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   BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98   

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https://dejure.org/2000,566
BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98 (https://dejure.org/2000,566)
BFH, Entscheidung vom 24.02.2000 - IV R 62/98 (https://dejure.org/2000,566)
BFH, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - IV R 62/98 (https://dejure.org/2000,566)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    EStG § 15 Abs. 2

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 15 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Geschäftlicher Betätigungswille - Einheitlichkeit des Betätigungswillens - Beteiligung an Unternehmen - Anteile am Besitzunternehmen - Anteile am Betriebsunternehmen - Betriebsaufspaltung

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 2
    Personelle Verpflechtung bei Betriebsaufspaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EStG § 15 Abs. 2
    Betriebsaufspaltung - Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille bei disproportionaler Beteiligung der Gesellschafter an Besitz- und Betriebsunternehmen - Anteilsmehrheit an beiden Unternehmen begründet Beherrschungsidentität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2, EStG § 15
    Betriebsaufspaltung; Ehegatten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 295
  • NJW-RR 2000, 1054
  • BB 2000, 962
  • DB 2000, 957
  • BStBl II 2000, 417
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 02.08.1972 - IV 87/65

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    aa) Die Rechtsprechung hat die Beherrschungsidentität zum einen dann bejaht, wenn außer den an beiden Unternehmen beteiligten Personen am Besitzunternehmen auch andere Personen beteiligt sind, die an beiden Unternehmen beteiligten Personen über die Mehrheit der Anteile sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen verfügen und im Besitzunternehmen für Beschlüsse, die die Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen betreffen, nicht Einstimmigkeit vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und in BFHE 187, 570).

    Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille folgt bei dieser Gestaltung daraus, dass die an beiden Unternehmen mehrheitlich beteiligten Personen nur bei Verfolgung gleichgerichteter Interessen ihren Willen in beiden Unternehmen durchsetzen können (vgl. im Einzelnen Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).

    Bereits im Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796 ist darauf hingewiesen worden, dass selbst bei Beteiligungsidentität unterschiedliche Auffassungen und Meinungsverschiedenheiten bei beiden Unternehmen im Einzelfall durchaus denkbar seien.

    Meinungsverschiedenheiten im Einzelfall, die innerhalb jeder Gesellschaftsform und auch bei völliger Identität der Beteiligten und ihrer Beteiligungen auftreten können, ändern nichts an der Tatsache, dass die an beiden Unternehmen beteiligten Personen durch ihre gleichgerichteten Interessen schon der Natur der Sache nach eine geschlossene Personengruppe und damit eine Einheit darstellen, deren einheitliches Handeln wirtschaftlich gesehen keines Nachweises bedarf (vgl. Senatsurteil in BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796).

  • BFH, 18.03.1993 - IV R 96/92

    Zur Anwendung der sog. Personengruppentheorie bei Betriebsaufspaltung (§ 15 EStG

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung; vgl. Senatsurteile vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15, und vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, jeweils m.w.N.).

    Eine personelle Verflechtung ist aber auch für den Fall angenommen worden, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; in BFH/NV 1994, 15, und vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466).

    Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Familienangehörige nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 28. Mai 1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801; ferner BFH-Urteile in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, und in BFH/NV 1994, 15).

  • BFH, 26.11.1992 - IV R 15/91

    Voraussetzungen der personellen Verflechtung bei ehelicher Gütergemeinschaft

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    Bei einem Grundstück ist das der Fall, wenn es zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich ist und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitzt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 26. November 1992 IV R 15/91, BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876).

    Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Familienangehörige nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 28. Mai 1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801; ferner BFH-Urteile in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, und in BFH/NV 1994, 15).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    Der Beschluss des BVerfG vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) berührt die Grundsätze betreffend die personelle Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung nicht.

    b) Auch aus dem zur Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten ergangenen Beschluss des BVerfG vom 7. November 1995 2 BvR 802/90 (BStBl II 1996, 34) folgt nicht, dass die Grundsätze für die Annahme eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens mehrerer Personen, die zusammen mehrheitlich sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen beteiligt sind, gegen Verfassungsrecht verstoßen (vgl. auch Pezzer, a.a.O.).

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    Die Vermietung von Wirtschaftsgütern wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann als eine über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Unternehmen (Besitzunternehmen) mit dem mietenden Unternehmen (Betriebsunternehmen) sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung; vgl. Senatsurteile vom 18. März 1993 IV R 96/92, BFH/NV 1994, 15, und vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570, jeweils m.w.N.).

    aa) Die Rechtsprechung hat die Beherrschungsidentität zum einen dann bejaht, wenn außer den an beiden Unternehmen beteiligten Personen am Besitzunternehmen auch andere Personen beteiligt sind, die an beiden Unternehmen beteiligten Personen über die Mehrheit der Anteile sowohl am Besitz- als auch am Betriebsunternehmen verfügen und im Besitzunternehmen für Beschlüsse, die die Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen betreffen, nicht Einstimmigkeit vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 2. August 1972 IV 87/65, BFHE 106, 325, BStBl II 1972, 796, und in BFHE 187, 570).

