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   BFH, 24.11.1999 - X R 144/96   

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https://dejure.org/1999,2013
BFH, 24.11.1999 - X R 144/96 (https://dejure.org/1999,2013)
BFH, Entscheidung vom 24.11.1999 - X R 144/96 (https://dejure.org/1999,2013)
BFH, Entscheidung vom 24. November 1999 - X R 144/96 (https://dejure.org/1999,2013)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10e Abs. 6

  • Wolters Kluwer

    Zinsbegrenzungsprämien - Laufzeitbezogene Aufwendungen - Zinsfestschreibungszeitraum - Aufteilung - Vorkosten - Abziehbarkeit - Eigengenutzte Wohnung

  • Judicialis

    EStG § 10e Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10e Abs. 6
    Vorkostenabzug für Zinsbegrenzungsprämie

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 10e Abs. 6
    Zinsbegrenzungsprämie als Vorkosten - Ähnlichkeit mit Disagio (Damnum) - Abzug nur zeitanteilig, soweit auf Zeit vor Wohnungsbezug entfallend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10e Abs 6
    Darlehen; Vorkosten; Wohneigentumsförderung; Zinsbegrenzungsprämie

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 210
  • NJW 2000, 3736 (Ls.)
  • NZM 2000, 972
  • BB 2000, 295
  • DB 2000, 306
  • BStBl II 2000, 263
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 08.06.1994 - X R 30/92

    Vorausbezahlte laufzeitbezogene Schuldzinsen als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6

    Auszug aus BFH, 24.11.1999 - X R 144/96
    Aufwendungen sind vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung "entstanden", wenn sie wirtschaftlich dem Zeitraum vor Bezug der Wohnung zuzuordnen sind (Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 30/92, BFHE 174, 541, BStBl II 1994, 893).

    Laufzeitbezogene Finanzierungskosten sind daher aufzuteilen und --unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung-- als Vorkosten zu berücksichtigen, soweit sie auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfallen (Senatsurteil in BFHE 174, 541, BStBl II 1994, 893).

  • EuGH - 10/60 (anhängig)

    Aubart / Conseils

    Auszug aus BFH, 24.11.1999 - X R 144/96
    Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte nur 10/60 der Prämie (= 362 DM), weil nur der wirtschaftlich auf den Zeitraum vor der erstmaligen Eigennutzung entfallende Teil der Prämie abziehbar sei.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FG zutreffend die Zinsbegrenzungsprämie nur in Höhe von 10/60 (= 362 DM), soweit sie wirtschaftlich auf die Zeit vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entfällt, nach § 10e Abs. 6 EStG zum Abzug als Vorkosten zugelassen.

  • AG Schleswig, 14.02.1996 - 3 C 303/95
    Auszug aus BFH, 24.11.1999 - X R 144/96
    Abgesehen davon, daß zivilrechtlich noch nicht endgültig geklärt ist, ob ein Ausschluß der Prämienrückzahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unwirksam ist (so Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. November 1994 11 S 327/94, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 1996, 629; vgl. auch Amtsgericht Schleswig vom 14. Februar 1996 3 C 303/95, WM 1996, 630), sieht die Vereinbarung aber auch vor, daß die Bank im Falle einer einverständlichen Beendigung der Zinsbegrenzungsvereinbarung berechtigt ist, eine Abstandsgebühr in Rechnung zu stellen.
  • BFH, 08.06.1994 - X R 26/92

    Abzugsfähigkeit des Damnums bei eigengenutzten Immobilien in Gefahr!

    Auszug aus BFH, 24.11.1999 - X R 144/96
    Nicht laufzeitbezogener Kreditaufwand ist wirtschaftlich dem Zeitraum zuzuordnen, in dem er geleistet worden ist (Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930).
  • BFH, 20.10.1999 - X R 69/96

    Vorkostenabzug und Disagio

    Auszug aus BFH, 24.11.1999 - X R 144/96
    Zu den laufzeitbezogenen Finanzierungsaufwendungen gehören neben den Schuldzinsen auch Disagien (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus BFH, 24.11.1999 - X R 144/96
    Danach ist ein Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen; es kann daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in der Regel vom Darlehensnehmer nach § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden (z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1610; vom 12. Oktober 1993 XI ZR 11/93, DB 1994, 726; vom 8. Oktober 1996 XI ZR 283/95, DB 1996, 2430).
  • BGH, 08.10.1996 - XI ZR 283/95

