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   BFH, 17.11.1998 - III R 43/96   

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https://dejure.org/1998,1075
BFH, 17.11.1998 - III R 43/96 (https://dejure.org/1998,1075)
BFH, Entscheidung vom 17.11.1998 - III R 43/96 (https://dejure.org/1998,1075)
BFH, Entscheidung vom 17. November 1998 - III R 43/96 (https://dejure.org/1998,1075)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1993 § 3 Satz 2, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; AO 1977 § 162

  • Wolters Kluwer

    Mischbetrieb - Erhöhte Investitionszulage - Wirtschaftsgut - Klassifikation von Wirtschaftszweigen - Investitionsschädliche Verwendung - Schätzung

  • Judicialis

    InvZulG 1993 § 3 Satz 2; ; InvZulG 1993 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a; ; AO 1977 § 162

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 3 S 2 J: 1993, InvZulG § 3 S 1 Nr 3 J: 1993, InvZulG § 5 Abs 2 J: 1993, AO 1977 § 175
    Grundlagenbescheid; Handwerksrolle; Nutzung; Prüfung; Wirtschaftsgut

Papierfundstellen

  • BFHE 188, 169
  • BB 1999, 1049
  • DB 1999, 1094
  • BStBl II 1999, 837
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.08.1998 - III R 28/97

    Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Auszug aus BFH, 17.11.1998 - III R 43/96
    Der Anteil der investitionszulagenschädlichen Verwendung ist ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 6. August 1998 III R 28/97, BFH/NV 1999, 266).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. August 1998 III R 28/97 (BFH/NV 1999, 266) ausgeführt hat, erstreckt sich bei gemischten Tätigkeiten die jeweilige Eintragung nur auf den Handwerksbetrieb i.S. der HWO, nicht hingegen auf das einkommensteuerrechtlich oder investitionszulagenrechtlich als ein Betrieb zu qualifizierende Unternehmen.

  • BFH, 11.04.1995 - III R 77/91

    Einordnung eines Unternehmens in das systematische Verzeichnis des Statistischen

    Auszug aus BFH, 17.11.1998 - III R 43/96
    Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige ist die Systematik 1979 bzw. die Klassifikation 1993 als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen (Blümich/Selder, Investitionszulagengesetz, § 3 Rz. 26; vgl. entsprechend zum Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 19 des Berlinförderungsgesetzes zuletzt das Urteil des Senats vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090).

    Es kann offenbleiben, ob dies auch dann gilt, wenn diese Eintragung offensichtlich falsch ist (vgl. zu letzterem z.B. das Urteil in BFH/NV 1995, 1090 zur Abgrenzung des verarbeitenden Gewerbes von den übrigen Wirtschaftszweigen).

  • BFH, 07.03.1980 - III R 92/78

    Fernsehgerät - Fernsehautor - Regisseur - Investitionszulage

    Auszug aus BFH, 17.11.1998 - III R 43/96
    Davon ist --in Anlehnung an § 2 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1993-- regelmäßig dann auszugehen, wenn die Verwendung in dem nicht begünstigten bzw. nicht erhöht begünstigten Bereich nicht mehr als 10 v.H. beträgt (zur Quantifizierung des Begriffs "ganz untergeordnete Bedeutung" mit 10 v.H. s. schon das Senatsurteil vom 7. März 1980 III R 92/78, BFHE 130, 221, BStBl II 1980, 412).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.1995 - 2 K 91/95
    Auszug aus BFH, 17.11.1998 - III R 43/96
    Nach einer Meinung ist in diesen Fällen die Investitionszulage ganz zu versagen, auch soweit Wirtschaftsgüter überwiegend dem eingetragenen Gewerbe dienen, da es bereits dem Grunde nach an den Voraussetzungen für eine Zulagenbegünstigung fehle (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Dezember 1995 2 K 91/95, EFG 1996, 483; Thüringer FG, Urteil vom 12. Juni 1997 II 135/96, EFG 1997, 1549; s. auch Selder, a.a.O., § 5 Rz. 18 f.).
  • FG Sachsen, 23.04.1997 - 1 K 289/96
    Auszug aus BFH, 17.11.1998 - III R 43/96
    Nach einer anderen Auffassung, wie sie auch von der Vorinstanz vertreten wird, steht die Investitionszulage dagegen für alle in dem Betrieb eingesetzten Wirtschaftsgüter --unabhängig von ihrer Nutzung im Bereich des eingetragenen Gewerbes-- zu (so auch Sächsisches FG, Urteil vom 23. April 1997 1 K 289/96, nicht veröffentlicht).
  • FG Hamburg, 18.11.1998 - II 135/96

