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   BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93   

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https://dejure.org/1996,854
BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93 (https://dejure.org/1996,854)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1996 - IX R 86/93 (https://dejure.org/1996,854)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1996 - IX R 86/93 (https://dejure.org/1996,854)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 2, EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, FGO § 96, GG Art 103
    Dauernde Last; Nutzungswert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 181, 175
  • BB 1996, 2504
  • DB 1996, 2417
  • BStBl II 1997, 47
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 11.08.1992 - IX R 223/87

    Dauernde Last durch Überlassung einzelner Wohnräume

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    b) Das FG ist ferner zutreffend nach den Urteilen des Senats vom 11. August 1992 IX R 223/87 (BFHE 169, 85, BStBl II 1993, 31) und vom 11. August 1992 IX R 222/87 (BFH/NV 1993, 95) davon ausgegangen, daß der Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 EStG, auch soweit er auf den der Mutter zugewiesenen Raum entfällt, insgesamt der Klägerin zuzurechnen ist.

    Im Streitfall machte die geschuldete umfassende Versorgung der Berechtigten ebenso wie im Fall des Urteils in BFHE 169, 85, BStBl II 1993, 31 eine Mitbenutzung des Raumes der Mutter durch die Klägerin erforderlich.

    Da der Klägerin als Übernehmerin der Nutzungswert des Wohnhauses in vollem Umfang zugerechnet wird, erbringt sie mit der Überlassung des Raumes an ihre Mutter eine ihre eigene Nutzung schmälernde und sie belastende Versorgungsleistung, die in Höhe des Mietwerts des überlassenen Raumes anzusetzen ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 169, 85, 89, BStBl II 1993, 31).

  • BFH, 15.07.1992 - X R 165/90

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    Das FG hat dazu festgestellt, daß keine rückwirkenden Vereinbarungen getroffen worden sind (vgl. zum insoweit geltenden Verbot der Rückwirkung Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15. Juli 1992 X R 165/90, BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020; vom 12. September 1991 X R 199/87, BFH/NV 1992, 233).

    aa) Anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarte Versorgungsleistungen sind aufgrund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages in der Regel abänderbar, und zwar auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung fehlt (BFH-Urteile in BFHE 168, 561, 564, BStBl II 1992, 1020; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, 568 f., BStBl II 1992, 499).

    Diese Umstände müssen - in der Regel langfristig - eine veränderte Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und/oder eine andere Bedarfslage des Berechtigten anzeigen (BFH-Urteil in BFHE 168, 561, 565, BStBl II 1992, 1020).

  • BFH, 05.07.1990 - GrS 4/89

    Bei vorweggenommener Erbfolge sind Gleichstellungsgelder, Abstandszahlungen und

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    Wird, wie im Streitfall, ein Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück als jedenfalls teilweise existenzsicherndes Vermögen (vgl. hierzu Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C II. 1. a; BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, 80) unter Vorbehalt des Wohnungsrechts an einer Wohnung und gegen die Zusage unbarer Versorgungsleistungen (Wart und Pflege) auf die Tochter übertragen und wird sodann später das vorbehaltene Wohnungsrecht auf ein Zimmer beschränkt und dafür zusätzlich zu den bisherigen Versorgungsleistungen eine Pflicht zur Verköstigung der Übergeberin vereinbart, so stehen auch die Nachtragsvereinbarungen im sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe, so daß auch die für das abgelöste Wohnungsrecht zugesagten weiteren Versorgungsleistungen grundsätzlich als dauernde Lasten abziehbar sind ("gleitende" Vermögensübergabe; vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, 129 f., BStBl II 1993, 98).

    bb) Dem Abzug der von der Klägerin zusätzlich übernommenen Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steht nicht entgegen, daß die anläßlich einer Vermögensübergabe zugesagten Versorgungsleistungen grundsätzlich als vom Übergeber vorbehaltene Vermögenserträge zu charakterisieren sind, die der Übernehmer aus dem übertragenen Vermögen zu erwirtschaften hat (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847; BFH-Urteil vom 14. Juli 1993 X R 54/91, BFHE 172, 324, 328, BStBl II 1994, 19).

  • BFH, 24.11.1993 - X R 123/90

    Wiederkehrende Bezüge als dauernde Last (§ 10 e EStG )

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    Es bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, inwieweit sich aus diesem, dem Rechtsinstitut der Vermögensübergabe zugrundeliegenden Gedanken Grenzen für die Abziehbarkeit von als Versorgungsleistungen zugesagten Zahlungen ergeben, ob lediglich auf die typischerweise gegebene Situation abzustellen ist (BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 XI R 6/87, BFHE 167, 86, BStBl II 1992, 526), oder ob Zahlungen nicht als dauernde Lasten berücksichtigt werden dürfen, soweit der Übergeber nach der Vermögensübergabe offenkundig mehr an Mitteln zur Verfügung hat als zuvor aus dem übergebenen Vermögen zu erwirtschaften war (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704).