  • BFH, 15.05.1975 - IV R 89/73

    Zur Frage des einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle der

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    Darlegungs- und nachweisbelastet ist insoweit die Klägerin (Senatsurteil vom 15. Mai 1975 IV R 89/73, BFHE 116, 277, BStBl II 1975, 781).
  • BVerfG, 12.03.1985 - 1 BvR 571/81

    Verfassungsmäßigkeit richterlicher Rechtsfortbildung - Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    a) Der zur Betriebsaufspaltung ergangene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. März 1985 1 BvR 571/81 u.a. (BVerfGE 69, 188, BStBl II 1985, 475) berührt die Anwendbarkeit der Personengruppentheorie nicht, weil diese Grundsätze für Ehegatten und andere Angehörige einerseits sowie für einander fremde Personen andererseits in gleicher Weise gelten.
  • BFH, 28.05.1991 - IV B 28/90

    Betriebsaufspaltung auch bei beherrschender Personengruppe aus

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    Diese Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Familienangehörige nur an einem der beiden Unternehmen beteiligt ist (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 28. Mai 1991 IV B 28/90, BFHE 164, 543, BStBl II 1991, 801; ferner BFH-Urteile in BFHE 171, 490, BStBl II 1993, 876, und in BFH/NV 1994, 15).
  • BFH, 05.09.1991 - IV R 113/90

    Grundstück mit Systemhalle (Fabrikationsgrundstück) als wesentliche

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    Wenn dennoch nur nachgewiesene Interessengegensätze geeignet sind, die aus den Beteiligungsverhältnissen folgende Vermutung gleichgerichteter Interessen zu erschüttern (Senatsurteil vom 5. September 1991 IV R 113/90, BFHE 165, 420, BStBl II 1992, 349; Schmidt, a.a.O., § 15 Rz. 822; vgl. auch Pezzer, Steuerberater-Jahrbuch 1996/97, 25, 42), so hat dies seinen Grund darin, dass die Beteiligungsverhältnisse im Regelfall Ausdruck eines nicht nur zufälligen Zusammenkommens der an beiden Unternehmen beteiligten Personen sind, sondern diese sich zur Verfolgung eines bestimmten wirtschaftlichen Zwecks auch beim Besitzunternehmen zusammengeschlossen haben, ihr Handeln also durch gleichgerichtete Interessen bestimmt wird.
  • BFH, 23.11.1972 - IV R 63/71

    Zur Frage eines einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens im Falle einer

    Auszug aus BFH, 24.02.2000 - IV R 62/98
    Eine personelle Verflechtung ist aber auch für den Fall angenommen worden, dass an beiden Unternehmen ausschließlich dieselben Personen beteiligt sind, wenngleich in unterschiedlicher Höhe am Betriebsunternehmen, jedoch zu gleichen Teilen am Besitzunternehmen (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 1972 IV R 63/71, BFHE 108, 44, BStBl II 1973, 247; vom 17. März 1987 VIII R 36/84, BFHE 150, 356, BStBl II 1987, 858; in BFH/NV 1994, 15, und vom 24. Februar 1994 IV R 8-9/93, BFHE 174, 80, BStBl II 1994, 466).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 36/84

    Zum Vorliegen besonderer Umstände für die Zusammenrechnung von Ehegattenanteilen

  • FG Baden-Württemberg, 14.11.1996 - 6 K 7/94

    Gewerbesteuer; Betriebsaufspaltung

  • BFH, 16.07.1970 - IV-87/65
  • BFH, 27.09.2012 - II R 9/11

    Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere

    a) Als Gestaltung kommt dabei insbesondere in Betracht, dass ein Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten vor der Verwirklichung des Steuertatbestandes bei gleichen Beteiligungsverhältnissen in eine Besitzgesellschaft, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine Betriebsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen geringen Steuerwert hat und die eine beliebige Zahl von Beschäftigten haben kann, aufgespaltet wird (zu einer solchen Betriebsaufspaltung vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417).
  • BFH, 05.10.2011 - II R 9/11

    Beitrittsaufforderung: Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des ErbStG in der Fassung

    Als Gestaltung kommt dabei insbesondere in Betracht, dass ein Betrieb vor der Verwirklichung des Steuertatbestands bei gleichen Beteiligungsverhältnissen in eine Besitzgesellschaft, die nicht mehr als 20 Beschäftigte hat und bei der das Betriebsvermögen konzentriert wird, und eine Betriebsgesellschaft, deren Betriebsvermögen nach Berücksichtigung der Verbindlichkeiten keinen oder nur einen geringen Steuerwert hat und die eine beliebige Zahl von Beschäftigten haben kann, aufgespaltet wird (zu einer solchen Betriebsaufspaltung vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417).
  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Die personelle Verflechtung war im Streitfall gegeben, weil ausschließlich die beiden Eheleute am Besitz- wie auch am Betriebsunternehmen beteiligt waren (Senatsurteil vom 24. Februar 2000 IV R 62/98, BFHE 191, 295, BStBl II 2000, 417; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 15 Rz. 821).
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