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   BFH, 29.10.1997 - II R 60/94   

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https://dejure.org/1997,456
BFH, 29.10.1997 - II R 60/94 (https://dejure.org/1997,456)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1997 - II R 60/94 (https://dejure.org/1997,456)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - II R 60/94 (https://dejure.org/1997,456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 7 Abs 1 Nr 1, BewG § 11 Abs 2, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2
    Bewertung; Entstehung; Freigebige Zuwendung; Optionsrecht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 253
  • BB 1997, 2629
  • DB 1997, 2585
  • BStBl II 1997, 832
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 02.03.1994 - II R 59/92

    Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen an Ehegatten (§ 7 ErbStG )

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 60/94
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402, 403; vom 10. September 1986 II R 81/84, BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; vom 27. April 1988 II R 53/82, BFH/NV 1989, 168, 169; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923; vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927, und vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).

    Anders ausgedrückt ist der Wille zur Unentgeltlichkeit dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewußtsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem sygnallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten (Urteil in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).

    Für die zutreffende - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-) Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfaßt ("Parallelwertung in der Laiensphäre"; vgl. Mösslang in NWB, Fach 10, S. 479, 480; s. auch BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, 632; in BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; in BFH/NV 1989, 168, 169; Schulze-Osterloh, Steuer und Wirtschaft 1977, 122, 135); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl. Urteil in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).

  • BFH, 10.09.1986 - II R 81/84

    Freigebige Zuwendung bei auffälligem Mißverhältnis von Leistung und Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 60/94
    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179, BStBl II 1980, 402, 403; vom 10. September 1986 II R 81/84, BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; vom 27. April 1988 II R 53/82, BFH/NV 1989, 168, 169; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BFHE 168, 380, BStBl II 1992, 921, 923; vom 1. Juli 1992 II R 12/90, BFHE 168, 390, BStBl II 1992, 925, 927, und vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).

    Für die zutreffende - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-) Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfaßt ("Parallelwertung in der Laiensphäre"; vgl. Mösslang in NWB, Fach 10, S. 479, 480; s. auch BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26/78, BFHE 128, 266, BStBl II 1979, 631, 632; in BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, 81; in BFH/NV 1989, 168, 169; Schulze-Osterloh, Steuer und Wirtschaft 1977, 122, 135); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl. Urteil in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366).

    Dabei ist die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, regelmäßig prima facie zu unterstellen (vgl. Senatsurteile in BFHE 148, 69, BStBl II 1987, 80, und vom 5. Dezember 1990 II R 109/86, BFHE 163, 223, BStBl II 1991, 181).

  • BFH, 21.10.1981 - II R 176/78

    Zur steuerrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II R 60/94
    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne daß sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen läßt (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714, und vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).

    Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge reicht deshalb regelmäßig das Bewußtsein des einseitig benachteiligten Vertragspartners über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es hingegen nicht an (vgl. Senatsurteil in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).

  • FG Köln, 27.11.2003 - 9 K 3304/02

    Inhaltliche Bestimmtheit und ordnungsgemäße Begründung von Steuerbescheiden;

    Für den "Willen zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit" genügt es, wenn sich der Zuwendende der (teilweisen) Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung (teilweise) ohne Verpflichtung - und sei es auch nur in Bezug auf eine Naturalobligation - und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung oder einem Gemeinschaftszweck erbringt (BFH-Urteil vom 1.7.1992 II R 12/90, BStBl. II 1992, 925, 927, BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70, m.w.N.), d.h. wenn er in dem Bewusstsein handelt, zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein noch dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen oder kausalen Zusammenhang stehende (gleichwertige) Gegenleistung zu erhalten (BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94, BStBl. II 1997, 832, 834, BFH in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70).

    Dabei reicht es für die richtige - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (teilweisen) Unentgeltlichkeit aus, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfasst (BFH in BStBl. II 1997, 832, 834, in BStBl. II 1994, 366, 369, und in BFH/NV 1995, 70).

