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   BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97   

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https://dejure.org/1997,57
BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97 (https://dejure.org/1997,57)
BFH, Entscheidung vom 20.10.1997 - IX R 38/97 (https://dejure.org/1997,57)
BFH, Entscheidung vom 20. Oktober 1997 - IX R 38/97 (https://dejure.org/1997,57)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 21 Abs 1 Nr 1
    Angehörige; Fremdvergleich; Mietverhältnis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 184, 463
  • NJW 1998, 1336 (Ls.)
  • NZM 1998, 167
  • BB 1998, 304
  • DB 1998, 293
  • BStBl II 1998, 106
 
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Wird zitiert von ... (136)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97
    Verträge unter Angehörigen sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH der Besteuerung nur dann zugrunde zu legen, wenn sie zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind und darüber hinaus (sog. Fremdvergleich) sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N.).

    Allerdings sind an den Nachweis, daß es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, um so strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung hindeuten (vgl. Senatsurteil in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).

  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 20.10.1997 - IX R 38/97
    Dieser Fremdvergleich dient --ebenso wie die als erster Schritt zu prüfende bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit-- bei Rechtsverhältnissen unter Angehörigen der Feststellung, ob der zu beurteilende Sachverhalt dem privaten Bereich (§ 12 EStG) oder dem Bereich der Einkunftserzielung (hier gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zuzuordnen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, 571, BStBl II 1990, 160).
  • BFH, 19.10.1999 - IX R 39/99

    Mietverträge mit unterhaltsberechtigten Kindern

    Die neuere Rechtsprechung des Senats setzt dabei zumindest voraus, daß die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichtenden Miete (vgl. § 535 BGB), klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (z.B. Senatsurteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106, und vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349).
  • BFH, 10.12.2003 - IX R 12/01

    Zum Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 bei Abschluss eines Mietvertrages

    d) Im Übrigen ist der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Mietvertrag steuerrechtlich anzuerkennen, wenn er zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht; dabei schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
  • BFH, 17.12.2003 - IX R 60/98

    Mietvertrag nach Gundstücksübertragung unter Angehörigen

    e) Im Übrigen ist der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Mietvertrag steuerrechtlich anzuerkennen, wenn er zum einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen ist und darüber hinaus sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht; dabei schließt nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1997 IX R 38/97, BFHE 184, 463, BStBl II 1998, 106; vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).
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