Rechtsprechung
   BFH, 10.10.1996 - III R 209/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,201
BFH, 10.10.1996 - III R 209/94 (https://dejure.org/1996,201)
BFH, Entscheidung vom 10.10.1996 - III R 209/94 (https://dejure.org/1996,201)
BFH, Entscheidung vom 10. Oktober 1996 - III R 209/94 (https://dejure.org/1996,201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 33

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Ermäßigung der Einkommensteuer bei Vorliegen außergewöhnlicher Belastungen - Definition einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne de § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) - Voraussetzungen einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigender außergewöhlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 2, EStG § 10, EStG § 10 e
    Gegenwert; Herstellungskosten; Sonderausgaben

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 333
  • BB 1997, 1350
  • DB 1997, 1447
  • BStBl II 1997, 491
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 29.11.1991 - III R 74/87

    1. Aufwendungen, die ihrer Art nach Werbungskosten sind, fallen auch dann nicht

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (vgl. Senatsurteil vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290).

    Diese sog. Gegenwerttheorie (zustimmend Borggreve in Littmann/Bitz/Hellwig, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 33 Rz. 19 F; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 35; Fitsch in Lademann/Söffing, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 35) hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, und vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) aufgrund der gegen sie gelegentlich vorgebrachten Kritik erneut eingehend überprüft, im Ergebnis jedoch bestätigt.

    Soweit das Wohnen in eigener Wohnung nach früherem Einkommensteuerrecht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte und Aufwendungen auf eine selbstgenutzte Wohnung dementsprechend Werbungskosten darstellten, konnten nach ständiger Rechtsprechung bei einem den besonderen individuellen Wünschen eines Steuerpflichtigen Rechnung tragenden Ausbau eines Gebäudes, auch wenn dieser krankheitsbedingt war, nicht Aufwendungen für einzelne Teile des Gebäudes von der Einkünfteermittlung ausgenommen werden, weil sie der Linderung der Krankheit oder der Behinderung des Steuerpflichtigen dienten und für ihn notwendig waren (vgl. Urteil des Senats in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290; BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394; vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347 BStBl II 1977, 860, und vom 23. Februar 1968 VI R 278/66, BFHE 91, 573, BStBl II 1968, 433).

    Allerdings hat der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290 die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß bei Renovierungs- und Umbaumaßnahmen an einem selbst genutzten Haus die krankheitsbedingte Notwendigkeit solcher Maßnahmen im Einzelfall einmal derart im Vordergrund stehen könne, daß der Zusammenhang mit der Erhaltung des Nutzungswertes des Hauses völlig gelöst sei und deshalb die Kosten außergewöhnliche Belastungen sein könnten.

  • BFH, 09.08.1991 - III R 54/90

    Zur Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Die vom BFH für die steuerliche Beurteilung sog. medizinischer Hilfsmittel entwickelten Kriterien (vgl. Urteil des Senats vom 9. August 1991 III R 54/90, BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920) sind daher auf Mehraufwand wegen der behindertengerechten Gestaltung eines Hauses nicht ohne weiteres übertragbar.

    c) Die Kläger können sich für eine Berücksichtigung der von ihnen geltend gemachten Aufwendungen beim Bau ihres neuen Hauses als außergewöhnliche Belastungen schließlich auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats zur steuerlichen Behandlung medizinischer Hilfsmittel berufen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; vom 4. März 1983 VI R 189/79, BFHE 138, 73, BStBl II 1983, 378, und in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920).

    Solche Gegenstände sind jedoch steuerlich grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach ausschließlich dem Erkrankten selbst dienen und nur für diesen bestimmt und nutzbar sind (BFH-Urteil in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920).

  • BFH, 06.05.1994 - III R 27/92

    Finden Schäden am selbstgenutzten Haus steuerliche Berücksichtigung?

