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   BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98   

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BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98 (https://dejure.org/2000,2170)
BFH, Entscheidung vom 16.05.2000 - VII B 200/98 (https://dejure.org/2000,2170)
BFH, Entscheidung vom 16. Mai 2000 - VII B 200/98 (https://dejure.org/2000,2170)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Akteneinsicht - Finanzgerichtliches Urteil - Zwangsvollstreckung - Erwirkung nichtvertretbarer Handlungen - Herausgabeanspruch

  • Judicialis

    FGO § 128 Abs. 1; ; FGO § 151 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 154; ; ZPO § 883 Abs. 2 bis 4; ; ZPO § 888 Abs. 1; ; ZPO § 893

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollstreckung eines Urteils auf Akteneinsicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 192, 8
  • NJW 2001, 176 (Ls.)
  • NVwZ 2000, 1334
  • BB 2000, 1614
  • BB 2001, 83
  • BStBl II 2000, 541
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.10.1999 - VII B 197/99

    Vollstreckung gegen die öffentliche Hand

    Auszug aus BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98
    Diese Generalverweisung gilt freilich nur insoweit, als sich aus den nachfolgenden Sondervorschriften der FGO (§ 151 Abs. 2 bis 4, §§ 152 bis 154) nichts Gegenteiliges ergibt (vgl. den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1999 VII B 197/99, BFH/NV 2000, 221; Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 151 Rz. 1 und 2).

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Spezialvorschrift des § 154 FGO für Zwangsmaßnahmen gegen die Finanzbehörde zur Erzwingung anderer als Geldleistungen (s. dazu Senat in BFH/NV 2000, 221) sind nicht erfüllt.

    Die Verurteilung des FA zur Leistung ergibt sich weder aus einem Urteil, das eine Verpflichtung zur Folgenbeseitigung (§ 100 Abs. 1 Satz 2 FGO) oder zum Erlass eines Verwaltungsakts auferlegt (§ 101 FGO), noch aus einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO), so dass die in § 154 FGO für diese Fälle vorgesehenen Einschränkungen ("Sperrwirkung", s. Senat in BFH/NV 2000, 221) nicht greifen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.07.1986 - 1 E 11/86

    Gewährung von Einsicht in Personalakten; Anordnung eines Zwangsgeldes

    Auszug aus BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98
    Diese Auffassung wird auch für das verwaltungsgerichtliche Vollstreckungsverfahren vertreten (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts --OVG-- Koblenz vom 7. Juli 1986 1 E 11/86, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1987, 1220, m.w.N. und mit ausführlicher Begründung).

    Geht man weiter --im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller-- davon aus, dass Voraussetzung für die Verhängung von Zwangsmitteln im Rahmen des § 888 ZPO der vom Gläubiger zu erbringende Beweis ist, dass dem Schuldner die begehrte Handlung überhaupt möglich ist (s. Beschluss des OVG Koblenz in NJW 1987, 1220, 1221), so erweist sich, da dieser Beweis nur schwer erbracht werden kann (was auch der Streitfall zeigt), die sofortige entsprechende Anwendung des § 883 Abs. 2 ZPO auch als die für den Gläubiger prozessökonomischere und Erfolg versprechendere Lösung.

  • BFH, 30.01.1973 - VII B 128/71

    Vollstreckung aus Titeln - Abschließende Regelung - Beschwerde - Aufschiebende

    Auszug aus BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98
    Die Vollstreckung findet hiernach nur aus den in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln statt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 1973 VII B 128/71, BFHE 108, 479, BStBl II 1973, 499).
  • BFH, 25.07.1994 - X B 333/93

    Aktenvorlagepflicht im Klageverfahren umfaßt auch Arbeitsakten eines

    Auszug aus BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98
    Diese Vorschrift bestimmt auch die Grenzen der Vorlagepflicht bzw. der Einsichtgewährung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1994 X B 333/93, BFHE 174, 491, BStBl II 1994, 802, m.w.N.).
  • BFH, 02.11.1994 - VII B 109/94

    Erörterungen zur Vollstreckbarkeit des Hauptanspruchs einer Anfechtungsklage oder

