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   BFH, 16.03.2000 - III R 21/99   

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BFH, 16.03.2000 - III R 21/99 (https://dejure.org/2000,1077)
BFH, Entscheidung vom 16.03.2000 - III R 21/99 (https://dejure.org/2000,1077)
BFH, Entscheidung vom 16. März 2000 - III R 21/99 (https://dejure.org/2000,1077)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 3; FGO § 56, § 90a Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 121, § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 3; FGO § 56, § 90a Abs. 1, § 118 Abs. 2, § 120 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, § 121, § 126 Abs. 3 Nr. 2, § 143 Abs. 2; GewStG § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Wirtschaftsgut - Anlagevermögen - Betriebsstätte im Fördergebiet - Betriebsaufspaltung - Besitzunternehmer außerhalb Fördergebiets - Investitionszulage - Wesentliche Betriebsgrundlagen

  • Judicialis

    InvZulG 1991 § 1 Abs. 1 Satz 1; ; InvZulG 1991 § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; InvZulG 1991 § 2; ; InvZulG 1991 § 3; ; FGO § ... 56; ; FGO § 90a Abs. 1; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 120 Abs. 1; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 121; ; FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2; ; FGO § 143 Abs. 2; ; GewStG § 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Investitionszulagengesetz
    Begünstigung beweglicher Wirtschaftsgüter
    Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen sowie Erstinvestitionen
    Zugehörigkeitsvoraussetzung
    Besonderheiten bei Betriebsaufspaltung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 2 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 12 S 2 Nr 8
    Betriebsaufspaltung; Betriebsstätte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 169
  • BB 2000, 1719
  • DB 2000, 1690
  • BStBl II 2000, 700
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.12.1998 - III R 50/95

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
    Er wies darauf hin, dass das angefochtene Urteil des FG im Gegensatz zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10. Dezember 1998 III R 50/95 (BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607) stehe, in dem der BFH entschieden habe, dass ein Wirtschaftsgut auch dann i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören könne, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (mit betriebsvermögensmäßiger Verflechtung) von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werde.

    Der Kläger hat im Rahmen seines Revisionsschriftsatzes darauf hingewiesen, dass das erstinstanzliche Urteil im Gegensatz zum BFH-Urteil in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607 stehe, nach dem ein Wirtschaftsgut auch dann i.S. von § 2 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1991 zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören könne, wenn es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung von dem investierenden Besitzunternehmen außerhalb des Fördergebiets an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet überlassen werde.

    Auch mit der Überlassung des Grundstücks und der angeschafften Werkzeuge und Maschinen an die A ... GmbH mit Sitz im Fördergebiet wurde eigentlich noch kein Betrieb und keine Betriebsstätte des Einzelunternehmens im Fördergebiet begründet (vgl. BFH-Urteil in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607, m.w.N.).

    Denn wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607 ausgeführt hat, ist es in diesem Fall angebracht, die an sich gegebene rechtliche Selbständigkeit von Besitz- und Betriebsunternehmen zu vernachlässigen und dem Prinzip der wirtschaftlichen Einheit der verflochtenen Unternehmen im Investitionszulagenrecht den Vorrang einzuräumen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Entscheidung in BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607 verwiesen.

  • BFH, 27.08.1998 - X R 110/96

    Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
    Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen lässt, dass der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat; der Revisionskläger muss insoweit im Einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 X R 110/96, BFH/NV 1999, 336; vom 15. Mai 1996 X R 119/94, BFH/NV 1996, 893; vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 15.01.1998 - IV R 8/97

    Gewerbesteuerpflicht eines Besitzunternehmens

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
    d) Diesem Ergebnis steht auch die zu § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes ergangene Entscheidung des BFH vom 15. Januar 1998 IV R 8/97 (BFHE 185, 500, BStBl II 1998, 478) nicht entgegen; denn diese betrifft ausschließlich die Frage nach dem --im Investitionszulagenrecht nicht maßgeblichen-- gewerbesteuerlichen Betriebsbeginn.
  • BFH, 30.06.1989 - III R 85/87

