Rechtsprechung
BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei gemeinsamen Darlehen von Eheleuten zur Finanzierung der einem von ihnen gehörenden Immobilie - Simons & Moll-Simons
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
- Wolters Kluwer
Gesamtschuldnerisches Darlehen - Ehegatten - Finanzierung eines vermieteten Gebäudes - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Judicialis
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
Schuldzinsenabzug bei Ehegatten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Bundesfinanzhof zum Schuldzinsenabzug
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Drittaufwand
- Abgrenzung zwischen Drittaufwand, abgekürztem Zahlungsweg bzw. Vertragsweg
- Drittaufwand bei Ehegatten
- Schuldzinsen
- Schuldzinsenabzug bei Vermietung und Verpachtung
- Schuldzinsenabzug für Baudarlehen
- Verträge zwischen Angehörigen
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 14.11.1994 - 9 K 5544/92
- BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95
Papierfundstellen
- BFHE 191, 24
- NZM 2000, 974 (Ls.)
- BB 2000, 1079
- DB 2000, 1052
- BStBl II 1999, 310
- BStBl II 2000, 30
- BStBl II 2000, 310
Wird zitiert von ... (40) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95
Nimmt eine Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümerehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).Wie dem Steuerpflichtigen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 EStG nur solche Einnahmen zuzurechnen sind, die seine persönliche Leistungsfähigkeit erhöhen, so sind entsprechend nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. b).
Abkürzung des Zahlungsweges bedeutet die Zuwendung eines Geldbetrags an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass der Zuwendende im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt, statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben, d.h., dass der Dritte für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger leistet (Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. IV. 1. c aa).
d) Für den Fall, dass Eheleute aus gemeinsamen Mitteln laufende Aufwendungen für eine vermietete Immobilie tragen, die einem von ihnen gehört, hat der Große Senat entschieden (Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 1.): Grundsätzlich gilt: Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, wird eine Zahlung jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet.
Nach dem Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. I. 1. gilt für Aufwendungen, die "aus einem Topf" gezahlt werden, d.h. aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben, oder aus Darlehensmitteln, die zu Lasten beider Eheleute aufgenommen worden sind (§ 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), folgendes: Sind solche Aufwendungen der Immobilie eines Ehegatten zugeordnet, so sind sie in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet anzusehen.
- BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95
Nimmt eine Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die Schuldzinsen nicht abziehbar, es sei denn, der Eigentümerehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt (Anschluss an die Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, und vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).Zur Zurechnung von Anschaffungs- und Herstellungskosten beim Eigentümer-Ehegatten hat der Große Senat entschieden: Beteiligt sich ein Ehegatte finanziell an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Hauses, das dem anderen Ehegatten gehört, ist der Eigentümer-Ehegatte grundsätzlich so zu behandeln, als habe er selbst die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet (Beschluss des Großen Senats vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C. I. 4. a).
- BFH, 29.07.1997 - IX R 89/94
Ablösung einer Grundschuld
Auszug aus BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95
Maßgeblich hierfür ist, ob das Darlehen zur Erzielung von Einkünften --im vorliegenden Falle aus Vermietung und Verpachtung-- aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist (Senatsurteil vom 29. Juli 1997 IX R 89/94, BFHE 184, 80, BStBl II 1997, 772). - BFH, 10.11.1992 - VIII R 98/90
Zulässigkeit des Abzugs nachträglicher Werbungskosten - Refinanzierungskosten für …
Auszug aus BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95
Die Immobilie des anderen Ehegatten wird nicht von beiden Eheleuten aus gemeinsamen Mitteln (aus "einem Topf") finanziert, sondern aus Darlehensmitteln, die der Nichteigentümer-Ehegatte allein auf seine Rechnung beschafft und dem Eigentümer-Ehegatten zur Verfügung gestellt hat (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468, unter 2. b).
- BFH, 03.02.2016 - X R 25/12
Aufwandszurechnung bei Schuldzinszahlungen von einem Gemeinschaftskonto …
Im Hinblick auf die Zinszahlungen betreffend die gesamtschuldnerischen Darlehen A-Bank und B-Bank 1, 2 ("2. Gruppe") sei das BFH-Urteil vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95 (BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310) unbeachtet geblieben.Vielmehr stellt sich dann die Frage, für wessen Rechnung eine aus den gemeinsamen Mitteln erfolgte Zahlung geleistet worden ist, d.h. welchem der beiden Ehegatten die von dem Oder-Konto abgeflossene Aufwendung (als Betriebsausgabe) zugerechnet werden kann (vgl. --grundlegend-- Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V., und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d).
Dies hätte die Zuwendung eines Geldbetrages an die Klägerin dergestalt vorausgesetzt, dass der Kläger im Einvernehmen mit der Klägerin deren Schuld tilgt (§ 267 BGB), anstatt ihr den Geldbetrag unmittelbar zu geben, bzw. --anders gewendet-- der Kläger hätte für Rechnung der Klägerin an deren Gläubiger leisten müssen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c aa, und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.c).
