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   BFH, 09.06.1999 - I R 100/97   

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BFH, 09.06.1999 - I R 100/97 (https://dejure.org/1999,1374)
BFH, Entscheidung vom 09.06.1999 - I R 100/97 (https://dejure.org/1999,1374)
BFH, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - I R 100/97 (https://dejure.org/1999,1374)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG 1990 i.d.F. des StÄndG 1992 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Sätze 1 und 4, § 52 Abs. 5a, OWiG a.F. § 13 Abs. 1 und Abs. 4 (= OWiG § 17 Abs. 1 und 4); GWB a.F. § 38 Abs. 4 (= GWB § 81 Abs. 2)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstoß - Mehrerlös - Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils - Ertragssteuer - Zulässiger Höchstbetrag

  • Judicialis

    EStG 1990 i.d.F. des StÄndG 1992 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Sätze 1; ; EStG 1990 i.d.F. des StÄndG 1992 § ... 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Sätze 4; ; EStG 1990 i.d.F. des StÄndG 1992 § 52 Abs. 5 a; ; OWiG a.F. § 13 Abs. 1; ; OWiG a.F. § 13 Abs. 4 (= OWiG § 17 Abs. 1 und 4); ; GWB a.F. § 38 Abs. 4 (= GWB § 81 Abs. 2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geldbuße als Betriebsausgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Abzugsfähigkeit wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzter Geldbußen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 5 Nr 8 S 4, OWiG § 17 Abs 4
    Betriebsausgabe; Bundeskartellamt; Bußgeld; Geldstrafe; Kartellamt; Strafe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 189, 79
  • BB 1999, 1965
  • BB 2000, 234
  • DB 1999, 1983
  • BStBl II 1999, 658
  • NZG 2000, 384
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 4/87

    Verfassungsgemäße Besteuerung im Zusammenhang mit der Verhängung von Bußgeldern

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    Diese Rückwirkung wie im Grundsatz auch das Abzugsverbot als solches waren verfassungsmäßig (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluß vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483; BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 194/84, BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508).

    Geschieht dies, ohne daß die darauf entfallende Ertragsteuerbelastung einbezogen wird, ist es verfassungsrechtlich geboten, dem in steuerlicher Hinsicht Rechnung zu tragen (vgl. ausdrücklich BVerfG in BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, unter B. I. 3. a.E. der Entscheidungsgründe zu § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG und § 38 Abs. 4 GWB a.F.).

    c) Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß der Beschluß des BVerfG in BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483 nicht nur zu einer Geldbuße wegen einer Kartellordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 4 GWB a.F. (§ 81 Abs. 2 GWB), sondern explizit auch zu § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG (§ 13 Abs. 4 Satz 1 OWiG a.F.) ergangen ist.

  • FG Baden-Württemberg, 18.11.1993 - 6 K 136/91
    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    Das bedeutet jedoch nicht, daß dieser Teil des derart festgesetzten einheitlichen Bußgeldes "eindeutig" abgrenzbar sein müßte (so indes FG Baden-Württemberg, Urteile vom 18. November 1993 6 K 136/91 --Außensenate Stuttgart--, EFG 1994, 608; vom 12. Januar 1996 9 K 208/94, EFG 1996, 530, und vom 24. April 1997 10 K 55/95, EFG 1997, 1300; dem folgend Söhn in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. N 77; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 4 Rz. 520, Stichwort Strafen/Geldbußen; Meurer, BB 1998, 1236; dieselbe in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. 749; Hildesheim in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG Anm. 1731).

    Der IV. Senat ist in diesem Urteil zwar der hier verworfenen Auffassung des FG Baden-Württemberg in EFG 1994, 608 gefolgt, er tut dies aber nur im Ausgangspunkt und mit einer wesentlichen Einschränkung, indem er --unter inhaltlicher Bezugnahme auf die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG (§ 13 Abs. 4 Satz 2 OWiG a.F.)-- ausdrücklich davon ausgeht, daß ein Bußgeld "jedenfalls" insoweit der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils diene, als es das an sich vorgesehene gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße übersteige (vgl. unter 3. a der Entscheidungsgründe).

