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   BFH, 18.06.1998 - IV R 29/97   

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BFH, 18.06.1998 - IV R 29/97 (https://dejure.org/1998,1576)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1998 - IV R 29/97 (https://dejure.org/1998,1576)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1998 - IV R 29/97 (https://dejure.org/1998,1576)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 3, EStG § 18 Abs 1 Nr 1
    Erfinder; Patent; Veräußerung; Veräußerungsgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 351
  • BB 1998, 2190
  • DB 1998, 2145
  • BStBl II 1998, 567
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 11.09.1969 - IV 304/65

    Rückwirkende Gesetzeskraft - Zusammenveranlagung - Tätigkeit von gewisser Dauer -

    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 29/97
    Bedarf es nämlich nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren Tätigkeit, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, liegt eine planmäßige Erfindertätigkeit vor, die nicht mehr als "gelegentlich" anzusehen ist (RFH-Urteil vom 1. Juli 1931 VI A 876/29, RFHE 29, 119, BStBl 1931, 668; Senatsurteil vom 11. September 1969 IV 304/65, BFHE 98, 141, BStBl II 1970, 306).

    In der Rechtsprechung des RFH und des BFH gibt es keinen Fall, in dem das Vorliegen einer Zufallserfindung angenommen wurde (vgl. RFH-Urteile in StuW 1927 Nr. 404; in StuW 1932 Nr. 267; in BStBl 1933, 958; Senatsurteil in BFHE 98, 141, BStBl II 1970, 306).

  • RFH, 01.07.1931 - VI A 876/29
    Auszug aus BFH, 18.06.1998 - IV R 29/97
    Bedarf es nämlich nach einem spontan geborenen Gedanken einer weiteren Tätigkeit, um die Erfindung bis zur Verwertungsreife zu fördern, liegt eine planmäßige Erfindertätigkeit vor, die nicht mehr als "gelegentlich" anzusehen ist (RFH-Urteil vom 1. Juli 1931 VI A 876/29, RFHE 29, 119, BStBl 1931, 668; Senatsurteil vom 11. September 1969 IV 304/65, BFHE 98, 141, BStBl II 1970, 306).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.10.2007 - 1 K 1941/05

    Entstehung von steuerpflichtigen Einkünften durch Übertragung von Rechten aus

    Diese Entscheidung lehne die gegenteilige Auffassung des BFH-Urteils vom 10. Juni 1998 IV R 29/97 ausdrücklich ab.

    Im vorliegenden Fall habe das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil 3 K 2633/97 unter Heranziehung des BFH-Urteilesvom 18. Juni 1998 IV R 29/97 die Erfindertätigkeit der Klägerin als nachhaltige Tätigkeit eingestuft und dies mit den nach der Äußerung der Spontanidee noch notwendigen Ausarbeitungen und Erprobungen begründet, die von der Klägerin auf die LTS übertragen worden seien.

    Anders als in dem vom BFH in dem Verfahren IV R 29/97 zu beurteilenden Fall, in dem ein Produktionsunternehmen mit der Weiterentwicklung einer erfinderischen Idee zur Produktionsreife beauftragt gewesen sei, die dann die Patenterteilung ermöglicht habe und in dem der BFH eine nachhaltige Tätigkeit bejaht habe, habe in dem Fall des Finanzgerichtes Hamburg der Zeuge (= Patentanwalt) nicht die Produktionsreife bzw. Verwertungsreife der Autofocuskamera ausgearbeitet.

    Der sog. Zufallserfindung liegt mangels Wiederholungsabsicht keine nachhaltige Tätigkeit zu Grunde (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BStBl II 1998, 567).

    Wird ein Steuerpflichtiger wiederholt erfinderisch tätig, sei es, um auf den erfinderischen Gedanken zu kommen, sei es um die Verwertungsreife einzelner Erfindungen zu fördern, so ist die vorübergehende Tätigkeit auch dann nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige letztlich nur eine Erfindung macht (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 a.a.O.).

    In diesem Sinn hat der BFH in seinem Urteil vom 18. Juni 1998 a.a.O. Patentanmeldungen allein nicht als Ausdruck nachhaltiger Tätigkeit beurteilt, sondern nur solche Tätigkeiten, die die technische Verwertungsreife förderten.

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 26/02

    Veräußerung einer Zufallserfindung

    Der sog. Zufallserfindung liegt mangels Wiederholungsabsicht keine nachhaltige Tätigkeit zu Grunde (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567; Steinhauff in Littman/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 18 Rz. 90).

    Wird ein Steuerpflichtiger wiederholt erfinderisch tätig, sei es, um auf den erfinderischen Gedanken zu kommen, sei es um die Verwertungsreife einer Erfindung zu fördern, so ist die vorübergehende Tätigkeit auch dann nachhaltig, wenn der Steuerpflichtige letztlich nur eine Erfindung macht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567).