    Auszug aus BFH, 16.05.2000 - VII B 200/98
    Eine Vollstreckung gegen die öffentliche Hand findet somit regelmäßig nur statt, wenn eine der in § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts bzw. eine diesen Einrichtungen zugehörige Behörde (§ 63 FGO) aus einem der in § 151 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Titeln zu einer Leistung (Geldleistung oder sonstigen Leistung) verurteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. November 1994 VII B 109/94, BFH/NV 1995, 616; Gräber/ von Groll, a.a.O., § 151 Rz. 1).
  • BFH, 04.06.2003 - VII B 138/01

    Recht auf Akteneinsicht

    Eine Divergenz liegt ungeachtet dessen, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Senatsbeschluss in BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541 nicht durch die Gegenüberstellung von einander abweichender abstrakter Rechtssätze dargestellt hat, wie dies nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33), nicht vor.

    Der Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss in BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541 zugrunde lag, ist mit dem Sachverhalt im Streitfall nicht zu vergleichen.

    Der Senat hatte in seinem Beschluss in BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541 nur darüber zu entscheiden, in welcher Weise ein finanzgerichtliches Urteil, in dem die Finanzbehörde zur Gewährung von Einsicht in eine bestimmte Akte verurteilt worden war, zu vollstrecken ist.

  • BVerfG, 20.06.2017 - 1 BvR 1978/13

    Verfassungsbeschwerde auf Bereitstellung von Akten im Gewahrsam Privater mangels

    Ebenso erkennen Rechtsprechung und Literatur eine auf Treu und Glauben fußende Pflicht zur Wiederbeschaffung nicht mehr vorhandener Informationen an, wenn die informationspflichtige Stelle sie in Kenntnis eines geltend gemachten Informationsbegehrens aus der Hand gibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, NVwZ 2012, S. 1196 ; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - 12 B 41.08 -, LKV 2010, S. 275; auf der Ebene der Vollstreckung BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - VII B 200/98 -, NVwZ 2000, S. 1334; Debus, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. August 2016, § 1 IFG Rn. 160; Sitsen, a.a.O., S. 152).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 9.07

    Informationsrecht - Wiederbeschaffungspflicht von Akten durch die Behörde

    Entsprechend dem Gesetzeszweck, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren bzw. deren Verhalten zu kontrollieren, erstreckt sich der Einsichtsanspruch grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - im Folgenden IFG -: Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 11, 13; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 24; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, NVwZ 2000, 1334; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, NordÖR 2005, 208).

    Zwar besteht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz keine generelle Verpflichtung der Behörden, nicht vorhandene Akten zu beschaffen (vgl. zum IFG Scheel, § 2 Rn. 24), mit der Folge, dass grundsätzlich auch kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten oder Daten besteht, über die die Behörde aus irgendwelchen Gründen, z.B. Aussonderung, Rückgabe von Beweismittelunterlagen an den Berechtigten, Diebstahl usw., nicht mehr verfügt (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 19; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, a.a.O.).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich das Einsichtsbegehren auf Akten oder Teile einer Akte bezieht, die bei Eingang des Antrags bei der Behörde vorhanden sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 13, 19; Scheel, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.), von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben werden.

    In einem solchen Fall ist die Behörde verpflichtet, die betreffenden Akten wieder zu beschaffen (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 19; Bonk/Kallenhoff, a.a.O., § 29 Rn. 39; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.).

  • BFH, 28.05.2003 - VII B 119/01

    Fehlender Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren

    Auch der zu einem anderen Sachverhalt --nämlich der Vollstreckung eines bereits gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Akteneinsicht-- ergangene Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Mai 2000 VII B 200/98 (BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541) stütze das Begehren des Klägers nicht.

    Zum Beweisantrag Nr. 1 sei der Beschluss des BFH in BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541 auszugsweise verlesen worden.

    Eine Divergenz liegt ungeachtet dessen, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Senatsbeschluss in BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541 nicht durch die Gegenüberstellung von einander abweichender abstrakter Rechtssätze dargestellt hat, wie dies nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2001 VII B 348/00, BFH/NV 2002, 33), nicht vor.

    Der Sachverhalt, der dem Senatsbeschluss in BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541 zugrunde lag, ist mit dem Sachverhalt im Streitfall nicht zu vergleichen.