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Diese sog. Gegenwerttheorie (zustimmend Borggreve in Littmann/Bitz/Hellwig, Einkommensteuergesetz, 15. Aufl., § 33 Rz. 19 F; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. B 35; Fitsch in Lademann/Söffing, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 35) hat der Senat zuletzt in seinen Urteilen in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, und vom 6. Mai 1994 III R 27/92 (BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104) aufgrund der gegen sie gelegentlich vorgebrachten Kritik erneut eingehend überprüft, im Ergebnis jedoch bestätigt.

    Eine Zwangslage im vorgenannten Sinne hat die Rechtsprechung des BFH z. B. bei der Wiederbeschaffung von Hausrat bejaht, wenn der Hausrat durch ein unabwendbares Ereignis verlorengegangen ist (BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814), ferner - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - bei Aufwendungen für die Wiederherstellung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten, beschädigten Hauses (Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).

    Der erkennende Senat hat ferner in seinem Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104 bei der Beschädigung eines selbstgenutzten Wohnhauses - unter weiteren, hier nicht zu erörternden Voraussetzungen - außergewöhnliche Belastungen durch die Aufwendungen für die Beseitigung der Schäden und die Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des Hauses anerkannt.

  • BFH, 18.04.1990 - III R 126/86

    Aufwendungen für die eigene Ausbildung (Internat) erwachsen auch bei einem

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (vgl. u. a. Urteile des Senats vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 18. April 1990 III R 126/86, BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738), der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.

    Eine tatsächliche Zwangslage - die hier allein näher in Betracht zu ziehen ist, weil die Kläger rechtlich und sittlich zum Bau eines neuen Hauses nicht verpflichtet waren - kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflußte Situation (vgl. das Urteil des Senats in BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738, sowie Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 33 EStG Anm. 189; Blümich/Öpen, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 33 EStG Anm. 120).

  • BFH, 27.02.1987 - III R 209/81

    Aufwendungen für die Anschaffung eines PKW für den körperbehinderten Sohn keine

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (vgl. u. a. Urteile des Senats vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 18. April 1990 III R 126/86, BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738), der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
  • BFH, 11.10.1977 - VIII R 20/75

    Ermittlung des Nutzungswertes - Wohnung im eigenen Haus - Marktmiete -

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Soweit das Wohnen in eigener Wohnung nach früherem Einkommensteuerrecht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte und Aufwendungen auf eine selbstgenutzte Wohnung dementsprechend Werbungskosten darstellten, konnten nach ständiger Rechtsprechung bei einem den besonderen individuellen Wünschen eines Steuerpflichtigen Rechnung tragenden Ausbau eines Gebäudes, auch wenn dieser krankheitsbedingt war, nicht Aufwendungen für einzelne Teile des Gebäudes von der Einkünfteermittlung ausgenommen werden, weil sie der Linderung der Krankheit oder der Behinderung des Steuerpflichtigen dienten und für ihn notwendig waren (vgl. Urteil des Senats in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290; BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394; vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347 BStBl II 1977, 860, und vom 23. Februar 1968 VI R 278/66, BFHE 91, 573, BStBl II 1968, 433).
  • BFH, 18.07.1986 - III R 178/80

    Zahlungen in Erfüllung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen und Kosten eines

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die aufgeführten Gründe der Zwangsläufigkeit von außen auf die Entschließung des Steuerpflichtigen in einer Weise einwirken, daß er ihnen nicht ausweichen kann (vgl. u. a. Urteile des Senats vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745, vom 27. Februar 1987 III R 209/81, BFHE 149, 240, BStBl II 1987, 432, und vom 18. April 1990 III R 126/86, BFHE 160, 516, BStBl II 1990, 738), der Steuerpflichtige also keine tatsächliche Entschließungsfreiheit hat, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
  • FG Hessen, 19.03.1996 - 3 K 2926/95

    Begriff der "außergewöhnlichen Belastung"; Steuerliche Berücksichtigung der

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Deshalb sind die (Mehr-) Aufwendungen für den Fahrstuhl keine außergewöhnliche "Belastung", ohne daß dies die - allerdings keineswegs lebensfremde - positive Feststellung voraussetzen würde, daß sich die Aufwendungen der Kläger für den Fahrstuhl voraussichtlich bei einer Veräußerung des Hauses am Grundstücksmarkt in dem erzielbaren Verkaufspreis niederschlagen werden (im Ergebnis ebenso Hessisches FG, Urteil vom 19. März 1996 3 K 2926/95, EFG 1996, 924; a. A. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1996 5 K 29/94, EFG 1996, 758).
  • BFH, 10.06.1988 - III R 248/83

