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   BFH, 15.05.1997 - III R 4/96   

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BFH, 15.05.1997 - III R 4/96 (https://dejure.org/1997,781)
BFH, Entscheidung vom 15.05.1997 - III R 4/96 (https://dejure.org/1997,781)
BFH, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - III R 4/96 (https://dejure.org/1997,781)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33a Abs 2 S 1 Nr 2, AO 1977 § 351
    Ausbildungsfreibetrag; Einspruch; Verfassung

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 165
  • BB 1997, 1834
  • DB 1997, 2259
  • BStBl II 1997, 720
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Die steuerliche Entlastung von Steuerpflichtigen mit auswärtig untergebrachten volljährigen Kindern durch einen Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG 1990 war in den Jahren 1991 bis 1993 nicht verfassungswidrig zu gering (vgl. Beschluß des BVerfG vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).

    Der gegenläufige Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86 (BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307) könne nicht überzeugen.

    Nicht, wie die Revision offenbar meint, in Abkehr, sondern in Fortführung dieser in dem Urteil in BStBl II 1990, 653 aufgestellten Rechtsgrundsätzen hat das BVerfG in seinem Beschluß in BStBl II 1994, 307 erkannt, daß Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, nicht zum (Familien-) Existenzminimum gehören, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinn.

    Beträge, die der Steuerpflichtige aufwenden möchte und unter Umständen nach bürgerlichem Unterhaltsrecht (§ 1610 BGB) aufwenden muß, um seinen Kindern eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu einem Beruf zu ermöglichen, stellen Lasten dar, deren steuerliche Behandlung deshalb nach dem Beschluß des BVerfG in BStBl II 1994, 307 nicht vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt ist; sie stehen nicht mit beliebigen anderen privaten Aufwendungen auf einer Stufe und dürfen steuerrechtlich nicht schlechthin unbeachtet gelassen werden.

    In welchem Umfang insbesondere eine besonders qualifizierte und aufwendige Ausbildung auf Kosten der Allgemeinheit vom Staat dadurch gefördert werden soll, daß dieser auf Steuereinnahmen verzichtet und es so den Eltern erleichtert, eine solche Ausbildung zu finanzieren, hat das BVerfG in der Entscheidung in BStBl II 1994, 307 nach Auffassung des erkennenden Senats mit Recht in das - weite - Ermessen des Gesetzgebers gestellt.

    c) Nach der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1994, 307 wird der gesetzliche Gestaltungsspielraum bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsaufwendungen der hier fraglichen Art jedenfalls dann noch nicht überschritten, wenn der Gesetzgeber die Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt.

    Nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG in BStBl II 1994, 307, von dem abzuweichen das diesbezügliche Vorbringen der Revision dem erkennenden Senat keinen Anlaß gibt, ist der steuerliche Ausbildungsfreibetrag in erster Linie mit der Differenz zwischen der nach dem BAföG zu gewährenden Ausbildungsförderung und dem eigentlichen Unterhaltsbedarf, der dem sozialhilferechtlichen Bedarf eines Kindes entspricht, das bei den Eltern wohnt, und in zweiter Linie mit der Differenz zwischen dem sozialhilferechtlichen Bedarf eines Alleinstehenden und dem vorgenannten Bedarf eines Kindes zu vergleichen.

    Stellt man die vom BVerfG in Betracht gezogene Alternativrechnung an, die nach den Ausführungen in dem Beschluß in BStBl II 1994, 307 für 1984 einen noch geringeren ausbildungsbedingten Zusatzbedarf ergab, läßt dies ungeachtet einer bis in die Einzelheiten durchgeführten Berechnung ebenfalls schon bei überschlägiger Betrachtung eindeutig erkennen, daß der Freibetrag von 4.200 DM nicht zu niedrig war; denn der durchschnittliche Bedarf im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (im früheren Bundesgebiet) lag einschließlich des seit 1991 pauschaliert gewährten Wohngeldes 1992 bei 10.405 bzw. 12.407 DM - ohne Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige - (vgl. Karl-Bräuer-Institut des Bundes der Steuerzahler, Der Lohn- und Einkommensteuertarif 1996, Wiesbaden 1994, S. 33); die Hälfte der vorbezeichneten Differenz betrug also lediglich 2.078 bzw. 3.079 DM.

