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   BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99   

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https://dejure.org/1999,2208
BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99 (https://dejure.org/1999,2208)
BFH, Entscheidung vom 29.07.1999 - VII E 6/99 (https://dejure.org/1999,2208)
BFH, Entscheidung vom 29. Juli 1999 - VII E 6/99 (https://dejure.org/1999,2208)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 284; BRAGO § 57 Abs. 2 Nr. 4, § 58 Abs. 3 Nr. 11; GKG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 1 und Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz

  • Wolters Kluwer

    Streitwert - Vorlage eines Vermögensverzeichnisses - Eidesstattliche Versicherung - Rückständige Steuerbeträge - Höchstwert

  • Judicialis

    AO 1977 § 284; ; BRAGO § 57 Abs. 2 Nr. 4; ; BRAGO... § 58 Abs. 3 Nr. 11; ; GKG § 5 Abs. 1 Satz 1; ; GKG § 13 Abs. 1; ; GKG § 13 Abs. 3; ; GKG § 14 Abs. 1; ; GKG § 14 Abs. 3; ; GKG § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Streitwert bei eidesstattlicher Versicherung

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 323
  • BB 1999, 2342
  • BStBl II 1999, 756
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 20.04.1993 - VII E 8/92

    Möglicher Gegenstand der Erinnerung gegen die Bestimmung eines Streitwertes

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99
    Nach dem diese Entscheidung bestätigenden Beschluß des BFH vom 20. April 1993 VII E 8/92 (BFH/NV 1994, 118) solle der Ansatz von 50 % der rückständigen Steuerbeträge auch lediglich "in der Regel" zum Zuge kommen.

    Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz oder auch nur mittelbar gegen den Kostenansatz richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), wenn nämlich der dem Kostenansatz vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Streitwert beanstandet wird (BFH/NV 1994, 118; s. auch BFH-Beschluß vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, st.Rspr.).

    Wie der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614; BFH/NV 1994, 118) entschieden hat, lassen sich in einem Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO 1977 (bzw. früher § 332 der Reichsabgabenordnung) regelmäßig Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat.

  • BFH, 08.03.1977 - VII R 3/76

    Streitwert für die Entscheidung - Zulässigkeit der Revision - Vorschriften des

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99
    Im vorliegenden Verfahren betrage der Rückstand 3, 6 Mio. DM, während in dem dem Urteil des BFH vom 8. März 1977 VII R 3/76 (BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614) zugrundeliegenden Fall dieser Betrag nur knapp 32 000 DM ausgemacht habe.

    Wie der Senat in nunmehr ständiger Rechtsprechung (BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614; BFH/NV 1994, 118) entschieden hat, lassen sich in einem Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 284 AO 1977 (bzw. früher § 332 der Reichsabgabenordnung) regelmäßig Anhaltspunkte dafür feststellen, welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat.

  • BFH, 09.05.1989 - VII B 205/88

    Anordnung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die aktuellen

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99
    Wäre dies der Fall, hätte das FG der Klage wegen eines Ermessensfehlers des FA stattgeben müssen (vgl. BFH-Beschluß vom 9. Mai 1989 VII B 205/88, BFH/NV 1990, 79; Müller-Eiselt, a.a.O., § 284 AO Rz. 54).
  • FG Bremen, 14.03.1991 - II 209/90
    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99
    Nicht zu folgen ist daher der vom FG München (Beschluß vom 31. Juli 1980 VIII (XI) 243/76 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1980, 616) und vom FG Bremen (Beschluß vom 14. März 1991 II 209/90 K, EFG 1991, 628) vertretenen gegenteiligen Auffassung (referiert bei Schall, Der Streitwert im Steuerprozeß --Die Rechtsprechung seit 1987--, Deutsche Steuer-Zeitung 1992, 97, 104).
  • BVerfG, 31.10.1996 - 1 BvR 1074/93

    Verletzung des grundrechtlich geschützten Justizgewährleistungsanspruch durch

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99
    Entscheidende Bedeutung kommt jedoch dem Argument zu, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer kürzlich ergangenen Entscheidung aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus folgenden Verbot, den Zugang zu den Gerichten in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren, abgeleitet und mit der Umschreibung formuliert hat, Gerichtskosten und Streitwert dürften nicht so unangemessen hoch festgesetzt werden, daß es dem Bürger praktisch unmöglich gemacht werde, das Gericht anzurufen (BVerfG, Beschluß vom 31. Oktober 1996 1 BvR 1074/93, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 311).
  • BFH, 17.02.1994 - VII E 3/93