    Außergewöhnliche Belastungen sind auch bei Fremdfinanzierung im Jahr der

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Eine Zwangslage im vorgenannten Sinne hat die Rechtsprechung des BFH z. B. bei der Wiederbeschaffung von Hausrat bejaht, wenn der Hausrat durch ein unabwendbares Ereignis verlorengegangen ist (BFH-Urteil vom 10. Juni 1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814), ferner - unter bestimmten weiteren Voraussetzungen - bei Aufwendungen für die Wiederherstellung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten, beschädigten Hauses (Urteil in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104).
  • BFH, 21.01.1986 - IX R 7/79

    Kostenmiete - Rohmietwert - Werbungskosten - Nutzungswert - Wohnung -

    Auszug aus BFH, 10.10.1996 - III R 209/94
    Soweit das Wohnen in eigener Wohnung nach früherem Einkommensteuerrecht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führte und Aufwendungen auf eine selbstgenutzte Wohnung dementsprechend Werbungskosten darstellten, konnten nach ständiger Rechtsprechung bei einem den besonderen individuellen Wünschen eines Steuerpflichtigen Rechnung tragenden Ausbau eines Gebäudes, auch wenn dieser krankheitsbedingt war, nicht Aufwendungen für einzelne Teile des Gebäudes von der Einkünfteermittlung ausgenommen werden, weil sie der Linderung der Krankheit oder der Behinderung des Steuerpflichtigen dienten und für ihn notwendig waren (vgl. Urteil des Senats in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290; BFH-Urteile vom 21. Januar 1986 IX R 7/79, BFHE 146, 51, BStBl II 1986, 394; vom 11. Oktober 1977 VIII R 20/75, BFHE 123, 347 BStBl II 1977, 860, und vom 23. Februar 1968 VI R 278/66, BFHE 91, 573, BStBl II 1968, 433).
  • BFH, 23.02.1968 - VI R 278/66

    Gelähmter Steuerpflichtiger - Einfamilienhaus - Einbau eines Fahrstuhls -

  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

  • BFH, 04.03.1983 - VI R 189/79

    Keine außergewöhnliche Belastung, wenn den Aufwendungen ein Gegenwert in Form

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

  • BFH, 19.05.1995 - III R 12/92

    Vergebliche Zahlungen für Grundstückserwerb und Bau eines selbst zu nutzenden

  • BFH, 11.12.1987 - III R 191/85

    Schallschutzdecke einer Bar keine Betriebsvorrichtung

  • FG Berlin, 01.11.1994 - VII 369/91
  • BFH, 26.11.1973 - GrS 5/71

    Keine gesonderte AfA für Heizungs- und Fahrstuhlanlagen usw. bei Gebäuden des

  • FG Baden-Württemberg, 31.01.1996 - 5 K 92/94
  • FG Rheinland-Pfalz, 13.11.1978 - V 15/78
  • BFH, 24.02.2011 - VI R 16/10

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen

    Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; entgegen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).

    Entschließt sich der Steuerpflichtige in einem solchen Fall zum Um- oder Neubau einer eigenen Immobilie, hängt die konkrete Gestaltung des neuen Hauses zunächst von seinem Geschmack, seinen Lebensgewohnheiten, den ihm für den Bau zur Verfügung stehenden Mitteln und anderen selbstbestimmten Vorentscheidungen ab (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).

    c) Der Senat folgt damit nicht der im BFH-Urteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491 vertretenen Auffassung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige durch den behinderungsbedingten Mehraufwand zwangsläufig "belastet" ist oder er einen Gegenwert erhält, grundsätzlich nur das Haus als solches und als ganzes, nicht aber die einzelnen im Zusammenhang mit seiner Krankheit oder Behinderung stehenden Maßnahmen in den Blick zu nehmen sind.

