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   BFH, 22.03.1996 - III R 7/93   

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https://dejure.org/1996,817
BFH, 22.03.1996 - III R 7/93 (https://dejure.org/1996,817)
BFH, Entscheidung vom 22.03.1996 - III R 7/93 (https://dejure.org/1996,817)
BFH, Entscheidung vom 22. März 1996 - III R 7/93 (https://dejure.org/1996,817)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 2, EStG § 33a Abs 4 S 2
    Ausbildung; Freibetrag; Kürzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 541
  • FamRZ 1997, 176 (Ls.)
  • BB 1996, 2082
  • BB 1997, 240
  • DB 1996, 2106
  • BStBl II 1997, 30
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.03.1991 - III R 33/88

    Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Aufwendungen für die Ausbildung eines

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 7/93
    Indem das FG zwischen typischen Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für eine Berufsausbildung differenziere, weiche es von der Rechtsprechung des BFH ab, nach der Unterhaltszahlungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind grundsätzlich auch für die Berufsausbildung geleistet würden (Urteile vom 24. April 1986 III B 72/84, BFHE 146, 429, BStBl II 1986, 561, und vom 1. März 1991 III R 33/88, BFH/NV 1991, 455).
  • BFH, 22.04.1994 - III R 22/92

    Ausbildungsfreibetrag für ausländisches Kind

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 7/93
    Da Eltern, die - vorbehaltlich eigener Einkommensbeiträge ihres Kindes - Aufwendungen für dessen Ausbildung tragen, erfahrungsgemäß Aufwendungen für solche Anschaffungen und periodenbezogene Ausgaben erwachsen, kann typisierend davon ausgegangen werden, daß sie in jedem Kalendermonat die betreffenden Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 EStG erfüllen, wenn sich die Ausbildung ihres Kindes über den ganzen Veranlagungszeitraum erstreckt; dabei sind unterrichts- bzw. vorlesungsfreie Zeiten Teil des Ausbildungszeitraums (vgl. BFH-Urteil vom 22. April 1994 III R 22/92, BFHE 174, 523, BStBl II 1994, 887).
  • BFH, 08.11.1979 - IV R 66/77

    Hausangestellte - Betriebsausgaben - Hausangestellte mit Tätigkeit im Betrieb -

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 7/93
    Mit den ab 1. Januar 1977 geltenden Erweiterungen auf den Abzug von Berufsausbildungskosten habe der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Rechnung getragen (Urteile vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78, und vom 8. November 1979 IV R 66/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117), nach der durch den Kinderfreibetrag sämtliche Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung abgegolten würden.
  • BFH, 06.11.1987 - III R 241/83

    Für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages ist bei fehlender

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 7/93
    Urteil vom 6. November 1987 III R 241/83, BFHE 151, 416, BStBl II 1988, 438).
  • BFH, 24.04.1986 - III B 72/84

    Ausbildungsfreibetrag - Familiengericht - Eltern - Verfahren - Aussetzung

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 7/93
    Indem das FG zwischen typischen Unterhaltsaufwendungen und Aufwendungen für eine Berufsausbildung differenziere, weiche es von der Rechtsprechung des BFH ab, nach der Unterhaltszahlungen für ein in Berufsausbildung befindliches Kind grundsätzlich auch für die Berufsausbildung geleistet würden (Urteile vom 24. April 1986 III B 72/84, BFHE 146, 429, BStBl II 1986, 561, und vom 1. März 1991 III R 33/88, BFH/NV 1991, 455).
  • BFH, 06.11.1987 - III R 112/85

    Zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes gehören auch solche für

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 7/93
    Zu den im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eines Kindes stehenden Kosten gehören sowohl die unmittelbar das Erlangen von fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen betreffenden Ausgaben als auch grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch die Ausbildung zu dem gewählten Beruf an einem bestimmten, frei gewählten Ort veranlaßt sind, wie etwa Unterbringungskosten am Studienort, Studiengebühren, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lehrmaterial (BFH-Urteil vom 6. November 1987 III R 112/85, BFHE 151, 422, BStBl II 1988, 422).
  • BFH, 01.12.1978 - VI R 149/75

    Aufwendungen für Privatschulbesuche eines krankheitsbedingt lernbehinderten

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 7/93
    Mit den ab 1. Januar 1977 geltenden Erweiterungen auf den Abzug von Berufsausbildungskosten habe der Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Rechnung getragen (Urteile vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78, und vom 8. November 1979 IV R 66/77, BFHE 129, 134, BStBl II 1980, 117), nach der durch den Kinderfreibetrag sämtliche Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung abgegolten würden.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 22.03.1996 - III R 7/93
    Das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 29. Mai 1990 1 BvL 20/84 u. a., BStBl II 1990, 653) weise in diesem Zusammenhang zutreffend und richtungsweisend darauf hin, daß mit § 33a Abs. 2 EStG eine "punktuelle Erleichterung" geschaffen worden sei, um einen besonderen Aufwand des Steuerpflichtigen für die Ausbildung seines Kindes berücksichtigen zu können.
  • BFH, 24.06.2004 - III R 3/03

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

    Derartige Aufwendungen können --wie Unterhaltsaufwendungen-- in laufenden, gelegentlichen oder einmaligen Ausgaben der Eltern für die Ausbildung des Kindes bestehen (BFH-Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30).
  • FG Bremen, 16.07.2008 - 4 K 205/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im

    Wohnt ein in Berufsausbildung befindliches Kind außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen, gehören die Aufwendungen für die Unterhaltung der Wohnung ebenso zu den Aufwendungen für dessen Berufsausbildung wie etwa Schulgelder, Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten zu Ausbildungsstätten (BFH-Urteil v. 22.03.1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30, DB 1996, 2106, BFH/NV BFH/R 1996, 361, vgl. bereits BFHE 72, 436, BStBl III 1961, 160).

