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   BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95   

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https://dejure.org/2000,745
BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95 (https://dejure.org/2000,745)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2000 - IX R 87/95 (https://dejure.org/2000,745)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2000 - IX R 87/95 (https://dejure.org/2000,745)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 22 Nr. 3

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2, § 22 Nr. 3

  • Wolters Kluwer

    Bestechungsgelder an Arbeitnehmer - Sonstige Einkünfte - Verlustausgleichsverbot - Verlustabzugsverbot

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 11 Abs. 2; ; EStG § 22 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte eines Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22 Nr 3, EStG § 11 Abs 2
    Abfluß; Schmiergeld; Sonstige Leistung; Werbungskosten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 274
  • NJW 2000, 2918
  • BB 2000, 1339
  • BB 2000, 1714
  • DB 2000, 1372
  • BStBl II 2000, 396
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    Es rechtfertigt sich aus der Befugnis des Gesetzgebers, die Unschärfe des Zustandstatbestandes des § 22 Nr. 3 EStG typisierend durch eine Begrenzung der Verlustverrechnung auszugleichen und dadurch die nicht auf Überschüsse angelegten Tätigkeiten verlässlich vom Tatbestand auszunehmen (vgl. dazu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 30. September 1998 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88, unter B. II. 4. d).

    Das in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG (in der in den Streitjahren gültigen Fassung) ausgesprochene völlige Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot benachteiligt ohne rechtfertigenden Grund Steuerpflichtige mit Einkünften aus laufenden sonstigen Leistungen, wenn Erwerbsaufwendungen und Erwerbseinnahmen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anfallen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88, unter B. II., das --entsprechend dem Gegenstand der Verfassungsbeschwerde-- die Verfassungswidrigkeit des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ab 1984 nur insoweit festgestellt hat, als er sich auf laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezieht).

    Sollte das FG aufgrund seiner Feststellungen zu dem Ergebnis kommen, dass der Kläger in den Streitjahren auch Aufwendungen getätigt hat, die keine Rückzahlungen darstellen, sondern als Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG zu beurteilen sind, muss es prüfen, ob das in § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG enthaltene Verlustausgleichs- und Verlustabzugsverbot für die im Streitfall vorliegenden sonstigen wiederkehrenden Leistungen verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG in BVerfGE 99, 88).

  • BFH, 13.12.1963 - VI 22/61 S

    Einoprdnung von zurückgezahlten Zinsen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    a) Sind zurückgezahlte Einnahmen --unabhängig von den Werbungskosten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG-- als sog. negative Einnahmen steuermindernd zu berücksichtigen (vgl. dazu BFH- Urteil vom 13. Dezember 1963 VI 22/61 S, BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184), ist § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG schon nach seinem Wortlaut nicht anwendbar; denn dieser setzt voraus, dass die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen.

    Zurückgezahlte Einnahmen seien keine Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und deshalb keine Werbungskosten i.S. von § 9 EStG (Urteil in BFHE 78, 477, BStBl III 1964, 184 - betr.

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    Ausnahmen können sich jedoch nur aus einer abweichenden gesetzlichen Regelung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916), der gesetzlichen Definition des Besteuerungsgegenstandes (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 97/92, BFHE 173, 47, BStBl II 1994, 287 zu § 16 Abs. 2 EStG) oder zwangsläufig aus der Art einmaliger Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ergeben (BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017).

    b) Im Gegensatz zu der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sieht der Senat bei den im Streitfall vorliegenden wiederkehrenden sonstigen Leistungen keine Gründe für ein Abweichen vom Zu- und Abflussprinzip (ebenso BFH in BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; offen gelassen im BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1997 X S 22/96, BFH/NV 1998, 703).

  • BFH, 02.04.1974 - VIII R 76/69

    Spekulationsgewinn - Berechnung - Steuerliche Erfassung - Vereinnahmter Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    Durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips in § 11 EStG hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, dass es durch die Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum --bei der Anwendung des Einkommensteuersatzes als Folge der Steuerprogression oder wegen der fehlenden tatsächlichen Ausgleichsmöglichkeit negativer Einkünfte in einem späteren Veranlagungszeitraum-- zu steuerlichen Zufallsergebnissen kommen kann, die gegebenenfalls zu einer erheblichen steuerlichen Be- oder Entlastung führen (BFH-Urteile vom 2. April 1974 VIII R 76/69, BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540, und vom 24. September 1985 IX R 2/80, BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284).
  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    Ausnahmen können sich jedoch nur aus einer abweichenden gesetzlichen Regelung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916), der gesetzlichen Definition des Besteuerungsgegenstandes (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 97/92, BFHE 173, 47, BStBl II 1994, 287 zu § 16 Abs. 2 EStG) oder zwangsläufig aus der Art einmaliger Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ergeben (BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017).
  • BFH, 17.04.1996 - I R 78/95

