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   BFH, 11.11.1997 - VII R 41/97   

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https://dejure.org/1997,2678
BFH, 11.11.1997 - VII R 41/97 (https://dejure.org/1997,2678)
BFH, Entscheidung vom 11.11.1997 - VII R 41/97 (https://dejure.org/1997,2678)
BFH, Entscheidung vom 11. November 1997 - VII R 41/97 (https://dejure.org/1997,2678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 32 Abs. 3 Satz 2, § 55 Abs. 2 und 4, § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nrn. 1 und 15

  • Wolters Kluwer

    Steuerberatungsgesellschaft - GesamtvertretungFührung der Gesellschaft gemäß Satzung

  • Judicialis

    StBerG § 32 Abs. 3 Satz 2; ; StBerG § 55 Abs. 2 und 4; ; StBerG § 57 Abs. 1; ; StBerG § 72 Abs. 1; ; StBerG § 86 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 und 15

  • BRAK-Mitteilungen

    Führung der Steuerberatungsgesellschaft durch StB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtvertretung bei einer Steuerberatungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 32 Abs 3
    Gesamtvertretung; Steuerberatungsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 151
  • NJW 1998, 1664 (Ls.)
  • NJW 1998, 1664 L
  • BB 1998, 205
  • BB 1998, 205 Ls
  • BStBl II 1998, 215
  • NZG 1998, 257
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.02.1995 - VII R 83/94

    Allein die Bestellung einer Steuerbevollmächtigten zur

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - VII R 41/97
    Mit der Revision macht das FinMin geltend, das Urteil des FG stehe im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 23. Februar 1995 VII R 83/94 (BFHE 177, 175, BStBl II 1996, 107), nach dem eine Bindung des vertretungsberechtigten Nicht-Steuerberaters im Innenverhältnis ausreichend sei, um die verantwortliche Führung der Steuerberatungsgesellschaft durch Steuerberater sicherzustellen.

    Für den Fall der Vertretung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH durch Steuerberater und Nicht-Steuerberater --wie auch im Streitfall satzungsmäßig vorgesehen-- hat der erkennende Senat in dem von der Revision zitierten Urteil in BFHE 177, 175, BStBl II 1996, 107 ausgeführt, daß sich aus § 50 Abs. 2 StBerG lediglich ergibt, daß die in dieser Vorschrift genannten Nicht-Steuerberater nicht allein Geschäftsführer der Gesellschaft sein dürfen, sondern daneben auch Steuerberater Geschäftsführer der Gesellschaft sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. August 1976 VII R 103/75, BFHE 120, 97, BStBl II 1976, 800; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227).

    Obwohl derartige Beschränkungen im Außenverhältnis keine Wirkung haben (§ 37 Abs. 2 GmbHG), ist nach dem Senatsurteil in BFHE 177, 175, BStBl II 1996, 107 eine Bindung der Geschäftsführer im Innenverhältnis (§ 37 Abs. 1 GmbHG) ausreichend, um die verantwortliche Führung der Steuerberatungsgesellschaft durch Steuerberater sicherzustellen.

    Daß eine Bindung des Nicht-Steuerberater-Geschäftsführers im Innenverhältnis ausreichend sein kann, um die verantwortliche Führung der Steuerberatungsgesellschaft durch Steuerberater sicherzustellen, folgt aus dem Senatsurteil in BFHE 177, 175, BStBl II 1996, 107.

  • BGH, 01.02.1982 - StbSt (R) 6/81
    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - VII R 41/97
    Eine verantwortliche Führung der Gesellschaft durch Steuerberater kann demnach, wie bereits der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 1. Februar 1982 Stb StR 6/81 (BGHSt 30, 367) ausgeführt hat, auch durch andere Mittel als über die Regelung der Vertretungsbefugnis sichergestellt werden.