  • BGH, 24.04.1991 - KRB 5/90

    Wettbewerbsverstoß - Mehrerlös - Submissionsabsprache

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    Denn hier soll diese vorzugsweise dazu dienen, unrechtmäßige wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen und unlauterem Gewinnstreben vorzubeugen (vgl. Cramer in Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 30 Rz. 126 f., 131; Tiedemann in Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 38 Rz. 268; s. auch BGH-Beschluß vom 24. April 1991 KRB 5/90, Zeitschrift für Wirtschaft, Steuer, Strafrecht --wistra-- 1991, 268, Wirtschaft und Wettbewerb Entscheidungssammlung zum Kartellrecht --WuW/E-- BGH 2718-2720, unter III. 4.).

    Allerdings hat dieser in seinen Beschlüssen in wistra 1991, 268, und vom 18. Februar 1992 KRB 13/91 (NJW Rechtsprechungs-Report 1992, 1130) ausgeführt, die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils sei ein Umstand, der zu einer weiteren, von § 17 Abs. 1 OWiG (§ 13 Abs. 1 OWiG a.F.) und § 38 Abs. 4 GWB a.F. (§ 81 Abs. 2 GWB) unabhängigen Bußgeldrahmenverschiebung führen könne.

  • BGH, 19.09.1974 - KRB 2/74

    Unwirksamkeit von Verträgen - Herabsetzung von Geldbußen - Aufhebung von

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    b) Dieser letzten Auffassung, die auch vom Bundesgerichtshof (BGH) geteilt wird (Beschluß vom 19. September 1974 KRB 2/74, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1975, 269), ist der Vorzug zu geben.

    Der "wirtschaftliche Vorteil" stellt dabei gegenüber den "Mehrerlösen" den insoweit umfassenderen Begriff dar, als er jegliche Vorteile miteinschließt, solche materieller ebenso wie solche immaterieller Art. Er tritt andererseits hinter den Begriff der "Mehrerlöse" zurück, indem er Kostenpositionen, vor allem die auf die betreffenden Einnahmen entfallenden Ertragsteuern, einbezieht, wohingegen der Begriff der "Mehrerlöse" gleichsam "brutto", ohne Abzug der erwähnten Positionen, verstanden werden muß (BGH-Beschluß in NJW 1975, 269; Meurer, Betriebs-Berater --BB-- 1998, 1236; Tiedemann in Immenga/Mestmäcker, a.a.O., § 38 Rz. 248, 273; Bechtold, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 38 Rz. 24).

  • BFH, 21.10.1986 - VIII R 1/85

    Verfassungsmäßigkeit - Betriebsausgabe - Geldbuße - Abschöpfung des

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    Innerhalb dieser Grenze kommt der Geldbuße eine ahndende und zugleich abschöpfende Doppelfunktion zu und ist sie bezogen auf den abschöpfenden Teil "nur der Form nach Sanktion" (so BFH-Beschluß vom 21. Oktober 1986 VIII R 1/85, BFH/NV 1987, 152, 154, unter IV. 3. c aa der Entscheidungsgründe; Achenbach, a.a.O., § 38 Rz. 557).

    Dabei berücksichtigt der Senat auch, daß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG 1990-StÄndG 1992 ohnehin einen Verstoß gegen das sog. Nettoprinzip als Ausdruck des allgemeinen Leistungsprinzips beinhaltet, deshalb als Ausnahmevorschrift konzipiert und als solche --wie auch das BMF, wenn auch mit umgekehrter Konsequenz, einräumt-- eng auszulegen ist (vgl. auch BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 152, 153, unter IV. 3. a der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 09.01.1997 - IV R 5/96

    Billigkeitsmaßnahme trotz Rücknahme der wegen Verfassungswidrigkeit erhobenen

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    b) Zugleich weicht der Senat auch nicht von dem BFH-Urteil vom 9. Januar 1997 IV R 5/96, BFHE 182, 520, BStBl II 1997, 353 ab.
  • BGH, 18.02.1992 - KRB 13/91

    Bußgeldbescheid - Anfechtung - Wiederaufnahme des Verfahrens - Ziel der

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    Allerdings hat dieser in seinen Beschlüssen in wistra 1991, 268, und vom 18. Februar 1992 KRB 13/91 (NJW Rechtsprechungs-Report 1992, 1130) ausgeführt, die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils sei ein Umstand, der zu einer weiteren, von § 17 Abs. 1 OWiG (§ 13 Abs. 1 OWiG a.F.) und § 38 Abs. 4 GWB a.F. (§ 81 Abs. 2 GWB) unabhängigen Bußgeldrahmenverschiebung führen könne.
  • BFH, 24.07.1990 - VIII R 194/84