    Bei Unausgewogenheit gegenseitiger Verträge genügt deshalb regelmäßig das Bewusstsein des einseitig benachteiligten Partners über den Mehrwert seiner Leistung; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes der Wertdifferenz kommt es nicht an (BFH in BStBl. II 1982, 83, und in BStBl. II 1997, 832, 834 f).

    Stehen bei einer Vermögensübertragung die bei verständiger und den Umständen nach vertretbarer Würdigung zugrunde zu legenden Werte von Leistung und Gegenleistung in einem auffallenden Missverhältnis zueinander, ist die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Tatsachen, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, regelmäßig prima facie zu unterstellen (BFH-Urteil vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BStBl. II 1992, 921, sowie BFH in BStBl. II 1987, 80, und in BStBl. II 1997, 832, 835).

    Im Bereich geschäftlicher Beziehungen kann jedoch bei einem objektiv (teil-) unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv (teil-)unentgeltlichen machen, entfallen, soweit der Steuerpflichtige in objektiv nachvollziehbarer Weise dartut, dass die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d.h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war (BFH in BStBl. II 1997, 832, 835).

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht mit Rücksicht auf das BFH-Urteil vom 29.10.1997 (II R 60/94, BStBl. II 1997, 832) geboten.

  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 22/08

    Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung

    Für die zutreffende - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-) Entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlich-sozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfasst ("Parallelwertung in der Laiensphäre"); eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832).
  • FG Düsseldorf, 26.11.2003 - 4 K 1210/02

    Schenkungsteuer; Zuwendung; Kapitalgesellschaft; Anteilswert; Bereicherung;

    Eine solche liegt vor, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrags enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - II R 60/94 - BStBl II 1997, 832 (834)).

    Ein auf die Bereicherung gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. etwa: BFH, Urteil vom 30. März 1994 - II R 105/93 - BFH/NV 1995, 70 (73); Urteil vom 29. Oktober 1997 - II R 60/94 - BStBl II 1997, 832 (834)).

    Der "Wille zur Unentgeltlichkeit" liegt vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit seiner Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - II R 60/94 - a.a.O.).

    Dieser "Wille zur Unentgeltlichkeit" ist auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen festzustellen (vgl. BFH, Urteil vom 30. März 1994 - II R 105/93 - a.a.O.; Urteil vom 29. Oktober 1997 - II R 60/94 - a.a.O.; Urteil vom 20. Dezember 2000 - II R 42/99 - BStBl II 2001, 454 (455)).

    Bei einer gemischten freigebigen Zuwendung reicht in der Regel das Bewusstsein des einseitig Benachteiligten über den Mehrwert seiner Leistung aus; auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschieds kommt es nicht an (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1997 - II R 60/94 - a.a.O. (835)).

    Dabei ist bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung regelmäßig davon auszugehen, dass dies dem Zuwendenden bekannt gewesen ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. September 1986 - II R 81/84 - BStBl II 1987, 80 (81); Urteil vom 5. Dezember 1990 - II R 109/86 - BStBl II 1991, 181 (183); Urteil vom 29. Oktober 1997 - II R 60/94 - a.a.O.).

  • FG Niedersachsen, 21.01.1998 - III 120/92

    Kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung bei einer GmbH zugunsten eines

    Eine kapitalquotenverändernde Kapitalerhöhung bei einer GmbH zugunsten eines Angehörigen gegen ein zu geringes Aufgeld unterliegt der Schenkungsteuer auch dann, wenn der Zuwendende mit der Zuwendung eigene geschäftliche Vorteile anstrebt (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94 DStR 1197 S. 2018).

    Für die zutreffende - ggf. irrtumsausschließende - Vorstellung des Zuwendenden von dem Begriff der (Un-)entgeltlichkeit genügt es, wenn er dessen rechtlichsozialen Bedeutungsgehalt "nach Laienart" zutreffend erfaßt; eine exakte juristische Subsumtion ist nicht erforderlich (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, DStR 1997 S. 2018 m.w.N.).

    Die Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, aus denen sich die objektive Bereicherung des Zuwendungsempfängers ergibt, ist mithin regelmäßig prima facie zu unterstellen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997, a.a.O., m.w.N.).

