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   BFH, 08.02.2000 - VII B 269/99   

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BFH, 08.02.2000 - VII B 269/99 (https://dejure.org/2000,659)
BFH, Entscheidung vom 08.02.2000 - VII B 269/99 (https://dejure.org/2000,659)
BFH, Entscheidung vom 08. Februar 2000 - VII B 269/99 (https://dejure.org/2000,659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Mineralöllieferant - Zahlungsverzug des Abnehmers - Mahnung - Fristsetzung - Vergütungsanspruch gegen den Fiskus

  • Judicialis

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 179
  • BB 2000, 2456
  • BB 2000, 970
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 02.02.1999 - VII B 247/98

    Mahnung unter Fristsetzung - Hinweis auf Rechtshängigkeit - Rechtzeitigkeit der

    Auszug aus BFH, 08.02.2000 - VII B 269/99
    Sie betreffen im Grunde miteinander zusammenhängende oder voneinander abhängige Teilaspekte der Normstruktur des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV, die der Senat in seinem Beschluss vom 2. Februar 1999 VII B 247/98 (BFHE 188, 217) bereits weitgehend geklärt hat.

    Wenn die Vorschrift sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden (Senat in BFHE 188, 217), kann letztlich nur entscheidend sein, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" i.S. der Vorschrift erfolgt.

    In diesem Punkt ließe sich erwägen, die bisherige Rechtsprechung (BFHE 188, 217) in der Weise fortzuentwickeln, dass die Zubilligung oder Vereinbarung solcher Ratenzahlungen unter bestimmten Umständen im Hinblick auf den Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV nicht von vornherein als anspruchshindernd angesehen wird.

  • BFH, 28.01.2003 - VII B 148/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Verfahrensmangel

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 269/99 (BFHE 191, 179) eine Kehrtwende von seiner bisherigen Rechtsprechung angedeutet.

    Darüber hinaus weiche das Urteil des FG von dem Senatsbeschluss in BFHE 191, 179 ab.

    In seinem Beschluss in BFHE 191, 179, 182 hat es der Senat nicht für ausgeschlossen erachtet, dass im Einzelfall die Zubilligung von Ratenzahlungen, wenn diesen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass seines Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen.

    Der Senat hat jedoch entschieden, dass ein Mineralölhändler als sorgfältiger Kaufmann die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderlichen weiteren Maßnahmen in die Wege zu leiten hat, also entweder letztmalig unter kurzer Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte mahnen oder sofort den Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht beantragen muss, wenn eine mit seinem Abnehmer abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung notleidend wird (vgl. Senatsbeschlüsse in BFHE 191, 179, 183, sowie in BFH/NV 2002, 373, 375).

    Soweit die Klägerin meint, das Urteil des FG weiche von dem Senatsbeschluss in BFHE 191, 179 ab, fehlt es bereits an der nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze in der Weise, dass sich daraus die geltend gemachte Abweichung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607).

    Unbeschadet dessen ist das FG von den vom Senat in seinem Beschluss in BFHE 191, 179 entwickelten Grundsätzen ausgegangen.

    Dabei konnte das FG --wie dargelegt-- in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse in BFHE 191, 179, 183; in BFH/NV 2002, 373, 375) annehmen, dass zumindest nach Ausbleiben der auf Grund der Ratenzahlungsvereinbarung am 20. Mai 1995 fällig gewordenen ersten Rate eine gerichtliche Verfolgung der Ansprüche gegenüber A unverzüglich hätte erfolgen müssen.

  • BFH, 15.11.2001 - VII B 40/01

    Vergütungsvoraussetzungen - Mineralölsteuer - Zahlungsausfall - Vermeidbarkeit

    In seinem Beschluss vom 8. Februar 2000 VII B 269/99 (BFHE 191, 179) hat es der Senat nicht für ausgeschlossen erachtet, dass im Einzelfall die Zubilligung von Ratenzahlungen, wenn diesen ein vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen kann und möglicherweise der einzige Weg ist, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass seines Kunden wirtschaftlich sinnvoll zu begegnen.

    Der Senat brauchte die Frage im Hinblick auf die Ratenzahlungsvereinbarung indes nicht abschließend zu entscheiden, weil in dem der Entscheidung in BFHE 191, 179, zugrunde liegenden Fall der Lieferant des Mineralöls nicht einmal dann die erforderlichen Konsequenzen im Hinblick auf die weitere Durchsetzung seines Anspruchs gezogen hatte, als die Ratenzahlungsvereinbarung notleidend wurde und weitere Ratenzahlungen ausblieben.

