Rechtsprechung
   BFH, 27.03.1996 - I R 89/95   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 2 Satz 1, § 7, § 9 Nr. 2; UmwStG 1977 § 20 Abs. 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 3

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Mitunternehmeranteil einer Kapitalgesellschaft - Gewinn aus der Veräußerung des Anteils unterliegt nicht der Gewerbesteuer - Gleichbehandlung aller Mitunternehmer - Abschn. 41 Abs. 2 Satz 5 GewStR hat keine gesetzliche Grundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gewinne aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft kein Gewerbeertrag

  • Betriebs-Berater

    Gewinne aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft kein Gewerbeertrag

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 2, GewStG § 2 Abs 5, UmwStG § 24
    Anteilsveräußerung; Gesellschaft mbH; Gewerbeertrag; Kürzung; Umwandlung

Verfahrensgang

  • FG Münster, 30.06.1995 - 9 K 3752/92
  • BFH, 27.03.1996 - I R 89/95

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 181, 499
  • BB 1997, 460
  • BB 1997, 871
  • DB 1997, 608
  • BStBl II 1997, 224



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Wird zitiert von ... (23)  

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/01  

    Gewerbesteuer - Gewinn aus Beteiligungsveräußerung versteuern

    Das gilt jedoch nicht für die Veräußerung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Anteils an einer Personengesellschaft (BFH-Urteile vom 25. Mai 1962 I 78/61 S, BFHE 75, 467, BStBl III 1962, 438, unter III. der Gründe; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, unter 1.a bb der Gründe; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.d der Gründe).

    b) Gewinne, die ein Einzelgewerbetreibender oder eine Personengesellschaft aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils erzielt, bleiben bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i.S. von § 7 GewStG außer Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 17. Februar 1994 VIII R 13/94, BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe, und in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe, sowie die weiteren Nachweise bei Blümich/von Twickel, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 7 GewStG Rz. 125 f.).

    Hinsichtlich der für die Steuerfreiheit maßgeblichen, die Person des (Mit-)Unternehmers betreffenden Vorgänge hat die Rechtsprechung deshalb --entsprechend der früher in § 11 Ziff. 2 GewStG (RGBl I 1935, 830, 833) getroffenen ausdrücklichen Regelung-- auf die das personelle Element des Betriebs regelnden Tatbestände des § 16 EStG verwiesen und damit die Steuerfreiheit der bei der Beendigung des Gewerbebetriebs anfallenden Gewinne insoweit von ihrer Qualifikation als Veräußerungs- oder Aufgabegewinne i.S. von § 16 Abs. 1 und Abs. 3 EStG abhängig gemacht (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 174, 550, BStBl II 1994, 809, unter 2.a der Gründe; in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, unter II.1.a der Gründe; in BFH/NV 1998, 1354, unter II.2. der Gründe, m.w.N.; Glanegger/Güroff, a.a.O., § 7 Anm. 14, 50).

  • BFH, 11.12.2001 - VIII R 23/01  

    Vermögensübergang auf Grund Erbfalls von Mitunternehmeranteilen an durch

    Ungeachtet dessen, dass die Vorschrift --abweichend von den Vorgängerregelungen der UmwStG 1969 und 1977 (vgl. aber auch § 26 Abs. 1 UmwStG 1995)-- tatbestandlich auf das (einschränkende) Merkmal des triftigen Grundes (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Dezember 1984 I R 275/81, BFHE 143, 241, BStBl II 1985, 342; Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 15. April 1986 IV B 7 -S 1978- 3/86, BStBl I 1986, 164 Rz. 40; zum UmwStG 1995 s. Widmann/Mayer, a.a.O., Bd. 5, § 18 UmwStG Rz. 223) verzichtet und nicht den rückwirkenden Wegfall der gewerbesteuerlichen Erleichterungen (dazu BFH-Urteil vom 6. März 1985 I R 119/82, BFHE 143, 444, BStBl II 1985, 541) anordnet, sondern den Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn selbst der Gewerbesteuer unterwirft (Orth, DB 2001, 1108; Patt, FR 2000, 1115), steht die Regelung zweifelsfrei im Zusammenhang damit, dass einerseits der Gesetzgeber mit dem UmwStG 1995 das Ziel einer möglichst steuerneutralen Umwandlung der Körperschaft (Kapitalgesellschaft) in eine Personengesellschaft verfolgte (BTDrucks 12/6885, S. 14) und hierbei durch das Recht zur Buchwertfortführung (§§ 3, 4) sowie die Freistellung des Übernahmegewinns (§ 18 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 2) von jeglicher gewerbesteuerlicher Belastung der Umwandlung absah, andererseits jedoch den Grundsatz unberührt ließ, nach dem Gewinne aus Betriebsveräußerung oder -aufgabe zwar bei der Kapitalgesellschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG; BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, BFH/NV 2002, 129), nicht jedoch bei der Personengesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen (ständige Rechtsprechung; BFH-Entscheidungen in BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; vom 2. April 1997 X R 6/95, BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25; zur Veräußerung von Mitunternehmeranteilen vgl. BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224).

