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   BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96   

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BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96 (https://dejure.org/1997,1756)
BFH, Entscheidung vom 13.06.1997 - VII R 101/96 (https://dejure.org/1997,1756)
BFH, Entscheidung vom 13. Juni 1997 - VII R 101/96 (https://dejure.org/1997,1756)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG §§ 36, 50 Abs. 3

  • Wolters Kluwer

    Geschäftführer einer Steuerberatungsgesellschaft - Zulassungsvoraussetzungen - Qualifikation - Genehmigung der Tätigkeit

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft: Indischer Bewerber

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG §§ 36, 50 Abs. 3
    Zulassung eines indischen "chartered accountant" als besonders befähigte Person i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 50 Abs 3, StBerG § 36
    Fachkunde; Geschäftsführer; Steuerberatungsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 182, 474
  • NJW 1997, 2623 (Ls.)
  • BB 1997, 1626
  • BB 1997, 802
  • BStBl II 1997, 549
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 20.03.1979 - VII R 5/78

    Hochschullehrer - Österreichisches Privatrecht - Besonders befähigte Kraft

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96
    Sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein (Urteile des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243; vom 20. März 1979 VII R 5/78, BFHE 127, 489, BStBl II 1979, 459, 460; Meurers in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Göz, Steuerberatungsgesetz, § 50 Rdnr. 21; Gehre, a. a. O., § 50 Rdnr. 15; Charlier/Peter, a. a. O., § 50 Rdnr. 33, 34; Späth, a. a. O., § 50 StBerG B 734).

    Denn es genügt, daß die Verwendbarkeit derartiger Spezialkenntnisse im Rahmen der Tätigkeit von Steuerberatungsgesellschaften potentiell besteht (Senatsurteil in BFHE 127, 489, BStBl II 1979, 459, 460).

    Wenn der Gesetzgeber - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (s. oben 3. a) - mit der Regelung des § 50 Abs. 3 StBerG insbesondere auch Personen, die in einem anderen Staat eine Fachkunde besonderer Art erlangt haben, über die Genehmigung nach dieser Vorschrift die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Steuerberatungsgesellschaft eröffnen wollte, so können diese jedenfalls dann nicht auf die Möglichkeit der Ablegung der Steuerberaterprüfung verwiesen werden, wenn sie die Zulassung zur Prüfung nur unter zusätzlich zu erwerbenden Voraussetzungen erlangen könnten, die mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden wären (vgl. insoweit das Senatsurteil in BFHE 127, 489, BStBl II 1979, 459; Genehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG a. F. für einen österreichischen Hochschullehrer für das Gebiet des österreichischen Privatrechts).

  • BFH, 13.12.1977 - VII R 72/76

    Erteilung einer Genehmigung - Berufskammer - Anfechtung der Genehmigung durch

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96
    Sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein (Urteile des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243; vom 20. März 1979 VII R 5/78, BFHE 127, 489, BStBl II 1979, 459, 460; Meurers in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Göz, Steuerberatungsgesetz, § 50 Rdnr. 21; Gehre, a. a. O., § 50 Rdnr. 15; Charlier/Peter, a. a. O., § 50 Rdnr. 33, 34; Späth, a. a. O., § 50 StBerG B 734).

    Mit Recht ist das FG davon ausgegangen, daß als Fachkunde besonderer Art nicht nur solche Kenntnisse berücksichtigt werden dürfen, die in einem formalen Ausbildungsgang mit Abschlußprüfung erworben worden sind, sondern auch die durch die praktische Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen (vgl. Senatsurteil in BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243, 254; dort die durch eine langjährige leitende Tätigkeit in der Wirtschaft erworbene Qualifikation).

  • BFH, 14.11.1995 - VII R 23/95
    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96
    Durch die Neufassung wird verhindert, daß Personen, die nach einschlägiger Ausbildung die Steuerberaterprüfung nicht bestanden haben oder diese nicht ablegen wollen, über § 50 Abs. 3 StBerG der Zugang zu einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft eröffnet wird (BTDrucks 11/3915 S. 24; ebenso: Charlier/Peter, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 39/1 und 39/2; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 50 Rdnr. 14; Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 50 StBerG B 732; Senatsurteil vom 14. November 1995 VII R 23/95, BFH/NV 1996, 372, 373).
  • FG Hessen, 09.09.1996 - 13 K 580/95

    Erteilung der Genehmigung zum Tätigwerden als Geschäftsführer einer

    Auszug aus BFH, 13.06.1997 - VII R 101/96
    Wegen der Begründung der Vorentscheidung wird auf den Abdruck des Urteils des FG in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 318 Bezug genommen.
  • BFH, 18.09.2012 - VII R 45/11

    Zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Tätigkeit als Vorstand einer

    Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96 (BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549) ausgeführt hat, ist jener Begründung "(...) sofern sie nicht daneben noch einen anderen Ausbildungsgang abgeschlossen haben." zu entnehmen, dass eine bereits abgeschlossene Ausbildung i.S. des § 36 StBerG der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG gleichwohl dann nicht entgegensteht, wenn der Antragsteller daneben einen zusätzlichen anderen Ausbildungsgang abgeschlossen und dort seine besondere Befähigung erworben hat (ebenso: Kuhls/Willerscheid, a.a.O., § 50 Rz 23).