    Nur-Gewinntantieme bei besonderen Umständen keine vGA

    Auszug aus BFH, 17.11.1998 - III R 43/96
    Nach einer Meinung ist in diesen Fällen die Investitionszulage ganz zu versagen, auch soweit Wirtschaftsgüter überwiegend dem eingetragenen Gewerbe dienen, da es bereits dem Grunde nach an den Voraussetzungen für eine Zulagenbegünstigung fehle (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12. Dezember 1995 2 K 91/95, EFG 1996, 483; Thüringer FG, Urteil vom 12. Juni 1997 II 135/96, EFG 1997, 1549; s. auch Selder, a.a.O., § 5 Rz. 18 f.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.02.1996 - I 254/94

    Investitionszulage; erhöhte Investitionszulage für Handwerksbetriebe

    Auszug aus BFH, 17.11.1998 - III R 43/96
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 564 veröffentlichten Urteil statt.
  • BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07

    Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die

    Die Zuordnung müsse aus Gründen der Rechtssicherheit, wegen des in den Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers und mit Rücksicht auf die bei Erstellung des Systematischen Verzeichnisses der Wirtschaftszweige durch das Statistische Bundesamt eingeholte Ansicht der beteiligten Wirtschaftskreise in engster Anlehnung an das Systematische Verzeichnis durchgeführt werden (vgl. BFHE 118, 516 ; 119, 334 ; 121, 120 ; 188, 169 ).
  • BFH, 20.09.1999 - III R 33/97

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Die Eintragung in die Handwerksrolle hat bei Mischbetrieben nicht zur Folge, daß investitionszulagenrechtlich sowohl für die Grund- als auch für die erhöhte Zulage insgesamt von einem begünstigten Betrieb auszugehen wäre (Fortführung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169).

    a) aa) Entgegen der Ansicht des FG hat die Eintragung in die Handwerksrolle bei Mischbetrieben, wie der Senat zwischenzeitlich erkannt hat (vgl. Urteile vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BFH/NV 1999, 1163, und vom 23. März 1999 III R 52/96, BFH/NV 1999, 1248), nicht die Folge, daß investitionszulagenrechtlich sowohl für die Grund- als auch für erhöhte Zulage insgesamt von einem begünstigten Betrieb auszugehen wäre.

    Für die Abgrenzung der nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige ist hingegen die Systematik 1979 bzw. die Klassifikation 1993 als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen (BFH-Urteil in BFHE 188, 169, BFH/NV 1999, 1163; Blümich/Selder, a.a.O., § 3 InvZulG 1993 Rz. 26; vgl. entsprechend zum Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 19 BerlinFG zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090).

    Der Senat brauchte in seinem Urteil in BFHE 188, 169, BFH/NV 1999, 1163 nicht auf einzelne Abgrenzungskriterien einzugehen.

  • BFH, 07.09.2000 - III R 57/97

    Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben

    b) Der Senat hat ferner entschieden, dass bei Vorliegen eines sog. Mischbetriebs, bei dem eine handwerkliche (handwerksähnliche) Tätigkeit mit einer nichthandwerklichen (nicht handwerksähnlichen) Betätigung verbunden ist und bei dessen Beurteilung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit an sich eine Investitionszulagenförderung nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 ausgeschlossen wäre, gleichwohl eine Begünstigung (mit der erhöhten Zulage) insoweit in Betracht kommt, als angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter überwiegend dem eingetragenen Gewerbe (Gewerk) dienen (Senatsurteile vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, und vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837 weiter ausgeführt hat, ist das Erfordernis des überwiegenden Dienens im Bereich eines eingetragenen Gewerkes nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem eingetragenen Gewerk dienen, wobei eine Verwendung von nicht mehr als 10 v.H. in dem nicht begünstigten bzw. nicht erhöht begünstigten Bereich als unerheblich und damit als nicht zulagenschädlich vernachlässigt werden kann.

