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   BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99   

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BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99 (https://dejure.org/1999,1909)
BFH, Entscheidung vom 14.10.1999 - IV R 15/99 (https://dejure.org/1999,1909)
BFH, Entscheidung vom 14. Oktober 1999 - IV R 15/99 (https://dejure.org/1999,1909)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 4 Abs. 1; EStR R 35 Abs. 1 und 2

  • Wolters Kluwer

    Rücklage für Ersatzbeschaffung - Zulässigkeit - Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes - Verkehrsunfall

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 1; ; EStR R 35 Abs. 1; ; EStR R 35 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; EStR R 35 Abs. 1, 2
    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Verkehrsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4 Abs 1, EStG § 5, EStG § 6, EStR Abschn 35
    Kraftfahrzeug; Rücklage für Ersatzbeschaffung; Unfall

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 190, 356
  • NJW 2000, 2527
  • BB 2000, 450
  • BB 2000, 924
  • DB 2000, 650
  • BStBl II 2001, 130
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 15.05.1975 - IV R 138/70

    Änderung einer angemessenen Gewinnverteilung bei einer

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    Der Bundesfinanzhof (BFH) sei in seinem Urteil vom 15. Mai 1975 IV R 138/70 (BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692) einer generellen Einbeziehung von Zufallsschäden in die Rücklage für Ersatzbeschaffung entgegengetreten.

    Einige Autoren sind der Auffassung, eine erfolgsneutrale Übertragung stiller Reserven auf ein Ersatzwirtschaftsgut sei stets zulässig, wenn ein Wirtschaftsgut gegen oder ohne den Willen des Steuerpflichtigen und ohne sein Verschulden aus seinem Betriebsvermögen gegen Entschädigung ausscheide (s. etwa Knobbe-Keuk, Steuer und Wirtschaft 1976, 43, 49 f.; Werndl in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 6 Rz. B 141; Lademann/ Plewka/Schmidt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 5 Anm. 1485; ferner die Schrifttumsnachweise im Senatsurteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692, zu 2. b.) und beziehen daher den Kfz-Unfall ausdrücklich in die Begünstigung ein (so Bordewin in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, §§ 4 bis 5 Rz. 177 g; Loose in Herrmann/ Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 5 Anm. 585, m.w.N.).

    Dabei kann die Frage dahinstehen, ob der Begriff der höheren Gewalt in der bisherigen Rechtsprechung des RFH und des BFH in einem umfassenderen Sinne verstanden wurde, als er im Zivilrecht verwendet wird (s. auch Senatsurteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692, zu 2. c cc).

    In ständiger Rechtsprechung haben RFH und BFH unter höherer Gewalt jedenfalls das Einwirken elementarer Naturgewalten verstanden (s. das Senatsurteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692, m.w.N. zur Rechtsprechung des RFH unter 2. a, und BFH-Urteil vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).

    Das FA hat zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692 einer generellen Einbeziehung von Zufallsschäden in die Rücklage für Ersatzbeschaffung entgegengetreten ist und die Rücklage für Ersatzbeschaffung ausdrücklich auf das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen durch Elementarereignisse beschränkt hat.

  • BFH, 04.02.1999 - IV R 57/97

    Brandentschädigungsforderung-Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in Abschn. 35 EStR übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (s. zuletzt Senatsurteil vom 4. Februar 1999 IV R 57/97, BFHE 188, 56, BStBl II 1999, 602, m.w.N.).

    Inzwischen hat der Senat aber in Anlehnung an die EStR wiederholt eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Brandschäden zugelassen, ohne zu prüfen, ob der Schaden durch ein Elementarereignis verursacht worden war (Senatsurteile vom 3. Oktober 1985 IV R 16/83, BFH/NV 1986, 208; in BFHE 188, 56, BStBl II 1999, 602; vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488, und vom 24. Juni 1999 IV R 46/97, BFHE 189, 128, BStBl II 1999, 561).

  • BFH, 18.09.1987 - III R 254/84

    Rücklage für ERsatzbeschaffung (Abschn. 35 EStR) bei Entschädigung für den Abriß

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    In ständiger Rechtsprechung haben RFH und BFH unter höherer Gewalt jedenfalls das Einwirken elementarer Naturgewalten verstanden (s. das Senatsurteil in BFHE 116, 122, BStBl II 1975, 692, m.w.N. zur Rechtsprechung des RFH unter 2. a, und BFH-Urteil vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).

    Auch der III. Senat des BFH hat sich von dem Erfordernis eines Elementarereignisses gelöst und eine Rücklage für Ersatzbeschaffung in einem Schadensfall für zulässig gehalten, der mit einem Baumangel zusammenhing (Urteil vom 18. September 1987 III R 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330).