    Durch die Nachtragsvereinbarungen haben die Parteien lediglich die Nutzungsvorteile aus dem ursprünglich vorbehaltenen Wohnungsrecht gegen anderweitige Sachleistungen ausgetauscht, der Mutter aber - im Gegensatz zum Sachverhalt des Urteils in BFH/NV 1994, 704 - keine zusätzlichen aus dem Mietwohngrundstück nicht zu erwirtschaftenden und damit über den Rahmen der Vermögensübergabe hinausgehenden Barmittel verschafft.

  • BFH, 03.06.1992 - X R 147/88

    Sonderausgabe durch Nießbrauch ablösende Versorgungsrente

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    Wird, wie im Streitfall, ein Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück als jedenfalls teilweise existenzsicherndes Vermögen (vgl. hierzu Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C II. 1. a; BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, 80) unter Vorbehalt des Wohnungsrechts an einer Wohnung und gegen die Zusage unbarer Versorgungsleistungen (Wart und Pflege) auf die Tochter übertragen und wird sodann später das vorbehaltene Wohnungsrecht auf ein Zimmer beschränkt und dafür zusätzlich zu den bisherigen Versorgungsleistungen eine Pflicht zur Verköstigung der Übergeberin vereinbart, so stehen auch die Nachtragsvereinbarungen im sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe, so daß auch die für das abgelöste Wohnungsrecht zugesagten weiteren Versorgungsleistungen grundsätzlich als dauernde Lasten abziehbar sind ("gleitende" Vermögensübergabe; vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, 129 f., BStBl II 1993, 98).
  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    aa) Anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarte Versorgungsleistungen sind aufgrund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages in der Regel abänderbar, und zwar auch dann, wenn - wie im Streitfall - eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozeßordnung fehlt (BFH-Urteile in BFHE 168, 561, 564, BStBl II 1992, 1020; vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, 568 f., BStBl II 1992, 499).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 13/85

    Schätzung des Werts unbarer Altenteilsleistungen grundsätzlich nach

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin gegenüber ihrer Mutter aufgrund der Nachtragsvereinbarungen zusätzlich geschuldete Verköstigungspflicht, die als unbare Versorgungsleistung mit den Werten der Sachbezugsverordnung (SachBezV) anzusetzen ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354), in vollem Umfang als dauernde Last zu berücksichtigen.
  • BFH, 18.12.1990 - X R 151/88

    Ermittlung des Werts unbarer Altenteilsleistungen

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    Nach diesen Maßstäben ist die von der Klägerin gegenüber ihrer Mutter aufgrund der Nachtragsvereinbarungen zusätzlich geschuldete Verköstigungspflicht, die als unbare Versorgungsleistung mit den Werten der Sachbezugsverordnung (SachBezV) anzusetzen ist (BFH-Urteile vom 21. Juni 1989 X R 13/85, BFHE 157, 165, BStBl II 1989, 786, und vom 18. Dezember 1990 X R 151/88, BFHE 163, 356, BStBl II 1991, 354), in vollem Umfang als dauernde Last zu berücksichtigen.
  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    Wird, wie im Streitfall, ein Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück als jedenfalls teilweise existenzsicherndes Vermögen (vgl. hierzu Beschluß des Großen Senats des BFH vom 5. Juli 1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 unter C II. 1. a; BFH-Urteil vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, 80) unter Vorbehalt des Wohnungsrechts an einer Wohnung und gegen die Zusage unbarer Versorgungsleistungen (Wart und Pflege) auf die Tochter übertragen und wird sodann später das vorbehaltene Wohnungsrecht auf ein Zimmer beschränkt und dafür zusätzlich zu den bisherigen Versorgungsleistungen eine Pflicht zur Verköstigung der Übergeberin vereinbart, so stehen auch die Nachtragsvereinbarungen im sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe, so daß auch die für das abgelöste Wohnungsrecht zugesagten weiteren Versorgungsleistungen grundsätzlich als dauernde Lasten abziehbar sind ("gleitende" Vermögensübergabe; vgl. BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, 129 f., BStBl II 1993, 98).
  • BFH, 11.08.1992 - IX R 222/87