    Werbungskostenabzug beim Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist auf den jeweils zu beurteilenden Einkommensermittlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) zu beziehen (BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571).
  • BFH, 25.05.1999 - VIII R 59/97

    Schuldzinsen für Rückgewähr einer vGA

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    Der Senat kann offen lassen, ob am Institut der negativen Einnahme weiterhin festzuhalten ist, nachdem die neuere Rechtsprechung den Werbungskostenbegriff --über den final formulierten Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus-- durch Betonung des Veranlassungsprinzips weitgehend demjenigen der Betriebsausgaben angenähert hat (ebenso z.B. BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, unter II. 2. b., m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 1987 IX B 41/86, BFH/NV 1988, 232; HHR/Prinz, § 9 EStG Anm. 80, m.w.N.).
  • BFH, 06.10.1993 - I R 97/92

    Veräußerungskosten mindern ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Entstehung den

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    Ausnahmen können sich jedoch nur aus einer abweichenden gesetzlichen Regelung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916), der gesetzlichen Definition des Besteuerungsgegenstandes (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 1993 I R 97/92, BFHE 173, 47, BStBl II 1994, 287 zu § 16 Abs. 2 EStG) oder zwangsläufig aus der Art einmaliger Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ergeben (BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017).
  • BFH, 11.08.1987 - IX B 41/86

    Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    Der Senat kann offen lassen, ob am Institut der negativen Einnahme weiterhin festzuhalten ist, nachdem die neuere Rechtsprechung den Werbungskostenbegriff --über den final formulierten Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus-- durch Betonung des Veranlassungsprinzips weitgehend demjenigen der Betriebsausgaben angenähert hat (ebenso z.B. BFH-Urteil vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97, BFHE 188, 569, unter II. 2. b., m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. August 1987 IX B 41/86, BFH/NV 1988, 232; HHR/Prinz, § 9 EStG Anm. 80, m.w.N.).
  • BFH, 18.12.1997 - X S 22/96

    Zulässigkeit des Finanzrechtsweges in Kirchensteuersachen im Bundesland Hessen

    Auszug aus BFH, 26.01.2000 - IX R 87/95
    b) Im Gegensatz zu der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sieht der Senat bei den im Streitfall vorliegenden wiederkehrenden sonstigen Leistungen keine Gründe für ein Abweichen vom Zu- und Abflussprinzip (ebenso BFH in BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; offen gelassen im BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1997 X S 22/96, BFH/NV 1998, 703).
  • BFH, 21.11.1997 - X R 124/94

    Entgelt für Duldung eines Spielsalons

  • BFH, 19.12.1975 - VI R 157/72

    Ruhegehaltszahlung - Steuerlicher Zufluß - Zeitraum nach dem Tod - Erbe -

  • BFH, 18.09.1964 - VI 244/63 U

    Rückzahlungsbeträge als negative Einkünfte bei Zahlung von Ausbildungs- und

  • BFH, 24.09.1985 - IX R 2/80

    Vorausbezahlte Schuldzinsen als Sonderausgaben

  • FG Hamburg, 27.02.1981 - I 62/79
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    a) Bei den erhaltenen Bestechungsgeldern handelt es sich um erklärungspflichtige sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH DStRE 2000, 1187; BFHE 191, 274; BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4 m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind Bestechungsgelder, die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt werden, sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG (BFH BStBl II 2000, 396 ff. m. w. N.; BFH/NV 2001, 25 f.); dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof für Schmiergeldzahlungen oder Bestechungsgelder angenommen, daß sie der Besteuerung unterliegen (vgl. zuletzt BGHR AO § 393 Abs. 1 Erklärungspflicht 4 m. w. N.).
  • BFH, 16.06.2015 - IX R 26/14

    Erhalt von Bestechungsgeldern - Herausgabe an den Arbeitgeber - Verzicht von

    Am 1. Juni 2010 erließ das FA einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2006, in dem es die Werbungskosten unter Hinweis auf § 22 Nr. 3 EStG und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. Januar 2000 IX R 87/95 (BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396) nicht mehr ansetzte.

    Nach der Rechtsprechung des BFH in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396 finde das Verlustausgleichsverbot nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG keine Anwendung.

