Rechtsprechung
   BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2497
BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97 (https://dejure.org/1998,2497)
BFH, Entscheidung vom 16.06.1998 - VII R 34/97 (https://dejure.org/1998,2497)
BFH, Entscheidung vom 16. Juni 1998 - VII R 34/97 (https://dejure.org/1998,2497)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,2497) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Zollschuld

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zollschuld der Hauptverpflichteten bei unterlassener Wiedergestellung

  • Judicialis

    VersandVO Art. 2 Buchst. d; ; VersandVO Art. 11 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. c; ; VersandVO Art. 34 Abs. 3; ; VersandDVO Art. 49; ; VersandDVO Art. 50; ; ZollschuldVO Art. 2 Abs. 1... Buchst. d; ; ZollschuldnerVO Art. 5; ; NacherhebungsVO Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2; ; ZKDVO Art. 378; ; ZKDVO Art. 379; ; ZKDVO Art. 380

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollschuld bei Nichtgestellung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 91, ZKDV Art 378, ZKDV Art 379
    Mitteilungsfrist; Örtliche Zuständigkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 171
  • BB 1998, 1938
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuG, 19.02.1998 - T-42/96

    Eyckeler & Malt / Kommission

    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    Deshalb ist der zeitliche Geltungsbereich des ZK und der zu seiner Durchführung ergangenen ZKDVO durch Auslegung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften zu ermitteln (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 12. November 1981 Rs. 212 bis 217/80, EuGHE 1981, 2735 Rdnr. 9; Urteil vom 6. November 1997 C-261/96 Rdnr. 16, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1998, 60; Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Februar 1998 T-42/96 Rdnr. 46 ff., ZfZ 1998, 201).
  • BFH, 25.11.1997 - VII B 176/97

    Tarifierung von Milchpulver - Erlöschen der Zollschuld auf Grund nicht

    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    Deshalb kann die Mitteilung nach Art. 379 Abs. 1 auch noch nach Ablauf von 11 Monaten nach dem Zeitpunkt der Registrierung der Versandanmeldung wirksam ergehen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. November 1997 VII B 176/97, ZfZ 1998, 126, zu der entsprechenden Regelung für das TIR-Verfahren in Art. 455 ZKDVO, und Antwort der Kommission vom 25. November 1996 auf eine entsprechende schriftliche Anfrage, ABlEG 1997 Nr. C 83/52).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    g) Der Senat hat keine Zweifel an der Auslegung der im Streitfall maßgebenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Art. 378 und Art. 379 ZKDVO, so daß die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH zur Klärung etwaiger Zweifelsfragen (Art. 177 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982.3415).
  • BFH, 13.03.1997 - VII R 65/96

    Wiedergestellung von Versandgut

    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    Es ist ferner nicht ermessensfehlerhaft, daß das HZA die Klägerin als Hauptverpflichtete in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. März 1997 VII R 65/96, ZfZ 1997, 236, und vom 29. Januar 1985 VII R 115/82, BFHE 143, 187, ZfZ 1985, 178).
  • EuGH, 24.06.1993 - C-90/92

    Dr. Tretter / Hauptzollamt Stuttgart-Ost

    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    Auch nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung im Verhältnis zur Grundverordnung, dem ZK, (zur Anwendung dieser Auslegungskriterien vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1983 Rs. 292/82, EuGHE 1983, 3781, 3792 Rdnr. 12; vom 24. Juni 1993 C-90/92, EuGHE 1993, I-3569, und vom 17. Oktober 1995 C-83/94, EuGHE 1995, I-3231, 3247 Rdnr. 22) ist die Frist von 11 Monaten nur eine Ordnungsfrist, die sich an die Zollstellen richtet, um nach Durchführung des Suchverfahrens eine möglichst zügige Abwicklung der Abgabenerhebung innerhalb der Verjährungsfrist im Falle der vermuteten Zuwiderhandlung zu gewährleisten.
  • EuGH, 17.10.1995 - C-83/94

    Strafverfahren gegen Leifer u.a.

    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    Auch nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung im Verhältnis zur Grundverordnung, dem ZK, (zur Anwendung dieser Auslegungskriterien vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1983 Rs. 292/82, EuGHE 1983, 3781, 3792 Rdnr. 12; vom 24. Juni 1993 C-90/92, EuGHE 1993, I-3569, und vom 17. Oktober 1995 C-83/94, EuGHE 1995, I-3231, 3247 Rdnr. 22) ist die Frist von 11 Monaten nur eine Ordnungsfrist, die sich an die Zollstellen richtet, um nach Durchführung des Suchverfahrens eine möglichst zügige Abwicklung der Abgabenerhebung innerhalb der Verjährungsfrist im Falle der vermuteten Zuwiderhandlung zu gewährleisten.
  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    Auch nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung im Verhältnis zur Grundverordnung, dem ZK, (zur Anwendung dieser Auslegungskriterien vgl. EuGH, Urteile vom 17. November 1983 Rs. 292/82, EuGHE 1983, 3781, 3792 Rdnr. 12; vom 24. Juni 1993 C-90/92, EuGHE 1993, I-3569, und vom 17. Oktober 1995 C-83/94, EuGHE 1995, I-3231, 3247 Rdnr. 22) ist die Frist von 11 Monaten nur eine Ordnungsfrist, die sich an die Zollstellen richtet, um nach Durchführung des Suchverfahrens eine möglichst zügige Abwicklung der Abgabenerhebung innerhalb der Verjährungsfrist im Falle der vermuteten Zuwiderhandlung zu gewährleisten.
  • BFH, 29.01.1985 - VII R 115/82
    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    Es ist ferner nicht ermessensfehlerhaft, daß das HZA die Klägerin als Hauptverpflichtete in Anspruch genommen hat (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. März 1997 VII R 65/96, ZfZ 1997, 236, und vom 29. Januar 1985 VII R 115/82, BFHE 143, 187, ZfZ 1985, 178).
  • EuGH, 06.11.1997 - C-261/96