Diese restriktive Handhabung gilt selbst dann, wenn das Darlehen --wie vorliegend-- allein der Refinanzierung des anderen Ehegatten dient (BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.e).
Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V., und BFH-Urteil in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d).
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92
Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters
Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass ein Steuerpflichtiger nur solche Aufwendungen bei der Einkünfteermittlung abziehen kann, die er persönlich getragen hat (BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314; vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310; vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).Unter Abkürzung des Zahlungsweges versteht die Rechtsprechung die Zuwendung eines Geldbetrages an den Steuerpflichtigen in der Weise, dass ein Dritter im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen dessen Schuld tilgt (§ 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--), anstatt ihm den entsprechenden Geldbetrag unmittelbar zuzuwenden (BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; BFH-Urteile in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, und in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).
Leistet der Dritte jedoch auf eine eigene Verbindlichkeit (z.B. auf eine im wirtschaftlichen Interesse des Steuerpflichtigen eingegangene Bürgschaft oder Darlehensverbindlichkeit), kommt ein Abzug dieser Aufwendungen beim Steuerpflichtigen unter dem Gesichtspunkt einer Abkürzung des Zahlungsweges nicht in Betracht (BFH-Urteile in BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314; in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310;… vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFH/NV 2001, 107; ebenso Stephan, DB 1988, 2477, 2481).
Der BFH rechnet in diesem Fall die Finanzierungsaufwendungen dem Ehegatten zu, der das Darlehen für seine Einkünfteerzielung nutzt, unabhängig davon, ob die Leistungen auf das Darlehen mit Mitteln des einkünfteerzielenden Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten geleistet wurden (BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C. V. 1.; ebenso: BFH-Urteile in BFH 191, 24, BStBl II 2000, 310, und in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).
- FG Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 4 K 280/06
Zum Werbungskostenabzug bzw. Betriebsausgabenabzug bei abgekürztem Vertragsweg
Ein Fall eines Dauerschuldverhältnisses, bei dem die Grundsätze über die Abkürzung des Vertragsweges nicht gelten (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139; BStBl II 1996, 375; vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24; BStBl II 2000, 310; BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BStBl II 2000, 314 und vom 15. November 2005 IX R 25/03, BFHE 211, 318; BStBl II 2006, 623), ist vorliegend nicht gegeben.
- BFH, 15.11.2005 - IX R 25/03
Abziehbarkeit von Aufwendungen bei abgekürztem Vertragsweg
Bei Dauerschuldverhältnissen und bei Kreditverbindlichkeiten kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nach der Rechtsprechung indes nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301, BStBl II 2000, 314 --Zuwendung eines Nutzungsrechts nicht aktivierbar--; vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310;… in BFH/NV 2003, 468, …und vom 31. Mai 2005 X R 36/02, BFH/NV 2005, 1697). - BFH, 31.05.2005 - X R 36/02
Nachträgliche Anschaffungskosten in Folge Übernahme der Hauptschuld nach Ablösung …
- die Klägerin selbst --aus eigenen Mitteln-- Zahlungen auf die vom Kläger übernommene Schuld geleistet oder diesem die von ihm auf die Schuld geleisteten Zahlungen aus eigenen Mitteln erstattet hat (vgl. hierzu auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffenden BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.e, letzter Absatz; und IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, unter 1.e, letzter Absatz der Gründe).Dabei ist ohne Belang, aus wessen Mitteln die Zahlung der Zinsen und Kosten bestritten wird (vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.I.1.; ferner --betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung-- BFH-Urteile in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d, letzter Absatz;… in BFH/NV 2003, 468, unter II.1.c, aa der Gründe, m.w.N.).
- BFH, 25.06.2008 - X R 36/05
Eigener Aufwand bei Verpflichtung zur Freistellung von Zinsaufwendungen im …
Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerpflichtige dem Dritten Mittel zur Verfügung stellt und somit die Zinsen aus eigenen Mitteln tatsächlich bezahlt (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, und IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).aaa) Leistet ein Ehegatte als alleiniger Schuldner der Zinsverpflichtung die Zahlung für eine diesen Ehegatten allein treffende Verbindlichkeit, wird die Zahlung --sofern im Innenverhältnis weder Ersatz geleistet wird noch ein Rückgriffsanspruch besteht-- ausschließlich für Rechnung dieses Ehegatten erbracht (BFH-Entscheidungen vom 13. März 1996 VI R 103/95, BFHE 180, 139, BStBl II 1996, 375; in BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310; in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, und in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782).
