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   BFH, 18.11.1998 - II R 79/96   

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BFH, 18.11.1998 - II R 79/96 (https://dejure.org/1998,1440)
BFH, Entscheidung vom 18.11.1998 - II R 79/96 (https://dejure.org/1998,1440)
BFH, Entscheidung vom 18. November 1998 - II R 79/96 (https://dejure.org/1998,1440)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    BewG § 78 Satz 2, § 79 Abs. 1 und 2, § 81, § 82

  • Wolters Kluwer

    Kostenmiete - Schätzungsgrundlage - Schätzung bei freifinanziertem Wohnungsbau

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einheitswert für Mietwohngrundstücke; Rahmenmiete; Schätzung der Kostenmiete für freifinanzierte Wohnungen

  • Judicialis

    BewG § 78 Satz 2; ; BewG § 79 Abs. 1 und 2; ; BewG § 81; ; BewG § 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BewG § 78 S. 2, § 79 Abs. 1, Abs. 2, § 81, § 82
    Kostenmiete bei Aufstellung der Mietspiegel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 22 Abs 1 Nr 1, BewG § 22 Abs 4 S 3 Nr 1, BewG § 76 Abs 1, BewG § 79 Abs 2
    Ertragswertverfahren; Jahresrohmiete; Marktübliche Miete; Mietspiegel; Mietwohngrundstück; öffentliche Förderung; Wegfall; Wertfortschreibung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 104
  • NJW 1999, 2064 (Ls.)
  • NZM 1999, 184
  • BB 1999, 95
  • DB 1999, 316
  • BStBl II 1999, 10
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.08.1984 - III R 41/75

    Schätzung der üblichen Miete für eigengenutzten Wohnraum bei im

    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    Scheitert aber --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, m.w.H.).

    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).

    Die von der Rechtsprechung bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die "Kostenmiete" (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), besteht grundsätzlich auch für die Aufstellung der Mietspiegel.

    Gleichwohl erscheint die Übernahme der "Kostenmiete" in diesen Fällen als das geeignetste Mittel, eine wenigstens einigermaßen gleichmäßige Bewertung bebauter Grundstücke im Wege des Ertragswertverfahrens zu erreichen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54 und in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Die Auffassung des FG, die Mietspiegelwerte müßten aus einer ausreichend großen Anzahl von tatsächlich vereinbarten Mieten vergleichbarer Objekte abgeleitet sein, wird hingegen der besonderen Bedeutung, die den Mietspiegeln bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zukommt (vgl. hierzu das BFH-Urteil in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), nicht gerecht, weil danach im Ergebnis in diesen Fällen die Bildung und der Ansatz einer Spiegelmiete generell ausgeschlossen wäre und eine mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Bewertung nur schwer vereinbare Einzelwertermittlung erfolgen müßte.

  • BFH, 11.10.1974 - III R 103/73

    Bei fehlender Vergleichsmiete kann die Kostenmiete als übliche Miete angesetzt

    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    Die von der Rechtsprechung bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die "Kostenmiete" (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), besteht grundsätzlich auch für die Aufstellung der Mietspiegel.

    Gleichwohl erscheint die Übernahme der "Kostenmiete" in diesen Fällen als das geeignetste Mittel, eine wenigstens einigermaßen gleichmäßige Bewertung bebauter Grundstücke im Wege des Ertragswertverfahrens zu erreichen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54 und in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).

    Hinsichtlich des auf die durchschnittlichen Grundstücks- und Gebäudeherstellungskosten anzuwendenden Kostenfaktors bei freifinanziertem Wohnungsbau ist der BFH in seinen beiden Entscheidungen in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54 und in BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, in denen es ebenfalls um die Ermittlung von "Kostenmieten" als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der üblichen Miete ging, von einer "Kostenmiete" in Höhe von 7 v.H. der Gesamtkosten ausgegangen.

  • BFH, 18.12.1985 - II R 229/83

    Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - Öffentliche Förderung

    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    Denn der Wegfall der Mietpreisbindung hat zur Folge, daß mietpreisrechtlich die Wohnung zur freifinanzierten Wohnung wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. Dezember 1985 II R 229/83, BFHE 146, 95, BStBl II 1986, 445).

    Da bei der Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren der Grundstückswert durch Anwendung eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete (unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82 BewG) ermittelt wird (§ 78 Satz 2 BewG), gehören zu den wertbestimmenden tatsächlichen Verhältnissen auch die, die zulässige Miete beeinflussenden rechtlichen Eigenschaften (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1995 II R 17/93, BFH/NV 1996, 458, sowie in BFHE 146, 95, BStBl II 1986, 445).

  • BFH, 13.12.1974 - III R 82/73

    Abweichung der üblichen Miete von der vereinbarten Miete um mehr als 20 v. H.

    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    Die von der Rechtsprechung bislang nur für Fälle der Einzelbewertung ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit des Rückgriffs auf die "Kostenmiete" (vgl. BFH-Urteile vom 11. Oktober 1974 III R 103/73, BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und vom 13. Dezember 1974 III R 82/73, BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36), besteht grundsätzlich auch für die Aufstellung der Mietspiegel.

    Hinsichtlich des auf die durchschnittlichen Grundstücks- und Gebäudeherstellungskosten anzuwendenden Kostenfaktors bei freifinanziertem Wohnungsbau ist der BFH in seinen beiden Entscheidungen in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54 und in BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, in denen es ebenfalls um die Ermittlung von "Kostenmieten" als Schätzungsgrundlage für die Ermittlung der üblichen Miete ging, von einer "Kostenmiete" in Höhe von 7 v.H. der Gesamtkosten ausgegangen.

  • FG Niedersachsen, 27.08.1996 - I 119/90

    Bewertung; Einheitsbewertung bei nicht preisgebundenen Mietwohngrundstücken

    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 8 veröffentlicht.
  • BFH, 15.10.1986 - II R 230/81

    Der Wegfall der Grundsteuervergünstigung führt zu einer Änderung der

    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    b) Ausgangspunkt für die Wertermittlung ist --mangels Vorhandenseins tatsächlich für das Objekt gezahlter Mieten i.S. von § 79 Abs. 1 BewG-- die übliche Miete i.S. von § 79 Abs. 2 BewG für freifinanzierten nicht preisgebundenen Wohnraum im Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 79 Abs. 5 i.V.m. § 27 BewG; vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. Oktober 1986 II R 230/81, BFHE 148, 174, BStBl II 1987, 201).
  • BFH, 23.11.1988 - II R 2/86

    Grundstücksbewertung mittels erzielbarer Mietpreise nach Beendigung der

    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    Scheitert aber --wie im Streitfall-- eine Schätzung der üblichen Miete im unmittelbaren Vergleich daran, daß nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete auf die von den FÄ für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG maßgebenden Kriterien (insbesondere Baujahr und Ausstattung) den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, m.w.H.).
  • BFH, 10.08.1984 - III R 18/76

    Ableitung der üblichen Miete bei steuerbegünstigtem eigengenutzten Wohnraum aus

    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36, sowie vom 10. August 1984 III R 18/76, BFHE 142, 297, BStBl II 1985, 200).
  • BFH, 29.11.1995 - II R 17/93
    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    Da bei der Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren der Grundstückswert durch Anwendung eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete (unter Berücksichtigung der §§ 81 und 82 BewG) ermittelt wird (§ 78 Satz 2 BewG), gehören zu den wertbestimmenden tatsächlichen Verhältnissen auch die, die zulässige Miete beeinflussenden rechtlichen Eigenschaften (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1995 II R 17/93, BFH/NV 1996, 458, sowie in BFHE 146, 95, BStBl II 1986, 445).
  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus BFH, 18.11.1998 - II R 79/96
    Die Ermittlung der solchen Mietspiegelwerten zugundeliegenden "Kostenmieten" ist --auch vom BFH in der Revisionsinstanz-- auf materielle Rechtsfehler hin zu überprüfen, denen Verstöße gegen die angewandte Schätzungsmethode, gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze und anerkannte Schätzungsgrundsätze gleichstehen (BFH-Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, 315, BStBl II 1990, 817, 829, m.w.N.).
  • BFH, 04.03.1999 - II R 106/97

    Jahresrohmiete i.S. des § 79 BewG

    Scheitert eine solche Wertableitung der üblichen Miete aus tatsächlich gezahlten Mieten anderer Grundstücksgruppen, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA --wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. November 1998 II R 79/96 (BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) ausgeführt hat-- bei der Aufstellung der sogenannten Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde ("Kostenmiete").

    Die Kostenmiete beträgt hier nach dem --mit Ausnahme des zugrunde gelegten Kostenfaktors von 7, 5 v.H.-- nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren der OFD bei Grundstücks- und Baukosten für Objekte mit guter Ausstattung in Höhe von 660 DM/m² und bei Zugrundelegung eines Kostenfaktors von 7 v.H. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und in BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie die o.g. Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) 3,85 DM/m² (660 DM x 7 v.H. = 46, 20 DM; 46, 20 DM : 12 = 3,85 DM/m²).

    Es ist zwar richtig, daß beim Ansatz einer pauschal ermittelten Kostenmiete als übliche Miete ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen nicht zu machen ist, weil diese Kosten begrifflich in der Kostenmiete enthalten sind (BFH-Urteile vom 28. Januar 1977 III R 58/76, BFHE 121, 359, BStBl II 1977, 376, und in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54); soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, 12 auf einen Mietspiegelwert, der der pauschal ermittelten Kostenmiete entsprach, einen solchen Zuschlag zugelassen hat, hält er hieran nicht fest.

  • BFH, 13.02.2008 - II R 72/06

    Bewertung eines nichtunterkellerten Einfamilienhauses

    Die pauschale Kostenmiete von 5, 35 DM/qm, die unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1998 II R 79/96 (BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) sowie vom 4. März 1999 II R 106/97 (BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519) ermittelt worden war, lag unter dem Mietspiegelwert des FA für freifinanzierten nicht preisgebundenen Wohnraum.

    Scheitert eine derartige Schätzung daran, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden sind, und fehlt es auch an der Möglichkeit, die übliche Miete aus den Mieten anderer Grundstücksgruppen abzuleiten, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten hergeleitet wird --sog. Kostenmiete-- (BFH-Urteile in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10, sowie in BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519).

  • FG Niedersachsen, 28.05.2002 - 1 K 39/00

    Fehlerhaft hohe Ansetzung des Einheitswerts eines Grundstücks; Bereinigung der

    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18. November 1998 (II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl. II 1999, 10) entschieden hat, dass die Spalte "g" der in Niedersachsen verwendeten Mietspiegel nicht die übliche Marktmiete wiedergibt und dass bei dem hilfsweisen Ansatz der Kostenmiete nur von einem Kostenfaktor von 7 v.H. auszugehen ist statt von 7, 5 v.H., wie es die Finanzverwaltung bis dahin gemacht hat, stellten die Kläger mit Schreiben vom 3. September 1999 einen Antrag auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung.

    Die Ermittlung der Grundstücks- und Gebäudeherstellungskosten, die Grundlage der Entscheidung des BFH vom 18. November 1998 (II R 79/96, a.a.O.) seien, basiere auf einer Vielzahl von Unsicherheiten, so dass der bisher berücksichtigte Kostenfaktor von 7, 5 v.H. nicht als materiell unrichtig angesehen werden könne.

    Allerdings kann ein Finanzamt, wenn eine Wertableitung der üblichen Miete aus tatsächlich gezahlten Mieten anderer Objekte daran scheitert, dass eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, als letztes Hilfsmittel auf eine auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten ermittelte Kostenmiete zurückgreifen (BFH-Urteil vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl. II 1999, 10 (11)).

  • BFH, 04.03.1999 - II R 69/97

    Kostenmiete; Mietspiegel

    Scheitert eine solche Wertableitung der üblichen Miete aus tatsächlich gezahlten Mieten anderer Grundstücksgruppen, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA --wie der Senat in seiner Entscheidung vom 18. November 1998 II R 79/96 (BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) ausgeführt hat-- bei der Aufstellung der sogenannten Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde ("Kostenmiete").

    Die Kostenmiete beträgt hier nach dem --mit Ausnahme des zugrunde gelegten Kostenfaktors von 7, 5 v.H.-- nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahren der OFD bei Grundstücks- und Baukosten für Objekte mit sehr guter Ausstattung in Höhe von 870 DM/qm und bei Zugrundelegung eines Kostenfaktors von 7 v.H. (vgl. BFH-Entscheidungen in BFHE 113, 382, BStBl II 1975, 54, und in BFHE 114, 264, BStBl II 1975, 191, sowie die o.g. Entscheidung in BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) 5,07 DM/qm (870 DM x 7 v.H. = 60, 90 DM; 60, 90 DM : 12 = 5,07 DM/qm).

  • BFH, 09.02.2011 - II R 12/10

    Beitrittsgebiet: Ermittlung der üblichen Miete bei Wertfortschreibung

    Dazu kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH als Hilfsmittel für die Schätzung der üblichen Miete notfalls auf die von den Finanzämtern für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel oder ähnliche Schätzungsgrundlagen zurückgegriffen werden, soweit diese in ihren Aufgliederungen nach Mietpreisregelungen und den anderen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG (entspricht § 34 Abs. 4 Satz 2 RBewDV) maßgebenden Kriterien den vom Gesetz gestellten Anforderungen für die Schätzung der üblichen Miete entsprechen (BFH-Urteile in BFH/NV 2001, 150; vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10; vom 23. November 1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626, und vom 10. August 1984 III R 41/75, BFHE 142, 289, BStBl II 1985, 36).
  • BFH, 12.01.2006 - II B 56/05

    Beitrittsgebiet; Einheitsbewertung

    Der BFH hat in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 18. November 1998 II R 79/96 (BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10) bereits entschieden, dass die der Einheitsbewertung zugrunde zu legende Jahresrohmiete in erster Linie in Anlehnung an die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung am Hauptfeststellungszeitpunkt regelmäßig gezahlte Miete zu schätzen ist und auf die von den Finanzämtern für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich erarbeiteten Mietspiegel nur dann zurückgegriffen werden darf, wenn eine Schätzung im unmittelbaren Vergleich daran scheitert, dass nach Art, Lage und Ausstattung vergleichbare vermietete Objekte nicht oder nicht in hinreichender Zahl vorhanden waren.
  • FG Köln, 23.01.2013 - 4 K 3625/09

    Jahresmiete, öffentlich geförderter Wohnungsbau, WoFG , II. WobauG

    Ferner verweise er auf das BFH-Urteil vom 18.11.1998 II R 79/96 (BStBl II 1999, 10) unter 1. a der Entscheidungsgründe.
  • FG Niedersachsen, 16.11.2006 - 1 K 202/00

    Einheitswertfeststellung eines im Ertragswertverfahren bewerteten Grundstücks;

    Dem ist der BFH in seinen Urteilen vom 18. November 1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10 und 4. März 1999 II R 106/97, BFHE 188, 425, BStBl II 1999, 519 gefolgt.
  • FG Nürnberg, 02.08.2000 - IV 219/99

    Ausschlußfrist nach § 364b AO bei Veranlagung

    Diese Anforderungen sind auch dann erfüllt, wenn wegen Fehlens vermieteter Objekte derselben Grundstücksart oder auch desselben Alters Spiegelmieten für bestimmte Grundstücksgruppen aus den Spiegelmieten für Objekte gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung anderer Grundstücksarten oder eines anderen Baujahrs abgeleitet wurden (vgl. BFH-Urteile vom 18.11.1998 II R 79/96, BStBl II 1999, 10 , und vom 4.3.1999 II R 106/97, BStBl II 1999, 519 ).

    Scheitert eine solche Wertabteilung der üblichen Miete aus tatsächlich gezahlten Mieten anderer Grundstücksgruppen, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine andere Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Aufstellung der sog. Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde - Kostenmiete - (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 1999, 519 und in BStBl II 1999, 10 ).

  • FG Hamburg, 30.08.2013 - 3 K 206/11

    Bewertungsgesetz: Einheitsbewertung eines gemischt genutzten Grundstücks

    c) Gemäß ständiger Rechtsprechung werden die in 1964 üblich gewesen Mieten nach Möglichkeit Mietespiegeln entnommen, die als Hilfsmittel zur Schätzung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 BewG i. V. m. § 162 AO dienen (BFH-Urteile vom 18.01.1998 II R 79/96, BFHE 187, 104, BStBl II 1999, 10; vom 25.01.1989 II R 111/88, BFHE 155, 561, BStBl II 1989, 402; vom 23.11.1988 II R 2/86, BFH/NV 1989, 626).
  • BFH, 05.08.2004 - II B 159/02

    NZB: Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • VG Düsseldorf, 22.04.2009 - 5 K 6163/07

    Voraussetzungen für den Erlass von Grundsteuern für ein verpachtetes Grundstück

  • BFH, 28.06.2000 - II R 27/98

    Grundstücke im Beitrittsgebiet; Wertfortschreibung wegen geänderter tatsächlicher

  • FG Hamburg, 22.02.2010 - 3 K 159/09

    Bewertungsgesetz: Bewertung eines Neubau-Grundstücks

  • BFH, 24.03.1999 - II B 98/98

    VSt; Verfassungsmäßigkeit einigungsbedingter Sonderregelungen

  • FG Niedersachsen, 06.09.2018 - 1 K 307/16

    Streit um die Bewertung eines Grundstücks im Ertragswertverfahren; Nutzung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2011 - 14 A 1498/09

    Normaler Rohertrag: Kein Grundsteuererlass

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2009 - 3 K 2567/04

    Wertfortschreibung für ein Mietwohngrundstück in Berlin wegen des Entfallens der

  • FG Niedersachsen, 21.06.2001 - 1 K 459/96

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