    Hierzu gehört auch das einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgeld (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396, unter 1.; vom 31. Mai 2000 IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25, unter II.1.a; Beschluss vom 20. Juli 2007 XI B 193/06, BFH/NV 2007, 1887; Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, § 22 EStG Rz 430 Stichwort "Bestechungsgelder").

    Dies gilt grundsätzlich auch für die Einkünfte aus § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 274; BStBl II 2000, 396, unter 2.a; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. April 2009  7 K 737/09, juris, unter 1.a bb).

    Die Würdigung des FG, die an den Arbeitgeber geleistete Zahlung sei deshalb nicht den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 9 Abs. 1 Satz 1, § 19 EStG), sondern den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396, unter 1.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1887; Schmidt/Krüger, EStG, 34. Aufl., § 19 Rz 100 Stichwort "Bestechungsgeld").

    Den Abzug von Verlusten aus negativen Einnahmen schließt § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG nicht aus (vgl. BFH-Urteil in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396, unter 3.).

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 17/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - Rückzahlungsverpflichtung - rückwirkendes Ereignis

    Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine abweichende gesetzliche Ausnahmeregelung greift (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396).

    Der BFH hat wiederholt entschieden, es sei hinzunehmen, dass es durch das Zu- und Abflussprinzip in § 11 EStG bei einer Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum zu steuerlichen Ergebnissen kommen kann, die als Folge der Einkommensteuerprogression oder fehlender tatsächlicher Ausgleichsmöglichkeiten zu steuerlichen Be- oder Entlastungen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 1974 VIII R 76/69, BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; vom 24. September 1985 IX R 2/80, BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284; vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571; in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2014 - 5 K 3082/12

    Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte Kein Steuerabzug von Zahlungen des

    Nachdem der Beklagte die Werbungskosten zunächst erklärungsgemäß berücksichtigt hatte, erließ er am 1.6.2010 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er die Werbungskosten unter Hinweis auf § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26.1.2000 - IX R 87/95 (Bundessteuerblatt - BStBl. - II 2000, 396) nicht mehr ansetzte.

    Dazu gehören auch die einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlten Bestechungsgelder (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 26.1.2000 - IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396).

    Zahlt der Steuerpflichtige die Bestechungsgelder an den Zahlenden zurück, so ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Jahr des Abflusses Einkünfte mindernd zu berücksichtigen (so BFH, Urteil vom 26.1.2000 - IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396).

    Dadurch wird zwar auch seine Leistungsfähigkeit gemindert, worauf der Bundesfinanzhof in seiner zitierten Rechtsprechung unter anderem abstellt (insbesondere BFH, Urteil vom 26.1.2000 - IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396).

    Für den Fall der Rückzahlung von Bestechungsgeldern an den ursprünglich Zahlenden hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 26.1.2000 (IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396) eine Anwendung dieser Regelung mit der Begründung verneint, dass die Rückzahlung entweder zu negativen Einnahmen führe, auf die § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG schon dem Wortlaut nach nicht anwendbar sei, oder zu Werbungskosten, für die § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG im speziellen Fall verfassungskonform dahingehend einzugrenzen sei, dass die Regelung zurückgezahlte steuerpflichtige Einnahmen nicht erfasse.

    Für diese gilt die verfassungskonforme Eingrenzung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG indes nicht, weil diese nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.1.2000 (IX R 87/95, BStBl. II 2000, 396), der sich der erkennende Senat anschließt, auf die Fälle beschränkt ist, in denen steuerpflichtige Einnahmen zurückgezahlt werden, was hier gerade nicht der Fall ist.

  • FG Baden-Württemberg, 13.09.2006 - 7 K 71/02

    Ertragsteuerliche Behandlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder bei

    Es sei jedoch vertretbar, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. Januar 2000 IX R 87/85, BStBl II 2000, 396 zum Verlustverrechnungsverbot des § 22 Nr. 3 EStG im Falle des Klägers anzuwenden.

    Hierzu gehört auch das einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgeld; es ist - da es ohne Wissen und entgegen den Interessen des Arbeitgebers gezahlt wurde - nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein steuerbarer Arbeitslohn, wohl aber Einnahme i.S. des § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396).

    Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen bei den im Streitfall vorliegenden wiederkehrenden sonstigen Leistungen jedoch keine Gründe für ein Abweichen vom Zu- und Abflussprinzip (BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396).