    Festsetzung eines Streitwertes und Behandlung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99
    Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich unmittelbar gegen den Kostenansatz oder auch nur mittelbar gegen den Kostenansatz richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 GKG), wenn nämlich der dem Kostenansatz vom Kostenbeamten zugrunde gelegte Streitwert beanstandet wird (BFH/NV 1994, 118; s. auch BFH-Beschluß vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, st.Rspr.).
  • FG Düsseldorf, 22.07.1980 - II 173/80
    Auszug aus BFH, 29.07.1999 - VII E 6/99
    Soweit aus der Neuregelung in § 58 Abs. 3 Nr. 11 BRAGO (jetzt i.V.m. § 57 Abs. 2 Nr. 4 BRAGO), wonach der Gegenstandswert, d.h. der Honorar- (und damit auch der Gerichtskosten-)streitwert, in Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung auf den Höchstbetrag von 2 400 DM (jetzt 3 000 DM) beschränkt ist, gefolgert wird, dies müsse als allgemeiner Rechtsgedanke auch für das entsprechende Verfahren nach § 284 AO 1977 gelten (so FG München, EFG 1980, 617), ist dem ebenfalls nicht zu folgen.
  • BFH, 31.03.2000 - VII B 140/99

    Eidesstattliche Versicherung - Streitwert - Gegevorstellung

    Der Senat erachtete, auch ohne entsprechenden Antrag, die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) für angemessen, um seine kurz zuvor geänderte Rechtsprechung (s. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) zugunsten des Klägers zur Geltung zu bringen, wonach der Streitwert in Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall zwar auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, aber den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen darf, auch wenn die rückständigen Steuerbeträge, wie im Streitfall mit ... Mio. DM, mehr als 2 Mio. DM betragen.

    Er verweist insofern vollinhaltlich auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er sich eingehend mit den Problemen der Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 284 AO 1977 befasst hat und seine frühere Rechtsprechung, wie ausgeführt, zugunsten der Vollstreckungsschuldner modifiziert hat.

  • BFH, 31.03.2000 - VII R 40/99

    Streitwertfestsetzung durch BFH; Gegenvorstellung

    Der Senat erachtete, auch ohne entsprechenden Antrag, die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz des Gerichtskostengesetzes (GKG) für angemessen, um seine kurz zuvor geänderte Rechtsprechung (s. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) zugunsten des Klägers zur Geltung zu bringen, wonach der Streitwert in Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall zwar auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, aber den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen darf, auch wenn die rückständigen Steuerbeträge, wie im Streitfall mit ... Mio. DM, mehr als 2 Mio. DM betragen.

    Er verweist insofern vollinhaltlich auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er sich eingehend mit den Problemen der Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 284 AO 1977 befasst hat und seine frühere Rechtsprechung, wie ausgeführt, zugunsten der Vollstreckungsschuldner modifiziert hat.

  • BFH, 27.02.2003 - VII E 4/03

    Vorlage eines Vermögensverzeichnisses; Abgabe eidesstattliche Versicherung;

    Wie der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) dargelegt hat, beträgt der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffen, im Regelfall 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, höchstens 1 Mio. DM --nunmehr 511 291, 88 EUR--.

    Der Senat verweist insoweit auf seinen Beschluss in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756, in dem er dargelegt hat, warum § 57 Abs. 2 Nr. 4 BRAGO keine Auswirkungen auf den Anwendungsbereich des GKG hat.

  • BFH, 23.10.2003 - VII E 14/03

    Verfahren nach § 284 AO : Streitwert

    Wie der Senat eingehend in seinem Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756) dargelegt hat, beträgt der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, welche die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) betreffen, im Regelfall 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, höchstens 1 Mio. DM --nunmehr 500 000 EUR--.

    So wäre nach der Senatsentscheidung in BFHE 189, 323, BStBl II 1999, 756 eine Abweichung beispielsweise denkbar, wenn die Vollstreckungsschuldnerin auf die Aufforderung des FA, ein Vermögensverzeichnis mit anschließender eidesstattlicher Versicherung abzugeben, dem FA ein ordnungsgemäßes Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, das FA daraufhin von der Vollständigkeit und Richtigkeit der darin gemachten Angaben überzeugt ist und von der zweiten Stufe des Verfahrens, das abgegebene Verzeichnis durch eidesstattliche Versicherung zu bekräftigen, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen absieht, es dann aber doch zu einem Rechtsstreit darüber kommt.