    Denn die Einordnung nach der Systematik 1979 bzw. nach der Klassifikation 1993 tritt zurück, soweit die Eintragung in die Handwerksrolle reicht (Senatsurteil in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).

    Die für diesen Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter sind damit erhöht investitionszulagenbegünstigt, sofern die Verwendung in dem nicht begünstigten Bereich 10 v.H. nicht überschreitet (Senatsurteil in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).

  • BFH, 19.10.2006 - III R 28/04

    InvZul - Berechnung der Wertschöpfungsanteile

    Die vom FG zugesprochene erhöhte Investitionszulage setze voraus, dass die begünstigten Wirtschaftsgüter überwiegend dem in der Handwerksrolle eingetragenen Gewerbe dienten; nach dem BFH-Urteil vom 17. November 1998 III R 43/96 (BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837) dürfe die Verwendung für nicht begünstigte Bereiche nicht mehr als 10 v.H. betragen.

    Diese erhöhte Zulage kann auch beansprucht werden, wenn es sich um einen Betrieb mit verschiedenartigen Tätigkeiten (sog. Mischbetrieb) handelt, der einem nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 ausgeschlossenen Wirtschaftszweig zuzuordnen ist, aber die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich für das in die Handwerksrolle eingetragene Handwerk oder das eingetragene handwerksähnliche Gewerbe eingesetzt werden (BFH-Urteil in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).

    Als Dokumentation der Verkehrsauffassung ist die Systematik der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1979 (Systematik 1979) bzw. die Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 1993 (Klassifikation 1993) heranzuziehen (Senatsurteil in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837; Blümich/Selder, § 3 InvZulG 1996 Rz. 26; s.a. Blümich/Stuhrmann, § 2 InvZulG 1999 Rz. 51).

    Dies setzt voraus, dass die Verwendung in dem nicht begünstigten Bereich nicht mehr als 10 v.H. beträgt (Senatsurteile vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837; Blümich/Selder, § 5 InvZulG 1996 Rz. 18); der Anteil der zulagenschädlichen Verwendung ist ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln.

  • BFH, 19.10.2000 - III R 56/97

    Investitionszulage, Ausübung von Handel und Handwerk in einem Betrieb

    b) Der Senat hat ferner entschieden, dass bei Vorliegen eines sog. Mischbetriebs, bei dem eine handwerkliche (handwerksähnliche) Tätigkeit mit einer nichthandwerklichen (nicht handwerksähnlichen) Betätigung verbunden ist und bei dessen Beurteilung nach dem Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit an sich eine Investitionszulagenförderung nach § 3 Satz 2 InvZulG 1993 ausgeschlossen wäre, gleichwohl eine Begünstigung (mit der erhöhten Zulage) insoweit in Betracht kommt, als angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter überwiegend dem eingetragenen Gewerbe (Gewerk) dienen (Senatsurteile vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, und vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208).

    Wie der Senat in seinem Urteil in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837 weiter ausgeführt hat, ist das Erfordernis des überwiegenden Dienens im Bereich eines eingetragenen Gewerkes nur dann erfüllt, wenn die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem eingetragenen Gewerk dienen, wobei eine Verwendung von nicht mehr als 10 v.H. in dem nicht begünstigten bzw. nicht erhöht begünstigten Bereich als unerheblich und damit als nicht zulagenschädlich vernachlässigt werden kann.

    Denn die Einordnung nach der Systematik 1979 bzw. nach der Klassifikation 1993 tritt zurück, soweit die Eintragung in die Handwerksrolle reicht (Senatsurteil in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).

    Die für diesen Bereich eingesetzten Wirtschaftsgüter sind damit erhöht investitionszulagenbegünstigt, sofern die Verwendung in dem nicht begünstigten Bereich 10 v.H. nicht überschreitet (Senatsurteil in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).