    In diesem Sinn hat der BFH in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 Patentanmeldungen allein nicht als Ausdruck nachhaltiger Tätigkeit beurteilt, sondern nur solche Tätigkeiten, die die technische Verwertungsreife förderten.

    Die Patente konnten dort erst "nach Erprobung und Ausarbeitung der Erfindung" (BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567), die im Auftrag des damaligen Klägers stattfanden, zum Patent angemeldet werden.

  • BFH, 11.04.2003 - IV B 170/01

    Einkünfte aus Erfindertätigkeit

    Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit, das nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 29/97 (BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567) zum Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit-- gehöre, auch erfüllt sein müsse, wenn es sich um eine Erfindertätigkeit handele, ist nicht klärungsbedürftig.

    Denn diese Frage ist vom BFH in der zuvor zitierten Entscheidung in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 eindeutig bejaht worden.

    Vielmehr zielen die Ausführungen darauf ab, eine Abweichung der Vorentscheidung von der Entscheidung des Senats in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 aufzuzeigen.

    Dem dient insbesondere die Gegenüberstellung der Ausführungen des Senats zur Nachhaltigkeit in der vorgenannten Entscheidung in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 zu den Ausführungen des Finanzgerichts (FG) in der Vorentscheidung.

    Das FG hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 die Erfindertätigkeit der Klägerin als nachhaltige Tätigkeit eingestuft und dies mit den nach der Äußerung der Spontanidee noch notwendigen Ausarbeitungen und Erprobungen begründet, die von der Klägerin auf die X-KG übertragen worden seien.

    Dass das FG mit diesen Ausführungen von der Senatsentscheidung in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567 abweicht, vermag der Senat nicht zu erkennen.

  • BFH, 02.03.2011 - II R 5/09

    Einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit von Erfindern; keine

    b) E war als Erfinder nachhaltig tätig; denn er hat eine Vielzahl von Erfindungen gemacht und bis zur Patentreife entwickelt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567; vom 23. April 2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311, und vom 10. September 2003 XI R 26/02, BFHE 203, 448, BStBl II 2004, 218).
  • FG Hamburg, 24.07.2002 - VI 212/00

    Steuerbare Einkünfte aus der Verwertung einer Erfindung

    Unter der seit der Rechtsprechung des RFH häufig zitierten, tatsächlich tatbestandlich aber noch nie in Erscheinung getretenen Zufallserfindung (vgl. RFH-Urteil vom 07.07.1927 VI A 217/27 Steuer und Wirtschaft, StuW, 1927 Nr. 404; vom 01.07.1931 VI A 876/29 Reichssteuerblatt - RStBl -1931, 668; BFH-Urteil vom 18.06.1998 IV R 29/97, BStBl. II 1998, 567 m.w.N.) wird eine Idee verstanden, die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif ist.

    Eine Tätigkeit, die nicht nur gelegentlich ausgeübt wird, ist als nachhaltig anzusehen (BFH-Urteil vom 18.06.1998 IV R 29/97 a.a.O.).

    Insoweit unterscheidet sich der Fall von der dem BFH-Urteil vom 18.06.1998 ( IV R 29/97 a.a.O.) zu Grunde liegenden Erfindung, bei der es für die Patenterteilung einer Ausarbeitung weiterer erheblicher Details bedurfte.

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH werden Entgelte im Rahmen von Veräußerungsvorgängen von dieser Bestimmung nicht erfasst (BFH-Urteil v. 1.12.1989 III R 56/85, BStBL II 1990, 1054; s.a. BFH-Urteil v. 18.06.1998 a.a.O.).

  • FG Hamburg, 12.12.2005 - VI 18/04

    Einkommensteuer: Nachhaltige erfinderische Tätigkeit

    Der sog. Zufallserfindung liegt mangels Wiederholungsabsicht keine nachhaltige Tätigkeit zu Grunde (vgl. BFH-Urteil vom 18.06.1998, R 29/97, BStBl II 1998, 567 ); dies kann insbesondere bei branchenfremden Erfindern der Fall sein.

    In diesem Sinn hat der BFH mit Urteil vom 18.06.1998 ( IV R 29/97, BStBl II 1998, 567 ) Patentanmeldungen allein nicht als Ausdruck nachhaltiger Tätigkeit beurteilt, sondern nur solche Tätigkeiten, die die technische Verwertungsreife förderten.

    Denn anders als in dem vom BFH in dem Verfahren IV R 29/97 (BStBl II 1998, 567) zu beurteilenden Fall, in dem ein Produktionsunternehmen mit der Weiterentwicklung einer erfinderischen Idee zur Produktionsreife beauftragt worden war, die dann die Patenterteilung ermöglichte, und in dem der BFH eine nachhaltige Tätigkeit bejaht hat, hat der Zeuge im Streitfall nicht die Produktionsreife bzw. Verwertungsreife der Autofokuskamera ausgearbeitet.

  • FG Münster, 03.05.2011 - 1 K 2214/08

    Abgrenzung nachhaltige Erfindertätigkeit/Zufallserfindung

    Der sog. Zufallserfindung liegt mangels Wiederholungsabsicht eine solche Nachhaltigkeit auch bei Einmaligkeit nicht zugrunde (so BFH-Urteil vom 18.06.1998 IV R 29/97, BStBl II 1998, 567).

    Diese Planmäßigkeit wird angenommen, wenn bei Erfindungen weitere Tätigkeiten erfolgen, die diese bis zur Verwertungsreife fördern (BFH-Urteil vom 18.06.1998 IV R 29/97, BStBl II 1998, 567).

    Im Fall der Anmeldung eines Patentes hatte der BFH nämlich eine solche Zufallserfindung als kaum in der Praxis vorkommend auch deshalb abgelehnt, weil es bei einer Erfindung weiterer Förderungsmaßnahmen bedarf, um die für die Patentierung nötige Verwertungsreife herzustellen (so BFH-Urteil vom 18.6.1998 IV R 29/97, BStBl II 1998, 567).

  • BFH, 23.04.2003 - IX R 57/99

    Zeitlich begrenzte Überlassung; Erfindung

    Dagegen kann eine sog. "Zufallserfindung" (vgl. RFH-Urteil vom 7. Juli 1927 VI A 217/27, RStBl 1927, 200; BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567), auch soweit der Erfinder selbst die Erfindung einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlässt, zu Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG führen (vgl. RFH-Urteil in RStBl 1927, 200, unter 5. zu § 38 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1925; BFH-Beschluss in BFH/NV 1993, 97).
  • FG Berlin, 19.03.2002 - 9 K 9102/01

    Sonstige Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG

    In dem der Entscheidung des BFH vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BFHE 186, 351 , BStBl II 1998, 567 zugrunde liegenden Fall habe das FG eine sog. "Zufallserfindung" angenommen und rechtlich zutreffend festgestellt, dass hinsichtlich dieser eine entgeltliche Übertragung von Schutzrechten stattgefunden habe, was nicht zu steuerbaren Einkünften führe.

    Von einer sog. "Zufallserfindung" i. S. des BFH-Urteils in BFHE 186, 351 , BStBl II 1998, 567 unterscheidet sich diese Idee dadurch, dass sie speziell den vom Kläger vermuteten wirtschaftlichen Bedürfnissen der Fa. X-GmbH in einer bestimmten Verfahrenslage gegenüber C. Rechnung trug und damit mangels gewerblicher Anwendung (vgl. dazu § 5 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 des Patentgesetzes 1981 i. d. F. vom 16. Dezember 1980, Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1981, 1) bei anderen Lebenssachverhalten und anderen Verfahrensbeteiligten keinen Patentrechtsschutz und auch auf andere Weise nicht den Status eines gewerblichen Schutzrechtes erlangen konnte (kein Urheberrechtsschutz nach dem Urheberrechtsgesetz , da keine schriftliche Niederlegung der Gedanken erfolgte u. ä. m.).

  • BFH, 20.10.2003 - XI B 225/02

    Steuerrechtlicher Begriff der sog. Zufallserfindung

    Soweit die Kläger einen Wertewiderspruch zwischen der Rechtsprechung des BFH zur sog. Zufallserfindung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567) und den patentrechtlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Patentanmeldung, die eine vielfältige Tätigkeit des Anmelders voraussetzt, rügen und eine Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO begehren, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

    Zu Recht gehen die Kläger davon aus, dass die nicht steuerbare Zufallserfindung in der Praxis kaum vorkommt (vgl. in BFHE 186, 351, BStBl II 1998, 567).

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.2013 - 10 K 4781/09

    Gewerblichkeit der Einkünfte aus der Verwertung eines Urheberrechts an einem

  • FG München, 21.05.2015 - 10 K 2195/12

    Erfindervergütung als nachträglicher Arbeitslohn steuerbar

  • FG Münster, 06.11.2008 - 3 K 2155/04

    Voraussetzungen für eine erbschaftsteuerliche Begünstigung des Erwerbs von

  • FG Düsseldorf, 06.04.2016 - 2 K 896/14

    Gewinn aus der Veräußerung des Patents bzw. Gebrauchsmusters als steuerbare

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 3 K 2108/18

    Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb bei

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1999 - 14 K 182/98

    Einkommensteuer 1990 und 1993

  • BFH, 20.08.2003 - XI S 25/02

    AdV nur bei Aussicht auf Erfolg

  • FG Hessen, 13.06.2005 - 11 K 2907/02

    Verwertung; Gewerbliche Einkünfte; Projektionssystem; Patent - Verwertung eines

  • FG Hamburg, 19.06.2002 - VII 41/01

    Zur steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus einer Erfindertätigkeit

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