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   BFH, 28.01.1998 - II R 46/95   

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https://dejure.org/1998,2995
BFH, 28.01.1998 - II R 46/95 (https://dejure.org/1998,2995)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1998 - II R 46/95 (https://dejure.org/1998,2995)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1998 - II R 46/95 (https://dejure.org/1998,2995)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Erwerb eines Gebäudes - Transportfähiges Gebäude

  • Judicialis

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; GrEStG 1983 § 2 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 2
    Grunderwerbsteuer bei transportfähigem Gebäude

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 2 Abs 2 Nr 2, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1
    Fremder Grund und Boden; Gebäude; Grunderwerbsteuer; Mobilheim; Sondergebiet; Wochenendhaus

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 185, 68
  • BB 1998, 734
  • DB 1998, 760
  • BStBl II 1998, 275
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge

    Auszug aus BFH, 28.01.1998 - II R 46/95
    Ist nämlich der Zustand, daß der Erwerber als Eigentümer (eines Scheinbestandteils) oder als sonstig Nutzungsberechtigter ein Gebäude auf fremdem Boden innehat, das Ergebnis mehrerer Rechtsgeschäfte, können diese jedenfalls nicht gemäß den Grundsätzen, die der Senat zum einheitlichen Leistungsgegenstand trotz mehrerer Verträge für Grundstücke i.S. des § 2 Abs. 1 GrEStG 1983 entwickelt hat (vgl. z.B. Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, sowie II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183), zu einem Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 zusammengefaßt werden.
  • BFH, 18.10.1989 - II R 143/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einschaltung eines Maklers

    Auszug aus BFH, 28.01.1998 - II R 46/95
    Ist nämlich der Zustand, daß der Erwerber als Eigentümer (eines Scheinbestandteils) oder als sonstig Nutzungsberechtigter ein Gebäude auf fremdem Boden innehat, das Ergebnis mehrerer Rechtsgeschäfte, können diese jedenfalls nicht gemäß den Grundsätzen, die der Senat zum einheitlichen Leistungsgegenstand trotz mehrerer Verträge für Grundstücke i.S. des § 2 Abs. 1 GrEStG 1983 entwickelt hat (vgl. z.B. Urteile vom 18. Oktober 1989 II R 85/87, BFHE 158, 483, BStBl II 1990, 181, sowie II R 143/87, BFHE 158, 477, BStBl II 1990, 183), zu einem Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG 1983 zusammengefaßt werden.
  • FG Münster, 18.06.2020 - 8 K 786/19

    Verkauf eines Mobilheims unterliegt Grunderwerbsteuer!

    Zwischen den Beteiligten ist zu Recht allein streitig, ob das Mobilheim, wie es die Qualifizierung als Gebäude erfordert (BFH, Urteil vom 28.01.1998, II R 46/95, BStBl II 1998, 275), eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche und die nötige Ortsfestigkeit/Beständigkeit besitzt.
  • FG Nürnberg, 11.03.2010 - 4 K 417/09

    Grunderwerbsteuer: Erwerb eines Wochenendhauses auf gepachtetem Grund und Boden

    Anders als in dem vom Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.01.1998 II R 46/95 (BFH/NV 1998, 794) entschiedenen Fall war im Streitfall bei Abschluss des Erwerbsvertrags vom 03.08.2000 das Wochenendhaus bereits seit langem auf dem Grundstück errichtet.
  • BFH, 05.02.2003 - II R 15/01

    GrESt-rechtliche Zuordnung; Grundstücks-Leasingvertrag

    Die Vereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigtem über die Errichtung eines Gebäudes auf fremdem Boden ist als solche grunderwerbsteuerrechtlich nicht relevant (BFH-Urteil vom 28. Januar 1998 II R 46/95, BFHE 185, 68, BStBl II 1998, 275).
  • FG Niedersachsen, 18.08.1998 - VII (III) 306/97

    Verfassungsmäßigkeit der Grunderwerbsteuer auf durchschnittliche Eigenheime;

    Die ungleiche erwerbsteuerliche Lastenzuteilung führt zu einer ungleichen Behandlung von Personengruppen, indem nur Erwerber immobilen persönlichen Gebrauchsvermögens als Steuerschuldner (§§ 3, 13 GrEStG) mit einer Sondererwerbsteuer, der Grunderwerbsteuer, belastet, alle übrigen zur Gruppe der Erwerber persönlichen Gebrauchsvermögens gehörenden Personen (Erwerber mobilen persönlichen Gebrauchsvermögens, etwa von gebrauchten Personenkraftwagen, von Mobilheimen, Hausbooten; nach BFH BStBl II 1998, 275 ist der Erwerb eines Mobilheims nicht grunderwerbsteuerbar) dagegen von dieser Erwerbsteuer freigestellt sind und der Gesetzgeber auch keine vergleichbare anderweitige Steuerbelastung für die letztgenannte Gruppe vorgesehen hat.
  • FG Rheinland-Pfalz, 02.10.2013 - 4 K 2051/12

    Leichtbauhallen als Gebäude auf fremdem Grund und Boden im Rahmen der

    Soweit die Klägerin die Entscheidung des BFH zur Grunderwerbsteuer vom 28. Januar 1998 II R 46/95 (BStBl II 1998, 275) zitiere, betreffe diese nicht nur die Auslegung anderer Gesetzesvorschriften sondern überdies einen völlig anderen Lebenssachverhalt.
  • FG Nürnberg, 16.03.2004 - IV 54/03

    Holzeinschlagsvertrag und anschließende Schenkung des abgeholzten Grundstücks als

    Das tatbestandserfüllende Rechtsgeschäft und sein Vorliegen ist allein nach zivilrechtlichen Kriterien zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.1998 II R 46/95 , BStBl. II 1998, 275).
  • FG Niedersachsen, 02.03.1999 - VII (III) 79/96
    Diesem Ergebnis kann nicht entgegengehalten werden, der Kaufvertrag bezöge sich auf ein transportfähiges, also auf ein mobiles Gebäude, das - wie in derEntscheidung des Bundesfinanzhofs vom 28. Januar 1998 II R 46/95, BFHE 185, 68, BStBl II 1998, 275 - noch auf einenAufstellplatz zu verbringen sei.
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