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 29. Oktober 1997, a.a.O.; vom 2. März 1994 II R 59/92, BStBl II 1994 S. 366; vom 1. Juli 1992 II R 70/88, BStBl II 1992 S. 921) erfordert der subjektive Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG neben dem erforderlichen - und hier, wie dargelegt, zu bejahenden - willen zur Unentgeltlichkeit nicht auch noch das zusätzliche subjektive Merkmal des willens zur schenkweisen Zuwendung.

    Der BFH hat allerdings mit Urteil vom 29. Oktober 1997 (a.a.O.) für den Bereich geschäftlicher Beziehungen entschieden, daß das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz Vorliegens der Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv (teil-)unentgeltlichen machen, entfallen kann, soweit der Steuerpflichtige in nachvollziehbarer weise darzutun vermag, daß die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d.h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war.

    Die Rechtssache hat im Hinblick auf die aus dem BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 (a.a.O.) zu ziehenden Folgerungen für verdeckte Zuwendungen im familiären Bereich, die (auch) der Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden dienen, grundsätzliche Bedeutung.

  • BFH, 12.07.2005 - II R 8/04

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine mit Angehörigen neu gegründete GmbH

    Ein auf die Bereicherung des Empfängers gerichteter Wille im Sinne einer Bereicherungsabsicht ("animus donandi") ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, BStBl II 1997, 832, m.w.N.).
  • FG München, 02.05.2018 - 4 K 3181/16

    Einordnung einer Zahlung aufgrund einer vor der Ehe abgeschlossenen

    (3) In subjektiver Hinsicht verlangt eine freigebige Zuwendung, dass der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt, die Zuwendung unentgeltlich vorzunehmen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BStBl II 1997, 832).

    (11) Schließlich vermag das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, BStBl. II 1997, 832 der Klage nicht zum Erfolg verhelfen.

  • FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 959/01

    Zulässigkeit der Erhebung von Schenkungssteuer wegen des Erwerbs von

    Sie ist dann gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in zwei selbständige Leistungen aufteilen lässt (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, BFHE 183, 253, Bundessteuerblatt - BStBl. - II 1997, 832 m. w. N.; ähnlich Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 14. Aufl. 2004, § 7 Rdnr. 27: Rechtsgeschäft, bei dem ein Gegenstand teils entgeltlich, teils unentgeltlich hingegeben wird, wobei der unentgeltliche Leistungsteil überwiegt).

    Hierzu hat die höchstrichterliche Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, a. a. O. mit weiteren Nachweisen): .

    Diese Darlegungen des Zeugen rücken den Vorgang auch nicht in die Nähe einer geschäftlichen Aktion im Sinne des BFH-Urteils vom 29. Oktober 1997 II R 60/94, a. a. O. Seite 835. Danach kann im Bereich geschäftlicher Beziehungen bei einem objektiv (teil-) unentgeltlichen Vorgang das subjektive Merkmal der Freigebigkeit i. S. von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG trotz vorliegender Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv (teil-)unentgeltlichen machen, entfallen, soweit in objektiv nachvollziehbarer Weise dargetan wird, dass die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d.h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet ist.

  • FG Düsseldorf, 06.01.2003 - 4 V 5814/02

    Schenkungsteuer; Grundstücksveräußerung unter Verkehrswert; Freigebige Zuwendung;

    Zwar unterfällt auch die sog. gemischte Schenkung - also vereinfacht der Fall der Vermögensübertragung ohne gleichwertige oder ausgewogene Gegenleistung - dieser Vorschrift (vgl. etwa BFH, Urteil vom 20.10.1997 II R 60/94, BStBl. II 1997, 832).

    In subjektiver Hinsicht ist zwar nicht ein Bereicherungswille oder gar eine Bereicherungsabsicht auf seiten des/der Zuwendenden erforderlich, wohl aber ein "Wille zur Unentgeltichkeit" (BFH II R 60/94, a. a. O. m. w. N. aus der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung).

