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   BFH, 09.06.1999 - I R 6/99   

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https://dejure.org/1999,1985
BFH, 09.06.1999 - I R 6/99 (https://dejure.org/1999,1985)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1999 - I R 6/99 (https://dejure.org/1999,1985)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - I R 6/99 (https://dejure.org/1999,1985)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • BRAK-Mitteilungen

    Vertretungsbefugnis der Partnerschaftsgesellschaft; Wiedereinsetzung wegen Verfahrensirrtums

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Partnerschaftsgesellschaft vor dem Bundesfinanzhof nicht vertretungsbefugt; zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach wirksamer Nachholung der Prozeßhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    FGO § 56; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
    Keine Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 1
  • NJW 1999, 3655
  • BB 1999, 1860
  • BStBl II 1999, 666
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 26.02.1999 - XI R 66/97

    Prozeßvertretung durch Partnerschaftsgesellschaften

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 6/99
    Eine von ihnen vorgenommene Prozeßhandlung ist unwirksam (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom 26. Februar 1999 XI R 66/97, DStR 1999, 758).

    Grund hierfür war der Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Februar 1999 XI R 66/97 (Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1999, 758), wonach Partnerschaftsgesellschaften vor dem BFH im Hinblick auf Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) nicht vertretungsberechtigt seien.

    Im einzelnen folgt der erkennende Senat insoweit dem BFH-Beschluß in DStR 1999, 758, auf den, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird; die Sachlage, über die der BFH dort zu entscheiden hatte, stimmt mit dem Streitfall überein.

    Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, daß der BFH erstmals durch den besagten Beschluß in DStR 1999, 758 entschieden hat, daß Partnerschaftsgesellschaften vor dem BFH nicht vertretungsbefugt seien.

  • BFH, 07.08.1997 - I R 15/97

    Postulationsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft vor dem Bundesfinanzhof

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 6/99
    Die Klägerin hat ihre --vom FG zugelassene (§ 115 Abs. 1 FGO)-- Revision innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch mehrere Rechtsanwälte, sondern durch eine aus mehreren Rechtsanwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft eingelegt: Die Revisionsschrift wurde auf dem Briefkopf der Partnerschaftsgesellschaft geschrieben, sie wurde unter ihrer ausdrücklichen Voranstellung --und damit im Ergebnis für diese-- "durch" Rechtsanwalt Dr. A unterzeichnet und außerdem in der Wir-Form abgefaßt (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 7. August 1997 I R 15/97, BFH/NV 1998, 205, m.w.N.).

    Der Umstand, daß die dem FG vorgelegte Vollmacht auf die jeweiligen Rechtsanwälte (als natürliche Personen) lautete, steht dem nicht entgegen; maßgeblich ist allein, in welcher Weise die Klägerin tatsächlich vertreten wird, nicht, wie sie hätte vertreten werden sollen oder können (Senatsbeschluß in BFH/NV 1998, 205).

  • BFH, 14.03.1996 - IV R 44/95

    Kein Nachweis der schriftlichen Vollmacht durch Telefax, Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 6/99
    In Anbetracht dessen kann auch einem berufsangehörigen Bevollmächtigten nicht vorgehalten werden, er habe den einschlägigen Verfahrensvorschriften zu wenig Beachtung geschenkt (vgl. auch --allerdings für den hier nicht gegebenen Fall einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung-- BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319).
  • FG Köln, 16.09.1998 - 13 K 1558/95
    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 6/99
    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) insoweit mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 309 wiedergegebenen Gründen als unbegründet abgewiesen.
  • BFH, 16.08.1979 - I R 95/76

    Postulationsfähige Person - Revision - Einlegung der Revision - Frist -

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 6/99
    Auch in solchen Fällen versäumter Fristen kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Senatsbeschluß vom 16. August 1979 I R 95/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47; BFH-Beschluß vom 28. September 1995 X B 114/95, BFH/NV 1996, 241; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 56 FGO Tz. 5 ff., m.w.N.).
  • BFH, 28.09.1995 - X B 114/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Verhinderung der

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 6/99
    Auch in solchen Fällen versäumter Fristen kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (Senatsbeschluß vom 16. August 1979 I R 95/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47; BFH-Beschluß vom 28. September 1995 X B 114/95, BFH/NV 1996, 241; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 56 FGO Tz. 5 ff., m.w.N.).
  • BFH, 20.02.1990 - VII R 125/89

    - Zulassungsfreie Revision in Zolltarifsache auch bei FG-Entscheidung über

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 6/99
    Von einem solchen Vertreter ist vielmehr zu verlangen, daß er die einschlägigen Vorschriften kennt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 20. Februar 1990 VII R 125/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 56 FGO Rz. 247 ff., 279 ff.).
  • BFH, 05.03.1975 - II R 159/73

    Revision - Schriftliche Begründung - Keine Unterschrift - Kein Ablauf der

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 6/99
    Der Senat hält es für zweckmäßig, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorab durch Zwischengerichtsbescheid zu entscheiden (§§ 121, 124, 97, 90a FGO; vgl. auch Zwischenurteil des BFH vom 5. März 1975 II R 159/73, BFHE 115, 302, BStBl II 1975, 516).
  • BFH, 29.01.2003 - I R 6/99

    Ausländische Kapitalgesellschaft als Organträger

    Die --zulässige (vgl. Zwischenurteil des Senats vom 9. Juni 1999 I R 6/99, BFHE 189, 1, BStBl II 1999, 666)-- Revision ist begründet.
  • BFH, 29.06.2000 - III B 100/99

    Postulationsfähigkeit; Partnerschaftsgesellschaft

    Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision ist von einer Partnerschaftsgesellschaft vorgelegt worden; diese gehört nicht zu den nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 BFHEntlG vor dem BFH vertretungsbefugten Personen (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 I R 6/99, BFHE 189, 1, BStBl II 1999, 666; in BFHE 188, 13, BStBl II 1999, 363; BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1361).

    Legt eine Partnerschaftsgesellschaft ein Rechtsmittel ein, ist dieses selbst dann als unzulässig zu werten, wenn dabei ein der Gesellschaft angehörender Partner tätig wird, welcher als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater zu den vor dem BFH gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigten Berufsträgern gehört (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1361; BFH-Urteile in BFHE 189, 1, BStBl II 1999, 666; in BFHE 188, 13, BStBl II 1999, 363).

    In Fällen versäumter Fristen kann zwar grundsätzlich auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. August 1979 I R 95/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47; vom 28. September 1995 X B 114/95, BFH/NV 1996, 241; BFH-Urteil in BFHE 189, 1, BStBl II 1999, 666), jedoch hat der Kläger innerhalb der Frist des § 56 Abs. 2 FGO weder die Prozesshandlung ordnungsgemäß nachgeholt noch einen Antrag gestellt und Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht.

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2002 - 23 U 140/01

    Zulässigkeit der Berufung bei Fehlen von Ausführungen zur materiellen

    Anderes gilt jedoch dann, wenn aus Sicht des Rechtsanwalts die Rechtlage eindeutig ist und es an einer klarstellenden gegenteiligen Entscheidungen fehlt; in diesem Fall kann dem Anwalt nicht rückblickend als Verschulden zur Last gelegt werden, den von seiner Beurteilung abweichende Rechtsauffassung der Gerichte nicht vorhergesehen zu haben (vergl. BGH NJW 1985, 495, 496; NJW 1985, 2709, 2710; NJW 1993, 3323, 324; BFH NJW 1999, 3655, 3656; Ganter, NJW 1996, 1310, 1315).
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