    Abgrenzung von Wirtschaftszweigen - Verarbeitende Gewerbe - Baugewerbe -

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
    Der Senat hat jedoch schon in früheren Entscheidungen anerkannt, dass Investitionszulagen auch für Wirtschaftsgüter gewährt werden können, die vor Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden, wenn zugleich der betreffende Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (BFH-Urteile vom 11. März 1988 III R 113/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636, zu § 4b InvZulG 1975; vom 30. Juni 1989 III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809, zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes).
  • BFH, 15.05.1996 - X R 119/94

    Anforderungen an die Revisionsbegründung im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
    Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen lässt, dass der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat; der Revisionskläger muss insoweit im Einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 X R 110/96, BFH/NV 1999, 336; vom 15. Mai 1996 X R 119/94, BFH/NV 1996, 893; vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 01.06.1994 - II R 124/90

    Bestimmung der Anforderungen an eine Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
    Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen lässt, dass der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat; der Revisionskläger muss insoweit im Einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 X R 110/96, BFH/NV 1999, 336; vom 15. Mai 1996 X R 119/94, BFH/NV 1996, 893; vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 12.04.1991 - III R 39/86

    1. Keine Einbeziehung von Wirtschaftsgütern, die in das Betriebsvermögen

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
    Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 12. April 1991 III R 39/86 (BFHE 165, 125, BStBl II 1991, 773) beginnt im Rahmen der unechten Betriebsaufspaltung, wie sie im Streitfall vorliegt, investitionszulagenrechtlich der (gewerbliche) Betrieb des Besitzunternehmens in dem Zeitpunkt, in dem der spätere Besitzunternehmer mit Tätigkeiten beginnt, die eindeutig und objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der endgültig beabsichtigten Überlassung von wesentlichen Betriebsgrundlagen an die von ihm beherrschte Betriebsgesellschaft gerichtet sind.
  • BFH, 11.03.1988 - III R 113/82

    Investitionszulage auch für Wirtschaftsgüter, die vor Betriebseröffnung

    Auszug aus BFH, 16.03.2000 - III R 21/99
    Der Senat hat jedoch schon in früheren Entscheidungen anerkannt, dass Investitionszulagen auch für Wirtschaftsgüter gewährt werden können, die vor Betriebseröffnung angeschafft oder hergestellt werden, wenn zugleich der betreffende Betrieb zügig errichtet und alsbald eröffnet wird (BFH-Urteile vom 11. März 1988 III R 113/82, BFHE 153, 191, BStBl II 1988, 636, zu § 4b InvZulG 1975; vom 30. Juni 1989 III R 85/87, BFHE 157, 291, BStBl II 1989, 809, zu § 19 des Berlinförderungsgesetzes).
  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

    Der Revisionskläger muss im Einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorentscheidung aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700, unter II. 1., m.w.N.).
  • BFH, 15.12.2016 - VI R 86/13

    Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch

    Demgemäß muss sich der Revisionskläger mit den tragenden Gründen des finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (BFH-Beschlüsse vom 16. Oktober 1998 III R 7/98, BFH/NV 1999, 501; vom 27. November 2003 VII R 49/03, BFH/NV 2004, 521, und vom 20. April 2010 VI R 44/09, BFHE 228, 407, BStBl II 2010, 691; BFH-Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700).
  • BFH, 25.08.2009 - I R 88/07

    Frühere Pauschalbesteuerung sog. schwarzer Fonds verstößt gegen EU-Recht

    Es muss erkennbar sein, dass der Revisionskläger die Begründung jenes Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat; zu diesem Zweck muss dargetan werden, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Urteil vom 16. März 2000 III R 21/99, BFHE 192, 169, BStBl II 2000, 700, m.w.N.).
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