    Denn der erkennende Senat teilt nicht die Auffassung, dass eine solche Betrachtungsweise mit kaum lösbaren Schwierigkeiten im Besteuerungsverfahren verbunden wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, m.w.N.).

  • BFH, 22.10.2009 - VI R 7/09

    Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastungen

    Insofern unterscheidet sich der Streitfall auch von dem Urteil des BFH, das die Vorinstanz herangezogen hat und das den Bau eines behindertengerechten Einfamilienhauses betraf (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).
  • FG Münster, 08.12.2005 - 8 K 1236/02

    Behinderungsbedingte Einrichtungen als außergewöhnliche Belastungen

    In diesem Zusammenhang wird auf das BFH-Urteil vom 10.10.1996 BStBl II 1997, 491 verwiesen sowie auf die ESTR 186 bis 189. Die Vereinbarung mit den Nachbarn stellt eine aufschiebende Bedingung dar, deren Erfüllungszeitpunkt unbestimmt ist.

    Es würde sich vielmehr um verlorenen Aufwand im Sinne des BFH-Urteils vom 10.10.1996 BStBl II 1997, 491 handeln, da sie sich gegenüber dem Grundstücksnachbarn hätten verpflichten müssen, die Aufzugsanlage komplett zu beseitigen, sobald der Grund für den Einbau, nämlich die Behinderung, nicht mehr bestehen würde.

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491 und BFH-Beschluss vom 15.04.2004 III B 84/03 BFH/NV 2004, 1252, jeweils m. w. N.).

    Der BFH hat in den Urteilen vom 10.10.1996 a. a. O. entschieden, dass bei Neuerrichtung eines Wohnhauses behinderungsbedingte Einrichtungen nicht zu einer Belastung des Steuerpflichtigen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG führen, weil er dafür einen Gegenwert erhalte.

    Von der Rechtsprechung ist dies z. B. bejaht worden bei einem Treppenschräglift, der als ein steuerlich gesondert zu bewertendes medizinisches Hilfsmittel eingestuft worden ist (vgl. dazu FG Berlin Urteil vom 01.11.1994 VII 369/91 EFG 1995, 264; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 22.09.1997 5 K 2881/96, juris; für möglich gehalten im BFH Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491).

    Eine im Streitfall allein in Betracht kommende Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH-Urteil vom 10.10.1996 III R 209/94 BStBl II 1997, 491 und BFH-Urteil vom 02.06.2005 III R 7/04 juris).

  • BFH, 09.08.2001 - III R 6/01

    Kosten einer Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

    Denn nach der Rechtsprechung des Senats fehlt es nicht --wie bei der reinen Vermögensumschichtung-- an einer Belastung des Steuerpflichtigen, soweit Werte endgültig abgeflossen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und in BFHE 189, 371, BStBl II 1999, 766).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.10.2007 - 2 K 1917/06

    Berücksichtigung von Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer

    Der Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses nach BFH BStBl. II 1997, 491 nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar seien, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhalte.

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (BFH vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252).

    Eine im Streitfall allein in Betracht kommende tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (Senatsurteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491 , m.w.N.).

    Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) sind nach dem Senatsurteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491 nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhält.

    Dann kann nicht nur ein Gegenwert fehlen, weil der Steuerpflichtige nichts erhält, was er nicht schon vorher besessen hatte; es kann vielmehr auch der Entschluss zu diesen Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit bedingt und damit zwangsläufig sein (BFH vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, und in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass der BFH zwar in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für Türverbreiterungen - als Teil weiterer Baumaßnahmen zur behindertengerechten Nutzung selbst genutzten Wohneigentums - grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG anerkennt, wenn es sich um einen Neubau handelt (BFH vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491).

  • BFH, 02.06.2005 - III R 7/04

    Außergewöhnliche Belastung: behindertengerechter Umbau Badezimmer

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm --anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung-- eine Belastung vor (Senatsurteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, und Senatsbeschluss vom 15. April 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, jeweils m.w.N.).

    Eine im Streitfall allein in Betracht kommende tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (Senatsurteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, m.w.N.).

    Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) sind nach dem Senatsurteil in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491 nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhalte.

    Dann kann nicht nur ein Gegenwert fehlen, weil der Steuerpflichtige nichts erhält, was er nicht schon vorher besessen hatte; es kann vielmehr auch der Entschluss zu diesen Aufwendungen ausschließlich durch die Krankheit bedingt und damit zwangsläufig sein (Senatsurteile vom 29. November 1991 III R 74/87, BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, und in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, unter 4. b).

    Der Umbau und die Einbauten sind daher von bleibendem und zumindest länger andauernden Wert und Nutzen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 166, 266, BStBl II 1992, 290, unter 3. a, und in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, unter 4. b).

  • BFH, 07.05.2013 - VIII R 51/10

    Keine Abziehbarkeit von Aufwendungen für Reisen an ausländische Ferienorte zur

    Voraussetzung für den Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder Erkrankung ist aber, dass es sich um einen behinderungs- oder erkrankungsbedingten Mehrbedarf handelt (vgl. BFH-Urteile vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491; vom 24. August 2004 VIII R 59/01, BFHE 207, 237, BStBl II 2010, 1048, m.w.N.; ebenso --trotz großzügigerer Auslegung des § 33 EStG als in der Entscheidung in BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491-- zur grundsätzlichen Erforderlichkeit eines Mehraufwands für die Anwendbarkeit des § 33 EStG BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; BFH-Beschluss vom 25. Mai 2011 VI B 35/11, BFH/NV 2011, 1691).
  • FG Düsseldorf, 03.02.2010 - 7 K 814/09

    Außergewöhnliche Belastung: Behinderungsbedingter Umbau eines neu erworbenen

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm eine Belastung vor (BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491, vom 15.4. 2004 III B 84/03, BFH/NV 2004, 1252, vom 2.6. 2005 III R 7/04 BFH/NV 2006, 36 jeweils m.w.N.).

    Eine tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH vom 10.10.1996 aaO.; vom 2.6. 2005 III R 7/04 NV 2006, 36).

    Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) sind nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 10.10.1996 aaO.) nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhält.

    Sämtliche Aufwendungen für seine Herstellung stehen deshalb im Allgemeinen in einem untrennbaren Zusammenhang (BFH vom 10.10.1996 aaO.).

    Was das Absenken von Türschwellen, das Anbringen von niedrigeren Fenstergriffen sowie die breiteren Innentüren angeht, wie sie bei Benutzung eines Rollstuhls zweckmäßig oder sogar erforderlich sind, handelt es sich der Art nach um Maßnahmen an Einrichtungen, die als solche zu den notwendigen Bestandteilen jedes Gebäudes gehören (BFH vom 10.10.1996 aaO.).

  • FG München, 19.12.2001 - 1 K 3110/00

    Aufzug in einem Einfamilienhaus grundsätzlich nicht als außergewöhnliche

    Außergewöhnliche Belastungen sind deshalb grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn Vermögenswerte endgültig abfließen bzw. der Aufwand als verloren angesehen werden muss (vgl. Urteil des BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491 ).

    Die von der Rechtsprechung für medizinische Hilfsmittel entwickelten Kriterien sind auf diese Fälle grundsätzlich nicht übertragbar, weil die Errichtung des Hauses in aller Regel als einheitliche Baumaßnahme zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491 ).

    Lediglich dann, wenn eine eindeutige und anhand objektiver Merkmale durchgeführte Unterscheidung zwischen den steuerlich irrelevanten privaten Motiven für die Errichtung und Gestaltung eines Hauses und den nach § 33 Abs. 2 EStG zu berücksichtigenden, ausschließlich durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Aufwendungen möglich ist oder wenn objektive Kriterien vorliegen, anhand derer eine eindeutige Unterscheidung vorgenommen werden kann zwischen den Aufwendungen, durch die für das Haus wertvolle Einrichtungen geschaffen werden und Aufwendungen, die "verloren" sind, sind die Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (vgl. Urteil des BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491 ).