    Da des Weiteren Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch eine Kapitalgesellschaft (hier: X-GmbH) nicht zum Gewerbeertrag zu rechnen sind (vgl. allgemein sowie zu einbringungsgeborenen Anteilen BFH-Urteil in BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224; zum Übertragungsgewinn nach §§ 3, 18 Abs. 1 UmwStG 1977 siehe BFH-Urteil in BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699) und im Streitfall zudem die Anteile an der Kapitalgesellschaft nicht zum Betriebsvermögen ihres Gesellschafters (AX) gehörten, besteht unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn die Kapitalgesellschaft in eine (Ober-)Personengesellschaft umgewandelt und im Anschluss hieran die Anteile an dieser Gesellschaft nach § 18 Abs. 4 Satz 2 UmwStG 1995 aufgegeben oder veräußert werden, kein rechtfertigender Grund dafür, die hierbei realisierten Gewinnanteile --soweit sie auf die Unterbeteiligungen entfallen-- gewerbesteuerlich zu belasten (ebenso Patt, FR 2000, 1121).

  • FG München, 19.12.2000 - 6 K 2980/99  

    Missbräuchliche Umgehung der Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns einer

    Nachdem der Bundesfinanzhof -BFH- mit Urteil vom 27.3.1996 (I R 89/95, BStBl II 1997, 224 ) in einem gleichgelagerten Fall in Abweichung von Abschn. 41 Abs. 2 Satz 5 der GewStR 1989 den Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft für nicht gewerbesteuerpflichtig erklärt hatte, sofern in dem Vorgang nicht ein Gestaltungsmißbrauch nach § 42 AO liege, widmete sich der Prozeßbevollmächtigte der Klin in den Schriftsätzen vom 15.10.

    Das gilt nach dem BFH-Urteil vom 27.3.1996 (I R 89/95, a.a.O.), abweichend von Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 5 der GewStR, ebenso für den Gewinn aus der Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft und zwar auch dann, wenn Einbringender eine Kapitalgesellschaft war, bei der die Veräußerung des Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.

    Die gewerbesteuerliche Beurteilung der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen an einer Personengesellschaft durch eine Kapitalgesellschaft richtet sich nach Ansicht des BFH I R 89/95 (a.a.O.) nach den allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Regeln und ist - grundsätzlich und vorbehaltlich einer im Einzelfall missbräuchlichen Vorgehensweise (§ 42 AO ) von der vorgängigen Einbringung unabhängig.

    Nach den gewerbesteuerrechtlichen Regeln ist aber der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft grundsätzlich dieser zuzurechnen, was allerdings in Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gewerbesteuerrechts zu unterbleiben hat, weil es sich nicht um einen laufend erzielten Gewinn handelt (BFH I R 89/95 m.w.N.).

    Ende 1991 erschien eine erste Veröffentlichung einer dagegen gerichteten Rechtsansicht von Hild in DB 1991, 1904 ff. Die Finanzrechtsprechung wurde erstmals 1992 mit dieser Problematik konfrontiert (vgl. FG Münster Az.: 9 K 3752/92 G Urteil vom 30.6.1995, EFG 1996, 448), was schließlich zur Entscheidung des BFH in Abweichung von Abschnitt 41 Abs. 2 Satz 5 der GewStR im Urteil vom 27.3.1996 (I R 89/95, a.a.O.) geführt hat.

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  • BFH, 22.01.2004 - III R 19/02  

    Veräußerung eines Teilbetriebs der Organgesellschaft: Keine Tarifermäßigung für

    a) Die Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder einer betrieblichen Beteiligung ist bei Einzelgewerbetreibenden oder Personengesellschaften nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig (BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224, m.w.N.; Abschn. 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990).
  • BFH, 05.09.2001 - I R 27/01  

    Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen bei Kapitalgesellschaften

    Kapitalgesellschaften einerseits sowie natürliche Personen und Personengesellschaften andererseits unterscheiden sich grundlegend voneinander (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1976 I R 148/74, BFHE 120, 265, BStBl II 1977, 10; vom 8. Juni 1977 I R 40/75, BFHE 122, 318, BStBl II 1977, 668; vom 28. Juli 1982 I R 196/79, BFHE 136, 547, BStBl II 1983, 77; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224; siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 21. März 1977 1 BvR 1/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 264, und 1 BvR 2/77, HFR 1977, 265).
  • BFH, 26.04.2001 - IV R 75/99  

    Mehrmütterorganschaft

    d) Unerheblich für die Lösung des Streitfalls ist die Kritik der Klägerin an der Rechtsprechung des BFH, der zufolge bei einer Kapitalgesellschaft auch Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben und Teilbetrieben dem Gewerbeertrag zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 92/86, BFHE 160, 262, BStBl II 1990, 699; offen lassend BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224).
  • FG München, 07.09.2000 - 7 K 5080/98  

    Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei einer Kapitalgesellschaft

    Dies folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer (BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, BStBl II 1997, 224 ).