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Abschöpfung des Bruttogewinns

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    Diese Rückwirkung wie im Grundsatz auch das Abzugsverbot als solches waren verfassungsmäßig (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluß vom 23. Januar 1990 1 BvL 4, 5, 6, 7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483; BFH-Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 194/84, BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508).
  • FG Baden-Württemberg, 24.04.1997 - 10 K 55/95

    Betriebsausgabenabzug eines Bußgeldes des Bundeskartellamtes; Abzugsverbot für

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    Das bedeutet jedoch nicht, daß dieser Teil des derart festgesetzten einheitlichen Bußgeldes "eindeutig" abgrenzbar sein müßte (so indes FG Baden-Württemberg, Urteile vom 18. November 1993 6 K 136/91 --Außensenate Stuttgart--, EFG 1994, 608; vom 12. Januar 1996 9 K 208/94, EFG 1996, 530, und vom 24. April 1997 10 K 55/95, EFG 1997, 1300; dem folgend Söhn in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. N 77; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 4 Rz. 520, Stichwort Strafen/Geldbußen; Meurer, BB 1998, 1236; dieselbe in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. 749; Hildesheim in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG Anm. 1731).
  • FG Baden-Württemberg, 12.01.1996 - 9 K 208/94

    Minderung des Gewinns durch Geldbußen, die das Bundeskartellamt festgesetzt hat;

    Auszug aus BFH, 09.06.1999 - I R 100/97
    Das bedeutet jedoch nicht, daß dieser Teil des derart festgesetzten einheitlichen Bußgeldes "eindeutig" abgrenzbar sein müßte (so indes FG Baden-Württemberg, Urteile vom 18. November 1993 6 K 136/91 --Außensenate Stuttgart--, EFG 1994, 608; vom 12. Januar 1996 9 K 208/94, EFG 1996, 530, und vom 24. April 1997 10 K 55/95, EFG 1997, 1300; dem folgend Söhn in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. N 77; Heinicke in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl., § 4 Rz. 520, Stichwort Strafen/Geldbußen; Meurer, BB 1998, 1236; dieselbe in Lademann, Einkommensteuergesetz, § 4 Rz. 749; Hildesheim in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 4 EStG Anm. 1731).
  • BFH, 21.11.1983 - GrS 2/82

    Betriebsausgaben - Geldbuße - Geldstrafe

  • FG Münster, 21.07.1997 - 9 K 4978/93
  • BFH, 22.05.2019 - XI R 40/17

    BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für (Kartell-)Geldbußen

    Der Gesetzgeber wollte mit diesem neu eingefügten Abzugsverbot den Rechtszustand wiederherstellen, wie er nach der ursprünglichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) vor deren Änderung durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.11.1983 - GrS 2/82 (BFHE 140, 50, BStBl II 1984, 160), der den Abzug der Geldbußen als Betriebsausgaben zugelassen hatte (vgl. BFH-Urteil vom 09.06.1999 - I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, unter II.1.a, Rz 9), bestand.

    Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG 1984 wurde in seiner Grundkonzeption als verfassungsmäßig beurteilt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23.01.1990 - 1 BvL 4-7/87, BVerfGE 81, 228, BStBl II 1990, 483, unter B., Rz 26; BFH-Urteile vom 24.07.1990 - VIII R 194/84, BFHE 161, 509, BStBl II 1992, 508, unter 2.b, Rz 22; in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, unter II.1.a, Rz 9).

    b) Im Hinblick auf diese Entscheidung des BVerfG ist die Regelung durch das Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz) vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) um einen Satz 4 ergänzt worden (vgl. zur Rechtsentwicklung BFH-Urteile in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, unter II.1.a, Rz 9 f.; in BFH/NV 2011, 2047, Rz 6 ff.; in BFHE 245, 536, BStBl II 2014, 684, Rz 75; s.a. Becker, Die steuerliche Abziehbarkeit von Geldstrafen und Geldbußen, 2018, S. 5 ff., 22).

    aa) Zu Recht hat das FG erkannt, dass das BFH-Urteil in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 zu einer anderen Rechtslage ergangen und deshalb nicht einschlägig ist.