    Abgesehen davon war die Bundessteuerberaterkammer durch die ihr erteilte gesetzliche Ermächtigung, die Berufsordnung als Satzung zu erlassen (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG), auch nicht befugt, über die vorstehend dargestellten, im Gesetz festgelegten Berufspflichten hinaus neue Berufspflichten zu schaffen und die Grenzen der Berufsausübung für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte über die gesetzlichen Regelungen hinaus einzuengen bzw. auszudehnen (vgl. BGH in BGHSt 30, 367, 368; Gehre, a.a.O., § 50 Rdnr. 6).

  • BFH, 03.08.1976 - VII R 103/75

    Volkswirt - Kraft anderer Fachrichtung - Entscheidung der Verwaltung -

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - VII R 41/97
    Für den Fall der Vertretung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH durch Steuerberater und Nicht-Steuerberater --wie auch im Streitfall satzungsmäßig vorgesehen-- hat der erkennende Senat in dem von der Revision zitierten Urteil in BFHE 177, 175, BStBl II 1996, 107 ausgeführt, daß sich aus § 50 Abs. 2 StBerG lediglich ergibt, daß die in dieser Vorschrift genannten Nicht-Steuerberater nicht allein Geschäftsführer der Gesellschaft sein dürfen, sondern daneben auch Steuerberater Geschäftsführer der Gesellschaft sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. August 1976 VII R 103/75, BFHE 120, 97, BStBl II 1976, 800; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227).
  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BFH, 11.11.1997 - VII R 41/97
    Für den Fall der Vertretung einer Steuerberatungsgesellschaft mbH durch Steuerberater und Nicht-Steuerberater --wie auch im Streitfall satzungsmäßig vorgesehen-- hat der erkennende Senat in dem von der Revision zitierten Urteil in BFHE 177, 175, BStBl II 1996, 107 ausgeführt, daß sich aus § 50 Abs. 2 StBerG lediglich ergibt, daß die in dieser Vorschrift genannten Nicht-Steuerberater nicht allein Geschäftsführer der Gesellschaft sein dürfen, sondern daneben auch Steuerberater Geschäftsführer der Gesellschaft sein müssen (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 3. August 1976 VII R 103/75, BFHE 120, 97, BStBl II 1976, 800; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. März 1967 1 BvR 575/62, BVerfGE 21, 227).
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 50/03

    Werbung einer Steuerberatungsgesellschaft

    Da § 86 Abs. 4 StBerG nur die Berechtigung enthält, durch Satzung nähere Regelungen zur Ausführung der gesetzlichen Vorschriften zu erlassen, nicht aber dazu ermächtigt, die berufliche Betätigung einschließlich der Außendarstellung von Steuerberatern weiter als im Steuerberatungsgesetz erfolgt einzuschränken, sind die in der Berufsordnung enthaltenen Regelungen nur dann mit höherrangigem Recht zu vereinbaren, wenn sie noch als Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zu verstehen sind (BFH, Urteil v. 11.11.1997 - VII R 41/97 -, BFHE 184, 151 ff.; Gehre/von Borstel, a.a.O., § 86 Rn. 7).
  • BGH, 15.01.2008 - AnwZ (B) 91/06

    Zurückweisung der Gehörsrüge betreffend die Anerkennungsfähigkeit einer

    Auch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerkennungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäftsführung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151, 155).
  • FG Baden-Württemberg, 04.09.2007 - 4 K 173/05

    Unzulässige geografische Bezeichnung als Firmenbestandteil einer

    Es trifft zwar zu, dass die Bundessteuerberaterkammer aufgrund der ihr erteilten gesetzlichen Ermächtigung, die Berufsordnung als Satzung zu erlassen (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 StBerG), nicht befugt ist, über die im Gesetz festgelegten Berufspflichten hinaus neue Berufspflichten zu schaffen und die Grenzen der Berufsausübung für Steuerberater über die gesetzlichen Regelungen hinaus einzuengen bzw. auszudehnen (vgl. z.B. das Urteil des BFH vom 11. November 1997 VII R 41/97, DStRE 1998.71).
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