    Eine zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise bei progressiven Steuersätzen Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten (BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396).

    cc) Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob es der Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gebietet, die Zahlungen an die B AG in den Jahren 2000 und 2001 im Zeitpunkt des jeweiligen Abflusses der Beträge unter Außerachtlassung der einschränkenden Regelungen des § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG zum Verlustausgleich und Verlustabzug auch mit anderen Einkunftsarten zuzulassen (bejahend für den Fall, dass der Schmiergeldempfänger diese in einem späteren Veranlagungszeitraum an den die Schmiergelder Leistenden zurückbezahlt, BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396).

  • BFH, 14.04.2016 - VI R 13/14

    Rückzahlung von Arbeitslohn durch beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine abweichende gesetzliche Ausnahmeregelung eingreift (BFH-Urteile vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396, und in BFHE 213, 383, BStBl II 2006, 830).
  • FG Baden-Württemberg, 30.04.2009 - 7 K 737/09

    Von Dritten an Arbeitnehmer gezahlte Schmiergelder als sonstige Einkünfte -

    Es sei jedoch vertretbar, die Grundsätze des BFH-Urteils vom 26. Januar 2000 IX R 87/85, BStBl II 2000, 396 zum Verlustverrechnungsverbot des § 22 Nr. 3 EStG im Falle des Klägers anzuwenden.

    Hierzu gehört auch das einem Arbeitnehmer von Dritten gezahlte Bestechungsgeld; es ist - da es ohne Wissen und entgegen den Interessen des Arbeitgebers gezahlt wurde - nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein steuerbarer Arbeitslohn, wohl aber Einnahme i.S. des § 22 Nr. 3 EStG (BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396).

    Nach der Rechtsprechung des BFH bestehen bei den im Streitfall vorliegenden wiederkehrenden sonstigen Leistungen jedoch keine Gründe für ein Abweichen vom Zu- und Abflussprinzip (BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396).

    Eine zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise bei progressiven Steuersätzen Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten (BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396).

    cc) Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob es der Gesichtspunkt der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gebietet, die Zahlungen an die X AG in den Jahren 2000 und 2001 im Zeitpunkt des jeweiligen Abflusses der Beträge unter Außerachtlassung der einschränkenden Regelungen des § 22 Nr. 3 Sätze 3 und 4 EStG zum Verlustausgleich- und abzug auch mit anderen Einkunftsarten zuzulassen (bejahend für den Fall, dass der Schmiergeldempfänger diese in einem späteren Veranlagungszeitraum an den die Schmiergelder Leistenden zurückbezahlt, BFH-Urteil vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BStBl II 2000, 396).

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 33/03

    Rückzahlung von Arbeitslohn - rückwirkendes Ereignis

    Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht eine abweichende gesetzliche Ausnahmeregelung greift (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396).

    Der BFH hat schon wiederholt entschieden, dass es hinzunehmen sei, wenn es durch das in § 11 EStG normierte Zu- und Abflussprinzip bei einer Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum zu Ergebnissen kommen kann, die als Folge der Einkommensteuerprogression oder fehlender tatsächlicher Ausgleichsmöglichkeiten zu steuerlichen Be- oder Entlastungen führen können (vgl. BFH-Urteile vom 2. April 1974 VIII R 76/69, BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; vom 24. September 1985 IX R 2/80, BFHE 145, 507, BStBl II 1986, 284; vom 17. April 1996 I R 78/95, BFHE 180, 559, BStBl II 1996, 571; in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396).

  • BFH, 20.07.2007 - XI B 193/06

    Einkommensteuerrechtliche Einordnung von Bestechungsgelder von Dritten

    aa) Nach der Rechtsprechung des BFH sind einem Arbeitnehmer von Dritten ohne Wissen und entgegen den Interessen des Arbeitgebers gezahlte Bestechungsgelder nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und deshalb kein steuerbarer Arbeitslohn (BFH-Urteile vom 26. Januar 2000 IX R 87/95, BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396, m.w.N.; vom 31. Mai 2000 IX R 73/96, BFH/NV 2001, 25).

    Führt der Steuerpflichtige hingegen lediglich Geschäfte des Arbeitgebers zu dessen Nachteil aus und erhält hierfür Bestechungsgelder davon profitierender Dritter, erzielt er sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396; in BFH/NV 2001, 25; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 1725/05, juris).

    Wie bereits oben dargelegt, liegen keine gewerblichen Einkünfte vor, wenn der Steuerpflichtige lediglich Geschäfte des Arbeitgebers zu dessen Nachteil ausführt und hierfür Bestechungsgelder von Dritten erhält (vgl. BFH-Urteile in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396; in BFH/NV 2001, 25; FG München, Urteil vom 24. Mai 2006 9 K 1725/05, juris).