    Der I. Senat des BFH hatte noch zu § 38 Abs. 4 Satz 1 GWB in der für das dort betroffene Streitjahr maßgeblichen Fassung (1974), wonach die Geldbuße über den Höchstbetrag von 100.000 DM hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses festgesetzt werden konnte, entschieden, dass zugleich der erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird, wenn sich die wegen eines Wettbewerbsverstoßes festgesetzte Geldbuße über den regulären gesetzlichen Höchstbetrag hinaus unter Einbeziehung des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses bemisst (vgl. BFH-Urteil in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, Leitsatz).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Vielmehr muß die Finanzverwaltung dann die um den Verfall gekürzten Einkünfte veranlagen (vgl. BFHE 189, 79 zur ähnlichen Problematik bei § 17 Abs. 4 OWiG).
  • FG Münster, 05.10.2010 - 13 K 3807/06

    Abzugsverbot für Geldbußen bei Kartellrechtsverstößen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    Der VIII. Senat des BFH (Urteil vom 15. März 2000 VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297) und das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72) hätten sich dieser Rechtsprechung des I. Senats des BFH im Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 angeschlossen.

    Die im Streitfall vorzunehmende Aufteilung der Geldbuße könne - entsprechend der Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 - weder unter Berufung auf die Höhe des Bußgeldes noch aufgrund von Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes abgelehnt werden.

    Nach § 81 Abs. 2 GWB n.F. (bzw. § 38 Abs. 4 GWB a.F.), die den ordnungswidrigkeitsrechtlichen Grundtatbestand des § 17 Abs. 1 OWiG als Sonderregelung verdrängt (vgl. BFH-Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658), kann eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro (§ 38 GWB a.F.: einer Million DM), über diesen Betrag bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen Fällen bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

    Entweder beinhaltet der wirtschaftliche Vorteil eine Teilmenge des Mehrerlöses oder umgekehrt der Mehrerlös eine Teilmenge des wirtschaftlichen Vorteils (vgl. BFH-Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658).

    Der I. Senat führt zudem in seinem Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658, worauf auch die Klägerin hinweist, weiter aus: Stellt aber der erlangte wirtschaftliche Vorteil als Untergrenze den Sockelbetrag für die Bemessung der Geldbuße in ihrer Gesamtheit dar, die ihrerseits der Höhe nach durch den erlangten Mehrerlös gemäß § 81 Abs. 2 GWB n.F. - § 38 Abs. 4 GWB a.F. - (mit-)bestimmt wird, dann wird der wirtschaftliche Vorteil durch die festgesetzte Geldbuße grundsätzlich unabhängig davon abgeschöpft, ob er sich in Form einer zusätzlichen Erhöhung der Buße über § 17 Abs. 4 OWiG auswirkt oder ob er lediglich rechnerisch (und von vornherein) als Höchstbetrag in die Bemessung des Bußgeldrahmens nach Maßgabe von § 81 Abs. 2 GWB n.F. (§ 38 Abs. 4 GWB a.F.) einbezogen wird.

    In diesem Fall muss auch - wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 weiter ausführt - der Abschöpfungsteil des derart festgesetzten einheitlichen Bußgeldes nicht "eindeutig" abgrenzbar sein.

    Im Übrigen weicht der Senat auch nicht von den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des BFH (Urteil vom 09. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 bzw. Beschluss vom 24. März 2004 I B 203/03, BFH/NV 2004, 959), des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 20. September 2001 3 K 168/01, EFG 2002, 72) und des FG Niedersachsen (Urteil vom 27. April 2006 10 K 65/01, EFG 2006, 1737) ab, da allen Entscheidungen - anders als im Streitfall - unstreitig "mehrerlösbezogene" Geldbußen zugrunde lagen.

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2001 - 3 K 168/01

    Umfang der Abzugsfähigkeit einer Kartellbuße am Maßstab des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

    Dabei ist der Senat auf Annahmen und Schätzungen (zur Erforderlichkeit von Schätzungen bei nicht eindeutiger feststellbarem Abschöpfungsanteil vgl. auch das BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 ) angewiesen, bei denen er sich an den gesetzlichen Vorgaben und - soweit im Rahmen der an anderen Kriterien ausgerichteten Ermittlungsmethode möglich - den im Bußgeldbescheid erkennbar gewordenen Wertungen der Kartellbehörde orientiert.

    Dieses Verständnis liegt auch dem BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97 (BStBl II 1999, 658 ) zugrunde, in dem allerdings zur Schätzung des ahndenden Teils der Geldbuße der Hinweis enthalten ist, dass diese "regelmäßig nach Maßgabe der regulären gesetzlichen Höchstbeträge gemäß § 13 Abs. 1 OWiG a. F. (§ 17 Abs. 1 OWiG )" zu erfolgen habe (a. a. O., dort unter II. 3. d. am Ende).