    Schon in dem vom Ag. selbst zitierten BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94, a. a. O. heißt es insoweit ausdrücklich, daß eine entsprechende Kenntnis des Zuwendenden regelmäßig prima facie zu unterstellen ist.

    Mit den Begriffen zunächst (in der Sache II R 81/84) und prima facie (in der Sache II R 60/94) sind die Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises (auch Prima-facie-Beweises) angesprochen.

  • FG Nürnberg, 28.05.2003 - IV 422/01

    Freigebige Zuwendung durch Zahlung für vor der Eheschließung erklärten Verzicht

    Selbst wenn man in dem teilweisen Verzicht auf künftige Unterhaltsforderungen eine hinreichende Gegenleistung nicht erkennen würde, entfiele nach der Rechtsprechung das subjektive Tatbestandsmerkmal, weil auch bei objektiv unentgeltlichen Leistungen subjektiv eine Verfolgung geschäftlicher Interessen des Zuwendenden angenommen werde, wenn dieser dartue, dass die Bereicherung des Empfängers objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung eigener persönlicher Vorteile gerichtet gewesen sei (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1997 II R 60/94, BStBl. II 1997, 832).

    Zwar könne nach dem BFH-Urteil vom 29.10.1997 (in BStBl. II 1997, 832) das subjektive Merkmal der Freigebigkeit entfallen, soweit der Zuwendende in nachvollziehbarer Weise dartun könne, dass die Bereicherung des Empfängers der Förderung seines Geschäfts gedient habe, also objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile gerichtet gewesen sei.

    Denn eine derartige vermögensrechtliche Vorsorge betrifft - selbst wenn sie mit Rücksicht auf seine Beteiligungen an seinen Betrieben erfolgte - nicht den Bereich geschäftlicher Beziehungen, für die der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 29.10.1997 (in BStBl. II 1997, 832) entschieden hat, dass das subjektive Merkmal der Freigebigkeit trotz Vorliegens der Kenntnis des Zuwendenden hinsichtlich der Umstände, die seine Leistung zu einer objektiv unentgeltlichen machen, entfallen kann, soweit er in nachvollziehbarer Weise darzutun vermag, dass die Bereicherung des Zuwendungsempfängers der Förderung des Geschäfts des Zuwendenden diente, d. h. objektiv und nahezu ausschließlich auf die Erzielung geschäftlicher Vorteile des Zuwendenden gerichtet war.

  • FG Düsseldorf, 25.07.2007 - 4 K 2880/03

    Ermittlung des Wertes eines eingeräumten Nießbrauchs an Anteilen an einer GmbH;

  • FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2008 - 14 V 14016/08

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Keine Rückgängigmachung

  • BFH, 20.09.2010 - II B 7/10

    Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit durch zinsloses Darlehen als freigebige

  • BFH, 07.07.2008 - II B 9/07

    Steuergeheimnis: Offenbarungsbefugnis wegen Durchführung eines

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 2892/04

    Berücksichtigung einer im Rahmen einer Grundstücksübertragung eingegangenen

  • BFH, 28.10.2009 - II R 32/08

    (Freigebige Zuwendung des Erben bei wesentlicher Änderung des vom Erblasser

  • FG Düsseldorf, 17.11.1999 - 4 K 631/96

    Schenkungssteuer für unentgeltliche, objektiv freigebige Zuwendungen ; Der

  • BFH, 19.12.2007 - II R 22/06

    Keine gemischte Schenkung bei Übertragung von Geschäftsanteilen aufgrund

  • FG Düsseldorf, 30.11.2016 - 4 K 1680/15

    Verkauf und Erwerb von Aktien als gemischte freigebige Zuwendung; Festsetzung der

  • FG Münster, 26.07.2012 - 3 K 4434/09

    Festsetzungsverjährung bei widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3

  • FG Düsseldorf, 30.10.2002 - 4 K 5526/01

    Schenkungsteuer; Zinsloses Darlehen; Gegenleistung; Ankaufsrecht; Vorkaufsrecht;