    Das Gleiche gilt für die Behauptung, dass der BFH in seinem von der Vorinstanz zitierten Urteil in BFHE 191, 274, BStBl II 2000, 396 offensichtlich nicht geprüft habe, ob die Merkmale eines Gewerbebetriebs i.S. des § 15 Abs. 2 EStG erfüllt gewesen seien.

  • BFH, 23.07.2013 - VIII R 17/10

    Keine Verteilung eines Übergangsverlusts aus Billigkeitsgründen - Entscheidung

  • BFH, 04.05.2006 - VI R 19/03

    Durch das Dienstverhältnis veranlasste Leistungen des Arbeitgebers als

  • BFH, 07.11.2006 - VI R 2/05

    Rückzahlung von Arbeitslohn erst im Kalenderjahr des tatsächlichen Abflusses

  • BFH, 18.10.2011 - IX R 58/10

    Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben keine

  • BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96

    Wiederkehrende Einkünfte; Zurückzahlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder in

  • BFH, 20.03.2001 - IX R 97/97

    Zufluss bei Zahlungen durch Scheck

  • BFH, 07.11.2001 - XI R 24/01

    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • BFH, 20.04.2004 - IX R 39/01

    Einbringung privater Beziehungen bei geschäftlicher Transaktion

  • BFH, 25.02.2009 - IX R 33/07

    Prozesskostenzuschuss als sonstige Leistung - Tatbestand des § 22 Nr. 3 EStG -

  • BFH, 29.01.2009 - VI R 12/06

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei doppelter Berücksichtigung einer

  • FG München, 25.07.2019 - 11 K 2478/17

    Antrag auf Abänderung des Einkommensteuerbescheids

  • FG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 K 243/12

    Auf den Ausgleichsanspruch anrechenbare Leistungen aus einer kapitalgedeckten

  • FG Düsseldorf, 20.03.2008 - 16 K 4752/05

    Werbungskostenabzug bei Rückübertragung von aufgrund seines Dienstverhältnisses

  • FG Baden-Württemberg, 11.04.2003 - 9 K 380/99

    Rückzahlung einer Entschädigung; Zulässigkeit einer Klage des Ehemannes auf

  • BFH, 08.04.2020 - IX B 88/19

    Darlegung einer Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

  • FG München, 24.05.2006 - 9 K 1725/05

    Schmiergelder und Bestechungsgelder als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG;

  • BFH, 09.12.2009 - IX B 132/09

    Keine Unbilligkeit der Besteuerung von Schmiergeldzahlungen

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.03.2008 - 12 K 9231/07

    Bewertung einer in der Rückgabe eines zuvor erhaltenen Gegenstandes bestehenden

  • BFH, 28.06.2006 - XI B 163/05

    Erfassung von Kirchensteuererstattungen

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 99/07

    Einkommensteuer: Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem

  • FG Nürnberg, 28.06.2006 - V 426/01

    Keine Anfechtung einer tatsächlichen Verständigung wegen Irrtums

  • FG Münster, 10.12.2002 - 15 K 5393/99

    Auflösungsverlust nach § 17 EStG; Haftungsverbindlichkeiten als Werbungskosten

  • FG Münster, 26.03.2002 - 15 K 3309/99

    Goldgewinn aus einer nicht vom Arbeitgeber veranstalteten Lotterie als

  • FG Münster, 22.04.2009 - 12 K 3308/07

    Beteiligung an Schenkkreisen als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3

  • OLG Köln, 22.07.2003 - 23 U 9/02

    Einsetzung eines Sohnes als Hoferben; Gesetzliche Erbfolge bezüglich des

  • FG Münster, 24.03.2022 - 8 K 3880/19

    Leasingsonderzahlungen als steuermindernde Betriebsausgaben

  • FG München, 02.03.2012 - 8 V 2836/11

    Schätzung im AdV-Verfahren

  • FG Köln, 30.01.2003 - 10 K 5589/02

    Erlass von Einkommensteuer

  • FG München, 16.10.2009 - 1 K 2593/05

    Qualifizierung eines Treuhandvertrages zwischen Ehegatten als Scheingeschäft -

  • FG Rheinland-Pfalz, 17.06.2002 - 5 K 2048/00

    Kindergeld - Auswirkung der Rückzahlung von BaFöG auf Grenzbetrag

  • FG Hamburg, 02.08.2018 - 2 V 27/18

    Aussetzung der Vollziehung: Abgrenzung Bestechungsgelder von

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