    Der ausbildungsabhängige allgemeine Lebensbedarf eines Kindes wird hingegen im Wege der durch den Kinderfreibetrag hergestellten zusätzlichen steuerlichen Entlastung und durch das Kindergeld abgegolten, die deshalb nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse in BStBl II 1994, 307, und vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BVerfGE 82, 198) bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Besteuerung Unterhaltsverpflichteter mit zu berücksichtigen sind und in ihrer vom FA gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig angesetzten Höhe von der Revision nicht beanstandet werden.

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Das werde durch die Aussage des BVerfG in dem Beschluß vom 29. Mai 1990 1 BvL 20, 26/84 und 4/86 (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653) gestützt, daß Kosten für einen besonderen Bedarf - wie etwa eine Ausbildung - eine punktuelle Erleichterung forderten.

    Das weitere Argument des BVerfG, der Staat beteilige sich durch Bereithaltung des öffentlichen Bildungswesens an den Kosten, stehe in Widerspruch zu der Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1990, 653, 658 und spreche nicht gegen die Zwangsläufigkeit der anfallenden Unterhaltsaufwendungen, die durch öffentliche Leistungen lediglich vermindert würden.

    Das BVerfG hat hieraus in seinem Beschluß in BVerfGE 82, 60, 85 BStBl II 1990, 653 gefolgert, bis zu dem zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigten Betrag, den das BVerfG als das Existenzminimum bezeichnet, dürfe der Steuergesetzgeber dem Bürger sein selbsterzieltes Einkommen nicht entziehen.

    Nicht, wie die Revision offenbar meint, in Abkehr, sondern in Fortführung dieser in dem Urteil in BStBl II 1990, 653 aufgestellten Rechtsgrundsätzen hat das BVerfG in seinem Beschluß in BStBl II 1994, 307 erkannt, daß Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, nicht zum (Familien-) Existenzminimum gehören, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinn.

  • BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75

    Kinderfreibeträge

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Diesen Entscheidungen, in denen das BVerfG von den Überlegungen in seinem Beschluß vom 23. November 1976 1 BvR 150/75 (BVerfGE 43, 108, BStBl II 1977, 135) nicht abgerückt ist, ist indes nicht zu entnehmen, daß das BVerfG den Steuergesetzgeber zur Verwirklichung des sog. privaten Nettoprinzips für verpflichtet hält (vgl. dazu Arndt/Schumacher, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1994, 961).

    cc) Die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern ist allerdings ein besonderer, die Leistungsfähigkeit der Eltern beeinträchtigender Umstand, wie das BVerfG bereits in seiner Entscheidung in BVerfGE 43, 108, BStBl II 1977, 135 anerkannt hat; deshalb dürfe der Gesetzgeber daraus entstehende Sonderbelastungen ohne Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit nicht "außer acht lassen".

    dd) Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ergeben sich indes nicht nur daraus, daß Eltern sich Unterhaltsleistungen - auch zum Zwecke einer Berufsausbildung ihrer bereits volljährigen Kinder und einer auswärtigen Unterbringung - wegen des bürgerlichen Unterhaltsrechts, aber auch diesbezüglichen sittlichen Verpflichtungen nicht beliebig entziehen können (vgl. dazu schon die Entscheidung des BVerfG in BStBl II 1977, 135).

  • BVerfG, 04.10.1984 - 1 BvR 789/79

    Verfassungswidrigkeit des § 33a Einkommensteuergesetz 1971

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Allerdings hat das BVerfG für die Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender in der Entscheidung vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717; vgl. auch Entscheidung vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/80 u. a., BVerfGE 68, 143) und hinsichtlich des Unterhalts für die Eltern und den geschiedenen Ehegatten des Steuerpflichtigen (Beschlüsse vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, und vom 4. Oktober 1984 1 BvR 789/79, BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22) verlangt, zwangsläufig entstehende Aufwendungen für Unterhaltsleistungen steuerlich zu berücksichtigen.