    Der Senat hatte in seinem Beschluss in BFHE 192, 8, BStBl II 2000, 541 nur darüber zu entscheiden, in welcher Weise ein finanzgerichtliches Urteil, in dem die Finanzbehörde zur Gewährung von Einsicht in eine bestimmte Akte verurteilt worden war, zu vollstrecken ist.

  • BVerwG, 27.05.2013 - 7 B 43.12

    Bundesarchiv; Nutzungsrecht; Archivgut; Anbietungspflicht; Übergabepflicht;

    Demgegenüber geht es im vorliegenden Verfahren weder um die Wiederbeschaffung von Informationen, die bei der Behörde angefallen waren, noch steht hier der Versuch einer bewussten Vereitelung eines Zugangsanspruchs durch Abgabe von Unterlagen nach Eingang des Antrags zur Entscheidung (siehe hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - OVG 12 N 20/10 - juris Rn. 13, sowie BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000 - VII B 200/98 - BFHE 192, 8 = ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 12 B 12.07

    Nach Akteneinsichtsantrag weggegebene Akten; Wiederbeschaffungspflicht zur

    Entsprechend dem Gesetzeszweck, an dem Informationsbestand der Verwaltung zu partizipieren bzw. deren Verhalten zu kontrollieren, erstreckt sich der Einsichtsanspruch grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorhanden sind (vgl. zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes - im Folgenden IFG -: Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 11, 13; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 2 Rn. 24; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, NVwZ 2000, 1334; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, NordÖR 2005, 208).

    Zwar besteht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz keine generelle Verpflichtung der Behörden, nicht vorhandene Akten zu beschaffen (vgl. zum IFG Scheel, § 2 Rn. 24), mit der Folge, dass grundsätzlich auch kein Anspruch auf Wiederbeschaffung von Akten oder Daten besteht, über die die Behörde aus irgendwelchen Gründen, z.B. Aussonderung, Rückgabe von Beweismittelunterlagen an den Berechtigten, Diebstahl usw., nicht mehr verfügt (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 19; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30. März 2005, a.a.O.).

    Etwas anderes gilt jedoch, wenn sich das Einsichtsbegehren auf Akten oder Teile einer Akte bezieht, die bei Eingang des Antrags bei der Behörde vorhanden sind (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 13, 19; Scheel, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.), von dieser aber in Kenntnis der beantragten Akteneinsicht und vor Einsichtsgewährung aus der Hand gegeben werden.

    In einem solchen Fall ist die Behörde verpflichtet, die betreffenden Akten wieder zu beschaffen (vgl. Rossi, a.a.O., § 2 Rn. 19; Bonk/Kallenhoff, a.a.O., § 29 Rn. 39; BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, a.a.O.).