  • BGH, 15.11.1966 - VI ZR 280/64

    Verkehrsunfall zwischen Radfahrer und Straßenbahn im Kreisverkehr

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    c) Nach der Rechtsprechung des BGH ist höhere Gewalt ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen einwirkendes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Geschädigten in Kauf zu nehmen ist (vgl. Urteile vom 20. April 1955 VI ZR 42/54, Versicherungsrecht --VersR-- 1955, 346, und vom 15. November 1966 VI ZR 280/64, VersR 1967, 138).
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 7/98

    Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    Inzwischen hat der Senat aber in Anlehnung an die EStR wiederholt eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Brandschäden zugelassen, ohne zu prüfen, ob der Schaden durch ein Elementarereignis verursacht worden war (Senatsurteile vom 3. Oktober 1985 IV R 16/83, BFH/NV 1986, 208; in BFHE 188, 56, BStBl II 1999, 602; vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488, und vom 24. Juni 1999 IV R 46/97, BFHE 189, 128, BStBl II 1999, 561).
  • BFH, 09.12.1982 - IV R 54/80

    Einbeziehung von erstatteten Mehrkosten für beschleunigte Ersatzbeschaffung in

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    Zweck der Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung und deren Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut ist nicht allein die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht; vielmehr soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erlangte Entschädigung zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden (so ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371, und vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250).
  • BFH, 03.10.1985 - IV R 16/83

    Steuerliche Bewertung von Leistungen aus einer Brandschadens-Versicherung

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    Inzwischen hat der Senat aber in Anlehnung an die EStR wiederholt eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Brandschäden zugelassen, ohne zu prüfen, ob der Schaden durch ein Elementarereignis verursacht worden war (Senatsurteile vom 3. Oktober 1985 IV R 16/83, BFH/NV 1986, 208; in BFHE 188, 56, BStBl II 1999, 602; vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488, und vom 24. Juni 1999 IV R 46/97, BFHE 189, 128, BStBl II 1999, 561).
  • BFH, 11.12.1984 - IX R 27/82

    Die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist weder eine

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    Zweck der Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung und deren Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut ist nicht allein die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht; vielmehr soll dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erlangte Entschädigung zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden (so ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371, und vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250).
  • BFH, 24.06.1999 - IV R 46/97

    Rücklage für Ersatzbeschaffung bei "Bruttoentschädigung"

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    Inzwischen hat der Senat aber in Anlehnung an die EStR wiederholt eine Rücklage für Ersatzbeschaffung bei Brandschäden zugelassen, ohne zu prüfen, ob der Schaden durch ein Elementarereignis verursacht worden war (Senatsurteile vom 3. Oktober 1985 IV R 16/83, BFH/NV 1986, 208; in BFHE 188, 56, BStBl II 1999, 602; vom 29. April 1999 IV R 7/98, BFHE 188, 390, BStBl II 1999, 488, und vom 24. Juni 1999 IV R 46/97, BFHE 189, 128, BStBl II 1999, 561).
  • BGH, 24.09.1981 - IX ZR 93/80

    Anfechtung der Anerkennung der Vaterschaft

    Auszug aus BFH, 14.10.1999 - IV R 15/99
    Danach schließt schon das geringste Mitverschulden des Geschädigten die Annahme höherer Gewalt aus (z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. September 1981 IX ZR 93/80, BGHZ 81, 353, 355).
  • BFH, 29.04.1982 - IV R 10/79

    Ausnahmsweise Einbeziehung von Zinsen in eine Rücklage für Ersatzbeschaffung

  • BGH, 20.04.1955 - VI ZR 42/54
  • BFH, 13.10.2010 - I R 79/09

    Keine Rücklage für Ersatzbeschaffung beim sog. Squeeze-out - Abzugsverbot gemäß §

    Diese Spruch- und Verwaltungspraxis beruht auf dem aus Billigkeitserwägungen entwickelten Grundgedanken, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil "weggesteuert" würden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130, m.w.N.).

    b) Aber auch wenn man die Finanzrechtsprechung als ermächtigt ansähe, den Anwendungsbereich für die Bildung einer RfE "durch Restriktion des Gewinnrealisierungstatbestands im Wege der Rechtsfortbildung" zu erweitern (so womöglich der X. Senat des BFH, vgl. Urteil vom 14. November 1990 X R 85/87, BFHE 163, 58, BStBl II 1991, 222; s. BFH-Urteile vom 18. September 1987 III 254/84, BFHE 151, 70, BStBl II 1988, 330, und in BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130: Ausdehnung des Begriffs der höheren Gewalt auf Zufallsschäden aller Art), ergäbe sich nichts anderes.