    Die Überprüfung des Unterhaltsfreibetrages nach § 33a Abs. 1 EStG an dem sozialhilferechtlichen Bedarf in den Beschlüssen in BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22 und in BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357 läßt vielmehr deutlich werden (vgl. insoweit auch die Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1997, 251, und vom 19. Dezember 1996 1 BvR 1522/88, HFR 1997, 252), daß auch diese Entscheidungen nach ihrem Sinnzusammenhang nur die zur Bestreitung des Existenzminimums des Unterhaltsbedürftigen notwendigen und in diesem Sinne unabweisbaren Aufwendungen betreffen, um welche die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern ist.

  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Allerdings hat das BVerfG für die Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender in der Entscheidung vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717; vgl. auch Entscheidung vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/80 u. a., BVerfGE 68, 143) und hinsichtlich des Unterhalts für die Eltern und den geschiedenen Ehegatten des Steuerpflichtigen (Beschlüsse vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, und vom 4. Oktober 1984 1 BvR 789/79, BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22) verlangt, zwangsläufig entstehende Aufwendungen für Unterhaltsleistungen steuerlich zu berücksichtigen.

    Die Überprüfung des Unterhaltsfreibetrages nach § 33a Abs. 1 EStG an dem sozialhilferechtlichen Bedarf in den Beschlüssen in BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22 und in BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357 läßt vielmehr deutlich werden (vgl. insoweit auch die Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1997, 251, und vom 19. Dezember 1996 1 BvR 1522/88, HFR 1997, 252), daß auch diese Entscheidungen nach ihrem Sinnzusammenhang nur die zur Bestreitung des Existenzminimums des Unterhaltsbedürftigen notwendigen und in diesem Sinne unabweisbaren Aufwendungen betreffen, um welche die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern ist.

  • BVerfG, 13.12.1996 - 1 BvR 1474/88

    Verfassungswidrigkeit der steuerlichen Höchstbeträge für

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Die Überprüfung des Unterhaltsfreibetrages nach § 33a Abs. 1 EStG an dem sozialhilferechtlichen Bedarf in den Beschlüssen in BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22 und in BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357 läßt vielmehr deutlich werden (vgl. insoweit auch die Beschlüsse vom 13. Dezember 1996 1 BvR 1474/88, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1997, 251, und vom 19. Dezember 1996 1 BvR 1522/88, HFR 1997, 252), daß auch diese Entscheidungen nach ihrem Sinnzusammenhang nur die zur Bestreitung des Existenzminimums des Unterhaltsbedürftigen notwendigen und in diesem Sinne unabweisbaren Aufwendungen betreffen, um welche die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern ist.
  • BFH, 18.12.1996 - III B 71/95

    Beschränkte Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Denn das Existenzminimum der Eltern ist durch den steuerlichen Zugriff auf ihr Einkommen ungeachtet etwaiger Unterhaltsverpflichtungen schon deshalb nicht bedroht, weil sie nach Maßgabe des § 1603 BGB von ihrer Unterhaltspflicht frei wären, sofern die Besteuerung sie außerstande setzen würde, ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts - d. h. ohne Gefährdung der für ihr eigenes menschenwürdiges Leben erforderlichen Mittel - ihren Kindern Unterhalt zu gewähren (Beschluß des erkennenden Senats vom 18. Dezember 1996 III B 71/95, BFH/NV 1997, 398).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Allerdings hat das BVerfG für die Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender in der Entscheidung vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717; vgl. auch Entscheidung vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/80 u. a., BVerfGE 68, 143) und hinsichtlich des Unterhalts für die Eltern und den geschiedenen Ehegatten des Steuerpflichtigen (Beschlüsse vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, und vom 4. Oktober 1984 1 BvR 789/79, BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22) verlangt, zwangsläufig entstehende Aufwendungen für Unterhaltsleistungen steuerlich zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80

    Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Allerdings hat das BVerfG für die Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender in der Entscheidung vom 3. November 1982 1 BvR 620/78 u. a. (BVerfGE 61, 319, BStBl II 1982, 717; vgl. auch Entscheidung vom 17. Oktober 1984 1 BvR 527/80 u. a., BVerfGE 68, 143) und hinsichtlich des Unterhalts für die Eltern und den geschiedenen Ehegatten des Steuerpflichtigen (Beschlüsse vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, BStBl II 1984, 357, und vom 4. Oktober 1984 1 BvR 789/79, BVerfGE 67, 290, BStBl II 1985, 22) verlangt, zwangsläufig entstehende Aufwendungen für Unterhaltsleistungen steuerlich zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86

    Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag -

    Auszug aus BFH, 15.05.1997 - III R 4/96
    Der ausbildungsabhängige allgemeine Lebensbedarf eines Kindes wird hingegen im Wege der durch den Kinderfreibetrag hergestellten zusätzlichen steuerlichen Entlastung und durch das Kindergeld abgegolten, die deshalb nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschlüsse in BStBl II 1994, 307, und vom 12. Juni 1990 1 BvL 72/86, BVerfGE 82, 198) bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Besteuerung Unterhaltsverpflichteter mit zu berücksichtigen sind und in ihrer vom FA gemäß § 165 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig angesetzten Höhe von der Revision nicht beanstandet werden.
  • BVerfG, 19.12.1996 - 1 BvR 1522/88

    Verfassungsbeschwerde gegen die steuerlichen Höchstbeträge für

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

  • BVerfG, 20.05.1987 - 1 BvR 762/85

    Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses des infolge einer Brufskrankheit

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BFH, 31.01.2005 - III B 59/04

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Werde die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen, so sei diese Grenze jedenfalls nicht unterschritten (BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; vom 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, 794).

    Der Senat hat (im Urteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720) in Fortführung der Rechtsprechung des BVerfG klargestellt, dass derartige Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes jedoch nicht der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienen, sondern dem Kind besondere, über die Existenzsicherung hinausgehende Chancen einer beruflichen und damit auch wirtschaftlichen Entfaltung verschaffen.

    So wenig ein Heranwachsender aber einen verfassungsunmittelbaren Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe, wenn seine Eltern eine qualifizierte Ausbildung nicht finanzieren könnten, so wenig hätten die Eltern von Verfassungs wegen einen Anspruch auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine solche Ausbildung (Senatsurteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b dd).

    Dass Steuerpflichtige dies nicht in Anspruch nähmen, sondern ihre Kinder im Ausland studieren ließen, müsse der Gesetzgeber nicht eigens berücksichtigen, zumal es für Auslandsstudien besondere Fördermaßnahmen gebe (Senatsurteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b ee).

    Dies gilt erst recht für Ausbildungsaufwendungen, die nicht der Sicherung des Existenzminimums dienen (BFH-Urteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, dazu Anm. o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 830; BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1998 III B 89/97, BFH/NV 1999, 462; Stöcker in Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33a Rz. 645).

  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2004 - 10 K 210/02

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren für den freiwilligen Besuch

    Solche Aufwendungen in vollem Umfang bei der Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen, ist auch nicht deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Steuerpflichtige nach bürgerlichem Unterhaltsrecht (§ 1610 BGB) verpflichtet ist, seinen Kindern eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende, möglicherweise besonders qualifizierte Ausbildung zu einem Beruf zu verschaffen und weil er ihnen deshalb unter Umständen eine auswärtige Unterbringung oder sogar ein Auslandsstudium ermöglichen muss (BFH, Urteil v. 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; BFH, Beschluss vom 23. Mai 2000 III B 98/99, BFH/NV 2000, 1340).

    Es besteht also von Verfassungs wegen keine Verpflichtung des Steuergesetzgebers, die für Unterhaltszahlungen der Eltern an ihre Kinder benötigten Mittel auch insofern steuerfrei zu lassen, als sie über deren Existenzminimum hinausgehen (vgl. hierzu eingehend BFH, Urteil v. 15. Mai 1997, a.a.O.).

    Daraus folgt jedoch nicht, dass der Staat verpflichtet wäre, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastung auszugleichen (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1968 1 BvR 133/67, BVerfGE 23, 258, 264, und vom 20. Mai 1987 1 BvR 762/85, BVerfGE 75, 348, 360; BFH, Urteil v. 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; Beschluss v. 21. November 2003 III B 67/03, BFH/NV 2004, 336).

    Denn sie entstehen nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit wie diese und sind für die Eltern auch nicht verloren; vielmehr stellen sie - zumindest auf längere Sicht - Investitionen der Eltern in die wirtschaftliche und gesellschaftliche Zukunft ihrer Kinder dar (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH, Urt. v. 7. März 2002, Az: III R 22/01, BFHE 198, 493, BStBl II 2002, 802; Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96 BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).

    Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung von - auswärts untergebrachten - Kindern werden jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen wird (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; BFH, Urt. vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; Urt. v. 4. Dezember 2001 III R 47/00, BFHE 197, 233, BStBl II 2002, 195, BFH/NV 2002, 435; Urteil v. 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, BFH/NV 2002, 258).

    Denn die Kläger haben nicht dargelegt, dass ihrer Tochter in den angrenzenden Bundesländern oder gar in der gesamten Bundesrepublik Deutschland kein Studienplatz an einer öffentlichen Fachhochschule zur Verfügung gestanden hat (siehe hierzu BFH, Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).

    Dass die Kläger für die Ausbildung ihrer Tochter die vom Staat vorgehaltenen kostenlosen Bildungsangebote nicht ausgeschöpft haben, muss der Steuergesetzgeber nicht (noch) dadurch haben, muss der Steuergesetzgeber nicht (noch) dadurch berücksichtigen, dass er zusätzlich Steuerverzicht mit Rücksicht auf diese privaten Ausbildungsinvestitionen übt (BFH, Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).

  • BFH, 24.06.2004 - III R 3/03

    Kein Ausbildungsfreibetrag bei freiwilligem sozialen Jahr

    Außerdem wird durch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag das sächliche Existenzminimum des Kindes gesichert (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, m.w.N.).
  • BFH, 05.12.1997 - VI R 94/96

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei

    Zu diesen unabweisbaren Sonderbelastungen, die bereits durch den Kinderlastenausgleich abgegolten sind (BFHE 164, 65, BStBl II 1991, 578, 579, m.w.N., sowie BFH-Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, 722), gehören Aufwendungen für die Kinderfremdbetreuung nicht.

    Zumindest in Fällen der vorliegenden Art, in denen die beiderseitige Erwerbstätigkeit der Ehegatten nicht durch deren niedriges Einkommen bedingt ist, entstehen solche Aufwendungen deshalb nicht mit derselben Zwangsläufigkeit wie Ausgaben zur Sicherung des Familienexistenzminimums (zur insoweit vergleichbaren Abgrenzung von den Kosten für die Berufsausbildung auswärtig untergebrachter Kinder vgl. BVerfGE 89, 346, 354, und BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, 721).

  • BFH, 22.12.2005 - III B 137/05

    Kosten für Auslandsstudium eine volljährigen Kindes

    Werde die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen, so sei diese Grenze jedenfalls nicht unterschritten (BVerfG-Entscheidung in BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; Senats-Urteile vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720; vom 17. Oktober 2001 III R 3/01, BFHE 197, 85, BStBl II 2002, 793, 794).

    Der Senat hat in seinem Urteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720 in Fortführung der Rechtsprechung des BVerfG klargestellt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes nicht der Sicherung eines menschenwürdigen Daseins dienen, sondern dem Kind besondere, über die Existenzsicherung hinausgehende Chancen einer beruflichen und damit auch wirtschaftlichen Entfaltung verschaffen.

    So wenig ein Heranwachsender aber einen verfassungsunmittelbaren Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung habe, wenn seine Eltern eine qualifizierte Ausbildung nicht finanzieren könnten, so wenig hätten die Eltern von Verfassungs wegen einen Anspruch auf die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine solche Ausbildung (Senatsurteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b dd).

    Dass Steuerpflichtige dies nicht in Anspruch nähmen, sondern ihre Kinder im Ausland studieren ließen, müsse der Gesetzgeber nicht eigens berücksichtigen, zumal es für Auslandsstudien besondere Fördermaßnahmen gebe (Senatsurteil in BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. b ee).