- BFH, 21.02.2017 - VIII R 10/14
AfA-Befugnis des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des …
Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.V.; so auch BFH-Urteil vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1.d). - BFH, 12.12.2000 - VIII R 36/97
Bürgschaftsverluste als nachträgliche AK der Beteiligung
Aus diesem Grundsatz folgt u.a., dass ein Steuerpflichtiger nur solche Aufwendungen bei der Einkünfteermittlung abziehen kann, die seine persönliche Leistungsfähigkeit mindern (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782; Urteile vom 24. Februar 2000 IV R 75/98, BFHE 191, 301 , BStBl II 2000, 314; vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310; vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312). - BFH, 21.02.2006 - IX R 79/01
Keine Saldierung positiver und negativer Fahrzeitveränderungen bei der Prüfung …
Zuvor sind nach dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit nur solche Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, welche die persönliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Ehegatten mindern (BFH-Urteil vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, unter 1. b, m.w.N.). - BFH, 19.08.2008 - IX R 78/07
Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden …
Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).Nach der Rechtsprechung des BFH werden Zahlungen eines Ehegatten auf ein Darlehen steuerrechtlich dem Eigentümer-Ehegatten zugerechnet, der die Vermietungseinkünfte erzielt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.1; BFH-Urteile vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785, und vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 52/93
GmbH-Gesellschafter: Darlehensverlust eines Angehörigen
- BFH, 03.12.2002 - IX R 14/00
Drittaufwand; Schuldzinsen nach Schuldbeitritt
- FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1065/02
Ausgleichsanspruch eines Ehegatten erhöht Auflösungsverlust des …
- FG Rheinland-Pfalz, 10.11.2003 - 5 K 1066/02
Verluste des wesentlich beteiligten Gesellschafters aus der Auflösung der …
- BFH, 22.01.2003 - X R 60/99
Schuldzinsenabzug
- BFH, 25.01.2001 - IX R 27/97
Betriebliche Schulden
- BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
Darlehensgewährung nach vorangegangener Schenkung
- FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/93
Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung ; Drei-Objekt-Grenze ; …
- BFH, 04.09.2000 - IX R 22/97
Schuldzinsenabzug bei Ehegatten
- BFH, 12.12.2000 - VIII R 34/94
Bürgschaftsverluste eines Nichtgesellschafters als nachträgliche AK
- FG Münster, 28.05.2001 - 4 K 1392/99
Wohnungserwerb vom Ehemann
- FG Berlin-Brandenburg, 22.10.2014 - 3 K 3245/13
Abzug nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und …
- FG Baden-Württemberg, 09.05.2003 - 9 K 250/03
Gewerblicher Grundstückshandel durch Ankauf und Verkauf unbebauter Grundstücke; …
- FG Düsseldorf, 07.05.2010 - 1 K 3830/08
Darlehensaufnahme durch Treuhänder-Ehegatten; Vermietung und Verpachtung; …
- FG Rheinland-Pfalz, 03.06.2004 - 4 K 3084/00
Zur Berechnung eines Auflösungsverlustes bei wesentlicher Beteiligung an einer …
- BFH, 27.06.2007 - X B 73/06
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Drittaufwand
- FG Berlin, 24.11.2004 - 10 K 10348/01
Abzug von vorab entstandenen Werbungskosten
- FG Baden-Württemberg, 22.11.2005 - 8 K 75/03
Steuerrechtliche Anerkennung eines Kaufvertrags - wirtschaftlicher Zusammenhang …
- FG Niedersachsen, 14.02.2002 - 14 K 206/97
Steuerschädliche Verwendung einer Kapitallebensversicherung bei Sicherung eines …
- BFH, 05.07.2000 - IX B 60/98
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Drittaufwand; Darlehenszinsen von …
- FG Saarland, 04.04.2008 - 2 K 1153/04
Einkommensteuer; Einkunftserzielungsabsicht bei Wertpapieranlagen und ihre …
- FG Hessen, 10.09.2003 - 2 K 3585/98
Zurechnung; Einkünfte; Vertreter; Vermietung und Verpachtung; Verlust; …
- FG Rheinland-Pfalz, 06.05.2004 - 4 K 2754/00
Zur Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei Umschuldung nach Betriebsaufgabe
- FG München, 03.03.2003 - 13 K 4083/00
Vorab entstandene Werbungskosten für in mehreren Jahren errichtete und bei …
- FG München, 10.05.2002 - 13 K 2709/98
Vorab entstandene Werbungskosten (hier: Schuldzinsen); definitiver Entschluss, …
- FG München, 12.11.2001 - 13 K 1785/98
Finanzierungskosten beim Erwerb eines unbebauten Grundstücks als Werbungskosten …
- FG München, 31.03.2003 - 13 K 4083/00
Vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und …
- FG München, 16.09.2002 - 13 K 4971/01
Zeitpunkt und Höhe des Abzugs von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche …
- FG Saarland, 04.08.2008 - 2 K 1153/04
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht bei den …
- FG München, 12.12.2000 - 13 K 5156/97
Vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; …