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   BFH, 27.08.1998 - V R 18/97   

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https://dejure.org/1998,1759
BFH, 27.08.1998 - V R 18/97 (https://dejure.org/1998,1759)
BFH, Entscheidung vom 27.08.1998 - V R 18/97 (https://dejure.org/1998,1759)
BFH, Entscheidung vom 27. August 1998 - V R 18/97 (https://dejure.org/1998,1759)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung des EuGH - Investitionsausgaben - Wirtschaftliche Tätigkeit - Vorsteuerabzug aus Investitionsmaßnahmen - Gründungsinvestitionen - Begrenzung der Besteuerung von Gebäuden

  • Judicialis

    UStG 1980 § 1 Abs. 1; ; UStG 1980 § ... 4 Nr. 9 Buchst. a; ; UStG 1980 § 9; ; UStG 1980 § 15; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil C Satz 1 Buchst. b; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug bei vergeblichen Grundstücksinvestitionen?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG 1980 § 1 Abs. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. a, § 9, § 15; Richtlinie 77/388/EWG Art. 4, Art. 13 Teil C Satz 1 Buchst. b, Art. 17
    Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft durch Beginn von Investitionsausgaben - Keine Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit - Begrenzung der Option auf Gebäude oder Gebäudeteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 186, 475
  • BB 1998, 2513
  • DB 1998, 2575
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 18/97
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) können selbst die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden.

    Unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94 (INZO, Slg. 1996, I-857, BStBl II 1996, 655) ging das Finanzgericht (FG) von unternehmerischer Tätigkeit schon aufgrund der Vorbereitungshandlungen der Klägerin aus.

    Das gilt nach bisheriger Rechtsprechung des BFH (bis zum EuGH-Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) auch für die Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 1 UStG, daß nur ein Unternehmer abzugsberechtigt ist.

    Zum Recht auf Vorsteuerabzug auf Investitionen, wenn die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu besteuerten Umsätzen führt, enthält das Urteil des EuGH vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO, folgende Grundsätze:.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) können selbst die ersten Investitionsausgaben, die für die Zwecke eines Unternehmens getätigt werden, als wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG angesehen werden.

  • BFH, 26.06.1996 - XI R 43/90

    Teilweiser Verzicht auf Umsatzsteuerbefreiung beim Grundstücksverkauf möglich?

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 18/97
    Wenn die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteil vom 26. Juni 1996 XI R 43/90, BFHE 181, 191, BStBl II 1997, 98) aufgrund der EuGH-Rechtsprechung die Begrenzung des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG auf bestimmte Gebäudeteile für zulässig halte, betreffe das eine Aufteilung nach räumlichen Gesichtspunkten, "wie es auch bei der Bildung von Teileigentum der Fall wäre".

    Soweit nach dem BFH-Urteil in BFHE 181, 191, BStBl II 1997, 98, bei Veräußerung eines Grundstücks der Verzicht auf die Steuerbefreiung auf einen abgrenzbaren Teil beschränkt werden kann, ging es nicht um die Aufteilung zwischen Grund und Boden einerseits und dem Gebäude andererseits.

  • BFH, 30.11.1989 - V R 85/84

    Kein Vorsteuerabzug aus vergeblichen Planungskosten eines Altersheimes

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 18/97
    Je nach den Umständen kann bei sog. fehlgeschlagenen Investitionen bzw. Unternehmensgründungen nach der Rechtsprechung des Senats die spätere Veräußerung der Investitionsgegenstände (z.B. Grundstück, Planungsmaßnahmen) die Annahme unternehmerischer Tätigkeit rechtfertigen (BFH-Urteil vom 30. November 1989 V R 85/84, BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345).

    Solche Festsetzungen können nach nationalem Verfahrensrecht (gemäß § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) aufgehoben oder geändert werden, soweit dies aufgrund der dann vorliegenden tatsächlichen Umstände erforderlich sein sollte (vgl. BFH-Urteile vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564, und in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, jeweils m. Nachw.).