  • BFH, 14.08.1997 - III R 68/96

    Unterhaltszahlung und Vermögen des Berechtigten

    Der Steuergesetzgeber ist jedenfalls grundsätzlich zu einer gegenüber dem bürgerlichen Recht vereinfachenden Regelung mit Rücksicht auf verfahrensökonomische Belange und Einfachheit in der Bestimmung des steuerlichen Belastungsgrundes berechtigt; denn er ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Ausgestaltung der Regelungen über die steuerliche Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen das bürgerliche Unterhaltsrecht gleichsam abzubilden oder auf dieses zu verweisen (Urteil des Senats vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720) und damit allen Besonderheiten der Belastungssituation im Einzelfall gerecht zu werden.
  • BFH, 04.12.2001 - III R 47/00

    EStG § 33a Abs. 1

    Allerdings muss der Gesetzgeber die Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Steuerpflichtigen, deren Kinder sich in Berufsausbildung befinden, wenigstens teilweise steuermindernd berücksichtigen, sofern der Staat diese Kosten nicht unmittelbar übernimmt, wobei diese Grenze jedenfalls dann nicht unterschritten ist, wenn die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen wird (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307; Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, unter 1. c).
  • FG Niedersachsen, 11.03.1998 - II 459/96

    Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und

    Diese unabweisbaren Sonderbelastungen sind bereits durch den Kinderlastenausgleich (Kinderfreibeträge, Kindergeld) abgegolten (BFH-Urteil vom 15.05.1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720, 722).
  • FG Bremen, 16.07.2008 - 4 K 205/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im

    Nehmen Steuerpflichtige diese Angebote nicht in Anspruch, etwa indem sie ihre Kinder trotz dieser Ausbildungsmöglichkeiten kostenaufwendig im Ausland studieren lassen, so muss der Gesetzgeber den dadurch im Einzelfall entstehenden höheren Aufwand nicht zusätzlich steuermindernd berücksichtigen (so zutr. Steinhauff, a.a.O. im Anschluss an BFH Urteil v. 15.05.1997 III R 4/96).

    Der Abzug von Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind ist auch nicht allein deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil der Steuerpflichtige ggf. nach bürgerlichem Unterhaltsrecht (§ 1610 BGB) verpflichtet ist, seinen Kindern eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende, möglicherweise besonders qualifizierte Ausbildung zu einem Beruf zu verschaffen, und er ihnen deshalb unter Umständen eine auswärtige Unterbringung oder sogar ein Auslandsstudium ermöglichen muss (BFH Urteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165).

  • BFH, 17.10.2001 - III R 3/01

    Ausbildungsfreibetrag maximal

    Werde die Hälfte der Mehrkosten zum Abzug zugelassen, sei diese Grenze jedenfalls nicht unterschritten (ebenso Senatsurteil vom 15. Mai 1997 III R 4/96, BFHE 183, 165, BStBl II 1997, 720).
  • BFH, 21.02.2008 - III B 56/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium - Vereinbarkeit der

  • FG Sachsen, 15.11.2007 - 4 K 17/05

    Versagung des Freibetrags für den Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf oder

  • BFH, 07.03.2002 - III R 22/01

    Ausbildungshilfe - Öffentliche Kasse - Ausbildungsfreibetrag - Grundsatz der

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.03.2009 - 2 K 1797/05

    Der Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG begegnet keinen

  • BFH, 21.11.2003 - III B 67/03

    Grundsätzliche Bedeutung: auslaufendes Recht; Berücksichtigung

  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 8 K 57/03

    Zulässigkeit einer primär auf die Beseitigung einer grundsätzlichen

  • BFH, 17.10.2001 - III B 97/01

    Beschwerde - Darlegungserfordernis - Zulassungsgrund - Begründung - Gewerbesteuer

  • BFH, 19.09.2001 - III R 1/00

    EStG § 33a Abs. 2 Satz 2

  • BFH, 22.12.2004 - III B 169/03

    Internatskosten für Hochbegabte keine außergewöhnlichen Belastungen

  • BFH, 19.03.2001 - VI B 37/01

    Unterhaltszahlungen an nicht eheliche Kinder

  • BFH, 04.05.2001 - III B 147/00

    Verfassungsmäßigkeit des Kinderleistungsausgleichs im VA 1992; Splittingverfahren

  • BFH, 10.11.1998 - III B 69/98

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Aufwendungen für die

  • BFH, 06.10.1998 - III B 89/97

    Ausbildungsfreibetrag: Unterhaltsleistungen des Ehegatten

  • FG Thüringen, 23.02.2005 - III 108/03

    (Umrechnung eigener Einkünfte und Bezüge des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG)

  • FG München, 04.02.2000 - 13 K 2739/98

    "Nutzungsentschädigung" an Gemeinde als dauernde Last; Verfassungsmäßigkeit der

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