    Unbeschadet dieser Unterschiede decken sich die Begriffe doch mindestens teilweise, nämlich insoweit, als der Mehrerlös die - in der Regel - wesentliche Einflussgröße für die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils darstellt, weshalb mit einer mehrerlösbezogen ermittelten Geldbuße zugleich im Sinne der §§ 17 Abs. 4 OWiG , 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wird, ohne dass dies ausdrücklicher Erwähnung bedürfte (vgl. dazu auch das BFH-Urteil im Verfahren I R 100/97, dort unter II. 3.d. der Gründe).

    aa) Im Zusammenhang mit der Festsetzung von gegen juristische Personen gerichteten sog. Verbandsbußen wird mitunter behauptet, dass diese vorzugsweise der Abschöpfung unrechtmäßig erlangter wirtschaftlicher Vorteile und erst in zweiter Linie Ahndungszwecken zu dienen hätten (so etwa in dem BFH-Urteil im Verfahren I R 100/97 unter II. 3. d.).

    cc) Der Senat entnimmt der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG , dass von seltenen Ausnahmefällen abgesehen stets von einer vollen Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils auszugehen ist (Sockelfunktion des wirtschaftlichen Vorteils für die Geldbußenbemessung, vgl. auch das BFH-Urteil im Verfahren I R 100/97, dort unter II. 3. d.; in diesem Sinne ebenso Achenbach, BB 2000, 1116, dort unter IV. 4.).

  • BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

    Gesamte Einnahmen aus dem Verkauf des Kokains

    Im Ordnungswidrigkeitenrecht kann die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils einer rechtswidrigen Handlung unselbständiger Bestandteil der Festsetzung einer Geldbuße sein (vgl. § 17 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten --OWiG-- und BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658).
  • FG Niedersachsen, 27.04.2006 - 10 K 65/01

    Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug bei mehrerlösbezogener Kartellbuße;

    Dieses Verhalten habe seine Ursache in der Kenntnisnahme des BFH-Urteils vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658.

    Hierbei ist in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 (mit weiteren vielfältigen Nachweisen) im Wesentlichen von folgenden Grundsätzen auszugehen:.

    Denn erst wenn der durch § 38 Abs. 4 GWB a.F. (§ 81 Abs. 2 GWB n.F.) vorgegebene Bußgeldrahmen nicht ausreicht, um den aus der Kartellordnungswidrigkeit gezogenen wirtschaftlichen Vorteil abzuschöpfen und zugleich den Täter spürbar zu sanktionieren, ist sein Überschreiten nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 OWiG möglich, um auf diese Weise dem Erfordernis des Abschöpfens Genüge zu tun (BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, a.a.O. unter II 3 c der Entscheidungsgründe).

    Das demgegenüber vom Bundeskartellamt zum Bußgeldrahmen des § 38 Abs. 4 GWB a.F. bzw. § 81 Abs. 2 GWB n.F. an den Tag gelegte Verständnis übersieht die "Doppelfunktion" mehrerlösbezogener Kartellbußen, bei denen der wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich die Untergrenze der Bußgeldfestsetzung darstellt, innerhalb derer die Geldbuße eine ahndende und zugleich abschöpfende Wirkung entfaltet, und die bezogenen auf den abschöpfenden Teil "nur der Form nach" Sanktion ist (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, a.a.O. unter II 3 d der Entscheidungsgründe).

    Das erkennende Gericht vermag in diesem Zusammenhang - jedenfalls in dieser Allgemeinheit - auch nicht der vom BFH in seiner Entscheidung vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl II 1999, 658 unter Pkt.

  • FG Köln, 24.11.2016 - 10 K 659/16

    Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern

    Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.6.1999 - I R 100/97 (BStBl II 1999, 658) ist zu einer anderen Rechtslage ergangen und deshalb nicht einschlägig.

    Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sieht er nicht, da das BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 - I R 100/97 zu einer früheren Gesetzesfassung ergangen ist, die maßgeblich von der im Streitjahr geltenden Rechtslage abwich.