    Aus denselben Gründen hat die Rechtsprechung Aufwendungen für die Installation eines Aufzugs in ein bestehendes oder ein neu errichtetes Haus nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteile des BFH vom 6.2.1997 III R 72/96, BStBl II 1997, 607 , und vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491 ).

    Lediglich im Falle des Einbaus eines Treppenschräglifts oder eines Rollstuhlaufzugs kann u.U. davon ausgegangen werden, dass die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen (als medizinisches Hilfsmittel) zu bejahen ist (Urteil des BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491 ).

    Im Gegenteil ist sogar die Annahme gerechtfertigt, dass sich eine derartige Sonderausstattung im Falle eines Verkaufs (als Einfamilienhaus) im Veräußerungspreis positiv niederschlägt (vgl. Urteil des BFH vom 10.10.1996 III R 209/94, BStBl II 1997, 491 ).

  • FG Hessen, 24.05.2007 - 9 K 1043/03

    Errichtung einer Rollstuhlrampe sowie sonstiger Umbaumaßnahmen im Haus als

    Nur soweit Werte aus seinem Vermögen oder seinem laufenden Einkommen endgültig abfließen, liegt bei ihm - anders als bei einer reinen Vermögensumschichtung - eine Belastung vor (BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 - III R 209/94, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 491 m.w.N.).

    Eine im Streitfall allein in Betracht kommende tatsächliche Zwangslage kann nur durch ein unausweichliches Ereignis tatsächlicher Art. begründet werden, nicht jedoch durch eine maßgeblich vom menschlichen Willen beeinflusste Situation (BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 , m.w.N.).

    Mehraufwendungen eines Steuerpflichtigen für die behindertengerechte Ausgestaltung seines neu errichteten Wohnhauses (z.B. durch Einbau eines Fahrstuhls, einer Bodendusche und Vergrößerung des Bades) sind nach dem BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 nicht nach § 33 Abs. 2 EStG abziehbar, weil der Steuerpflichtige hierfür einen Gegenwert erhält.

    Entscheidend ist vielmehr, dass den Klägern im Zusammenhang mit der Errichtung der Rollstuhlrampe kein "verlorener Aufwand" entstanden ist, sondern sie für ihre Aufwendungen eine Bauleistung erhalten haben, die in den Wert des Grundstückes eingeht (vgl. dazu das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 unter Ziffer 3c der Gründe).

    Denkbar wäre auch der Umzug in eine bereits behindertengerechte Mietwohnung gewesen (vgl. dazu BFH-Urteil in BStBl II 1997, 491 unter Ziffer 3b der Gründe).

  • FG Baden-Württemberg, 19.09.2002 - 10 K 168/01

    Außergewöhnliche Belastungen bei Badezimmerumbau

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.10.2000 - 3 K 1125/99

    Aufwendungen für die Einbruchsicherung/Diebstahlsicherung eines Gebäudes als

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.07.1998 - 3 K 1234/97

    Materialkosten als außergewöhnliche Belastungen; Erlangung einer Funktion als

  • BFH, 06.02.1997 - III R 72/96

    Die Errichtung eines Anbaues mit einem Fahrstuhl für einen schwer gehbehinderten

  • FG Köln, 01.12.2017 - 3 K 625/17

    Biberschaden im Garten ist keine außergewöhnliche Belastung

  • FG Hessen, 19.09.2007 - 12 K 1273/07

    Abzugsfähigkeit einer Rollstuhlrampe als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 25.01.2007 - III R 7/06

    Besteuerung von Kapitalvermögen; Verfassungsmäßigkeit

  • BFH, 25.05.2011 - VI B 35/11

    Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen -

  • BFH, 15.12.2005 - III R 10/04

    Außergewöhnliche Belastung - krankheitsbedingter Einbau eines Aufzugs in EFH

  • FG Münster, 18.10.2006 - 10 K 3187/03

    Behinderungsgerechter Umbau

  • FG Saarland, 13.12.2001 - 2 K 280/01

    Einbau eines Behinderten gerechten Badezimmers führt nicht zu außergewöhnlicher

  • BFH, 15.04.2004 - III B 84/03

    Außergewöhnliche Belastungen: nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls und eines

