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   BFH, 12.03.1998 - V R 52/97   

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https://dejure.org/1998,1935
BFH, 12.03.1998 - V R 52/97 (https://dejure.org/1998,1935)
BFH, Entscheidung vom 12.03.1998 - V R 52/97 (https://dejure.org/1998,1935)
BFH, Entscheidung vom 12. März 1998 - V R 52/97 (https://dejure.org/1998,1935)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980 § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

  • Wolters Kluwer

    Catering-Vertrag - Schülerverpflegung durch Unternehmer - Sonstige Leistung - Regelmäßiger Steuersatz

  • Judicialis

    UStG 1980 § 3 Abs. 9; ; UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UStG (1980) § 3 Abs. 9, § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1
    Abgabe von Speisen in Schulmensa

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 12 Abs 2 Nr 1 J: 1980, UStG § 3 Abs 2 J: 1980, UStG § 3 Abs 6 J: 1980, UStG § 3 Abs 7 J: 1980, UStDV § 29 J: 1980
    Reihengeschäft; Steuersatz; Verzehr an Ort und Stelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 314
  • NVwZ-RR 1998, 671
  • BB 1998, 1403
  • DB 1998, 1216
  • BStBl II 1998, 417
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

    Auszug aus BFH, 12.03.1998 - V R 52/97
    Der Unternehmer führt die Verpflegung der Schüler als sonstige Leistungen zum regelmäßigen Steuersatz aus, wenn er in der Schulküche Mittagessen zubereitet und diese gegen Entgelt an Schüler und Lehrer zum Verzehr in der Schulmensa abgibt (Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94, UVR 1996, 169, UR 1996, 220).

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat sog. Restaurationsumsätze (Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr) als Dienstleistungen i.S. von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) beurteilt (Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 --Faaborg Gelting Linien A/S--, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1996, 169, UR 1996, 220).

    Da der Kläger die Gerichte in der Schulküche zubereitete und sie in einem Speiseraum mit Tischen und Stühlen (Mensa) den Essensteilnehmern zum Verzehr überließ und nach den Mahlzeiten Tische, Stühle und Fußboden im Speiseraum reinigte, führte er nach den Grundsätzen des EuGH-Urteils in UVR 1996, 169, UR 1996, 220 sonstige Leistungen zum regelmäßigen Steuersatz aus.

  • BFH, 19.12.1996 - V R 130/92

    Gemeinschaftsverpflegung auf Rhein-Frachtschiffen

    Auszug aus BFH, 12.03.1998 - V R 52/97
    Die Verpflegungsabgabe ist dann als Lieferung und nicht als Dienstleistung zu beurteilen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel "zum Mitnehmen" bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen entsprechend gestalten (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 1996 V R 130/92, BFHE 182, 403, II. 1. a der Entscheidungsgründe unter Bezugnahme auf die bezeichnete Entscheidung des EuGH).
  • BFH, 05.11.1998 - V R 20/98

    Steuersatz für Speisen und Getränke

    Soweit der Kläger in den vermieteten Räumen Speisen und Getränke an Tischen serviert hat, hat er sonstige Leistungen i.S. von § 3 Abs. 9 UStG 1991 gegenüber seinen jeweiligen Vertragspartnern erbracht, für die eine Ermäßigung des Steuersatzes nicht vorgesehen ist (vgl. dazu schon BFH-Urteil vom 12. März 1998 V R 52/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417).

    Angesichts der vielfältigen Dienste des Klägers ist es umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung, daß die Tische und die Stühle nicht im Eigentum des Klägers standen (vgl. dazu schon BFH-Urteil in BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417, sowie BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 15/98, BFHE 186, 464).

  • BFH, 20.08.1998 - V R 15/98

    Steuersatz bei sog. Schulspeisung

    Allerdings hat der Kläger entgegen der Auffassung des FG insoweit keine Lieferungen durchgeführt, sondern sonstige Leistungen i.S. des § 3 Abs. 9 UStG erbracht, für die nach dem Umsatzsteuergesetz --anders als bei einer Lieferung von Speisen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG)-- eine Ermäßigung des Steuersatzes nicht vorgesehen ist (vgl. dazu schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 1998 V R 52/97, BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417).

    Angesichts dieser vielfältigen Dienstleistungen des Klägers ist es umsatzsteuerrechtlich ohne Bedeutung, daß das für die Schulspeisung verwendete Geschirr sowie die Tische und die Stühle nicht im Eigentum des Klägers standen (vgl. dazu schon BFH-Urteil in BFHE 185, 314, BStBl II 1998, 417).

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.05.2011 - 6 K 1649/09

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Trennung von Speiselieferung und Gestellung von

    Unerheblich sei auch, in wessen Eigentum das Leihgeschirr stehe (BFH-Urteil vom 12.03.1998 V R 52/97, BStBI II 1998, 417).
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