    Soweit der Senat hieran mit Urteil in BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549 in Anbetracht des sowohl in § 36 Abs. 1 StBerG als auch in § 50 Abs. 3 Satz 1 StBerG verwendeten Begriffs der "Fachrichtung" Zweifel geäußert hat, hält er diese Bedenken nicht aufrecht.

    Soweit es der Senat mit Urteil in BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549 für nicht zumutbar gehalten hat, den Kläger jenes Rechtsstreits auf die Ablegung der Steuerberaterprüfung nach einer zehnjährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Finanzbehörden verwalteten Steuern zu verweisen, ist dies auf den Streitfall nicht übertragbar, weil der Senat in jenem Fall von besonderen, auf einem anderen Fachgebiet erworbenen Kenntnissen ausgegangen ist.

  • FG Berlin, 31.03.2005 - 4 K 2252/02

    Versagung der Genehmigung zur Geschäftsführerbestellung nach § 50 Abs. 3 StBerG

    Der hier zu beurteilende Sachverhalt sei demjenigen vergleichbar, über den der BFH im Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 549) entschieden habe.

    Die Neufassung "andere Ausbildung als der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen" soll verhindern, dass Personen, die zwar die Vorbildungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung erfüllen, diese aber nicht ablegen wollen oder nicht bestanden haben, über § 50 Abs. 3 StBerG der Zugang zu einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft eröffnet wird (Bundestagsdrucksache 11/3915 S. 24; BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, BStBl II 1997, 549 ).

    Zwar ist die Ausnahmegenehmigung nicht bereits dann zwangsläufig zu versagen, wenn die Vorbildungsvoraussetzungen für die Ablegung der Steuerberaterprüfung erfüllt sind, nämlich dann nicht, wenn die betreffende Person daneben über eine Zusatzqualifikation verfügt, die das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Fachkunde" erfüllt (so BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, BStBl II 1997, 549 ).

    Es sollen auch die auf andere Weise erworbenen besonderen Befähigungen von Personen mit einer anderen Ausbildung als der des typischen Steuerberaters für die Steuerberatung nutzbar gemacht werden (BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).

    Insbesondere ist der Streitfall weder mit dem vom BFH in BStBl II 1997, 549 noch mit dem vom Finanzgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 1. September 1999 I 536/98, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 153) entschiedenen Fall vergleichbar.

  • FG Schleswig-Holstein, 01.09.1999 - I 536/98

    Steuerberatung; Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG für dänischen

    Hiergegen hat die Klägerin am 24. März 1998 Klage erhoben und unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung sowie auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. Juni 1997 (VII R 101/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1997, 549) die Meinung vertreten, einer i.S.d. § 50 Abs. 3 StBerG besonders befähigten Person könne die Ausnahmegenehmigung nicht deshalb versagt werden, weil sie die Vorbildungsvoraussetzungen zur Ablegung der Steuerberaterprüfung erfüllt.

    Die Neufassung "andere Ausbildung als der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen" soll verhindern, daß Personen, die zwar die Vorbildungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung erfüllen, diese aber nicht ablegen wollen oder nicht bestanden haben, über § 50 Abs. 3 StBerG der Zugang zu einer leitenden Tätigkeit in einer StBG eröffnet wird (Bundes-tagsdrucksache 11/3915 S. 24; Gehre, StBerG, Kommentar, 3. Aufl., 1995, § 50 Rdnr. 14; BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, BStBl II 1997, 549).

    Nach dem hiernach eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist die Ausnahmegenehmigung nicht bereits dann zwangsläufig zu versagen, wenn der Kandidat die Vorbildungsvoraussetzungen für die Ablegung der Steuerberaterprüfung erfüllt, nämlich dann nicht, wenn er danebenüber eine Zusatzqualifikation verfügt, die das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Fachkunde" erfüllt (so auch BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, a.a.O., 3 b).

    Es sollen auch die auf andere Weise erworbenen besonderen Befähigungen von Personen mit einer anderen Ausbildung als der des typischen Steuerberaters für die Steuerberatung nutzbar gemacht werden (BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, a.a.O., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung und Literatur).

    Der BFH hat in dem vorbezeichneten Fall entschieden, daß ein Inder, der in Indien ein wirtschaftswissenschaftlich ausgerichtetes Studium absolviert hatte, einen - im Verhältnis zu den in § 36 StBerG genannten Ausbildungsarten - zusätzlichen Ausbildungsgang dadurch abgeschlossen hat, daß er die Prüfung als Chartered Accountant (Wirtschaftsprüfer) in Indien ablegte, die in Verbindung mit der nachfolgenden Berufstätigkeit als indischer Wirtschaftsprüfer den Kenntnissen und Erfahrungen im indischen Steuer- und Wirtschaftsrecht und den besonderen Sprachkenntnissen (Englisch, Deutsch, Indisch) die besondere Befähigung des Inders i.S.d. § 50 Abs. 3 StBerG ergebe (BFH-Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, a.a.O.).