  • FG Köln, 04.06.2002 - 9 K 2513/98

    Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch notariellen Ehevertrag; Entstehung

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.2022 - 3 K 273/20

    Gemischte Schenkung bei teilentgeltlicher Darlehensgewährung - Bemessung des

  • FG Düsseldorf, 08.07.1998 - 4 K 30/95

    Beteiligung an einer GmbH im Rahmen einer Kapitalerhöhung als

  • FG München, 23.01.2008 - 4 K 4101/05

    Wert einer gemischten Schenkung bei Ablösung eines Nießbrauchsrechts gegen

  • FG Düsseldorf, 30.10.2002 - 4 K 5527/01

    Schenkungsteuer; Zinsloses Darlehen; Gegenleistung; Ankaufsrecht; Vorkaufsrecht;

  • BFH, 14.11.2001 - II B 29/00

    NZB; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; Verletzung der

  • FG Münster, 01.12.2006 - 3 K 2910/04

    Steuerliche Einordnung der Übertragung eines Anteils an einer

  • FG Köln, 28.11.2000 - 9 K 2480/94

    Freigebige Zuwendung bei ungeklärten Vermögenszuwächsen?

  • FG Düsseldorf, 25.04.2017 - 4 K 1652/16

    Rechtmäßige Festsetzung der Schenkungssteuer bei einer Verfügung über Geldbeträge

  • FG Thüringen, 16.06.2004 - I 1401/01

    Grunderwerbsteuer bei symbolischem Kaufpreis von 1 DM; Ausschluss einer Schenkung

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.11.2009 - 4 K 1338/05

    Freigebige Zuwendung durch zinsloses Darlehen für Zwecke der Nachlasssanierung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2005 - 4 K 2436/02

    Zur Schenkungsteuerpflicht eines Verzichts auf eine wertlose Darlehensforderung

  • FG Niedersachsen, 16.10.2012 - 3 K 251/12

    Schenkungssteuerpflichtige Zuwendung eines Komplementärs an die anderen

  • BFH, 05.02.2004 - II B 115/02

    Maßgebende Kenntnis für eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

  • FG Düsseldorf, 05.04.2006 - 4 K 3585/02

    Gemischte freigebige Zuwendung; Verzicht; Vorerwerb; Nießbrauch; Freibetrag;

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 08.06.2022 - 3 K 273/20

    Festsetzung der Schenkungsteuer für eine gemischte freigebige Zuwendung unter

  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 4 K 1222/21

    Ankaufsrecht, Erbbauberechtigter, Erbbaurechtsvertrag, Festsetzungsfrist,

  • FG Niedersachsen, 20.01.2010 - 3 K 449/06

    Qualifikation einer disquotalen Kapitalerhöhung durch eine erheblich werthaltige

  • FG Niedersachsen, 14.04.2004 - 3 K 198/02

    Voraussetzungen der Annahme einer Schenkung unter Lebenden; Erfordernis eines auf

  • FG Niedersachsen, 20.01.2010 - 3 K 451/06

    Erhaltung einer freigiebigen Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und

  • FG Niedersachsen, 20.01.2010 - 3 K 450/06

    Umfang einer freigebigen Zuwendung bei einer disquotalen Kapitalerhöhung durch

  • FG Nürnberg, 24.06.2004 - IV 192/03

    Schenkungsteuer - Überhöhte Gehaltszahlungen an den Ehemann als freigebige

  • FG Düsseldorf, 16.12.2004 - 4 V 3259/04

    Zigarettenbezug; Tabaksteuer; NATO-Hauptquartier; Höchstmengenüberschreitung;

  • FG München, 25.05.2022 - 4 K 2064/21

    Verfassungswidrigkeit eines Zinssatzes

  • FG Nürnberg, 28.06.2001 - IV 49/99

    Zinslose Darlehensgewährung zum Zwecke der Sanierung als freigebige Zuwendung

  • FG München, 11.09.2000 - 4 K 5280/97

    Schuldübernahme bei beabsichtigter Betriebsaufgabe

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