  • BFH, 10.05.2001 - III R 68/97

    Elektroinstallateur - Handwerksrolle - Ausübungsberechtigung -

    a) Für den Fall der Ausübung einer nichthandwerklichen Tätigkeit neben einem eingetragenen Handwerk in einem einheitlichen Betrieb (sog. Mischbetrieb) hat der Senat entschieden, dass die Voraussetzung der Eintragung in die Handwerksrolle i.S. des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1993 nur für diejenigen Wirtschaftsgüter als erfüllt anzusehen ist, die überwiegend dem eingetragenen Gewerk dienen (vgl. die BFH-Urteile vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, und vom 7. September 2000 III R 57/97, BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40).

    Der in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InZulG 1993 verwendete Begriff des Betriebes eines Gewerbetreibenden, der in die Handwerksrolle eingetragen ist, entspricht mithin dem Begriff des einzelnen Handwerks i.S. der §§ 1 Abs. 1 und 6 Abs. 1 HwO (vgl. die BFH-Urteile in BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144, und in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).

    Die Auffassung des Senats zur investitionszulagenrechtlichen Behandlung eines Mischbetriebs gewährleistet, dass die begünstigten Investitionen entsprechend dem Gesetzeszweck den zu fördernden Wirtschaftsbereichen zugute kommen und die gesetzgeberische Absicht der gezielten Förderung des Handwerks unter Vermeidung zufälliger Begünstigungen und unangemessener Wettbewerbsverzerrungen verwirklicht wird (vgl. die BFH-Urteile in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, und in BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.12.2003 - 2 K 435/00

    Festsetzung von Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung;

    Die Ausschlussregelung tritt zurück, soweit die Eintragung in die Handwerksrolle oder das Verzeichnis handwerksähnlicher Betriebe reicht (BFH, Urteil vom 17. Nove,ner 1998, III R 43/96, BStBl. II 1999.837, BFHE 188, 169).

    Vom Förderungszweck her ist jedenfalls grundsätzlich entscheidend, welchem Bereich die Aufwendungen, d. h. der durch den betrieblichen Einsatz eintretende Wertverzehr der eingesetzten Wirtschaftsgüter zuzuordnen sind (vgl. zum Ganzen BFH, Urteil vom 17. November 1998, III R 43/96, BSTBl. II 1999, 837, BFHE 188, 169).

    Für die Abgrenzung der von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige ist die vom Statistischen Bundesamt erarbeitete Systematik 1979 bzw. die Klassifikation 1993 als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen (BFH, Urteil vom 16. März 2000, III R 29/98, BFHE 192, 157 ; Urteil vom 17. November 1998, III R 43/96, BFHE 188, 169).

  • BFH, 16.03.2000 - III R 29/98

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

    Für die Abgrenzung der von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige ist die Systematik 1979 bzw. die Klassifikation 1993 als Dokumentation der Verkehrsauffassung heranzuziehen (s. zuletzt das BFH-Urteil vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837; auch Blümich/Selder, a.a.O., § 3 InvZulG 1996 Rz. 26; vgl. entsprechend zum Begriff des verarbeitenden Gewerbes i.S. von § 19 des Berlinförderungsgesetzes --BerlinFG-- zuletzt das Urteil des erkennenden Senats vom 11. April 1995 III R 77/91, BFH/NV 1995, 1090).

    Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt und sind diese verschiedenen Abteilungen/Abschnitten zuzuordnen, so verlangen sowohl die Systematik 1979 (Allgemeine Vorbemerkungen 4.2) als auch die Klassifikation 1993 (Vorbemerkungen 3.3) eine Untergliederung, sofern nicht bereits auf der Ebene der Klassen/Unterklassen der Beitrag einer Tätigkeit zur Wertschöpfung mehr, als 50 v.H. beträgt (vgl. ebenso die BMF-Schreiben in BStBl I 1993, 904 Tz. 3, und in BStBl 1 1995, 18 Tz. 5 Satz 2, wonach die bisherige Regelung zur Einordnung bei einer gemischten Tätigkeit unberührt bleibt; ferner BFH-Urteile in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837, unter 1. der Gründe; vom 8. Juli 1988 III R 23/84, BFH/NV 1989, 392, unter 2. der Gründe zu § 19 BerlinFG).