    Conserchimica

    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    Deshalb ist der zeitliche Geltungsbereich des ZK und der zu seiner Durchführung ergangenen ZKDVO durch Auslegung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften zu ermitteln (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 12. November 1981 Rs. 212 bis 217/80, EuGHE 1981, 2735 Rdnr. 9; Urteil vom 6. November 1997 C-261/96 Rdnr. 16, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1998, 60; Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Februar 1998 T-42/96 Rdnr. 46 ff., ZfZ 1998, 201).
  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus BFH, 16.06.1998 - VII R 34/97
    Deshalb ist der zeitliche Geltungsbereich des ZK und der zu seiner Durchführung ergangenen ZKDVO durch Auslegung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften zu ermitteln (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 12. November 1981 Rs. 212 bis 217/80, EuGHE 1981, 2735 Rdnr. 9; Urteil vom 6. November 1997 C-261/96 Rdnr. 16, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1998, 60; Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Februar 1998 T-42/96 Rdnr. 46 ff., ZfZ 1998, 201).
  • BFH, 01.02.2000 - VII R 16/99

    Gemeinschaftliches Versandverfahen und Zuständigkeit der Abgangszollstelle

    Sind zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Waren der Bestimmungszollstelle nicht wiedergestellt worden und ist der Ort der Zuwiderhandlung nicht bekannt, so kann die Abgangszollstelle dem Hauptverpflichteten auch noch nach Ablauf der dafür vorgeschriebenen Frist von 11 Monaten die Frist für den Nachweis des tatsächlichen Orts der Zuwiderhandlung oder die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens setzen (Bestätigung der Rechtsprechung in BFHE 186, 171).

    Denn materiell-rechtliche Vorschriften, um die es sich bei den hier in Betracht kommenden, insbesondere auch denen zum Versandverfahren, nach Auffassung des EuGH in der genannten Entscheidung handelt (insoweit für das Versandverfahren noch unentschieden: Senatsurteil vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, BFHE 186, 171), sind so auszulegen, dass sie nicht für vor ihrem In-Kraft-Treten entstandene Sachverhalte gelten (vgl. u.a. EuGH, Urteil vom 6. Juli 1993 Rs. C-121/91 und C-122/91, EuGHE 1993, I-3873 Rdnr. 22; speziell zu den hier anwendbaren Versandvorschriften: Senatsbeschluss vom 28. April 1998 VII R 67/97, BFH/NV 1998, 1537).

    Von der Entstehung der Zollschuld durch eine Pflichtverletzung wegen der nicht fristgemäßen Wiedergestellung der Sendung (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d ZollschuldVO) geht der Steuerbescheid des HZA aus (vgl. auch Bundesfinanzhof --BFH-- in BFHE 186, 171), während das FG auf Grund der nach Erlass des Steuerbescheids bekannt gewordenen Umstände eine Entstehung der Zollschuld durch Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c ZollschuldVO) annimmt, weil die Ware ohne Gestellung bei der Bestimmungszollstelle unmittelbar an den Kunden ausgeliefert wurde.

    Der Senat hat bereits entschieden (Senatsurteil in BFHE 186, 171), dass die zuständige Abgangszollstelle den Hauptverpflichteten auch nach Ablauf der 11-Monatsfrist noch wirksam auffordern kann, die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten nachzuweisen, weil es sich bei der 11-Monatsfrist selbst nicht um eine Ausschlussfrist handelt.

  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 201/98

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme des bürgenden Verbandes im Warenverkehr mit

    Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die eingehende Schilderung der festgestellten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Carnet in dem Bescheid den Zweck der vorgeschriebenen Mitteilung erreicht hat, den Inhaber des Carnet in die Lage zu versetzen, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Art. 455 Abs. 1 i.V.m. Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 ZK-DVO; in diesem Sinne auch BFH ZfZ 1998, 416, 418; FG München ZfZ 1997, 58, 59).
  • BFH, 13.11.2001 - VII R 88/00

    Zollschuld - Pflichtverletzung - Einfuhrumsatzsteuer - Fahrlässigkeit -

    Innerhalb dieser Ausschlussfrist von drei Monaten (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, BFHE 186, 171) hat die Klägerin nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) keine entsprechenden Nachweise vorgelegt, so dass der Abgangsmitgliedstaat für die Erhebung der Abgaben zuständig war und diese nach den gemeinschaftsrechtlichen bzw. seinen nationalen Vorschriften erheben musste.
  • BGH, 29.06.2004 - IX ZR 202/98

    Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaft; Verbürgung von

    Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß die eingehende Schilderung der festgestellten Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Carnet in dem Bescheid den Zweck der vorgeschriebenen Mitteilung erreicht hat, den Inhaber des Carnet in die Lage zu versetzen, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nachzuweisen (Art. 455 Abs. 1 i.V.m. Art. 454 Abs. 3 Unterabsatz 1 ZK-DVO; in diesem Sinne auch BFH ZfZ 1998, 416, 418; FG München ZfZ 1997, 58, 59).
  • FG Hessen, 27.11.2002 - 7 K 3165/99

    Gemeinschaftliches Versandverfahren; Luftverkehr; Zollschuld; Umladung;

    Eine solche Ausnahme nimmt der BFH bei der Inanspruchnahme des Hauptverpflichteten im Versandverfahren wegen dessen besonderer Garantenstellung in ständiger Rechtsprechung an (vgl. z.B. Beschl. v. 13.03.1997 VII R 65/96, ZfZ 1997, 236; Urt. v. 16.06.1998 VII R 34/97, ZfZ 1998, 416 [418]).

    Die Frist des Art. 49 Abs. 1 VersandDVO ist indessen lediglich eine Ordnungsfrist, die nach der Durchführung des Suchverfahrens eine möglichst zügige Abwicklung der Abgabenerhebung innerhalb der Verjährungsfrist gewährleisten soll (BFH, Urt. v. 16.06.1998 VII R 34/97, ZfZ 1998, 416 [417]).

  • FG Brandenburg, 30.08.2000 - 4 K 1814/99

    Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben bei

    Deshalb ist der zeitliche Geltungsbereich des Zollkodex und der zu seiner Durchführung ergangenen ZK-DVO durch Auslegung der jeweils in Betracht kommenden Vorschriften zu ermitteln (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH-, Urteil vom 12. November 1981 Rs. 212 bis 217/80, EuGHE 1981, 2735 Rdnr. 9; BFH, Urteil vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, BFHE 186, 171 ).

    Die darin genannte Frist von 11 Monaten für die Mitteilung, dass die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden konnte, ist aber keine Ausschlussfrist mit der Folge, dass die Abgangsstelle dem Hauptverpflichteten diese Mitteilung nach Ablauf der 11 Monate nicht mehr wirksam zukommen lassen könnte (so ausdrücklich BFH, Urteil vom 16. Juni 1998 a.a.O).

  • FG Bremen, 25.09.2000 - 299323K 2

    Externes gemeinschaftliches Versandverfahren: Heilung einer Pflichtverletzung

    Da in der BFH-Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, BFHE 186, 171 , ZfZ 1998, 416) geklärt ist, daß es sich bei der Drei-Monats-Frist des Art. 379 Abs. 2 Satz 2 ZK-DVO um eine Ausschlußfrist handelt und daß der Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens innerhalb dieser Ausschlußfrist bei der Abgangsstelle zu führen ist und die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt hat, ist die Einfuhrzollschuld nicht aufgrund Alternativnachweises entfallen.

    Das HZA hat die Klägerin auch zu Recht wegen der EUSt-Schuld in Anspruch genommen (§ 21 Abs. 2 UStG ; vgl. auch dazu BFHE 186, 171 , ZfZ 1998, 416).

  • BFH, 29.07.2003 - VII R 49/02

    Zollanmeldung, Auslegung

    a) Dahinstehen kann, ob die Zollschuld nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (ZollschuldVO) des Rates vom 13. Juli 1987 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 201/5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4108/88 vom 21. Dezember 1988 (ABlEG Nr. L 361/2), oder nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d ZollschuldVO entstanden ist (vgl. hierzu die Senatsurteile vom 26. August 1997 VII R 82/96, BFH/NV 1998, 1008, 1009, sowie vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, BFHE 186, 171, 174).
  • BFH, 06.12.2001 - VII R 102/00

    Einfuhrabgaben; Zuwiderhandlungen im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren

    Wird der Nachweis im Einspruchsverfahren innerhalb der gesetzten Drei-Monatsfrist nicht erbracht, so ist der Abgangsmitgliedstaat zuständig und der vor Ablauf der Drei-Monatsfrist erlassene Steuerbescheid in Gestalt der nach Ablauf der Drei-Monatsfrist ergangenen Einspruchsentscheidung jedenfalls nicht wegen Verstoßes gegen Art. 379 Abs. 2 ZKDVO rechtswidrig (vgl Senatsurteil vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, BFHE 186, 171, 178).
  • FG München, 10.11.2005 - 14 K 2630/03

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei Zuwiderhandlungen; Keine Erhebung der

    Vorliegend braucht nicht entschieden zu werden, ob die VersandVO bzw. VersandDVO oder die ZKDVO anwendbar ist, weil die Regelungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 1998 VII R 34/97, ZfZ 1998, 416).
  • BFH, 06.12.2001 - VII R 120/00
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht