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   BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97   

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https://dejure.org/1998,2944
BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97 (https://dejure.org/1998,2944)
BFH, Entscheidung vom 03.03.1998 - VII R 88/97 (https://dejure.org/1998,2944)
BFH, Entscheidung vom 03. März 1998 - VII R 88/97 (https://dejure.org/1998,2944)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum - Keine Qualifizierung als Studium

  • Judicialis

    StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2
    Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    StBerG § 36 Abs 1 Nr 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 341
  • NJW 1998, 2384 (Ls.)
  • BB 1998, 1148
  • BStBl II 1998, 408
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 12/95

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Gleichwertigkeit der Ausbildung an der

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97
    b) Der Senat hat zwar auch den Abschluß als Diplom-Betriebswirt an der Berufsakademie Baden-Württemberg in Mannheim, die ebenfalls keine Fachhochschule i.S. des § 1 HRG ist, als ausreichende Vorbildungsvoraussetzung i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG angesehen (Senatsurteil vom 25. April 1995 VII R 12/95, BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648).

    Diese Aufgabe obliegt den Ländern, denen in den Grenzen der Rahmenkompetenz des Bundes für das Hochschulrecht (Art. 75 Nr. 1 a GG) die Kompetenz zur näheren Ausgestaltung des Hochschulrechts und damit auch der Bildungswege an Hochschulen zukommt (vgl. Senatsurteile in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648, und BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665).

    Im Rahmen des § 36 Abs. 1 StBerG ist nur --wie es der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648 getan hat-- darüber zu befinden, ob eine zuvor landesrechtlich als eine dem Fachhochschulabschluß gleichwertig anerkannte Ausbildung auch den von § 36 Abs. 1 für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung geforderten Voraussetzungen entspricht.

    Nur in diesem Rahmen hat sich der Senat in der Entscheidung in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648 mit dem Bildungsinhalt der Berufsakademie Baden-Württemberg in Mannheim befaßt.

    Dieser Umstand hat es nach Meinung des Senats gerechtfertigt, einen landesrechtlich als dem Fachhochschulabschluß gleichwertig anerkannten Studiengang auch im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG als ausreichende Vorbildungsvoraussetzung anzusehen (Senatsurteil in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648).

  • BFH, 08.06.1993 - VII R 125/92

    Abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium an einer ausländischen

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97
    Das das StBerG die Bildungswege, die zu den in § 36 Abs. 1 StBerG geforderten Vorbildungsvoraussetzungen führen, nicht selbständig regelt, sondern nur an bestehende, an anderer Stelle in bestimmter Weise geregelte anknüpft (Senatsurteil vom 8. Juni 1993 VII R 125/92, BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665), ist im Rahmen des § 36 Abs. 1 StBerG grundsätzlich nicht zu entscheiden, inwieweit Studiengänge an anderen Bildungseinrichtungen als Universitäten oder Fachhochschulen den in dieser Regelung vorgeschriebenen materiell gleichwertig sind.

    Diese Aufgabe obliegt den Ländern, denen in den Grenzen der Rahmenkompetenz des Bundes für das Hochschulrecht (Art. 75 Nr. 1 a GG) die Kompetenz zur näheren Ausgestaltung des Hochschulrechts und damit auch der Bildungswege an Hochschulen zukommt (vgl. Senatsurteile in BFHE 177, 307, BStBl II 1995, 648, und BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665).

  • BFH, 11.06.1997 - X R 144/95

    Schulgeld für den Besuch einer allgemeinbildenden Ergänzungsschule ist als

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97
    Einen weiten Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber vor allem, wenn er eine Unterscheidung an Merkmale knüpft, welche die Betroffenen --wie im Streitfall-- durch ihr Verhalten selbst bestimmen können (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Juni 1997 X R 144/95, BFHE 183, 445, BStBl II 1997, 621, m.w.N.).
  • BFH, 28.08.1990 - VII R 25/89

    Wissenschaftliches Hochschulstudium - Wirtschaftswissenschaftliche Fachrichtung -

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97
    Es ist zwar richtig, daß die durch diese Vorschrift geforderte Vorbildung nur einen mittelbaren Bezug zu der angestrebten Tätigkeit der Klägerin als Steuerberaterin haben wird, weil sie ihr dafür erforderliches spezielles Fachwissen durch die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung erwerben und in der sich anschließenden Steuerberaterprüfung nachweisen muß (vgl. Senatsurteil vom 28. August 1990 VII R 25/89, BFHE 162, 159, BStBl II 1991, 154).
  • FG Baden-Württemberg, 14.01.1994 - 6 V 36/93

    Aufhebung der Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheids ...