  • BFH, 21.06.2007 - III R 81/06

    Keine erhöhte Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die ein in die

    b) Die erhöhte Investitionszulage steht einem in die Handwerksrolle eingetragenen Anspruchsberechtigten nur für solche Wirtschaftsgüter zu, die ab Vornahme der Investition ausschließlich oder nahezu ausschließlich dem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerk dienen (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 III R 68/97, BFH/NV 2001, 1453, m.w.N.); die Verwendung in dem nicht begünstigten Bereich darf 10 v.H. nicht überschreiten (Senatsurteile vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837; vom 19. Oktober 2006 III R 28/04, BFH/NV 2007, 1185).

    Wird in einem einheitlichen Betrieb neben dem eingetragenen Handwerk eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausgeübt (sog. Mischbetrieb), so gehören nur diejenigen Wirtschaftsgüter zu dem in die Handwerksrolle eingetragenen Betrieb (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 1996), die dem handwerklichen Bereich zugeordnet werden können und dem eingetragenen Gewerk ausschließlich oder nahezu ausschließlich dienen (Senatsurteile in BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837; vom 7. September 2000 III R 57/97, BFHE 193, 187, BStBl II 2001, 40, und in BFH/NV 2007, 1185).

  • BFH, 09.12.1999 - III R 49/97

    Vorzeitiges Ausscheiden eines Wirtschaftsguts

    Dabei hat er diese Voraussetzung nur dann als gegeben angesehen, wenn die Verwendung in dem nicht begünstigten Betriebsbereich nicht mehr als 10 v.H. beträgt (BFH-Urteil vom 17. November 1998 III R 43/96, BFHE 188, 169, BStBl II 1999, 837).
  • BFH, 14.09.1999 - III R 38/98

    Eintragung in die Handwerksrolle; InvZul

  • BFH, 25.01.2005 - III B 80/04

    InvZul - Mischbetrieb

  • BFH, 31.05.2005 - III B 143/04

    InvZul: Mischbetriebe

  • FG Sachsen, 26.07.2001 - 3 K 354/97

    Ohne Eintragung des Betriebsunternehmens in die Handwerksrolle keine erhöhte

  • BFH, 30.09.2003 - III R 8/02

    Erhöhte Investitionszulage für überlassene Wirtschaftsgüter

  • BFH, 20.02.2003 - III R 29/01

    Investitionszulage für Windenergieanlage

  • FG Brandenburg, 11.07.2000 - 3 K 725/99

    Investitionszulagenrechtliche Bindung an die Zuordnung eines Unternehmens in die

  • FG Sachsen, 26.07.1991 - 3 K 354/97

    Ohne Eintragung des Betriebsunternehmens in die Handwerksrolle keine erhöhte

  • BFH, 28.10.2010 - III B 175/09

    Zulagebegünstigung von Wirtschaftgütern des verarbeitenden Gewerbes

  • FG Sachsen-Anhalt, 17.01.2005 - 1 K 77/00

    Erhöhte Investitionszulage für in die Handwerksrolle eingetragenen

  • BFH, 10.06.2003 - III B 64/02

    InvZ-Begünstigung bei einem Mischbetrieb mit Schwerpunkt im Bereich des Handels

  • FG Nürnberg, 17.01.2001 - III 137/00

    Keine Investitionszulage für privat betriebene Windkraftanlage

  • FG Sachsen, 01.10.2009 - 1 K 454/05

    Handel mit reparierten KfZ kein verarbeitendes Gewerbe und kein Handwerk i. S. d.

  • FG Sachsen-Anhalt, 19.03.2004 - 1 K 368/02

    Erschütterung der Zugangsfiktion bei durch einfachen Brief bekanntgegebener

  • FG München, 16.10.2002 - 4 K 5391/00

    Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

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