  • BFH, 26.09.2002 - VII E 10/02

    Beschwerdeverfahren - Kostenrechnung - Streitwertfestsetzung - Vorlage eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFH/NV 2000, 146) ist der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren gemäß § 284 AO 1977 betreffen, auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen.

    Daher ist der Streitwert in diesen Fällen in der Regel mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2000, 146).

  • BFH, 20.07.2000 - VII E 6/00

    Prüfungsumfang bei Erinnerung - Streitwertfestsetzung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFH/NV 2000, 146) ist der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren gemäß § 284 AO 1977 betreffen, auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen.

    Daher ist der Streitwert in diesen Fällen in der Regel mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen (vgl. BFH/NV 2000, 146).

  • BFH, 25.11.1999 - VII B 140/99

    Abkürzung der Ladungsfrist; Anspruch auf rechtliches Gehör

    Auch hier bezieht sich der Senat zur näheren Begründung auf seinen Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99 (BStBl II 1999, 756), durch den er seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Streitwert im Verfahren nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) im Regelfall auf 50 % der rückständigen Steuerbeträge, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen ist, dahingehend eingeschränkt hat, dass der Streitwert den Höchstbetrag von 1 000 000 DM nicht übersteigen darf.
  • BFH, 10.12.2002 - VII E 15/02

    Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFH/NV 2000, 146) ist der Streitwert bei Rechtsstreitigkeiten, die die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren nach § 284 AO 1977 betreffen, auf einen Bruchteil der Steuerrückstände, aus denen vollstreckt wird, zu bemessen.

    Daher ist der Streitwert in diesen Fällen in der Regel mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge anzunehmen (vgl. BFH/NV 2000, 146).

  • FG Düsseldorf, 05.02.2008 - 8 Ko 249/08

    Bestimmung des Streitwertes in Verfahren vor den Gerichten der

    Wegen der Nichtvorhersehbarkeit, ob und in welchem Ausmaß spätere Vollstreckungsmaßnahmen Erfolg haben werden, hat er den Streitwert regelmäßig mit 50 % der rückständigen Steuerbeträge angenommen (BFH-Beschluss vom 20. April 1993 VII E 8/92, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV 1994, 118 m.w.N.), den Streitwert bei hohen Rückständen jedoch auf einen Höchstbetrag von 1 Mio. DM (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 756, unter 5. der Gründe) oder 500.000 Euro (BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1. der Gründe) begrenzt.

    Auch insoweit schließt er sich den Überlegungen des BFH zur Begrenzung des Streitwerts auf einen Höchstbetrag in Angelegenheiten der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BStBl II 1999, 75, unter 5. der Gründe, und vom 23. Oktober 2003 VII E 14/03, BFH/NV 2004, 351, unter II.1. der Gründe).

  • FG Köln, 19.11.2001 - 10 Ko 6021/01

    Streitwert in Verfahren wegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und Abgabe

    Dort hat der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung bewusst nicht eingeführt (BFH-Beschluss vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323 , BStBl II 1999, 756 ).

    Dieses Prinzip findet allerdings nach Ansicht des BFH ab einer gewissen Höhe der Steuerrückstände seine Grenzen; danach darf der Streitwert den Höchstbetrag von 1 Mio. DM nicht übersteigen (BFH-Beschlüsse vom 29. Juli 1999 VII E 6/99, BFHE 189, 323 , BStBl II 1999, 756 , vom 25. November 1999 VII R 40/99 BFH/NV 2000, 591 und vom 8. März 1977 VII R 3/76, BStBl 1977, 614).

  • BFH, 25.11.1999 - VII R 40/99

    Streitwertrevision; Erlöschen eines vollstreckbaren Anspruchs durch Tilgung

  • BFH, 16.11.2000 - VI E 2/98

    Kostenansatz; Streitwert

  • BFH, 16.11.2000 - VI E 1/98

    Streitwert und Kostenansatz

  • BFH, 16.11.2000 - VI E 3/98

    Streitwert im Richterablehnungsverfahren

  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 V 1305/19

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein auf Aussetzung der

  • FG Köln, 23.06.2004 - 10 Ko 6574/03

    Wirksamkeit der Kostengrundentscheidung im AdV-Verfahren trotz Nichterbringung

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.04.2023 - 7 V 7191/22

    Bestimmung des Streitwerts im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer

  • FG Münster, 08.07.2020 - 8 K 1081/18

    Kostenrecht - Zur Berechnung des Streitwerts für ein gegen die Anordnung der

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