Rechtsprechung
   BFH, 28.06.2000 - X R 24/95   

Volltextveröffentlichungen (8)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Fristverlängerung zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen - Allgemeine Verwaltungsanordnung für Jahressteuererklärungen nicht ermessensfehlerhaft - Anforderungen an Entscheidung über Fristverlängerung im Einzelnen

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung eines Antrags auf Fristverlängerung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fortsetzungsfeststellungsklage bei Streit um Fristverlängerung für Abgabe der Steuererklärung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 109 Abs 1, AO 1977 § 5, FGO § 100 Abs 1 S 4
    Ermessen; Fortsetzungsfeststellungsklage; Fristverlängerung; Steuererklärung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 192, 32
  • NJW 2000, 3736 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2000, 847
  • BB 2000, 1930
  • DB 2000, 2000
  • BStBl II 2000, 514



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Wird zitiert von ... (53)  

  • BFH, 11.04.2006 - VI R 64/02  

    Fristverlängerung für die Abgabe von Einkommensteuererklärungen durch

    Dies gilt im Falle der Überprüfung einer Ermessensentscheidung jedenfalls dann, wenn vom Kläger --wie im Streitfall-- schlüssig vorgetragen wird, es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514; vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550, m.w.N.).

    a) Im Streitfall hat sich der das Verpflichtungsbegehren des Klägers ablehnende Verwaltungsakt spätestens mit Einreichung der Steuererklärung nach Klageerhebung erledigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

    Ein solches Feststellungsinteresse ist bei hinreichend konkret gegebener Wiederholungsgefahr anzunehmen, so insbesondere, wenn um Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen gestritten wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

    Diese in ihren Anforderungen gestuften Ermessensrichtlinien gestatten dadurch sowohl der allgemeinen Arbeitsbelastung der von den Steuerpflichtigen Beauftragten als auch individuellen Sonderbelastungen der Erklärungspflichtigen --zunächst im vereinfachten Verfahren, sodann auf besonderen Antrag-- in ausreichendem Maße Rechnung zu tragen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

  • BFH, 21.02.2006 - IX R 78/99  

    Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen - Zulässigkeit des Übergangs

    Nach den die Zulässigkeit der Revision betreffenden und damit vom Revisionsgericht (im sog. Freibeweis) zu treffenden Feststellungen (s. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 118 Rz. 44) haben sich die streitbefangenen Verwaltungsakte zwischenzeitlich dadurch erledigt, dass die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen 1997 im Jahre 2000 beim (für die Veranlagung der Kläger zuständigen) FA eingereicht worden sind; hierdurch erübrigt sich die von den Klägern angestrebte positive Sachentscheidung (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, unter II. 1. a; Gräber/von Groll, a.a.O., § 100 Rz. 57).

    b) Zu Unrecht machen die Kläger geltend, nach den in diesen Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des § 109 AO 1977 festgelegten Grundsätzen (zur Zulässigkeit und dem Umfang einer Ermessensbindung vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514) ergebe sich für sie in jedem Fall ein Anspruch auf Fristverlängerung bis zum 28. Februar 1999.

    Zum einen sind solche allgemeinen Arbeitsüberlastungen mit der (nach den Ländererlassen) generellen Fristverlängerung bis zum 30. September des dem Veranlagungszeitraum folgenden Jahres "abgegolten" und nicht geeignet, weitere Fristverlängerungen, auch nicht im "vereinfachten Verfahren", zu rechtfertigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, unter II. 2. b bb).

  • BFH, 29.01.2003 - XI R 82/00  

    Fristverlängerung für Steuererklärungen

    Der Regelungsgehalt der Ablehnung hat sich spätestens mit der Abgabe der Steuererklärung des Klägers am 18. August 2000 i.S. des § 124 Abs. 2 AO 1977 erschöpft (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Juni 2000 X R 24/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514, m.w.N.).

    Das in einem solchen Fall erforderliche berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung, die Ablehnung der begehrten Fristverlängerung sei rechtswidrig gewesen, hat das FG sowohl im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr als auch auf die Höhe des Verspätungszuschlags (BFH-Urteil vom 25. November 1988 VI R 137/85, BFH/NV 1989, 279) zutreffend bejaht (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).

    Die in diesen Verwaltungsvorschriften auf der Grundlage des § 109 AO 1977 festgelegten Grundsätze (zu deren Zulässigkeit und dem Umfang einer Ermessensbindung vgl. BFH-Urteil in BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514) gelten nicht für den Kläger als Steuerpflichtigen, sondern nur für die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe im Rahmen ihrer Beratertätigkeit wahrzunehmenden Erklärungsfristen.

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