  • BFH, 18.05.1999 - III R 46/97

    Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2011 - 4 K 2647/08

    Aufwendungen einer stark gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Erwerb und die

  • FG Münster, 18.10.2004 - 10 K 3187/03

    Aufwendungen für den behinderungsgerechten Umbau eines Badezimmers in einer

  • FG Düsseldorf, 09.10.2003 - 16 K 2824/01

    Außergewöhnliche Belastung; Wohnhaus; Behindertengerecht; Umbau; Gegenwert;

  • FG Nürnberg, 04.12.2003 - VI 361/02

    Einbau eines Treppenlifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung

  • BFH, 28.08.1997 - III R 195/94

    Umschulungskosten als außergewöhnliche Belastungen

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.1999 - 3 K 1951/98

    Steuerliche Berücksichtigung der Ausgaben für eine krankheitsbedingte Verlegung

  • FG Baden-Württemberg, 17.04.1998 - 14 K 95/93

    Geltendmachung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat als

  • BFH, 27.12.2006 - III B 107/06

    AgB: Einbau Personenaufzug

  • BFH, 26.04.2006 - III B 113/05

    NZB: Einbau Aufzug in EFH keine agB

  • BFH, 14.10.1997 - III R 95/96

    Kfz-Kosten als außergewöhnliche Belastung bei Behinderten

  • FG Niedersachsen, 02.12.2013 - 2 K 176/13

    Aufwendungen eines Behinderten für die Nutzung einer Motorjacht als

  • FG Nürnberg, 06.10.1998 - I 340/97

    Abzugsfähigkeit von wegen einer Behinderung entstandenen Aufwendungen als

  • FG München, 28.09.2005 - 10 K 1088/03

    Bekleidungs- und Perückenkosten eines Transsexuellen keine außergewöhnlichen

  • BFH, 14.10.1997 - III R 27/97

    Sessel mit elektrischem Steuergerät - Kein Anspruch auf steuererleichternde

  • BFH, 25.02.2005 - III B 96/04

    Aufwendungen für Trinkwasserversorgungsanlage keine außergewöhnliche Belastung

  • FG Sachsen, 12.10.2006 - 2 K 1859/04

    Durch die unfallbedingte Schwerbehinderung des Sohnes verursachte Aufwendungen

  • BFH, 15.04.2004 - III B 113/03

    Nachträglicher Einbau eines Fahrstuhls in ein bestehendes selbstgenutztes Haus

  • BFH, 04.12.2000 - III B 72/00

    Außergewöhnliche Belastung; nachträglicher Einbau eines Personenaufzugs

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.10.2006 - 6 K 2169/05

    Außergewöhnliche Belastungen: Aufwendungen für den Bau eines Schwimmbeckens

  • BFH, 11.12.2000 - III B 53/00

    Keine außergewöhnlichen Belastungen: Errichtung einer Garage

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 459/06

    Bürgschaftsübernahme für betriebliche Schulden des Ehegatten führt nicht zu

  • FG München, 10.03.2008 - 13 K 2392/05

    Aufwendungen eines manisch-depressiven Steuerpflichtigen als außergewöhnliche

  • BFH, 28.08.1997 - III R 196/94
  • FG Rheinland-Pfalz, 08.07.1997 - 2 K 2546/95

    Einkommensteuer; Bau einer Hochwasser-Schutzmauer

  • FG Baden-Württemberg, 13.08.2001 - 12 K 478/00

    Abzugsfähigkeit der Kosten eines in Zusammenhang mit der Errichtung eines teils

  • FG Rheinland-Pfalz, 20.01.2004 - 2 K 1430/03

    Sind behindertengerechte Umbauten außergewöhnliche Belastungen?

  • FG Niedersachsen, 21.01.1998 - III 120/92

    Kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung bei einer GmbH zugunsten eines

  • FG Hessen, 19.03.1996 - 3 K 2926/95

    Berücksichtigung von Mehrkosten für behindertengerechte Erstellung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 10.03.1994 - 6 K 1933/91
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht