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   BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98   

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BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98 (https://dejure.org/1999,1019)
BFH, Entscheidung vom 18.01.1999 - VIII B 80/98 (https://dejure.org/1999,1019)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 1999 - VIII B 80/98 (https://dejure.org/1999,1019)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BFHE 187, 565
  • NJW-RR 1999, 826
  • BB 1999, 722
  • DB 1999, 780
  • BStBl II 1999, 486
  • NZG 1999, 678
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 33/94

    Eine wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Diese Vorausverfügung habe nicht nur die Wertlosigkeit der Anteile ("wirtschaftlich völlig entleerte Hülse"), sondern auch zur Folge gehabt, daß der Erwerb durch Erbfall nicht geeignet sei, eine wesentliche Beteiligung i.S. von § 17 EStG zu begründen, da dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine "Beteiligung an der Substanz" erfordere (Hinweis auf Senatsurteil vom 16. Mai 1995 VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870, 873).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870 betont hat, besteht der im Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 und 2 EStG eindeutig zum Ausdruck gebrachte Zweck der Bestimmung darin, den durch die Veräußerung des Gesellschaftsanteils eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen (vgl. hierzu ausführlich Wolff-Diepenbrock, Festschrift für F. Klein, 1994, 875).

    Vielmehr liegt es innerhalb der Zielsetzung des dargestellten Gesetzeszwecks, daß sie sich lediglich in typisierender Weise an die Besteuerung von Mitunternehmeranteilen anlehnt und demgemäß auch nur darauf gerichtet ist, grobe Ungleichbehandlungen auszuschließen (BFH-Urteil in BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870).

  • BFH, 12.06.1980 - IV R 128/77

    Die Annahme, für den Begriff der mittelbaren Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Diese Grundsätze sind auch im Erbfall zu beachten (BFH-Urteile vom 12. Juni 1980 IV R 128/77, BFHE 131, 49, BStBl II 1980, 646, zu Abschn. 3: betr.

    Nichts anders gilt für die vorliegend zu beurteilende und verfassungsrechtlich unbedenkliche Erfassung von Wertsteigerungen vor Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. auch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984 1 BvR 727/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 381; BFH-Urteile in BFHE 131, 49, BStBl II 1980, 646; vom 5. November 1998 VIII B 30/98, nicht veröffentlicht).

  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 44/90

    Ermittlung der Liquidationsquote im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Letzteres komme nur dann in Betracht, wenn die Wortlautinterpretation zu sinnwidrigen Steuerbelastungsfolgen führen würde (Urteil vom 30. März 1993 VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597).

    Die hiermit verbundene Besteuerung des gesamten Wertzuwachses zwischen Anschaffung der Anteile und deren Veräußerung geht zwar --worauf die eingangs dargestellte Kritik zu Recht hinweist-- insofern über die Belastungsfolgen des § 16 EStG hinaus, als letztere Vorschrift nur auf eine Erfassung der Wertsteigerungen im Betriebsvermögen zielt (vgl. auch Senatsurteil in BFH/NV 1993, 597).

  • BFH, 25.11.1965 - IV 216/64 S

    Vorliegen eines Veräußerungsgewinns bei Übertragung von Aktien eines wesentlich

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Zum anderen hat das FA der Berechnung des Veräußerungsgewinns zutreffend die Anschaffungskosten des Antragstellers und --soweit er die unentgeltlich erlangten Anteilsrechte veräußerte-- die Anschaffungskosten seiner Mutter zugrunde gelegt (§ 17 Abs. 2 Satz 3 EStG 1992; vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25. November 1965 IV 216/64 S, BFHE 84, 303, BStBl III 1966, 110; vom 19. März 1996 VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312).
  • BFH, 18.09.1984 - VIII R 119/81

    Zum steuerrechtlichen Rückwirkungsverbot; hier: bei wesentlicher Beteiligung i.

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Erbengemeinschaft; vom 18. September 1984 VIII R 119/81, BFHE 142, 130, BStBl II 1985, 55, betr.
  • BFH, 31.08.1987 - V B 57/86

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Bindung der Finanzverwaltung an Treu und

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Da der Antragsteller nicht vorgetragen hat, daß die Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1992 eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH-Beschluß vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Tz. 105, m.w.N.), könnte der Beschwerde nur dann stattgegeben werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheids bestünden (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 54/88

    Zurechnung einer wesentlichen Beteiligung (§ 17 EStG )

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Diese Beurteilung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der es entsprechend dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen zum einen für den Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 1 EStG unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Anteilsrechte entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und für welchen Zeitraum ihm die Anteilsrechte steuerrechtlich zuzurechnen waren, sofern er nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist wesentlich beteiligt war (Senatsurteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, m.w.N.; vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25, m.w.N.).
  • BFH, 07.07.1992 - VIII R 56/88

    Steuerliche Anrechnung eines Anteils an einem Liquidationsverlust - Erwerb von

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Diese Beurteilung beruht auf der ständigen Rechtsprechung des BFH, nach der es entsprechend dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen zum einen für den Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 1 EStG unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige die veräußerten Anteilsrechte entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat und für welchen Zeitraum ihm die Anteilsrechte steuerrechtlich zuzurechnen waren, sofern er nur zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der Fünfjahresfrist wesentlich beteiligt war (Senatsurteile vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331, m.w.N.; vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25, m.w.N.).
  • BFH, 18.08.1992 - VIII R 13/90

    Übertragung eines wertlosen GmbH-Anteils ohne Gegenleistung

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Die in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung, nach der die Übertragung eines wertlosen Anteils an einer Kapitalgesellschaft in der Regel als Veräußerung i.S. von § 17 Abs. 1 EStG zu qualifizieren ist, zielt --wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 18. August 1992 VIII R 13/90 (BFHE 169, 90, BStBl II 1993, 34, zu Abschn. 1) dargelegt hat-- im Grenzbereich zwischen dem Verkauf der Anteile zu einem Preis von null DM einerseits sowie einer Schenkung andererseits darauf, die ertragsteuerlichen Rechtsfolgen eines Wertverlusts entsprechend dem Zweck des § 17 EStG dem Steuerpflichtigen zuzuordnen, der den Verlust erlitten hat, vorausgesetzt, die Anteilsübertragung beruht nicht auf einer durch persönliche Umstände bestimmten und deshalb unentgeltlichen Zuwendung.
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 40/89

    Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Geschäftsanteilserwerb durch

    Auszug aus BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98
    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Urteil vom 10. November 1992 VIII R 40/89 (BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222) ausgeführt, daß er in dieser zeitlichen Begrenzung der Steuerverhaftung einen gewissen Ausgleich für die Erfassung von Mehrwerten sieht, die sich innerhalb der Fünfjahresfrist nach Absinken der Beteiligung auf 25 v.H. (und darunter) gebildet haben.
  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 47/90

    Wird ein Pflichtteilsanspruch aufgrund Vereinbarung mit dem Erben eines Betriebs

  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

  • BFH, 11.12.1996 - X R 262/93

    Aufwendungen für Umbaumaßnahmen an einem fremden bebauten Grundstück im Hinblick

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 36/96

    Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer

  • BFH, 05.11.1998 - VIII B 30/98

    Verfassungsmäßige Besteuerung von Veräußerungsgewinnen

  • BGH, 14.07.1997 - II ZR 122/96

    Rechtsfolgen der Übertragung einer stillen Beteiligung nach Vorausabtretung der

  • BVerfG, 20.11.1984 - 1 BvR 727/82

    Einkommensteuer - Veräußerungsgewinn - Gewinnbesteuerung - Anteile an

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 92/03

    Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25 v.H. auf 10

    Von diesem Grundverständnis geht auch die durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1996 eingeführte, die Abziehbarkeit von Verlusten einschränkende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG aus (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486).

    den Wertzuwachs vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht; Senatsbeschlüsse in BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, betr.

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

    b) Nach dem insoweit unmißverständlichen Wortlaut des § 17 EStG besteht der Gesetzeszweck dieser Bestimmung darin, den durch die Veräußerung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, DStR 1999, 538, m.w.N.).

    Hierdurch hat der Gesetzgeber zugleich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Bestimmung des § 17 EStG --wenn auch im Hinblick auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale lediglich in typisierender Weise (Urteil vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660)-- an die Besteuerung von Mitunternehmeranteilen anlehnt, weil --so die Gesetzesbegründung zum EStG 1925 (Drucksachen des Reichstags, III. Wahlperiode 1924/1925, Nr. 795, S. 56)-- bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung die Veräußerung von GmbH-Anteilen oder Aktien der Veräußerung von Anteilen an einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft wirtschaftlich gleichstehe (vgl. auch BFH-Beschluß in BFHE 187, 565, DStR 1999, 538).

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 41/99

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

    aa) Der Regelungszweck des § 17 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH darauf gerichtet, in Anlehnung an die Besteuerung von Mitunternehmeranteilen den aufgrund der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu erfassen (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660; vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486).
  • BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 17 EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung ist eine unwesentliche Beteiligung, die in die Wesentlichkeit hineingewachsen ist, im Fall ihrer Veräußerung mit den historischen Anschaffungskosten anzusetzen und nicht mit ihrem tatsächlichen Wert, den sie im Zeitpunkt der Begründung der Wesentlichkeit hatte (BFH-Urteile vom 10.11.1992 - VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, betreffend die Aufstockung einer unwesentlichen Beteiligung; vom 30.03.1993 - VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597, und vom 19.03.1996 - VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, jeweils betreffend den Wertzuwachs vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht; vom 05.06.2008 - IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.b cc; BFH-Beschlüsse vom 18.01.1999 - VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, betreffend den Erwerb im Erbwege; vom 23.01.2003 - VIII B 121/01, BFH/NV 2003, 767; zur Gegenauffassung vgl. nur Schmidt, Steuer und Wirtschaft 1996, 300).

    Zur Rechtfertigung dieser "rückwirkenden Wertzuwachsbesteuerung" (Ott, GmbH-Rundschau 1993, 471, 475) hat der BFH maßgebend auf den im Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 und 2 EStG eindeutig zum Ausdruck gebrachten Zweck der Bestimmung, den durch die Veräußerung des Gesellschaftsanteils eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, abgestellt (BFH-Beschluss in BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, unter II.3.a, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16.05.1995 - VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870; eingehend zum Zweck des § 17 EStG Wolff-Diepenbrock in Festschrift F. Klein, 1994, 875, 883).

  • BFH, 23.01.2003 - VIII B 121/01

    Erwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung durch Erbfall

    Der Senat hat die Rechtsfrage, ob dann, wenn eine nicht wesentliche Beteiligung durch den Hinzuerwerb weiterer Anteile zu einer wesentlichen wird, die historischen Anschaffungskosten oder die gemeinen Werte der Anteilsrechte zum Zeitpunkt des Eintritts der Steuerverhaftung zu Grunde zu legen sind, bereits in seinem den Streitfall betreffenden Aussetzungsbeschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98 (BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486) ausführlich erörtert.

    Die Zusammenrechnung der Anteile mit den historischen Anschaffungskosten folgt hier --wie auch bei der Rechtsnachfolge in eine wesentliche Beteiligung (§ 17 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes --EStG-- 1990 i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992, BGBl I 1992, 297, BStBl I 1992, 146)-- aus dem Eintritt des Erben in die Rechtsposition des Erblassers (BFH in BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, unter II. 2. der Gründe).

    Mit der Frage, ob nur der Wertzuwachs der Besteuerung zu unterwerfen ist, der in der Zeit der Steuerverhaftung (hier also beim Erben) eingetreten ist, hat sich der Senat bereits mehrfach auseinander gesetzt (BFH in BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, unter II. 3. der Gründe).

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu

    Etwas Gegenteiliges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BFH-Urteile vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25, und in BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331; BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486).
  • FG Münster, 11.06.1999 - 4 K 5776/98

    Verfassungswidrigkeit des Verlustausschlusses nach § 17 EStG

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  • FG Niedersachsen, 14.02.2005 - 3 K 679/04

    Besteuerung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen;

    Nach der zu § 17 Abs. 1 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung wird eine wesentliche Beteiligung bereits dann angenommen, wenn die (damals geltenden Beteiligungshöhe von mehr als 25 v. H) zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Veräußerung erreicht oder überschritten worden ist (BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BStBl. II 1999, 486; BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 58/97, BStBl. II 1999, 650).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Erfassung von Wertsteigerungen vor Erreichen der Wesentlichkeitsgrenze einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 EStG verfassungsgemäß (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BFH/NV 1999, 872 m.w.N.).

  • FG Sachsen, 21.01.2004 - 7 K 58/99

    Anwendung und -verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 17 Abs.

    bb) Mit den Klägern ist zwar davon auszugehen, dass demgegenüber der Besteuerung eines Gewinns nach § 17 Abs. 1 EStG im Streitjahr weder entgegenstanden hätte, dass der Kläger nicht bis zur Veräußerung der Beteiligung im Jahre 1997 wesentlich beteiligt (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BStBl II 1999, 342) und die Beteiligung aufgrund von Kapitalerhöhungen unter die Wesentlichkeitsschwelle abgesunken war (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 1997 VIII R 23/93, a.a.O. m.H. auf BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 40/89, BStBl II 1994, 222; vgl. auch BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BStBl II 1999, 486 und BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 58/97, BStBl II 1999, 650).

    Der BFH sieht diese Besteuerung von Mehrwerten aus der Zeit nach Absinken der Beteiligung unter die Wesentlichkeitsschwelle jedoch dadurch als gerechtfertigt an, als nach Ablauf der Fünfjahresfrist dieselbe vollständig entfällt (BFH-Urteil vom 20. April 1999 VIII R 58/97, BStBl II 1999, 650 sowie BFH-Beschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BStBl II 1999, 486).

  • BFH, 09.05.2000 - VIII R 40/99

    Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG; Bruchteilsbetrachtung

    aaa) Der Regelungszweck des § 17 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH darauf gerichtet, in Anlehnung an die Besteuerung von Mitunternehmeranteilen den aufgrund der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zu erfassen (vgl. hierzu BFH-Entscheidungen vom 8. April 1998 VIII R 21/94, BFHE 186, 194, BStBl II 1998, 660, und vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486).
  • FG München, 13.11.2018 - 5 K 236/15

    Zurechnung des Übernahmegewinns bei der Verschmelzung einer GmbH im Wege der

  • BFH, 09.09.2008 - IX B 3/08

    Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei zeitweiser

  • FG Nürnberg, 15.09.2003 - IV 229/02

    Rückwirkende Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG verfassungsgemäß?

  • FG München, 19.03.2019 - 12 K 2574/18

    Schenkungsteuer bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus dem Verkauf einer

  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 187/01

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 188/01

    Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1

  • FG Münster, 31.03.2004 - 8 K 7113/01

    Verlustfeststellung/Wesentliche Beteiligung

  • BFH, 01.08.2001 - VIII B 80/00

    Unzulässige Beschwerde - Einkommensteuer - Unmittelbare Beteiligung an GmbH -

  • FG Niedersachsen, 17.04.2002 - 9 K 55/98

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit;

  • FG München, 19.03.2019 - 12 K 2574/19

    Veräußerung unentgeltlich erworbener GmbH-Anteile

  • FG Düsseldorf, 06.07.2001 - 7 V 3499/01

    Wesentliche Beteiligung ab 1999

  • FG München, 26.09.2001 - 1 K 4624/99

    Besteuerung des Gewinns bei Veräußerung einer erst durch einen Erbfall

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