    Im Übrigen bedarf es schon deshalb keines näheren Eingehens auf die von der Klägerin vorgetragenen Argumente der Billigkeit, weil keine Korrektur oder Modifizierung der Rechtsprechung des Senats so weit gehen könnte, das nachlässige Verhalten der Klägerin bei der Durchsetzung ihrer Forderung gegen die T-GmbH zu dem Zeitpunkt, als die getroffene Vereinbarung notleidend wurde, zu entschuldigen, so dass es unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit als noch im Rahmen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV liegend angesehen werden könnte (vgl. insoweit bereits Senat in BFHE 191, 179).

  • BFH, 14.06.2004 - VII B 351/03

    MinöSt: Vergütungsanspruch bei Konkurs des Warenempfängers

    Darüber hinaus weiche das Urteil des FG von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. Februar 2000 VII B 269/99 (BFHE 191, 179) ab.

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind diese vom Verkäufer des Mineralöls zur Erhaltung seines späteren möglichen Anspruchs gegen den Fiskus zu treffenden Maßnahmen darauf angelegt, einen Forderungsausfall zu verhindern oder zumindest in Grenzen zu halten (Senatsentscheidung in BFHE 191, 179).

    Denn aus der maßgeblichen Sicht des FG lag eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung gerade nicht vor, so dass die vom Senat in seiner Entscheidung in BFHE 191, 179 entwickelten Grundsätze nicht zum Tragen gekommen wären.

  • FG Hamburg, 22.01.2002 - IV 130/99

    Vergütungsanspruch des Mineralölhändlers

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931), der das erkennende Gericht folgt (vgl. etwa Urteile vom 19.9.2001 - IV 91/99 - und 17.5.2001 - IV 476/98 -), ist die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderliche rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung im Zusammenhang mit der nachfolgend angeordneten gerichtlichen Verfolgung zu sehen.

    Insoweit geht der Bundesfinanzhof in gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931), der das erkennende Gericht folgt (vgl. zuletzt Urteile vom 19.9.2001 - IV 91/99 - und 11.12.2001 - IV 314/99 -), davon aus, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV nicht dem Schuldnerschutz dient, sondern der Entlastung des Mineralölhandels durch Übertragung des Ausfallrisikos von Kundenforderungen auf den Fiskus.

    Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung des Gesetzes hat der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 21.5.2001 ( VII B 53/00, in: ZfZ 2001, S. 385, 386) und 2.2.2000 (VII B 269/99, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931) festgestellt, dass gegen ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle einer Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde, grundsätzlich nichts einzuwenden sei.

  • FG Hamburg, 29.11.2004 - IV 309/02

    Mineralölsteuerverordnung: Gerichtliche Geltendmachung der Forderung des

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931), der der erkennende Senat folgt (vgl. nur Urteile vom 19.9.2001 - IV 91/99 - und 17.5.2001 - IV 476/98 -), ist die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderliche rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung im Zusammenhang mit der nachfolgend angeordneten gerichtlichen Verfolgung zu sehen.

    Insoweit geht der Bundesfinanzhof in gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931), der der erkennende Senat folgt (vgl. zuletzt Urteile vom 19.9.2001 - IV 91/99 - und 11.12.2001 - IV 314/99 -), davon aus, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV nicht dem Schuldnerschutz dient, sondern der Entlastung des Mineralölhandels durch Übertragung des Ausfallrisikos von Kundenforderungen auf den Fiskus.

    Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung des Gesetzes hat der Bundesfinanzhof in seinen Beschlüssen vom 21.5.2001 (VII B 53/00, in: ZfZ 2001, S. 385, 386) und 2.2.2000 (VII B 269/99, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931) festgestellt, dass gegen ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle einer Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde, grundsätzlich nichts einzuwenden sei.

  • BFH, 01.07.2008 - VII R 31/07

    Zu den Voraussetzungen für eine rechtzeitige gerichtliche Verfolgung des

    Liegen besondere Umstände vor, kann ein geringfügiges Überschreiten dieser Frist hingenommen werden (Senatsbeschlüsse vom 22. April 2004 VII B 297/03, BFH/NV 2004, 1296, und vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179).

    Andererseits hat der Senat erwogen, im Einzelfall die Zubilligung von Ratenzahlungen unter Vereinbarung eines vernünftigen Ratenzahlungsplans nicht von vornherein als anspruchshindernd anzusehen, wenn der Mineralölhändler unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung seines Zahlungsanspruchs in die Wege leitet, wenn die Ratenzahlungsvereinbarung notleidend wird (Senatsbeschluss in BFHE 191, 179).