    Stattgabe der Revision

    Auszug aus BFH, 27.08.1996 - IX R 86/93
    b) Das FG ist ferner zutreffend nach den Urteilen des Senats vom 11. August 1992 IX R 223/87 (BFHE 169, 85, BStBl II 1993, 31) und vom 11. August 1992 IX R 222/87 (BFH/NV 1993, 95) davon ausgegangen, daß der Nutzungswert nach § 21 Abs. 2 EStG, auch soweit er auf den der Mutter zugewiesenen Raum entfällt, insgesamt der Klägerin zuzurechnen ist.
  • BFH, 23.01.1992 - XI R 6/87

    Kein Entgelt durch Versorgungsrente bei vorweggenommener Erbfolge

  • BFH, 18.09.1991 - XI R 11/85

    Beurteilung der Entgeltlichkeit der Übertragung eines mit einem Zweifamilienhaus

  • BFH, 14.07.1993 - X R 54/91

    Versorgungsleistungen bei Erwerb von Vermögen unter Vorbehalt des Nießbrauchs

  • BFH, 12.09.1991 - X R 199/87

    Abzugsfähigkeit von Leistungen an Unterhaltsberechtigte als dauernde Last

  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 10.11.1999 - X R 46/97

    Vermögensübertragung bei nicht ausreichenden Erträgen

    d) Der IX. Senat des BFH hat sich in seinem Urteil vom 27. August 1996 IX R 86/93 (BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Großen Senats in BFHE 161, 317, 328, BStBl II 1990, 847 und die Senatsurteile in BFHE 172, 324, 328, BStBl II 1994, 19 und vom 24. November 1993 X R 123/90 (BFH/NV 1994, 704) wie folgt geäußert: Die anläßlich einer Vermögensübergabe zugesagten Versorgungsleistungen sind grundsätzlich als vom Übergeber vorbehaltene Vermögenserträge zu charakterisieren, die der Übernehmer aus dem übertragenen Vermögen zu erwirtschaften hat.
  • BFH, 03.05.2017 - X R 9/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein für die Abziehbarkeit als dauernde Last erforderlicher sachlicher Zusammenhang mit der Vermögensübergabe dann besteht, wenn die Versorgungsrente --wenn auch betragsmäßig eingeschränkt-- den ursprünglich vereinbarten Vorbehaltsnießbrauch ersetzt (Senatsurteil in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663; sog. gleitende Vermögensübergabe, s. BFH-Urteile vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; vom 13. März 1997 III R 300/94, BFH/NV 1997, 659).

    Der besagte sachliche Zusammenhang tritt insbesondere dann deutlich hervor, wenn die private Versorgungsrente --wenn auch betragsmäßig eingeschränkt-- auch wirtschaftlich den ursprünglich vereinbarten Vorbehaltsnießbrauch ersetzt (Urteil in BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663) oder wenn Nachtragsvereinbarungen durch eine Änderung der Bedarfslage veranlasst sind (Urteil in BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47).

  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa, und vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsentscheidungen vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12, und vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).
  • BFH, 16.12.1997 - IX R 11/94

    Vermögensübertragung unter Fremden

    Danach scheidet eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen jedenfalls aus, wenn es sich aufgrund der Höhe der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen schlechterdings nicht um Versorgungsleistungen handeln kann (vgl. BFH-Urteil in BFHE 167, 86, 89, BStBl II 1992, 526), oder wenn der Übertragende nach der Übertragung eines Hauses offensichtlich mehr an Barmitteln zur Verfügung hat als er zuvor aus der Vermietung des Hauses hatte erwirtschaften können (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1993 X R 123/90, BFH/NV 1994, 704; Senatsurteil vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47).
  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25.03.1992 - X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26.01.1994 - X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27.08.1996 - IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa; vom 16.03.1999 - X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b; in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 37).
  • BFH, 03.03.2004 - X R 135/98

    Versorgungsvertrag - Von der Leibrente zu einer dauernden Last

    Insbesondere hat er die "gleitende Vermögensübergabe" in der Weise ermöglicht, dass ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht an dem übertragenen Vermögen im ursprünglichen Übergabevertrag oder mittels Vereinbarung der Ablösung gegen wiederkehrende Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt in eine private Versorgungsrente übergeleitet wird (vgl. BFH-Urteile vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98; vom 19. September 1995 IX R 61/94, BFH/NV 1996, 324; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; vom 13. März 1997 III R 300/94, BFH/NV 1997, 659; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893 Tz. 9).
  • FG Baden-Württemberg, 17.07.2000 - 14 K 173/97

    Sonderausgabenabzug bei Abweichung von den im Vermögensübergabevertrag im Wege

    Der Nutzungswert des Hauses ist im Fall der Überlassung nur einzelner Räume und nicht einer vollständigen Wohnung in vollem Umfang dem Vermögensübernehmer zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1992 - IX R 223/87, BStBl II 1993, 31 und IX R 222/87, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1993, 95 sowie BFH-Urteil vom 27. August 1996 - IX R 86/93, BStBl II 1997, 47 ).