  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 18/97
    So führte der EuGH im Urteil vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 (Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392) aus, daß die Beurteilung der Lieferung eines Gegenstands als steuerbaren Umsatz nicht von der zivilrechtlichen Seite der Lieferung abhänge.
  • EuGH, 14.02.1985 - 268/83

    Rompelman / Minister van Financiën

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 18/97
    a) Für den Vorsteuerabzug gilt der Grundsatz des "Sofortabzugs" (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Februar 1985 Rs. 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Umsatzsteuer-Rundschau 1985, 199), d.h., der Vorsteuerabzug ist bereits in dem Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraum zu gewähren, in dem der Leistungsempfänger die Rechnung mit gesondertem Ausweis der Steuer erhalten hat, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG erfüllt sind.
  • BFH, 06.05.1993 - V R 45/88

    Kein Vorsteuerabzug bei erfolglosen Vorbereitungshandlungen für eine

    Auszug aus BFH, 27.08.1998 - V R 18/97
    Solche Festsetzungen können nach nationalem Verfahrensrecht (gemäß § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--) aufgehoben oder geändert werden, soweit dies aufgrund der dann vorliegenden tatsächlichen Umstände erforderlich sein sollte (vgl. BFH-Urteile vom 6. Mai 1993 V R 45/88, BFHE 171, 138, BStBl II 1993, 564, und in BFHE 159, 272, BStBl II 1990, 345, jeweils m. Nachw.).
  • BGH, 12.05.2011 - III ZR 59/10

    Qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht wegen Versagung des

    Allerdings hat der Bundesfinanzhof, wie sein Vorlagebeschluss vom 27. August 1998 (BFHE 186, 475, 481) in der Rechtssache Breitsohl (EuGH, Urteil vom 8. Juni 2000 - C 400/98, Slg. 2000, I-4352) belegt, weiterhin für klärungsbedürftig gehalten, ob die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze nur dann gelten, wenn die Finanzbehörde - wie in der Rechtssache INZO - die Eigenschaft als vorsteuerabzugsberechtigter Steuerpflichtiger bereits in einem Steuerbescheid anerkannt hatte, oder ob die Finanzbehörde in jedem Fall die (objektivierte) Absicht, zu steuerbaren Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufzunehmen, der Besteuerung zugrunde legen müsse, selbst wenn bei erstmaliger Befassung aufgrund der bereits vorhandenen tatsächlichen Umstände feststehe, dass die beabsichtigte Umsatztätigkeit nicht realisiert werde.
  • BFH, 17.05.2001 - V R 38/00

    Vorsteuerabzug bei fehlenden Verwendungsumsätzen

    Das Finanzgericht (FG), dessen Urteil in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1283 veröffentlicht ist, war der Auffassung, mangels tatsächlicher Ausführung der Vermietungsumsätze habe die Klägerin nicht auf ihre Steuerfreiheit verzichten können; in den Fällen der Vorlagebeschlüsse des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 1998 V R 18/97, Breitsohl (BFHE 186, 475) und vom 27. August 1998 V R 77/96, Schloßstraße (BFHE 186, 468) hätten die Unternehmer jeweils tatsächliche Leistungen erhalten.
  • FG Nürnberg, 17.01.2000 - II 51/99

    Kein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung für ein

    Der Streitfall sei mit den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 27.8.1998 V R 77/96 und V R 18/97 an den EuGH vergleichbar, so daß sich ein Ruhen des Verfahrens empfehle.

    Hat die Behörde also aufgrund der ihr von einem Unternehmen übermittelten Angaben festgestellt, daß diesem die Eigenschaft als Steuerpflichtiger zuzuerkennen sei, so kann ihm diese Stellung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht wegen des Eintritts oder Nichteintritts bestimmter Ereignisse nachträglich aberkannt werden" (vgl. BFH Beschluß vom 27.8. 1998 V R 18/97, UR 1999, 26).

    In den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 27.8.1998 V R 18/97, BFHE 186, 475, UR 1999, 26 und V R 77/96, BFHE 186, 468 , UR 1999, 30 haben die Kläger jeweils tatsächliche Leistungsbezüge erhalten.