  • BFH, 12.01.2012 - IV R 4/09

    Rücklage für Ersatzbeschaffung: Reinvestitionsfrist und Anforderungen an

    Zweck der Anerkennung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung und deren Übertragung auf ein Ersatzwirtschaftsgut ist danach nicht allein, die als unbillig empfundene Besteuerung eines Gewinns, der durch die zwangsweise Aufdeckung stiller Reserven entsteht, zu vermeiden; vielmehr soll es dem Steuerpflichtigen ermöglicht werden, die erlangte Entschädigung ungeschmälert zur Wiederbeschaffung des Ersatzwirtschaftsguts zu verwenden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 9. Dezember 1982 IV R 54/80, BFHE 137, 453, BStBl II 1983, 371; vom 11. Dezember 1984 IX R 27/82, BFHE 143, 46, BStBl II 1985, 250; vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130).
  • FG Köln, 23.05.2002 - 13 K 5958/98

    Bergschaden als höhere Gewalt

    Der abweichenden Auffassung der Finanzverwaltung bezüglich der Qualifikation von unverschuldeten Verkehrsunfällen als höhere Gewalt sei zwischenzeitlich der BFH mit Urteil vom 14.10.1999 IV R 15/99 entgegengetreten.

    Nach der insoweit mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BFH vom 14.10.1999 IV R 15/99, BStBl II 2001, 130, mit weiteren Nachweisen) übereinstimmenden Richtlinienregelung des R 35 EStR kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn eine Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird.

    Schäden aufgrund höherer Gewalt im Sinne der oben genannten Rechtsgrundsätze ist gemeinsam, daß sie wie der Verlust aufgrund eines elementaren Naturereignisses unverschuldet erlitten werden (Urteil des BFH vom 14.10.1999, a. a. O.).

    Der Grund für diese Gleichstellung liegt darin, daß höhere Gewalt im Sinne eines zur Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung berechtigenden Schadensereignisses jedenfalls nicht in einem engeren Sinne als nach der von der höchstrichterlichen Zivilrechtsprechung vertretenen Auslegung (Urteile des BGH vom 20.4.1955 VI ZR 42/54, VersR 1955, 346, und vom 15.11.1966 VI ZR 280, 64, VersR 1967, 138) verstanden werden kann (Urteil des BFH vom 14.10.1999, a. a. O.).

  • FG Düsseldorf, 11.08.2009 - 6 K 3742/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses mit dem Einwand

    So hat die Rechtssprechung die für den Begriff "höhere" Gewalt naheliegende Einschränkung auf Elementarereignisse aufgegeben und eine Rücklage bei Zufallsschäden aller Art anerkannt, falls den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft (vgl. BFH-Urteile vom 18.09.1987 III 254/84, BStBl II 1988, 330 und vom 14.10.1999 IV R 15/99, BStBl II 2001, 130).

    Der auf Billigkeitserwägungen beruhende Grundgedanke sei vielmehr, dass dem Steuerpflichtigen der für das ausgeschiedene Wirtschaftsgüter erlangte Betrag ungeschmälert für die Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen solle, was nicht möglich wäre, wenn er zum Teil "weggesteuert" würde (so BFH-Urteil vom 24.05.1973 IV R 23-24/68, BStBl 1973, 582; vgl. ferner BFH-Urteil in BStBl II 2001, 130 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 12.06.2001 - XI R 5/00

    Vorgezogene Ersatzbeschaffung bei behördlichem Eingriff

    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten und von der Finanzverwaltung in Abschn. 35 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR; jetzt R 35 EStR) übernommenen Grundsätzen zur sog. Rücklage für Ersatzbeschaffung kann eine Gewinnrealisierung durch Aufdeckung stiller Reserven ausnahmsweise dann vermieden werden, wenn ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und alsbald ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut angeschafft wird (BFH-Urteile vom 4. Februar 1999 IV R 57/97, BFHE 188, 56, BStBl II 1999, 602, m.w.N., und vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130, BFH/NV 2000, 636).
  • BFH, 21.09.2009 - I B 39/09

    Keine Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Rücklage für Ersatzbeschaffung

    Eine Rücklage für Ersatzbeschaffung setzt voraus, dass ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet und innerhalb einer bestimmten Frist ein funktionsgleiches Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird, auf dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die aufgedeckten stillen Reserven übertragen werden (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130).
  • FG Münster, 23.06.2016 - 2 K 3762/12

    Einkommensteuerliche Anerkennung einer gebildeten Rücklage für eine

    Diese Spruch- und Verwaltungspraxis beruht auf dem aus Billigkeitserwägungen entwickelten Grundgedanken, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil "weggesteuert" würden (BFH-Urteil vom 14.10.1999 IV R 15/99, BFHE 190, 356, BStBl II 2001, 130, m.w.N.).
  • FG Sachsen-Anhalt, 02.10.2014 - 5 K 1727/10

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags: Berücksichtigung einer

    Diese Spruch- und Verwaltungspraxis beruht auf dem aus Billigkeitserwägungen entwickelten Grundgedanken, dass die für die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter erlangten Beträge ungeschmälert einer Ersatzbeschaffung zur Verfügung stehen sollen, was nicht möglich wäre, wenn sie zum Teil "weggesteuert" würden (BFH-Urteil vom 14. Oktober 1999 IV R 15/99, BStBl II 2001, 130, m.w.N.).
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