    Anläßlich einer Vermögensübergabe vereinbarte Versorgungsleistungen sind aufgrund der Rechtsnatur des Versorgungsvertrages in der Regel nachträglich abänderbar und zwar auch dann, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 323 Zivilprozeßordnung ( ZPO ) fehlt (vgl. das o.a. Urteil des BFH vom 27. August 1996 - IX R 86/93, BStBl II 1997, 47 ).

    In dem o.a. Urteil vom 27. August 1996 - IX R 86/93 (BStBl II 1997, 47 ) hat der BFH in einem Fall, in dem ein vorbehaltenes Wohnungsrecht der Vermögensübergeberin (der Mutter) mit Rücksicht auf ihre zunehmende Gebrechlichkeit nachträglich durch privatschriftliche Vereinbarung auf ein einzelnes Zimmer beschränkt wurde und sich die Vermögensübernehmerin (die Tochter) verpflichtete, zusätzlich zu den bisher vereinbarten Leistungen der Mutter alters- und gesundheitsgemäße Speisen zuzubereiten, entschieden, daß diese zusätzlich übernommenen Versorgungsleistungen selbst dann als dauernde Last abzugsfähig sind, wenn ihr Wert den Mietwert der ursprünglich überlassenen Wohnung übersteigt in den Entscheidungsgründen dieses Urteils hat der BFH ausgeführt, die Nachtragsvereinbarungen seien vom Vertragszweck des anläßlich der Vermögensübergabe geschlossenen Versorgungsvertrages gedeckt gewesen.

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.07.2020 - 3 K 1959/18

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25. März 1992 X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26. Januar 1994 X R 141/90, BFH/NV 1994, 845; vom 27. August 1996 IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; vom 16. März 1999 X R 87/95, BFH/NV 2000, 12), es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (BFH-Urteile vom 27. November 1996 X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284; in BFH/NV 2000, 12; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X B 50/00, BFH/NV 2001, 592).

    Dies gilt umso mehr, als es sich im Streitfall um - im Regelfall abänderbare (BFH-Urteile in BFH/NV 1992, 595; in BFH/NV 1994, 845; in BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47; in BFH/NV 2000, 12) - Versorgungsleistungen handelte, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen - dem Weinbaubetrieb - im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart wurden.

  • BFH, 10.11.1999 - X R 10/99

    Vermögensübertragung bei Selbstnutzung durch Übernehmer

  • BFH, 15.09.2010 - X R 31/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Vorübergehende Reduzierung der

  • FG Düsseldorf, 19.07.2004 - 17 K 191/02

    Nachträglich notariell vereinbarte Zahlungsverpflichtung als dauernde steuerliche

  • BFH, 16.03.1999 - X R 87/95

    Vermögensübertragung: Abgrenzung zwischen Leibrente und dauernder Last

  • BFH, 31.03.2004 - X R 11/03

    Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen

  • BFH, 09.03.2011 - X B 193/10

    Abänderbarkeit der in einer Verfügung von Todes wegen begründeten wiederkehrenden

  • BFH, 18.07.2013 - X B 75/12

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei Vereinbarung vor dem

  • BFH, 31.03.2004 - X R 3/01

    Dauernde Last - Versorgungsleistungen

  • FG Münster, 26.03.2009 - 2 K 2204/05

    Abzug einer dauernden Last als Sonderausgabe i.R.e. Einkommensteuerbescheides;

  • BFH, 14.06.2005 - X B 103/04

    Anerkennung von Versorgungsleistungen als Sonderausgaben

  • FG Köln, 18.01.2012 - 7 K 921/07

    Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

  • FG Brandenburg, 16.04.1997 - 2 K 616/96

    Steuerliche Behandlung der Übertragung eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten

  • FG Düsseldorf, 14.02.2001 - 14 K 1424/98

    Zurechnung von Versorgungsleistungen im Rahmen eines Vermögensübergabevertrages

  • FG Nürnberg, 25.01.2019 - 7 K 410/15

    Steuerliche Anerkennung von Geldleistungen als Sonderausgaben

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