    Pflicht des Darlehensgebers zur anteiligen Erstattung des Disagios bei

    Auszug aus BFH, 24.11.1999 - X R 144/96
    Danach ist ein Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen; es kann daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in der Regel vom Darlehensnehmer nach § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden (z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1610; vom 12. Oktober 1993 XI ZR 11/93, DB 1994, 726; vom 8. Oktober 1996 XI ZR 283/95, DB 1996, 2430).
  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

    Auszug aus BFH, 24.11.1999 - X R 144/96
    Danach ist ein Disagio als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz und damit als Vorauszahlung eines Teils der Zinsen anzusehen; es kann daher bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in der Regel vom Darlehensnehmer nach § 812 BGB anteilig zurückverlangt werden (z.B. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, Der Betrieb --DB-- 1990, 1610; vom 12. Oktober 1993 XI ZR 11/93, DB 1994, 726; vom 8. Oktober 1996 XI ZR 283/95, DB 1996, 2430).
  • LG Bochum, 22.11.1994 - 11 S 327/94
    Auszug aus BFH, 24.11.1999 - X R 144/96
    Abgesehen davon, daß zivilrechtlich noch nicht endgültig geklärt ist, ob ein Ausschluß der Prämienrückzahlung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung unwirksam ist (so Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. November 1994 11 S 327/94, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 1996, 629; vgl. auch Amtsgericht Schleswig vom 14. Februar 1996 3 C 303/95, WM 1996, 630), sieht die Vereinbarung aber auch vor, daß die Bank im Falle einer einverständlichen Beendigung der Zinsbegrenzungsvereinbarung berechtigt ist, eine Abstandsgebühr in Rechnung zu stellen.
  • BGH, 08.05.2018 - XI ZR 790/16

    Preisklauseln für eine sogenannte Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr

    Durch die Vereinbarung einer Zinsobergrenze schließt der Kunde für sich das Risiko aus, dass der variable Zins während der Vertragslaufzeit die festgelegte Zinsobergrenze übersteigt (vgl. auch BFHE 190, 210, 213), während sich die Bank durch die Vereinbarung einer Zinsuntergrenze gegen das Risiko eines sinkenden, den festgelegten Grenzwert unterschreitenden Markt- bzw. Referenzzinses absichert.

    Zwar stehen Zinscap und Zinsfloor ihrerseits in einem Wechselverhältnis zueinander mit der Folge, dass durch die Vereinbarung der Zinsuntergrenze nicht nur ein für die Zinsobergrenze erhobenes Entgelt reduziert werden, sondern sogar gänzlich entfallen kann (vgl. BFHE 190, 210, 213; Rösler, WM 2000, 1930, 1932; Weiß/Reps, WM 2016, 1865, 1869; Winter, DB 1997, 1985).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr ähnlich einem Disagio Einfluss auf die Höhe des vom Darlehensnehmer geschuldeten Zinses hat (vgl. BFHE 190, 210, 214).

  • FG München, 25.03.2003 - 6 K 2642/01

    Bilanzielle Behandlung von Caps (Zinsbegrenzungsvereinbarungen);

    Im Rahmen ihrer Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2001 vertrat das FA wiederum die Auffassung, die gezahlten Prämien seien als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu behandeln; hierbei bezog es sich auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 1999 X R 144/96, BStBl II 2000, 263 .

    Dem vom FA der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegten BFH-Urteil in BStBl II 2000, 263 sei nichts anderes zu entnehmen.

    Die Zinsbegrenzungsverträge stehen in keinem Zusammenhang mit einem ggf. abzusichernden Grundgeschäft zwischen der Klägerin und der Stillhalterin und sind damit einer gesonderten Bewertbarkeit zugänglich; insbesondere besteht keine funktionale Verknüpfung der Zinsbegrenzungsvereinbarung mit einer Darlehensverbindlichkeit oder einem vergleichbaren Geschäft, welche den Schluss zuließe, dass der Aufwand für den Erwerb der Rechte aus den Zinsbegrenzungsverträgen das (steuer-)rechtliche Schicksal der Aufwendungen für das verknüpfte Grundgeschäft teilt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1999 X R 144/96, BFHE 190, 210 , BStBl II 2000, 263 , zur Abzugsfähigkeit von Zinsbegrenzungsprämien im Rahmen eines sogenannten Cap-Kredits).