  • FG Düsseldorf, 08.06.2011 - 2 K 4011/10

    Genehmigung der Vorstandsmitgliedschaft einer Steuerberatungsgesellschaft durch

    Der Kläger ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zum BFH-Urt. v. 13.6.1997 VII R 101/96, BStBl. II 1997, 549.

    Die Ausbildung zum Bankkaufmann stellt keine "andere Ausbildung" im Sinne des § 50 Abs. 3 S. 1 StBerG dar (ebenso Finanzgericht Hamburg Urt. v. 3.9.2009 1 K 93/08, DStRE 2010, 711; offen gelassen im BFH-Urt. v. 13.6.1997, a.a.O., S. 551).

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 13.6.1997 (a.a.O. S. 552) bei einem Bewerber mit einer besonderen Fachkunde auf dem Gebiet des ausländischen Steuer- und Wirtschaftssystems entschieden, dass es dem Bewerber nicht zumutbar sei, vor der Zulassung zur Prüfung zehn Jahre praktisch auf dem Gebiet des Steuerrechts tätig zu werden.

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 13 K 13190/16

    Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG - "Andere

    berufspraktischen - Anforderungen für den Zugang zur Steuerberaterprüfung in konkreten Einzelfall unzumutbar ist (BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 -VII R 101/96-, BStBl II 1997, 549, 551).

    Es sollen auch die auf andere Weise erworbenen besonderen Befähigungen von Personen mit einer anderen Ausbildung als der des typischen Steuerberaters für die Steuerberatung nutzbar gemacht werden (BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 -VII R 101/96-, BStBl II 1997, 549 m.w.N.).

    Allein die sich daraus ergebende "normale" Berufstätigkeit ist aber nicht geeignet, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten im o.a. Sinne zu erwerben (vgl. zu den Anforderungen etwa BFH, Urteil vom 13. Juni 1997 -VII R 101/96-, BStBl II 1997, 549; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1. September 1999 -I 536/98-, EFG 2000, 153; FG Berlin, Urteil vom 31. März 2005 -4 K 2252/02-, DStR 2006, 251).

  • BFH, 29.07.2005 - VII B 4/05

    Steuerberatungsgesellschaft: Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StBerG

    Die besondere Befähigung bzw. Fachkunde i.S. des § 50 Abs. 3 StBerG bezeichnet Fähigkeiten und Kenntnisse, welche die Besonderheiten des jeweiligen Berufs umfassen, auch die Steuerberatung berühren und über dem Durchschnitt dessen liegen, was das einschlägige Berufsbild verlangt, und sie müssen im Rahmen der Tätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft besonders gut verwendbar sein (Senatsurteile vom 13. Juni 1997 VII R 101/96, BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549, m.w.N.; vom 20. März 1979 VII R 5/78, BFHE 127, 489, BStBl II 1979, 459; vom 13. Dezember 1977 VII R 72/76, BFHE 124, 290, BStBl II 1978, 243).
  • FG Hamburg, 03.09.2009 - 1 K 93/08

    Steuerberatungsgesetz: Ausnahmegenehmigung gem. § 50 Abs. 3

    Denn die Formulierung "andere Ausbildung als in einer der in § 36 StBerG genannten Fachrichtungen" soll verhindern, dass Personen, die zwar die Vorbildungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung erfüllen, diese aber nicht ablegen wollen oder nicht bestanden haben, über § 50 Abs. 3 StBerG der Zugang zu einer leitenden Tätigkeit in einer Steuerberatungsgesellschaft eröffnet wird (Bundestagsdrucksache 11/3915 S. 24; BFH vom 13.06.1997, VII R 101/96, BStBl II 1997, 549).
  • BFH, 05.02.2003 - VII B 274/02

    Steuerberatungsgesellschaft; Ausnahmegenehmigung nach § 50 Abs. 3 StBerG

    Die Beschwerdebegründung erschöpft sich indes in der in dieser Hinsicht unergiebigen Beobachtung, dass der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. Juni 1997 VII R 101/96 (BFHE 182, 474, BStBl II 1997, 549) und das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 1. September 1999 I 536/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 153) die besondere Befähigung der dortigen Kläger bejaht haben, wobei nicht einmal deutlich wird, inwiefern Ausbildung und berufliche Erfahrung derselben der des Klägers im Streitfall in tatsächlicher Hinsicht vergleichbar sein sollen.
  • FG Baden-Württemberg, 24.02.1999 - 12 K 288/96

    Anspruch auf Vorsteuerberichtigung; Änderung der Verhältnisse im Hinblick auf die

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