  • BFH, 08.01.2003 - VII R 7/02

    Anspruch gegen den Fiskus auf Vergütung von in einer Kaufpreisforderung über

    Wenn die Vorschrift sicherstellen soll, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden, kann letztlich nur entscheidend sein, dass die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs "rechtzeitig" i.S. der Vorschrift erfolgt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179, 181 f.).
  • FG Hamburg, 05.11.2003 - IV 208/03

    MinöStV: Anspruch auf Vergütung der ausgefallenen Mineralölsteuer

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, in: BFH/NV 2000, S.930,931), der das erkennende Gericht folgt (vgl. etwa Urteile vom 19.9.2001 - IV 91/99 - und 17.5.2001 - IV 476/98 -), ist die nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV erforderliche rechtzeitige Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung im Zusammenhang mit der nachfolgend angeordneten gerichtlichen Verfolgung zu sehen.

    Insoweit geht der Bundesfinanzhof in gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, in: BFH/NV 2000, S.930,931), der das erkennende Gericht folgt (vgl. zuletzt etwa Urteile vom 19.9.2001 - IV 91/99 - und 11.12.2001 - IV 314/99 - ), davon aus, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV nicht dem Schuldnerschutz dient, sondern der Entlastung des Mineralölhandels durch Übertragung des Ausfallrisikos von Kundenforderungen auf den Fiskus.

    Da die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV sicherstellen will, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden, ist letztlich allein entscheidend, dass die gerichtliche Geltendmachung rechtzeitig erfolgt ist ( BFH, Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, in: BFH/NV 2000, S.930,931); ist das der Fall, kommt es auf die Frage, wie viele Mahnungen der Gläubiger zuvor erlassen hatte und welchen Inhalts diese waren, nicht (mehr) an.

  • FG Hamburg, 11.12.2001 - IV 314/99

    Vergütung der Mineralölsteuer

    Insoweit geht der Bundesfinanzhof in gefestigter Rechtsprechung (vgl. nur Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931), der das erkennende Gericht folgt (vgl. zuletzt Urteil vom 19.9.2001 - IV 91/99 -), davon aus, dass die Vorschrift des § 53 Abs. 1 MinöStV nicht dem Schuldnerschutz dient, sondern der Entlastung des Mineralölhandels durch Übertragung des Ausfallrisikos von Kundenforderungen auf den Fiskus.

    Da die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV sicherstellen will, dass der Gläubiger seine Rechte gegenüber seinem Schuldner zügig verfolgt, damit Zahlungsausfälle möglichst verhindert werden, ist letztlich allein entscheidend, dass die gerichtliche Geltendmachung rechtzeitig erfolgt ist (BFH, Beschluss vom 8.2.2000 - VII B 269/99 -, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931).

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 2.2.2000 (VII B 269/99, in: BFH/NV 2000, S. 930, 931) festgestellt, das gegen ein Mahnsystem, bei dem sichergestellt sei, dass im Falle einer Nichtbegleichung einer Forderung spätestens etwa zwei Monate nach Belieferung die gerichtliche Verfolgung in die Wege geleitet werde, grundsätzlich nichts einzuwenden sei.

  • FG Bremen, 15.09.2000 - 299267K 2

    Vergütung der Mineralölsteuer nach § 53 MinöStV

    Anschließend sind die Beteiligten auf den zwischenzeitlich bekanntgewordenen BFH-Beschluß vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179 , DStRE 2000, 296 hingewiesen worden.

    Die Zubilligung von Ratenzahlungen kann nämlich, wenn diesen einen vernünftiger Ratenzahlungsplan zugrunde gelegt wird, der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechen und kann auch der einzige Weg sein, einem vorübergehenden Liquiditätsengpass des Kunden wirtschaftlich zu begegnen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Februar 2000 VII B 269/99, BFHE 191, 179, 930, DStRE 2000, 296).

    Nachdem der BFH aber in seinem anschließend bekanntgewordenen Beschluß BFHE 191, 179 , DStRE 2000, 296 seine bisherige einschränkende Auslegung des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV im wesentlichen aufrechterhalten hat, sieht das Gericht nunmehr keine Möglichkeit, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

  • BFH, 06.02.2006 - VII B 52/05

    MinÖSt-Vergütungsanspruch: Insolvenz des Abnehmers

  • BFH, 17.01.2006 - VII R 42/04

    Vergütungsanspruch des Mineralöllieferanten von voll versteuertem Mineralöl bei

  • BFH, 22.04.2004 - VII B 297/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Vergütung ausgefallener MinöSt

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 1 K 615/06

    Voraussetzungen für einen Mineralölsteuervergütungsanspruch - Zeitlicher Rahmen

  • BFH, 22.05.2001 - VII R 33/00

    Mineralölsteuer - Zahlungsunfähigkeit eines Abnehmers - Selbstbehalt - Vergütung

  • FG Hamburg, 19.09.2001 - IV 91/99

    Vergütung von Mineralölsteuer

  • BFH, 07.01.2005 - VII B 144/04

    Erhaltung eines Vergütungsanspruchs nach § 53 MinÖStV: Insolvenz des Abnehmers

  • BFH, 14.01.2015 - VII B 61/14

    Zumutbarkeit einer Grundstücksversteigerung zum Erhalt des Entlastungsanspruchs

  • FG Baden-Württemberg, 19.02.2002 - 11 K 255/97

    Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsausfalls des Kunden; Mineralölsteuer