    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97
    Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die dreijährige Ausbildung der Klägerin an der VWA Bochum mit dem Abschluß eines "Wirtschaftsdiplom-Betriebswirt (VWA)" kein "wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität" i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist und daß deshalb eine Zulassung der Klägerin zur Steuerberaterprüfung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 1993 V 152/93, EFG 1994, 587 für die Ausbildung an der Wirtschaftsakademie Hamburg).
  • FG Hamburg, 17.12.1993 - V 152/93
    Auszug aus BFH, 03.03.1998 - VII R 88/97
    Das FG hat rechtsfehlerfrei erkannt, daß die dreijährige Ausbildung der Klägerin an der VWA Bochum mit dem Abschluß eines "Wirtschaftsdiplom-Betriebswirt (VWA)" kein "wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität" i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG ist und daß deshalb eine Zulassung der Klägerin zur Steuerberaterprüfung nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt (vgl. auch FG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 1993 V 152/93, EFG 1994, 587 für die Ausbildung an der Wirtschaftsakademie Hamburg).
  • BFH, 22.01.2002 - VII R 2/01

    Steuerberaterprüfung - Zulassung zur Prüfung - Hochschulstudium -

    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. März 1998 VII R 88/97 (BFHE 185, 341, BStBl II 1998, 408) ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt hat, bestimmt sich nach dem Hochschulrecht, was ein Hochschulstudium ist und was für seinen Abschluss erforderlich ist.
  • BFH, 14.09.1999 - VII B 32/99

    Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach Studium in der DDR

    Einer solchen Prüfung steht nicht entgegen, daß das StBerG allerdings die Bildungswege, die zu den in § 36 Abs. 1 StBerG geforderten Vorbildungsvoraussetzungen führen, dadurch bezeichnet, daß es grundsätzlich an die einschlägigen Regelungen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts anknüpft (Senatsurteil in BFHE 172, 261, BStBl II 1994, 665) und dessen Einstufung eines Ausbildungsganges als für die Anwendung des StBerG verbindlich hinnimmt; im Rahmen des § 36 Abs. 1 StBerG ist daher im allgemeinen nicht zu entscheiden, inwieweit Studiengänge den in dieser Regelung benannten materiell gleichwertig sind (Senatsurteil vom 3. März 1998 VII R 88/97, BFHE 185, 341, BStBl II 1998, 408).
  • FG Köln, 12.11.1998 - 2 K 2929/98

    Kosten für erstmaliges Hochschulstudium stets Berufsausbildungskosten

    Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor (vgl. zum insoweit unzureichenden Abschluß der Ausbildung an der VWA nunmehr auch BFH-Urteil vom 3. März 1998 VII R 88/97, BStBl II 1998, 408 ) und werden im übrigen von den Klägern - worauf diese zu Recht hinweisen - auch nicht behauptet.
  • FG Münster, 11.01.2001 - 7 K 6828/00

    Vorbildungsvoraussetzungen nach § 36 Abs. 1 StBerG

    Wenn bekanntermaßen selbst bestimmte Fachrichtungen an Universitäten qualitätsmäßig unterschiedlich hoch angesehen werden ("ranking"), wären Verwaltung und auch Gerichte überfordert, wenn einzelne Studienabschlüsse - zumal mit Besonderheiten ("Duales Studium") - daraufhin überprüft werden müßten, ob sie einem vierjährigen/achtsemestrigen Regelstudium gleichwertig sind (vgl. BFH v. 03.03.1998 VII R 88/97, BStBl II 1998, 408 ).
  • FG Rheinland-Pfalz, 15.12.1998 - 2 K 2578/98
    Es ist daher nicht unverhältnismäßig, wenn der nach den unterschiedlichen Ausbildungsgängen geforderten Standard der Vorbildung nur an Hand von staatlich vorgeschriebenen oder anerkannten Abschlußzeugnissen nachgewiesen werden kann (vgl. insoweit zu § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG auch BFH-Urteil vom 3. März 1998 VII R 88/97 , BFHE 185, 341).
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