  • FG Baden-Württemberg, 14.10.1999 - 3 V 3/99

    Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungsbescheides; Pflicht

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  • FG Köln, 23.02.2000 - 10 K 2593/99

    Vorsteuerabzug auch bei erfolglosem Unternehmer mit objektiv

    Mit Beschluß vom 27.08.1998 habe der BFH Az. V R 18/97 dem EuGH entsprechende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Er hat jedoch dem Europäischen Gerichtshof durch Beschluß vom 27.08.1998 V R 18/97 (BFHE 186, 475) nunmehr Fragen vorgelegt zum Vorsteuerabzug bei fehlgeschlagener Unternehmensgründung, wenn das Finanzamt bei erstmaliger Steuerfestsetzung hiervon Kenntnis hat, und zur Begrenzung der Option nach § 9 UStG auf die Gebäude/Gebäudeteile bei einer Lieferung von solchen und dem dazugehörigen Grund und Boden.

  • BFH, 05.05.1999 - V B 31/99

    Sofortabzug der Vorsteuer bei Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9

    Bei der Prüfung des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 2 UStG ist entsprechend vorzugehen (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 1998 V R 18/97, BFHE 186, 475).

    Er hat deshalb dem EuGH die entsprechenden Zweifelsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH-Beschlüsse in BFHE 186, 475, und in BFHE 186, 468).

  • FG Nürnberg, 14.08.2000 - II 92/99

    Veräußerung bekannter Immobilien = Sofortabzug

    Bei der Prüfung des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 2 UStG ist entsprechend vorzugehen (vgl. BFH-Beschluß vom 27.8. 1998 - V R 18/97, BFHE 186, 745 = UR 1999, 226).
  • FG Niedersachsen, 04.05.2000 - 5 K 145/94

    Voraussetzung der Unternehmereigenschaft bei der Geltendmachung des

    Ob sich eine andere Beurteilung ergibt, wenn bereits bei der erstmaligen Steuerfestsetzung bekannt ist, dass die geplante wirtschaftliche Tätigkeit nicht aufgenommen werden wird (Vorlagebeschluss des BFH vom 27. August 1998 V R 18/97, UR 1999, 26 sowie den Schlussantrag des Generalanwalts zu diesem Beschluss in der Rs C-400/98, IStR 2000, 82), brauchte der Senat nicht zu entscheiden.
  • FG Berlin, 22.02.2000 - 5 K 5572/98

    Kein Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen bei Gründung eines

    Dabei kommt es für die Beurteilung des Vorsteuerausschlusses grundsätzlich auf die tatsächlich ausgeführten (Ausgangs-)umsätze an; sofern noch keine Umsätze ausgeführt wurden, ist (zunächst) auf die beabsichtigten Umsätze abzustellen (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 27. August 1998, V R 18/97, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, S. 1870).
  • BFH, 30.09.1999 - V B 58/99

    Vorsteuer; Eingangs- und Ausgangsumsätze

    Nach dieser Rechtsprechung kann die von der Finanzbehörde zuerkannte Eigenschaft als Steuerpflichtiger grundsätzlich nicht wegen Eintritts oder Nichteintritts bestimmter Ereignisse nachträglich aberkannt werden (vgl. dazu auch BFH-Beschluß vom 27. August 1998 V R 18/97, BFHE 186, 475).
  • BFH, 12.10.1999 - V B 17/99

    Vorsteuerabzug: Spätere Verwendung der Eingangsleistung

  • FG Berlin, 22.02.2000 - 5 K 5571/98

    Zum Vorsteuerabzug aus Gründungs- und Konzeptionskosten einer

  • FG Sachsen, 02.05.2001 - 1 V 488/99

    Fehlen der Unternehmereigenschaft bei einer GmbH; Notwendigkeit des Tätigen von

  • FG Sachsen-Anhalt, 02.05.2001 - 1 V 488/99

    Unternehmereigenschaft einer GmbH ohne wirtschaftliche Tätigkeit; Vorsteuerabzug

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