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   BFH, 03.02.2000 - V R 1/98   

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BFH, 03.02.2000 - V R 1/98 (https://dejure.org/2000,1692)
BFH, Entscheidung vom 03.02.2000 - V R 1/98 (https://dejure.org/2000,1692)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 2000 - V R 1/98 (https://dejure.org/2000,1692)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    UStG 1980 § 4 Nr. 14, Nr. 16; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und g

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidung des EuGH - Steuerbefreiung - Heilbehandlung - Befreiung von der Rechtsform - Befreiung von Kapitalgesellschaften - Ambulante Krankenpflege

  • Judicialis

    UStG 1980 § 4 Nr. 14; ; UStG 1980 § 4 Nr. 16; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 191, 76
  • NZS 2000, 503
  • BB 2000, 970
  • DB 2000, 1107
  • NZG 2000, 901
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V R 1/98
    b) Der EuGH hat im Urteil vom 7. September 1999 Rs. C-216/97 (Gregg, UR 1999, 419 Rn. 13) ausgeführt, die meisten Steuerbefreiungen aus Art. 13 Teil A der Richtlinie 77/388/EWG legten fest, welche Wirtschaftsteilnehmer die von der Steuer befreiten Leistungen erbringen können, ohne diese rein materiell oder rein funktionell zu definieren.

    Zweifelhaft ist dann aber, ob sie nur von sog. Einzelpersonen erbracht werden können (Rn. 13 des Urteils in UR 1999, 419) oder ob sie nach dem Grundsatz der Neutralität (Rn. 19 und 20 des bezeichneten Urteils) auch von Personen- oder Kapitalgesellschaften bewirkt werden können.

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V R 1/98
    Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluss vom 10. November 1999 2 BvR 2861/93, UR 1999, 498) verbietet es das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG), allein nach der Rechtsform zu unterscheiden, ob eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 in Betracht kommt oder nicht.

    Soweit die Aufwendungen für heilberufliche Dienstleistungen von den Trägern der Sozialversicherung regelmäßig übernommen werden, ist eine Steuerbefreiung dieser Leistungen mit dem Zweck des § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 vereinbar (BVerfG-Beschluss in UR 1999, 498).

  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V R 1/98
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 25. Mai 1993 Rs. C-193/91 - Mohsche, Slg. 1993, I-2615, UR 1993, 309) kann sich ein Einzelner auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen nicht richtlininenkonformen Vorschriften berufen.
  • BFH, 16.12.1993 - V B 124/93

    Steuerfreiheit von Umsätzen aus einer heilberuflichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V R 1/98
    Leistungen durch Behandlungspflege (das sind Pflegemaßnahmen, die durch die Erkrankung veranlasst sind) im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durch Krankenschwestern und Krankenpfleger hat der Senat als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten i.S. von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 beurteilt (BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 56/97, BFHE 189, 569, UR 2000, 33, und Beschluss vom 16. Dezember 1993 V B 124/93, BFH/NV 1995, 652).
  • BFH, 30.09.1999 - V R 56/97

    Freiberufliche Tätigkeit einer Krankenschwester

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V R 1/98
    Leistungen durch Behandlungspflege (das sind Pflegemaßnahmen, die durch die Erkrankung veranlasst sind) im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durch Krankenschwestern und Krankenpfleger hat der Senat als ähnliche heilberufliche Tätigkeiten i.S. von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 beurteilt (BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 56/97, BFHE 189, 569, UR 2000, 33, und Beschluss vom 16. Dezember 1993 V B 124/93, BFH/NV 1995, 652).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 53/96

    Steuerbefreiung einer Zahnarzt-GmbH

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V R 1/98
    Der BFH hat insbesondere im Urteil vom 4. März 1998 XI R 53/96 (BFHE 185, 305, BStBl II 2000, 13, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 279) die Umsätze einer GmbH aus ambulanter Zahnbehandlung, die der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer als approbierter Zahnarzt ausführt, als steuerfrei nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG beurteilt.
  • BGH, 25.11.1993 - I ZR 281/91