    Die von den Klägern gezahlten Studiengebühren sind Ausbildungskosten in diesem Sinn; in der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ausbildungsfreibeträge auch Studiengebühren umfassen (BFH Beschluss v. 31.01.2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081; BFH-Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30).

    So wird bei Steinhauff a.a.O. ausgeführt, zwar habe der BFH in seinem Urteil vom 22. März 1996 (III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30) erkannt, dass der - seinerzeit freilich noch höhere - Ausbildungsfreibetrag auch die Semestergebühren umfasse.

  • BFH, 30.10.2003 - III R 24/02

    Nachträgliche Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags

    Nach der Rechtsprechung sind Einkünfte und Bezüge, die ein Kind während des Kalenderjahrs bezogen hat, den Monaten zuzurechnen, die sie wirtschaftlich betreffen (BFH, Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30).
  • BFH, 18.12.1996 - III R 207/94

    Für ein Kind, das nach Beendigung der Schulausbildung Wehrdienst geleistet hat,

    Der erkennende Senat hat diese Vorschriften dahin ausgelegt, daß Voraussetzung für die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrages ist, daß dem Steuerpflichtigen über die allgemeinen Aufwendungen für den Unterhalt seines Kindes hinaus besondere Aufwendungen für dessen Berufsausbildung erwachsen; zu diesen rechnen alle Kosten, die unmittelbar das Erlangen von fachlichen Fähigkeiten und Kenntnissen betreffen, aber auch solche Kosten, die durch die Ausbildung zu dem gewählten Beruf an einem bestimmten Ort veranlaßt sind, wie etwa Unterbringung, Kosten am Studienort, Studiengebühren, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lehrmaterial (BFH-Urteile vom 6. November 1987 III R 112/85, BFHE 151, 422, BStBl II 1988, 422, und vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 122, BStBl II 1997, 30).

    Der Senat hat jedoch in dem Urteil in BFHE 180, 122, BStBl II 1997, 30 entschieden, daß es nicht Sinn und Zweck des § 33a Abs. 4 Satz 1 EStG entspreche, dabei zu untersuchen, ob der Steuerpflichtige in jedem Monat tatsächlich Ausgaben für die Berufsausbildung geleistet hat.

    Es kann vielmehr bei der nach dem Urteil des Senats in BFHE 180, 122, BStBl II 1997, 30 erforderlichen typisierenden Betrachtungsweise im allgemeinen ohne Einzelnachweis davon ausgegangen werden, daß der Unterhaltsverpflichtete Aufwendungen für die Berufsausbildung gehabt hat, die in dem vorgenannten Sinne wirtschaftlich auch dieser Übergangszeit zwischen den Ausbildungsveranstaltungen der ersten und der nachfolgenden Ausbildung zuzurechnen sind.

  • BFH, 18.05.2006 - III R 5/05

    Anrechnung von Zuschüssen nach dem BAföG auf Ausbildungsfreibetrag -

    Die Ausbildungsfreibeträge umfassen auch die Studiengebühren (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30, m.w.N., sowie Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081).
  • BFH, 13.12.2001 - III R 6/99

    Berücksichtigung einer Fahrleistung von mehr als 15 000 km als außergewöhnliche

    Zu den durch den Ausbildungsfreibetrag abgegoltenen Aufwendungen für die Berufsausbildung gehören nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig auch die Kosten für Fahrten zur Ausbildungsstätte (vgl. Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30, m.w.N.).
  • BFH, 31.01.2005 - III B 59/04

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Gleichfalls ist geklärt, dass die Ausbildungsfreibeträge auch die Studiengebühren umfassen (BFH-Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30).
  • BFH, 07.03.2002 - III R 22/01

    Ausbildungshilfe - Öffentliche Kasse - Ausbildungsfreibetrag - Grundsatz der

    Kosten für Fahrten zur und von der Ausbildungsstätte, Miete, Verpflegung und Reinigungskosten fallen indes unter die vom Ausbildungsfreibetrag in typischer Weise erfassten Aufwendungen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juni 1992 III R 8/91, BFHE 169, 37, BStBl II 1993, 278, unter 1. der Gründe; vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30, 31).
  • FG Sachsen, 10.11.1999 - 2 K 468/98

    Zeitanteilige Gewährung unterschiedlicher Ausbildungsfreibeträge innerhalb eines

    Demgegenüber bestätige das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 22. März 1996 (III R 7/93, BStBl. II 1997, 30) die Auffassung der Kläger.

    Schließlich sieht der Senat auch in dem Urteil des BFH vom 22. März 1996 (III R 7/93, BStBl. II 1997, 30), dass den Fall eines ganzjährig in einer Ausbildungsbildungsphase befindlichen Kindes betrifft, keine Bestätigung der Ansicht des Beklagten.

  • BFH, 22.12.2005 - III B 137/05

    Kosten für Auslandsstudium eine volljährigen Kindes

    Ferner ist bereits entschieden, dass die Ausbildungsfreibeträge auch die Studiengebühren umfassen (BFH-Urteil vom 22. März 1996 III R 7/93, BFHE 180, 541, BStBl II 1997, 30).
  • BFH, 06.10.1998 - III B 89/97

    Ausbildungsfreibetrag: Unterhaltsleistungen des Ehegatten

  • FG Saarland, 04.11.2002 - 1 K 202/01

    Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines Kindes

  • BFH, 13.11.1996 - I R 116/95

    Analoge Anwendung des § 34 Körperschaftssteuergesetzes (KStG) bei Steuerabzug von

  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2004 - 10 K 210/02

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren für den freiwilligen Besuch

  • FG Nürnberg, 10.04.1997 - IV 349/95

    Einkommensteuer; Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags

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