  • BayObLG, 22.04.2021 - 101 ZBR 13/21

    Zur Vollstreckung aus einem im Informationserzwingungsverfahren ergangenen Titel

    Hingegen richtet sich die Vollstreckung nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Meinung grundsätzlich - allerdings abhängig von der Art der jeweiligen Informationsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017, I ZB 8/17, WM 2018, 88 - Projektunterlagen Rn. 15; AnwGH Hamm, Beschluss vom 24. November 2017, 1 AGH 30/17, NJW-RR 2018, 127 Rn. 10) - nach § 883 Abs. 2 ZPO entsprechend in denjenigen Fällen, in denen der zuerkannte Anspruch auf Einsichtsgewährung als isolierte Hauptverpflichtung oder als selbständige Pflicht neben einer weiteren Handlungs- oder Unterlassungspflicht tituliert ist (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Februar 2018, 26 W 2/18, NJW-RR 2018, 765 Rn. 9 f.; Beschluss vom 10. März 2003, 20 W 96/99, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 28. Januar 2002, 5 W 2/02, NJW-RR 2002, 823 [juris Rn. 4 ff.]; Beschluss vom 17. Juli 1991, 20 W 43/91, NJW-RR 1992, 171; OLG Jena, Beschluss vom 22. Januar 2001, 6 W 812/00, juris Rn. 1 mit Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 21. September 1995, 18 W 33/95, NJW-RR 1996, 382 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 27. August 1992, 7 W 35/92, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 1987, 2 W 175/87, NJW-RR 1988, 1210 [juris Rn. 17] - zu einem Titel auf Erteilung einer Auskunft durch Vorlage einer Urkunde; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 1973, 14 W 73/73, NJW 1974, 653 [juris Rn. 16]; vgl. auch BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, VII B 200/98, NVwZ 2000, 1334 [1336, juris Rn. 19]; Stürner in BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand 1. März 2021, § 883 Rn. 4, § 888 Rn. 1 und 6; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 883 Rn. 15 ff., § 888 Rn. 4; Seibel in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 883 Rn. 2, § 888 Rn. 3.6; Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 883 Rn. 10, § 888 Rn. 5; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 883 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, § 883 Rn. 4 Stichpunkte "Auskunft" und "Einsichtnahme"; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 883 Rn. 3, § 888 Rn. 2; Elden/Frauenknecht in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 883 Rn. 3, § 888 Rn. 2; Kießling in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 883 Rn. 7, § 888 Rn. 2.1; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 883 ZPO Rn. 2 bis 4, § 888 Rn. 3 und 12; auch: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 888 Rn. 3 und § 883 Rn. 4; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 118 Rn. 16; Siede in Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2018, Kap. 13 Zwangsvollstreckung in Unterhaltsstreitsachen Rn. 13.341 f.; Brete/Baumann, GWR 2019, 59 [66]; Habermalz, NJW 2013, 3403 [3405 f.]; Gustavus, GmbHR 1989, 181 [186]; Schilken, DGVZ 1988, 49 [52 f.]).
  • FG Hessen, 25.09.2003 - 4 K 1904/02

    Keine Begründungspflicht bei Ablehnung der Videokonferenz - Prozessleitende

    Gewährt eine Finanzbehörde Akteneinsicht, so liegt hierin zwar eine sonstige Leistung, die keinen Verwaltungsakt darstellt (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2000 VII B 200/98, BFHE 192, 8 , BStBl II 2000, 541, 542 rechte Spalte, 2. Absatz; Gräber/von Groll, Kommentar zur FGO , 5. Auflage, § 40 Rz. 28).

    Das Finanzamt hat aber entgegen der vom Prozessvertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht keine allgemeine Verpflichtung zur Beschaffung von Akten, die sich nicht in seinem Verfügungsbereich befinden (BFH-Beschluss vom 16. Mai 2000 VII B 200/98, BStBl II 2000, 541, 543 linke Spalte, vierter Absatz).

    Anlass zu der Annahme (die oben zitierte BFH-Entscheidung VII B 200/98 zieht für diese besondere Fallgestaltung eine Aktenbeschaffungspflicht lediglich in Erwägung), das Fallheft des Betriebsprüfers habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz des Beklagen befunden und dieser habe es pflichtwidrig aus der Hand gegeben, besteht nicht.

  • VGH Bayern, 25.05.2016 - 7 ZB 15.1661

    Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen an die Steuerberaterkammer

    Die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts weicht auch weder von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch von einer vom Kläger ebenfalls genannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (B. v. 16.5.2000 - VII B 200/98) ab, welche sich mit vorliegend nicht einschlägigen Rechtsfragen befasst.
  • FG Münster, 05.11.2002 - 1 K 7155/00

    Kein Akteneinsichtsrecht in persönliche Steuerakten einschließlich Prüferakten

    Die Entscheidung des BFH vom 16.5.2000 (Az. VII B 200/98, BStBl. II 2000, S. 541) ist diesbezüglich nicht einschlägig, da im dort behandelten Fall ein Gericht im Tenor einer anderen Entscheidung die Akteneinsicht vollumfänglich ausgesprochen hatte.
  • BFH, 28.04.2003 - VII B 247/01

    Titel gegen Finanzbehörde auf Akteneinsicht

  • FG Thüringen, 14.11.2012 - 3 V 714/11

    Anspruch eines Steuerpflichtigen auf kostenlose Akteneinsicht im Wege der

  • FG Münster, 06.08.2007 - 1 K 4173/04

    Vorlage eines Antrags auf unbeschränkte Akteneinsicht zur Entscheidung im

  • VG Berlin, 20.11.2008 - 2 A 57.06

    Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen

  • VG Berlin, 18.07.2013 - 1 K 191.12

    Personenkontrolle bei Gerichtsreferendar; Akteneinsichts- und Auskunftsanspruch

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