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   BFH, 13.11.1996 - I R 149/94   

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https://dejure.org/1996,1185
BFH, 13.11.1996 - I R 149/94 (https://dejure.org/1996,1185)
BFH, Entscheidung vom 13.11.1996 - I R 149/94 (https://dejure.org/1996,1185)
BFH, Entscheidung vom 13. November 1996 - I R 149/94 (https://dejure.org/1996,1185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 8 Abs 3 S 2 J: 1977
    Gesellschaftergeschäftsführer; Verdeckte Gewinnausschüttung; Wettbewerbsverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 494
  • NJW 1997, 1806
  • BB 1997, 508
  • DB 1997, 506
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328).

    Allerdings hat der Senat mittlerweile wiederholt die Auffassung vertreten, daß eine Kapitalgesellschaft ihre Gesellschafter als Subunternehmer zur Erfüllung eigener Aufgaben beauftragen kann, wenn diese Beauftragung einem Fremdvergleich standhält (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 494; vom 12. Oktober 1995 I R 127/94, BFHE 179, 258).

  • BGH, 06.09.2012 - 1 StR 140/12

    Steuerhinterziehung (Zurechnung erworbener Geschäftsanteile bei formunwirksamer

    Es kommt auch nicht maßgeblich auf das Fehlen einer im Vorhinein getroffenen klaren und eindeutigen Aufgabenabgrenzung an oder einer Befreiung von einem (zivilrechtlich zu beurteilenden und hier nicht anzunehmenden) Wettbewerbsverbot (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 1996 - I R 149/94, NJW 1997, 1806; BFH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I R 127/94, NJW 1996, 1559; BFH, Urteil vom 30. August 1995 - I R 155/94, NJW 1996, 950 unter ausdrücklicher Aufgabe früherer Rechtsprechung).

    Zwar konnte der Angeklagte L. als Alleingesellschafter einen solchen Entgeltverzicht zivilrechtlich wirksam erklären, dies schließt indes steuerrechtlich die Rechtsfolge des § 8 Abs. 3 Satz 2 AO nicht aus (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 1996 - I R 149/94, NJW 1997, 1806).

  • OLG Düsseldorf, 25.07.2003 - 23 U 135/02

    Hinweis des Steuerberaters auf mögliche Problemfälle verpflichtend, aber keine

    Vermögensvorteil kann auch ein zu aktivierender Schadensersatzanspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter sein, der gegen ein zivilrechtliches Wettbewerbsverbot verstößt (z. B. BFH NJW 1997, 1806).

    Dem hat sich der BFH angeschlossen und verneint eine verdeckte Gewinnausschüttung mangels Schadensersatzanspruchs in derartigen Fällen (BFH NJW 1998, 3663: Die Einwilligung der Gesellschafter lässt die Wettbewerbshandlung erlaubt sein, auch ohne einen förmlichen Gesellschafterbeschluss; BFH NJW 1997, 1806).

    Das ist bei einer Leistung der Gesellschafter gegenüber Dritten dann der Fall, wenn die Gesellschaft dadurch eine konkrete Geschäftschance verliert (z. B. BFH NJW 1997, 1806, 1807).

  • BFH, 20.01.2015 - X R 49/13

    Anerkennung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Einzelunternehmen und einer

    Daher nimmt der BFH in ständiger Rechtsprechung bei beherrschenden Gesellschaftern eine gesellschaftsrechtliche und keine schuldrechtliche Veranlassung einer Leistung auch dann an, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35, und vom 16. Juli 2003 I B 215/02, BFH/NV 2003, 1613).
  • FG Niedersachsen, 16.03.2023 - 10 K 310/19

    Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung

    Ob damit eine Geschäftschance bereits als immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist, hat der BFH bislang weitgehend offen gelassen ( BFH Urteil v. 13. November 1996, I R 149/94 , DStR 1997, 325 [BFH 27.03.1996 - I R 89/95] ; BFH Urteil v. 6. Dezember 1995, I R 40/95 , BFHE 180, 38?f.).
  • FG Münster, 03.11.2006 - 9 K 1100/03

    Rückstellungsbildung wegen Kapitalersatzansprüchen einer GmbH in der Krise keine

    Dass zivilrechtliche Grundsätze insoweit nur begrenzt auf das Steuerrecht übertragbar sind, zeigt sich z.B. daran, dass zivilrechtlich zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Alleingesellschafter kein Wettbewerbsverbot existiert, während steuerrechtlich eine vGA vorliegt, wenn der Alleingesellschafter eine konkrete Geschäftschance "seiner" KapGes nutzt (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494, BFH/NV 1997, 142).
  • FG München, 10.02.1998 - 16 K 3583/95
    Soweit ein Gesellschafter im Geschäftsbereich der Gesellschaft Dritten gegenüber tätig wird, nimmt der BFH eine vGA nunmehr nur noch an, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der einzelne Auftrag geschäftschancenmäßig der Gesellschaft zuzurechnen war, wobei die Geschäftschancen nicht mehr lediglich nach formalen Kriterien, wie dem Unternehmensgegenstand, zugeordnet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 - I R 149/94 -, DStR 1997, 323 ).

    Hierfür genügt es nach dem BFH-Urteil in DStR 1997, 323 nicht mehr, dass der Kläger im Geschäftsbereich der GmbH tätig geworden ist.

  • FG München, 23.03.2015 - 7 K 780/13

    Verdeckte Gewinnausschüttungen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) komme eine vGA in der Form einer verminderten Vermögensmehrung in Betracht, wenn einer Kapitalgesellschaft eine Geschäftschance entzogen werde, die sie selbst hätte nutzen können (BFH-Urteile vom 13. November 1996 I R 149/94, DStR 1997, 323).

    In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Geschäftschancen aus dem Vertrag vom 3. Dezember 2007 mit der AG allein der Klägerin zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494, unter II.4.).

  • BFH, 16.07.2003 - I B 215/02

    VGA: fehlender Interessengegensatz zwischen KapG und beherrschenden

    Das ist der Grund, warum der Senat für beherrschende Gesellschafter in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass eine vGA auch dann anzunehmen sein kann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an den beherrschenden Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494; vom 23. Oktober 1996 I R 71/95, BFHE 181, 328, BStBl II 1999, 35).
  • BFH, 29.07.2004 - I B 154/03

    Voraussetzungen einer vGA bei Leistungen aufgrund von Zahlungsverpflichtungen aus

    Ist der Gesellschafter allerdings ein beherrschender, hat der BFH wegen des dann fehlenden Interessengegensatzes ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine vGA auch anzunehmen sein kann, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an diesen Gesellschafter erbringt, für die es an einer klaren, im voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2003 I B 215/02, BFH/NV 2003, 1613, m.w.N.; BFH-Urteil vom 13. November 1996 I R 149/94, BFHE 181, 494).
  • BFH, 27.08.1998 - V B 43/98

    Verzicht einer GmbH auf Wettbewerbsverbot

  • FG München, 18.12.2000 - 6 K 2809/98

    Erwerb von Forderungen gegen die Kapitalgesellchaft durch den

  • FG Baden-Württemberg, 20.05.1999 - 6 K 230/96

    Voraussetzungen für die Aktivierung einer Anzahlung; Vorliegen eines Vertrages;

  • FG Baden-Württemberg, 17.06.1999 - 6 K 66/99

    Voraussetzungen zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA); Verdeckte

  • FG Saarland, 05.06.1997 - 1 V 99/97

    Körperschaftsteuer; verdeckte Gewinnausschüttungen gemeinnütziger Körperschaften

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