    Nach dem von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführten BFH-Urteil vom 27. März 1996 (I R 89/95, BStBl II 1997, 224 ) ist der Vorgang deshalb als gewerbesteuerfrei beurteilt worden, weil mit der Veräußerung solcher Beteiligungen die im Betrieb der Personengesellschaft rührenden stillen Reserven realisiert worden seien.

    Im Urteil in BStBl II 1997, 224 hat es der BFH ausdrücklich dahinstehen lassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus der Veräußerung des gesamten Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft festzuhalten ist.

  • FG Baden-Württemberg, 23.08.2000 - 3 K 264/98  

    Gewerbesteuerpflicht des Veräußerungsgewinns bei einer Kapitalgesellschaft

    Dies folgt aus dem Wesen der GewSt als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 27. März 1996 I R 89/95, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 181, 499, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 224).

    Die rechtlichen Unterschiede zwischen der Veräußerung des Betriebs und der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft hat die Rechtsprechung (u. a. für die Veräußerung sog. einbringungsgeborener Anteile) eingehend erörtert und begründet (zuletzt BFH-Urteil in BFHE 181, 499 , BStBl II 1997, 224 ).

    Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da der BFH im Urteil in BFHE 181, 499 , BStBl II 1997, 224 es ausdrücklich hat dahinstehen lassen, ob an der bisherigen Rechtsprechung zur GewSt-Pflicht des Gewinns aus der Veräußerung des gesamten Betriebs durch eine Kapitalgesellschaft festzuhalten ist, in dieser Frage also auch eine andere Beurteilung für möglich erachtet hat.

  • BFH, 29.07.1998 - II R 64/95  
    Dabei handelte es sich lediglich um die Äußerung einer Rechtsansicht ohne Bindungswillen, der nur deklaratorische Bedeutung zukam (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 1991 VI R 81/89, BFHE 165, 566, BStBl II 1997, 224).
  • BFH, 08.08.2001 - I R 104/00  

    GewSt, Veräußerungsgewinn bei KapG

    Kapitalgesellschaften einerseits sowie natürliche Personen und Personengesellschaften andererseits unterscheiden sich grundlegend voneinander (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1976 I R 148/74, BFHE 120, 265, BStBl II 1977, 10; vom 8. Juni 1977 I R 40/75, BFHE 122, 318, BStBl II 1977, 668; vom 28. Juli 1982 I R 196/79, BFHE 136, 547, BStBl II 1983, 77; vom 27. März 1996 I R 89/95, BFHE 181, 499, BStBl II 1997, 224; siehe auch Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschlüsse vom 21. März 1977 1 BvR 1/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1977, 264, und 1 BvR 2/77, HFR 1977, 265).
  • BFH, 25.08.2010 - I R 21/10  

    Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine GmbH - Gewerbesteuerbarkeit des

  • FG Münster, 22.01.2001 - 9 K 4626/98  

    Betriebsaufgabegewinn bei GmbH gewerbesteuerpflichtig

  • FG München, 26.10.2005 - 10 K 5637/02  
  • BFH, 18.05.1999 - I B 140/98  

    VGA; Gewinntantieme

  • FG Niedersachsen, 11.04.2000 - 6 K 611/93  

    Verdeckte Gewinnausschüttung: Marktgerechter Kaufpreis für die Veräußerung von

  • FG Düsseldorf, 25.10.2006 - 7 K 4565/04  

    Gewerbesteueranrechnung; Umwandlung; Kapitalgesellschaft; Personengesellschaft;

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - V 208/02  
  • FG München, 22.07.2003 - 7 K 4529/00  

    "Kleine" Freiberufler-Kapitalgesellschaft; Gewerbesteuerpflicht;

  • FG Hamburg, 22.08.2003 - VI 82/03  

    Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsübertragung gemäß § 20 UmwStG

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 10 K 3286/09  

    Gewinn aus der Veräußerung der inländischen Betriebsstätte einer österreichischen

  • FG München, 08.04.1999 - 7 K 890/97  

    Gewerbesteuerpflicht des Gewinns aus Betriebsveräußerungen

  • FG Köln, 21.03.2001 - 4 K 6627/99  

    § 18 Abs. 4 UmwStG : Formwechselnde Umwandlung vor 1999

  • FG München, 25.10.2006 - 1 K 5083/04  

    Beurteilung der Veräußerung einer Bäckerei-Verkaufsfiliale mit verpachtetem Café

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