE 185, 451, BStBl II 1999, 272) noch bei einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe eine Reinvestitionsabsicht voraus (BFH-Urteile vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568 und vom 5. Juni 1997 III R 218/94, BFH/NV 1997, 754, m.w.N.).

  • BFH, 14.03.2012 - IV R 6/09

    Kein Herstellungsbeginn nach § 6b Abs. 3 Satz 3 EStG 1997 durch Bauantrag für ein

    In diesem Fall ist sie in eine Sonderbilanz des betroffenen Gesellschafters einzustellen, die solange fortzuführen ist, bis die Rücklage aufzulösen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305, BStBl II 1996, 568).
  • FG München, 10.06.2021 - 13 K 1825/19

    Auflösung einer für einen veräußerten Mitunternehmeranteil gebildete Rücklage

    Aus der Verzichtbarkeit einer konkreten Reinvestitionsabsicht folgt zugleich, dass es auf die Gewinnerzielungsabsicht des Betriebes, auf dessen Wirtschaftsgüter die stillen Reserven nach Auskunft des Steuerpflichtigen übertragen werden sollen, nicht ankommt (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 34/95, BStBl II 1996, 568).
  • BFH, 05.06.1997 - III R 218/94

    Bildung einer Rücklage für den Gewinn aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs

    Die Rücklage kann auch mit dem Ziel gebildet werden, die sofortige Versteuerung stiller Reserven, die bei der Veräußerung eines Betriebs aufgedeckt werden, zu vermeiden (vgl. BFH-Urteile vom 25. Juli 1979 I R 175/76, BFHE 129, 17, BStBl II 1980, 43; vom 7. März 1996 IV R 34/95, BFHE 180, 305 [BFH 07.03.1996 - IV R 34/95], BStBl II 1996, 568; Abschn. 41 b Abs. 10 EStR 1987).

    Der BFH hat unter Hinweis auf das dem Steuerpflichtigen vom Gesetz eingeräumten Wahlrecht, den Gewinn aus der Veräußerung im Zeitraum der Realisierung sofort tarifbegünstigt zu versteuern oder die Versteuerung nach Maßgabe des § 6 b EStG durch Rücklagenbildung zeitlich hinauszuschieben, entschieden, daß eine Rücklage auch dann gebildet werden könne, wenn eine konkrete Investitionsabsicht nicht bestehe (Urteil vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348) oder eine solche ganze fehle (Urteil in BFHE 180, 305 [BFH 07.03.1996 - IV R 34/95], BStBl II 1996, 568, und herrschende Meinung im Schrifttum, vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 6 b EStG Anm. 124; Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 6 b Rz. 86; Söffing in Lademann/Söffing/ Brockhoff, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 b Anm. 168; Kuhr in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 6 b Rn. 13).

  • FG Düsseldorf, 19.02.1999 - 1 K 4780/96

    Vorabentscheidung durch Zwischenurteil gemäß § 99 Abs. 2 FGO; Zeitliche

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  • FG Thüringen, 18.07.2001 - III 1238/00

    Zugehörigkeit eines unbebauten Teilgrundstücks zum gewillkürten Betriebsvermögen;

  • FG München, 25.07.2017 - 5 K 3197/13

    Auflösung der Rücklage

  • BFH, 27.02.1997 - IV R 62/96

    Betriebsverpachtung ist eine Betriebsumstellung i. S. von § 6b Abs. 1 Satz 1 EStG

  • FG Münster, 17.12.2003 - 1 K 7673/00

    Nur eingeschränkte Bilanzänderung, wenn Antrag erst nach dem 1.1.1999 gestellt

  • OLG Koblenz, 22.10.2014 - 5 U 385/13

    Steuerberaterpflichten bei Veräußerung eines Betriebsgrundstücks im Vorfeld der

  • FG Hamburg, 12.01.2007 - 1 V 216/06

    Finanzgerichtsordnung/Einkommensteuer: Betriebsunterbrechung durch Verkauf und

  • BFH, 29.10.1996 - IV B 144/95

    Begriff der Veräußerung im Sinne des § 14 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz

  • FG Niedersachsen, 19.06.2001 - 15 K 468/98

    Rücklagenbildung im Wege der Bilanzänderung bei schon getätigter Investition und

  • FG Niedersachsen, 08.07.2005 - 3 K 5/04

    Voraussetzungen für eine wirksame Auflösung einer durch Erwerb von Grundbesitz

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.07.2001 - 3 V 11/01

    Nachweis der Investitionsabsicht für Ansparabschreibung bzw. Ansparrücklage

  • FG Baden-Württemberg, 27.06.2000 - 6 K 295/96

    Zuordnung verpachteter und durch Einschotterung brachliegender Grundstücke zum

  • FG Münster, 03.03.1998 - 12 K 3586/96
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