    Dies gilt namentlich dann, wenn - etwa bei einer zu sichernden Darlehensverpflichtung - die Begrenzung darin besteht, dass der Kreditnehmer von vornherein lediglich Zinsen bis zur Höhe des vereinbarten Höchstzinssatzes schuldet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 210 , BStBl II 2000, 263 ).

  • FG München, 25.03.2003 - 6 K 2641/01

    Bilanzielle Behandlung von Caps (Zinsbegrenzungsvereinbarungen);

    Im Rahmen ihrer Einspruchsentscheidung vom 17. Mai 2001 vertrat das FA wiederum die Auffassung, die gezahlten Prämien seien als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu behandeln; hierbei bezog es sich auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24. November 1999 X R 144/96, BStBl II 2000, 263.

    Dem vom FA der Einspruchsentscheidung zugrunde gelegten BFH-Urteil in BStBl II 2000, 263 sei nichts anderes zu entnehmen.

    Die Zinsbegrenzungsverträge stehen in keinem Zusammenhang mit einem ggf. abzusichernden Grundgeschäft zwischen der Klägerin und der Stillhalterin und sind damit einer gesonderten Beweisbarkeit zugänglich; insbesondere besteht keine funktionale Verknüpfung der Zinsbegrenzungsvereinbarung mit einer Darlehensverbindlichkeit oder einem vergleichbaren Geschäft, welche den Schluss zuließe, dass der Aufwand für den Erwerb der Rechte aus den Zinsbegrenzungsverträgen das (steuer-)rechtliche Schicksal der Aufwendungen für das verknüpfte Grundgeschäft teilt (vgl. BFH-Urteil vom 24. November 1999 X R 144/96, BFHE 190, 210 , BStBl II 2000, 263, zur Abzugsfähigkeit von Zinsbegrenzungsprämien im Rahmen eines sogenannten Cap-Kredits).

    Dies gilt namentlich dann, wenn - etwa bei einer zu sichernden Darlehensverpflichtung - die Begrenzung darin besteht, dass der Kreditnehmer von vornherein lediglich Zinsen bis zur Höhe des vereinbarten Höchstzinssatzes schuldet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 190, 210 , BStBl II 2000, 263).

  • BFH, 21.01.2005 - VIII B 93/03

    Tatbestandsberichtigung; Rüge der Verfassungsmäßigkeit

    b) Der BFH hat zu der Frage, ob die bei Auszahlung eines Darlehens einbehaltenen Bearbeitungsgebühren und ähnliche laufzeitabhängige Aufwendungen sofort abziehbarer Aufwand sind, bereits Stellung genommen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BFHE 124, 320, BStBl II 1978, 262, für die Zahlung von Verwaltungsgebühren an den Darlehensgeber und von Bearbeitungsgebühren an einen Bürgen; vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, BFHE 190, 185, BStBl II 2000, 259, allgemein für den Abzug eines Disagios, m.w.N.; vom 24. November 1999 X R 144/96, BFHE 190, 210, BStBl II 2000, 263, für eine einmalige Zinsbegrenzungsprämie ohne Erstattungspflicht bei vorzeitiger Kündigung des Darlehens).
  • FG München, 09.12.2008 - 13 K 2292/03

    Wassernutzungsrecht als immaterielles Wirtschaftsgut - Aktive Rechnungsabgrenzung

    Der BFH hat zu der Frage, ob die bei Auszahlung eines Darlehens einbehaltenen Bearbeitungsgebühren und ähnliche laufzeitabhängige Aufwendungen sofort abziehbarer Aufwand sind, wiederholt Stellung genommen (vgl. BFH-Urteile vom 19. Januar 1978 IV R 153/72, BStBl II 1978, 262; vom 20. Oktober 1999 X R 69/96, BStBl II 2000, 259, allgemein für den Abzug eines Disagios, m.w.N.; vom 24. November 1999 X R 144/96, BStBl II 2000, 263).
  • FG Köln, 11.05.2000 - 15 K 6076/94

    Vorkostenabzug von Erschließungskosten durch einen Erbbauberechtigten

    Als nicht laufzeitbezogener Aufwand scheidet auch eine Parallelwertung zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung des Disagios, das laufzeitbezogenen Aufwand darstellt, aus (vgl. zum Disagio: BFH-Urteile vom 20.10.1999 X R 69/96, BFH/NV 2000, 383 und vom 24.11.1999 X R 144/96, BFH/NV 2000, 523).
  • FG Düsseldorf, 03.07.1996 - 7 K 2459/93

    Einkommensmindernde Berücksichtigung einer Zinsbegrenzungsprämie;

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