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   BFH, 17.12.1997 - III R 12/97   

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https://dejure.org/1997,1673
BFH, 17.12.1997 - III R 12/97 (https://dejure.org/1997,1673)
BFH, Entscheidung vom 17.12.1997 - III R 12/97 (https://dejure.org/1997,1673)
BFH, Entscheidung vom 17. Dezember 1997 - III R 12/97 (https://dejure.org/1997,1673)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1991) § 2 S. 2 Nr. 3
    Keine Investitionszulage für vermietete Wohnmobile

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Investitionszulage für Wohnmobile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2 S 1 Nr 2
    Fördergebiet; Verbleiben; Vermietung; Wohnmobil

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 335
  • BB 1998, 1354
  • BB 1998, 1675
  • DB 1998, 1384
  • BStBl II 1999, 498
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.07.1993 - III R 61/92

    Nochmals: Abgrenzung eines Pkw gegenüber einem Lkw

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 12/97
    Der erkennende Senat hat bereits mehrmals zu § 19 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) sowie zu § 2 Satz 1 Nr. 4 der Investitionszulagenverordnung (InvZV) entschieden, daß ein Kfz unabhängig von den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere von der Eintragung im Kfz-Brief, grundsätzlich dann als PKW im Sinne des BerlinFG bzw. der InvZV anzusehen ist, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, bei Privatfahrten Personen zu befördern (Senatsurteile vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304, und III R 61/92, BFH/NV 1994, 412; s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF- vom 6. März 1994, BStBl I 1994, 230).

    So beruht der vollständige Ausschluß der PKW von der Zulagenförderung nach dem InvZulG 1991 darauf, daß PKW im allgemeinen nicht ausschließlich betrieblich, sondern regelmäßig auch privat genutzt werden, und daß den Finanzbehörden die zügige Bearbeitung der Investitionszulagenanträge dadurch erleichtert werden soll, daß nicht in jedem Fall der Umfang der privaten Nutzung ermittelt zu werden braucht (vgl. Senatsurteile in BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304, und in BFH/NV 1994, 412).

  • BFH, 16.07.1993 - III R 59/92

    Bei Gewährung einer Investitionszulage für ein Kraftfahrzeug ist die Eintragung

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 12/97
    Der erkennende Senat hat bereits mehrmals zu § 19 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) sowie zu § 2 Satz 1 Nr. 4 der Investitionszulagenverordnung (InvZV) entschieden, daß ein Kfz unabhängig von den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, insbesondere von der Eintragung im Kfz-Brief, grundsätzlich dann als PKW im Sinne des BerlinFG bzw. der InvZV anzusehen ist, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, bei Privatfahrten Personen zu befördern (Senatsurteile vom 16. Juli 1993 III R 59/92, BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304, und III R 61/92, BFH/NV 1994, 412; s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF- vom 6. März 1994, BStBl I 1994, 230).

    So beruht der vollständige Ausschluß der PKW von der Zulagenförderung nach dem InvZulG 1991 darauf, daß PKW im allgemeinen nicht ausschließlich betrieblich, sondern regelmäßig auch privat genutzt werden, und daß den Finanzbehörden die zügige Bearbeitung der Investitionszulagenanträge dadurch erleichtert werden soll, daß nicht in jedem Fall der Umfang der privaten Nutzung ermittelt zu werden braucht (vgl. Senatsurteile in BFHE 172, 566, BStBl II 1994, 304, und in BFH/NV 1994, 412).

  • BFH, 28.07.1992 - VII R 118/91

    Wohnmobil bis 2,8t und Kapazität bis 8 Personen ist PKW

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 12/97
    Eine Bindung an verkehrsrechtliche Begriffsdefinitionen, aus denen der Bundesfinanzhof für das Kraftfahrzeugsteuerrecht entnommen hat, daß ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2, 8 t --unter weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen-- ein PKW sei (vgl. Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250), bei Überschreitung dieser Gewichtsgrenze hingegen ein "Kombinationskraftwagen" nicht mehr als PKW einzustufen sei (Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744), besteht für das Investitionszulagenrecht nicht.
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 60/97

    Kfz-Steuer für Kombinationsfahrzeuge

    Auszug aus BFH, 17.12.1997 - III R 12/97
    Eine Bindung an verkehrsrechtliche Begriffsdefinitionen, aus denen der Bundesfinanzhof für das Kraftfahrzeugsteuerrecht entnommen hat, daß ein Wohnmobil mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2, 8 t --unter weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen-- ein PKW sei (vgl. Urteil vom 28. Juli 1992 VII R 118/91, BFHE 169, 468, BStBl II 1993, 250), bei Überschreitung dieser Gewichtsgrenze hingegen ein "Kombinationskraftwagen" nicht mehr als PKW einzustufen sei (Urteil vom 26. August 1997 VII R 60/97, BFHE 183, 276, BStBl II 1997, 744), besteht für das Investitionszulagenrecht nicht.
  • BFH, 12.08.2004 - V R 45/03

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG für Beförderungsleistungen

    Den Finanzbehörden soll die zügige Bearbeitung der Investitionszulagenanträge dadurch erleichtert werden, dass nicht in jedem Fall der Umfang der privaten Nutzung ermittelt zu werden braucht (vgl. § 2 Nr. 3 InvZulG 1996; BFH-Urteile vom 17. Dezember 1997 III R 12/97, BFHE 185, 335, BStBl II 1999, 498; in BFHE 198, 280, BStBl II 2002, 667).
  • BFH, 17.11.1998 - III R 56/95

    InvZul; Wohnmobil als InvZul-begünstigtes WG ?

    Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 12/97 (BFHE 185, 335) so entschieden.

    Auf diese Art der privaten Nutzung hat der Senat die Gleichstellung von gewerblichen Vermietern von Wohnmobilen mit vergleichbaren Vermietern von üblichen PKW u.a. wesentlich mitgestützt (vgl. hierzu und zur weiteren Begründung des Senats Abschn. II. Nr. 2. des o.g. Senatsurteils in BFHE 185, 335).

    Ungeachtet dessen ist noch nicht abzusehen, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des Senats in BFHE 185, 335 letztlich reagieren wird.

  • BFH, 16.05.2002 - III R 17/00

    Keine Investitionszulage für Behindertentransporter

    Nur wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand an Arbeit und Kosten verbunden ist, kann die Möglichkeit der Beförderung von Personen und damit auch einer privaten Nutzung, die vom Zweck der Zulagenbegünstigung nicht erfasst wird (Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 III R 12/97, BFHE 185, 335, BStBl II 1999, 498), praktisch ausgeschlossen werden.

    Entscheidend ist nicht der konkrete Einsatz eines Kfz im Betrieb des Investors, sondern ob ein Fahrzeug objektiv nach Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt ist, (laufend) Personen zu befördern (Senatsurteile in BFHE 185, 335, BStBl II 1999, 498, und in BFHE 190, 547, BStBl II 2000, 501).

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.03.2005 - 1 K 70/02

    Motorrad nicht investitionszulagebegünstigt; Investitionszulage

    Unabhängig von den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist ein Kraftfahrzeug nämlich schon dann als Personenkraftwagen i.S.d. Investitionszulagerechts anzusehen, wenn es objektiv nach Bauart und Einrichtung dazu geeignet und bestimmt ist, bei Privatfahrten Personen zu befördern (BFH, Urt. vom 17. Dezember 1997 III R 12/97, BFHE 185, 335 , BStBl II 1999, 498 ).

    Diese Auslegung beruht auf der Überlegung, dass das Investitionszulagenrecht - anders als das Straßenverkehrsrecht - mit dem Begriff PKW zielgerichtet ein Wirtschaftsgut von der Förderung ausschließen wollte, bei dem im Allgemeinen auch eine nicht unerhebliche private Nutzung zu erwarten ist, um so den Finanzbehörden eine zügige Bearbeitung der Investitionzulageanträge zu erleichtern (BFH, Urt. vom 17. Dezember 1997 III R 12/97, BFHE 185, 335 , BStBl II 1999, 498 ).

  • BFH, 15.07.2011 - III B 13/11

    Abgrenzung Pkw/Lkw im Investitionszulagenrecht

    Die entsprechenden Umgestaltungen müssten nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 12/97, BFHE 185, 335, BStBl II 1999, 498) nur unter erschwerten Bedingungen rückgängig zu machen sein und einen nicht unerheblichen Aufwand verursachen.
  • BFH, 23.10.2002 - III R 7/01

    InvZul; Abgrenzung Pkw-Lkw

    Nur wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes mit einem nicht unbeträchtlichen Aufwand an Arbeit und Kosten verbunden ist, kann die Möglichkeit der Beförderung von Personen und damit auch einer privaten Nutzung, die vom Zweck der Zulagenbegünstigung nicht erfasst wird (Senatsurteil vom 17. Dezember 1997 III R 12/97, BFHE 185, 335, BStBl II 1999, 498), praktisch ausgeschlossen werden.
  • BFH, 17.12.1998 - III R 86/96

    InvZul; Existenzförderung

    Der Senat hält an seiner bereits im Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 12/97 (BFHE 185, 335) vertretenen Auffassung fest.
  • FG Brandenburg, 11.01.2000 - 3 K 1888/98

    Investitionszulage 1996

    Der vollständige Ausschluss der Pkw von der Zulagenförderung nach dem InvZulG beruht darauf, dass Pkw im Allgemeinen nicht ausschließlich betrieblich, sondern regelmäßig auch privat genutzt werden, und dass den Finanzbehörden die zügige Bearbeitung der Investitionszulagenanträge dadurch erleichtert werden soll, dass nicht in jedem Fall der Umfang der privaten Nutzung ermittelt werden müsse (vgl. BFH-Urteile vom 16.07.1993, III R 59/92, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1994, 304 und vom 17.12.1997, III R 12/97, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst, 1998, 520).
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