  • BFH, 11.01.2012 - IV B 142/10

    Darlegung von Verfahrensmängeln; Abzugsverbot für Geldbußen bei

    NV: Die Entscheidung, dass das Abzugsverbot für Geldbußen bei einem Kartellrechtsverstoß eingreift, weil die verhängte Geldbuße nicht "mehrerlösbezogen" festgesetzt wurde, sondern (ausnahmsweise) reinen Ahndungscharakter hatte, weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79 BStBl II 1999, 658 ab.

    a) Die Klägerin stützt die Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Punkt darauf, dass das beanstandete Urteil in derselben Rechtsfrage von den Entscheidungen des BFH vom 9. Juni 1999 I R 100/97 (BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658) sowie vom 24. März 2004 I B 203/03 (BFH/NV 2004, 959) und des FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001  3 K 168/01 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2002, 72) sowie des Niedersächsischen FG vom 27. April 2006 10 K 65/01 (EFG 2006, 1737) abweiche und deshalb nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordere.

    Das FG hat seiner Entscheidung ausdrücklich die Rechtsansicht des BFH im Urteil in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658 zu Grunde gelegt (S. 12 bis 14 der Urteilsreinschrift), ist dann jedoch ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen (S. 15 der Urteilsreinschrift) zu der Einschätzung gelangt, dass die Geldbuße im Streitfall --anders als in den von der Klägerin als Divergenzentscheidungen angeführten Fällen-- nicht "mehrerlösbezogen" festgesetzt worden sei, sondern (ausnahmsweise) reinen Ahndungscharakter gehabt habe.

  • BFH, 24.03.2004 - I B 203/03

    Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

    Das gilt unabhängig davon, ob sich bei der konkret festgesetzten Buße "Ahndungsteil" und "Abschöpfungsteil" eindeutig voneinander abgrenzen lassen oder nicht (Senatsurteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658).

    Die Höhe der hiernach möglicherweise zu berücksichtigenden Betriebsausgaben wird ggf. im weiteren Verlauf des Besteuerungsverfahrens zu ermitteln und unter Umständen zu schätzen sein (vgl. Senatsurteil in BFHE 189, 79, BStBl II 1999, 658).

  • FG Sachsen, 16.07.2008 - 1 K 1769/05

    Zahlung einer Abfindung an einen beherrschenden Gesellschafter einer GmbH als

    Stellt der erlangte wirtschaftliche Vorteil als Untergrenze den Sockelbetrag für die Bemessung der Geldbuße gemäß § 17 Abs. 1 OWiG dar, die ihrerseits der Höhe nach durch den erlangten Mehrerlös gemäß § 38 Abs. 4 GWB a.F. mitbestimmt wird, dann wird der wirtschaftliche Vorteil grundsätzlich unabhängig davon abgeschöpft, ob der wirtschaftliche Vorteil sich in Form einer zusätzlichen Erhöhung der Buße nach § 17 Abs. 4 OWiG auswirkt oder ob der wirtschaftliche Vorteil von vornherein in die Bemessung des Bußgeldrahmens nach § 17 Abs. 1 OWiG oder § 38 Abs. 4 GWB a.F. einbezogen wird (vgl. zum ganzen BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BStBl. II 1999, S. 658; Urteil des FG Münster vom 21. Juli 1997 9 K 4978/93 K, EFG 1997, S. 1422; ebenso BFH-Beschluss vom 24. März 2004 a.a.O.; FG Baden-Württemberg vom 20. September 2001, a.a.O..).

    Außerdem steht bei sog. Verbandsbußen regelmäßig der Ahndungscharakter im Hintergrund und die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils im Vordergrund (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 a.a.O. m.w.N.).

  • BFH, 24.05.2023 - XI R 37/20

    Betriebsausgaben-Abzugsverbot für Gästehäuser im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.

  • FG Rheinland-Pfalz, 02.09.2004 - 4 K 1144/03

    Privates Veräußerungsgeschäft bei Erlangung lediglich des wirtschaftlichen

  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 34/96

    Rückstellungen; steuerliches Abzugsverbot

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

  • FG Hessen, 29.10.2009 - 13 K 3181/08

    Billigkeitserlass von Steuern die aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit von Geldbußen

  • FG München, 23.10.2003 - 6 V 335/03

    Abzug einer durch die Europäischen Gemeinschaften festgesetzten Geldbuße;

  • FG Baden-Württemberg, 07.03.2007 - 13 K 9/07

    Depotkosten einer Schweizer Bank auch bei Hinterziehung der Einkommensteuer als

  • FG München, 17.12.2001 - 13 K 2525/01

    Bekanntgabe von Bescheiden bei Lagerung von Postsendungen; gesonderter und

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