Rechtsprechung
   BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 17 Abs. 1, 2 und 4

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wesentliche Beteiligung - 1. Verlust bei Auflösung einer Kapitalgesellschaft - Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßte Darlehen als nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung - Trotz Krise stehengelassene Darlehen - Als Anschaffungskosten zu berücksichtigender Darlehenswert - Zur Bedeutung des Eintritts des Krisenzeitpunkts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auflösungsverlust: Ausfall eines wesentlich beteiligten Gesellschafters mit Darlehen an die Gesellschaft

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 17 Abs 4, FGO § 76 Abs 1
    Auflösung; Gesellschafterdarlehen; Nachträgliche Anschaffungskosten; Nennwert; Wesentliche Beteiligung

Verfahrensgang

  • FG Münster, 23.11.1993 - 6 K 355/90
  • BFH, 24.04.1997 - VIII R 16/94

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 183, 402
  • NJW RR 1998, 106
  • NJW-RR 1998, 106
  • BB 1997, 2414
  • DB 1997, 2408
  • BStBl II 1999, 339



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Wird zitiert von ... (73)  

  • BFH, 31.10.2000 - VIII R 47/98  

    Auslegung eines Rechtsbehelfsbegehrens; eigenkapitalersetzendes Darlehen

    Entsprechendes gilt für die aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft entstehenden Verluste (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter II. 1. der Gründe, m.w.N.).

    b) Die Entstehung eines gemäß § 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Auflösungsverlustes setzt des Weiteren voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr zu rechnen ist und feststeht, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (Senatsurteil in BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter II. 2. der Gründe, m.w.N.).

    Unter diesen Voraussetzungen zählt zu diesen Aufwendungen auch die Wertminderung des Rückzahlungsanspruchs aus einem der Gesellschaft gewährten Darlehen (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter II. 3. a der Gründe).

    d) Eine Veranlassung der Darlehensgewährung "durch das Gesellschaftsverhältnis" hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn das Darlehen nach zivilrechtlichen Grundsätzen eigenkapitalersetzenden Charakter hat (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, und vom 13. Juli 1999 VIII R 31/98, BFHE 189, 390, BStBl II 1999, 724).

    Zutreffend ist das FG zwar davon ausgegangen, dass es für die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten bei einem "stehen gelassenen" Darlehen auf den Wert des Darlehens in dem Zeitpunkt ankommt, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abgezogen hat (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter II. 3. b der Gründe, m.w.N.).

    Der in diesem Urteil (unter 2. b, aa der Gründe) enthaltene Satz, dass "im Allgemeinen vom Nennwert auszugehen sei, wenn der Gesellschafter über die Entwicklung des Unternehmens unterrichtet sei und von vornherein keine Anzeichen dafür sprächen, dass er beabsichtige, das Darlehen abzuziehen", darf --wie der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 183, 402, BStBl II 1999, 339, unter II. 4. der Gründe, klargestellt hat-- nicht auf alle in der Krise stehen gelassenen Gesellschafter-Darlehen bezogen werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.04.2002 - 4 K 2792/97  

    Zur Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten nach Auflösung einer GmbH sowie

    Zum einen lag im gesellschaftsrechtlichen Sinne nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ein Auflösungsgrund vor, zum anderen war im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG nicht mehr mit Zuteilungen und Rückzahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen im Sinne des § 72 GmbHG zu rechnen und es stand fest, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, S. 339).

    Diesbezüglich versäumten die Kläger darzulegen, dass die Bürgschaftsverpflichtung und die Darlehensverpflichtungen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als ein ordentlicher Kaufmann das Risiko einer Kreditgewährung zu denselben Bedingungen wie ein Gesellschafter nicht mehr eingegangen wäre bzw. von Anfang an für die Krise des ... bestimmt waren bzw. sie die Darlehen wie auch die Bürgschaft in der Krise stehen ließen, obwohl sie sie hätten zurückfordern können (vgl. BFH-Urteile vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001 S-761, vom 6. Juli 1999 VIII R 9/98, BStBl II 1999, S. 817 sowie vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, S. 339).

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bürgschaftsübernahme bzw. die Darlehensgewährung Eigenkapital ersetzend, wenn die Bürgschaft zu einem Zeitpunkt übernommen wird, in dem sich die Gesellschaft bereits in der so genannten Krise bestimmt sind oder wenn der Gesellschafter das Darlehen stehen lässt, obwohl er es hätte abziehen können und es angesichts der veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft absehbar war, dass die Rückzahlung gefährdet sein wird (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, S. 339).

    Im Fall eines stehen gelassenen Darlehens ist der Wert zu berücksichtigen, den das Darlehen in dem Zeitpunkt hat, in dem es der Gesellschafter mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis nicht abzieht (BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, S. 339).

    Dass die Bürgschaft bzw. die beiden Darlehen, die anfänglich Fremdkapitalcharakter hatten, von Anfang an für den Fall der Krise bestimmt waren, haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt (BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BStBl II 1999, S. 339 und 12. Dezember 2000 VIII R 36/97, BFH/NV 2001 S. 761 ).

    Außerdem stand fest, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige gemäß § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen würden (BFH v. 24.4.1997, BStBl II 1999, 339).

    Zu den nachträglichen Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG gehören auch eigenkapitalersetzende Finanzierungsmaßnahmen (BFH v. 24.4.1997, a.a.O.).

  • BFH, 10.11.1998 - VIII R 6/96  

    Krisenbestimmtes Darlehen eines GmbH-Gesellschafters

    Der Senat hat dies --im Anschluß an die zu kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH)-- hinsichtlich des Umqualifizierungsgrundes der Kreditunwürdigkeit danach beurteilt, ob die Gesellschaft unter den bestehenden Verhältnissen von einem Dritten noch einen Kredit zu marktüblichen Bedingungen erhalten hätte (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 16/94, BFHE 183, 402, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1997, 1805).

    Diese Beurteilung beruht auf der Erwägung, daß Wertverluste bis zu diesem Zeitpunkt die Privatsphäre des Gesellschafters belasten (BFH-Urteil in BFHE 183, 402, DStR 1997, 1805, m.w.N.).

    Fällt der Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft mit einem solchen "krisenbestimmten" Darlehen aus, führt das im allgemeinen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung in Höhe des Nennwerts des Darlehens (vgl. dazu --allgemein für krisenbestimmte Darlehen-- BFH-Urteil in BFHE 183, 402, DStR 1997, 1805, unter II. 4. der genannten Gründe und --für sog. Finanzplandarlehen-- BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, DStR 1998, 73, 75, m.w.N.).

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