    "GmbH-Zahnbehandlungsangebot"; Zulässigkeit des Angebots ambulanter

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V R 1/98
    Er folgte damit den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs --BGH-- (Urteil vom 25. November 1993 I ZR 281/91, BGHZ 124, 224), dass auch eine GmbH als solche nicht gehindert sei, Heilbehandlung dieser Art zu erbringen; gesetzliche Regelungen oder gewohnheitsrechtliche Fixierungen stünden dem jedenfalls nicht entgegen, solange die GmbH sich direkter Weisungen oder anderer Einflussnahmen spezifisch fachlicher, behandlungsbezogener Art enthalte.
  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus BFH, 03.02.2000 - V R 1/98
    a) Der EuGH hat im Urteil vom 23. Februar 1988 Rs. 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817, UR 1989, 313) ausgeführt, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG Leistungen umfasse, die außerhalb eines Krankenhauses im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt.
  • BGH, 17.01.2019 - III ZR 209/17

    Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch: Verstoß der Bundesrepublik Deutschland

    (3) Soweit das Berufungsgericht - wenn auch nur im Hinblick auf eigene Ansprüche des Klägers - und die Beklagte demgegenüber darauf abstellen, dem Kläger sei bereits mit dem Bekanntwerden der Vorlageentscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Februar 2000 (BFHE 191, 76) eine Klageerhebung zumutbar gewesen, vermag sich der Senat dem - in Bezug auf die Verjährung des abgetretenen Anspruchs - nicht anzuschließen.

    Es waren gerade die Zweifel bei der Auslegung des Unionsrechts, insbesondere darüber, ob Leistungen der ambulanten Krankenpflege unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie fallen und ob sich ein Steuerpflichtiger auf diese Bestimmung berufen kann, die den Bundesfinanzhof zur Anrufung des Gerichtshofs veranlassten (Beschluss vom 3. Februar 2000 aaO S. 82 f).

  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

    Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) durch Beschluss vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (BFHE 191, 76, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 250) Fragen zur Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und g der Richtlinie 77/388/EWG vorgelegt.

    Wie der Senat in dem Vorlagebeschluss in BFHE 191, 76, UR 2000, 250 begründet hat, bezieht sich die Verweisung in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG 1980 auf § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur auf die Beurteilung der Art der Tätigkeiten, nicht aber auf die Qualifikation der Einkünfte.

  • BFH, 30.07.2008 - XI R 61/07

    Anerkannte ambulante Pflegedienste auch insoweit von der Umsatzsteuer befreit,

    Dazu gehört die hauswirtschaftliche Versorgung, die --wie der V. Senat des BFH bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (BFHE 191, 76, unter II.1.a) an den EuGH ausgeführt hat-- insbesondere das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung erfasst (vgl. auch BFH-Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849, unter II.2.a, m.w.N.).

    a) Der EuGH hat mit Urteil in Slg. 2002, I-6833 auf die Vorlage des BFH in BFHE 191, 76 entschieden, dass u.a. die Leistungen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene und damit steuerbefreite Dienstleistungen i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG darstellen (Randnr. 42 ff.).

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Diese Frage hatte der erkennende Senat im Jahr 2000 in seinem Vorlagebeschluss an den EuGH (noch) als zweifelhaft angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 V R 1/98, BFHE 191, 76, UR 2000, 250).
  • FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01

    Kein Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Umsatzsteuer für Leistungen eines

    Am 15. August 2000 beantragte der Kläger im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (Kügler, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 191, 76, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 250) den Erlass der festgesetzten Umsatzsteuer 1990 und 1991.

    Denn bis zum Vorlagebeschluss in BFHE 191, 76, UR 2000, 250 habe eine ständige und gefestigte Rechtsprechung des BFH bestanden, dass allein Leistungen der Behandlungspflege umsatzsteuerfrei seien, zuletzt mit Urteil vom 25. März 1999 V R 29/97 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1388).

    Erst später, nämlich mit Beschluss vom 3. Februar 2000 (V R 1/98, BFHE 191, 76, UR 2000, 250), hat der BFH - im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts            -BVerfG- vom 10. November 1999 (2 BvR 2861/93, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 101, 151, BStBl II 2000, 160), wonach es das Gleichbehandlungsgebot verbiete, allein nach der Rechtsform zu unterscheiden, ob eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in Betracht komme - dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens unter anderem die Fragen vorgelegt, ob die Umsatzsteuerbefreiung insgesamt oder teilweise die Umsätze einer Kapitalgesellschaft durch ambulante Krankenpflege erfasse, die von geprüften Krankenschwestern und Krankenpflegern erbracht werde, sowie ob die bezeichneten Leistungen unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie fielen und sich ein Steuerpflichtiger auf diese Bestimmung berufen könne.

    Es war jedenfalls nicht offensichtlich unvertretbar, dass der BFH insoweit höhere Anforderungen stellte, als dies ausgehend von der heutigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849) zutreffend erscheint.

  • BFH, 29.05.2008 - V R 45/06

    Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung

    Nachdem --über ein Jahr später-- der Bundesfinanzhof (BFH) durch Vorlagebeschluss vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (BFHE 191, 76, BFH/NV 2000, 932) dem EuGH die drei Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt hatte, ob die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 UStG auch für juristische Personen anwendbar sei ("Rechtsformneutralität"), ob ggf. auch die Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung unter die Bestimmung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c und/oder Buchst. g der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) fielen ("anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter") und ob sich der Steuerpflichtige ggf. hierauf trotz fehlender Umsetzung durch den Gesetzgeber unmittelbar berufen könne, beantragte der Kläger beim FA am 15. August 2000 den Erlass der für 1990 und 1991 festgesetzten Umsatzsteuer.

    Zu einer Änderung dieser Rechtsauffassung ist es erst etwa ein Jahr nach der Entscheidung des FA im Festsetzungsverfahren (9. Dezember 1998) durch den Vorlagebeschluss des BFH zum EuGH in BFHE 191, 76, BFH/NV 2000, 932 gekommen.

  • BFH, 28.06.2000 - V R 72/99

    Gutachten eines Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst

    Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist jedoch stets eine heilberufliche Tätigkeit; andere Umsätze umfasst die Steuerbefreiung deshalb auch dann nicht, wenn diese durch die Sozialversicherungsträger finanziert werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 2000 V R 1/98, Der Betrieb --DB-- 2000, 1107, UR 2000, 250; Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--).

    b) Leistungen durch Behandlungspflege (das sind Pflegemaßnahmen, die durch die Erkrankung veranlasst sind) im Rahmen der häuslichen Krankenpflege durch Krankenschwestern oder Krankenpfleger sind ähnliche heilberufliche Tätigkeiten i.S. von § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG (BFH-Beschluss vom 16. März 2000 V R 1/98, DB 2000, 1107; BFH-Urteile vom 26. August 1993 V R 45/89, BFHE 172, 223, BStBl II 1993, 887; vom 30. September 1999 V R 56/97, BFHE 189, 569, UR 2000, 33, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2000 - V R 54/98

    Steuerbefreiung von psychotherapeutischen Behandlungen

    Insoweit nimmt der Senat Bezug auf seinen Vorlage-Beschluss vom 3. Februar 2000 V R 1/98 zum Vorabentscheidungsverfahren des EuGH Rs. C-141/00 und auf die nach der Rechtsprechung des BVerfG im nationalen Recht verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung (vgl. oben II. 1. a).
  • BFH, 27.01.2004 - IV B 135/01

    Staatlich geprüfter Krankenpfleger - Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

    Der Kläger hat insoweit auf den Vorlagebeschluss des BFH vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (BFHE 191, 76) hingewiesen und von der dazu zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine weitere Klärung des Berufsbilds der Krankenpfleger erhofft.
  • BFH, 06.12.2001 - V B 171/00

    Umsätze aus ambulanter Krankenpflege; grundsätzliche Bedeutung

    Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger sinngemäß unter Hinweis auf den Vorlagebeschluss des erkennenden Senats vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (BFHE 191, 76, BFH/NV 2000, 932) grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG auch vorliegen, soweit die ambulante Krankenpflege (Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung) von angestellten fachlich qualifizierten Mitarbeitern erbracht wird.

    Die Revision wegen Umsatzsteuer 1989 bis 1991 war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 191, 76, BFH/NV 2000, 932 --Besteuerung von Umsätzen aus ambulanter Krankenpflege--) zuzulassen.

  • BFH, 05.02.2004 - V R 2/03

    Umsatzsteuerbefreiung für Kurzzeitpflegeheim

  • FG Berlin, 26.04.2001 - 4 K 4005/99

    Zur Gewerblichkeit eines Krankenpflegedienstes

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.06.2010 - 5 K 2292/06

    Vorlagepflicht nationaler Gerichte - Erlass wegen geänderter Rechtsprechung,

  • FG Hamburg, 06.07.2000 - VII 234/97

    Betrieb für häusliche Kranken- und Altenpflege

  • FG Köln, 21.02.2001 - 12 K 4716/98

    Untersuchungsleistung, arbeitsmedizinische

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