  • BFH, 04.08.2006 - V B 163/04

    Bezeichnung des Inhaltsadressaten und Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Darlegung

  • BFH, 22.10.2002 - VII B 306/01

    NZB; Vergütung ausgefallener MinöSt

  • FG Düsseldorf, 25.07.2007 - 4 K 558/05

    Erstattung der Mineralölsteuer aufgrund des Zahlungsausfalls eines Kunden;

  • BFH, 30.09.2002 - VII B 64/02

    Vergütung ausgefallener MinöSt; Kreditgewährung durch Wechselausstellung

  • FG Niedersachsen, 11.11.2005 - 6 K 179/05

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater bei Vermögensverfall

  • BFH, 01.02.2001 - VII B 282/00

    Mineralölsteuer - Vergütung - Gundsätzliche Bedeutung - Frist - Begründung -

  • FG Hamburg, 27.04.2005 - IV 246/03

    Vergütung von beim Warenempfänger ausgefallener Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 24.06.2010 - 4 K 275/09

    Mineralölsteuer: Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs gemäß § 53 Abs. 1

  • FG Hamburg, 29.06.2007 - 4 K 137/06

    Mineralölsteuer: keine Mineralölsteuererstattung bei entwendetem Mineralöl

  • FG Hamburg, 08.06.2006 - 4 K 115/05

    Gerichtliche Verfolgung des Anspruchs bei wirksam beantragtem Mahnbescheid

  • FG Hamburg, 10.03.2006 - IV 14/05

    Vergütungsanspruch nach § 53 MinöStV bei rechtzeitiger gerichtlicher

  • FG Hamburg, 07.11.2002 - IV 273/99

    Mineralölsteuererstattung

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 68/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 134/13

    Verbrauchsteuerrecht: Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 17.08.2007 - 4 K 109/06

    Mineralölsteuer-Verordnung: Vergütung der im Verkaufspreis enthaltenen

  • FG Hamburg, 16.08.2005 - IV 118/04

    Mineralölsteuer: Erstattung von Mineralölsteuer bei Insolvenz des Warenempfängers

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 2189/00

    Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung; Mineralölsteuer betreffend

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 2187/00

    Mineralölsteuervergütung; rechtzeitige Mahnung unter Fristsetzung;

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 3857/99

    Mineralölsteuervergütung; laufende Überwachung der Außenstände; Mineralölsteuer

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 2188/00

    Mineralölsteuervergütung; Eigentumsvorbehalt; Annahme von Wechseln;

  • FG Hamburg, 19.02.2014 - 4 K 104/13

    Vergütung von Energiesteuer nach § 60 Abs. 1 EnergieStG

  • FG Hamburg, 11.03.2005 - IV 153/04

    Rechtzeitigkeit der gerichtlichen Verfolgung i.S.v. § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV

  • FG München, 27.02.2002 - 3 K 4968/98

    Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Zahlungsunfähigkeit des Käufers als

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 06.09.2000 - 1 K 491/98

    Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der Mineralölsteuervergütung

  • FG München, 17.05.2000 - 3 K 1058/99

    Mineralölsteuervergütung; Stundung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 4522/97)

  • FG München, 19.04.2000 - 3 K 3580/99

    Mineralölsteuervergütung; Ratenvereinbarung; Mineralölsteuer (bisher 3 K 1133/98)

  • FG München, 28.03.2000 - 3 K 3862/99

    Mineralölsteuervergütung; Kleinbetrieb; Mineralölsteuer (bisher 3 K 2880/97)

  • FG München, 28.03.2000 - 3 K 3572/99

    Mineralölsteuervergütung; Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts; Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 16.12.2011 - 4 K 131/10

    Mineralölsteuer: Keine Entlastung bei Nichtbeachtung der Grundsätze

  • FG Hamburg, 13.02.2007 - 4 K 184/06

    Nachhaltigkeit der Verfolgung des Anspruchs im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.12.2001 - 6 K 1593/99

    Vergütung von Mineralölsteuer

  • FG Hamburg, 16.09.2010 - 4 K 62/10

    Energiesteuer: Obliegenheiten des Mineralölhändlers bei der gerichtlichen

  • FG Hamburg, 05.01.2005 - IV 433/02

    Mineralölsteuerverordnung: Vergütungsanspruch gem. § 53 Abs. 1 MinöStV

  • FG Hamburg, 02.10.2009 - 4 K 107/09

    Mineralölsteuerentlastung gemäß § 60 EnergieStG

  • FG München, 28.03.2000 - 3 K 3573/99

    Überwachung der Außenstände und Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts als

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