Rechtsprechung
BFH, 03.08.2000 - III R 2/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3
Amtliches Kennzeichen: - IWW
- Simons & Moll-Simons
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3
- Wolters Kluwer
Betriebliches Kfz - Private Nutzung - Führung eines Fahrtenbuchs - Ein-Prozent-Regelung
- Techniker Krankenkasse
- Judicialis
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2; ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3
Privater Nutzungsanteil bei mehreren Fahrzeugen - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 2 und 3
Private Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge - Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung? - Keine einheitliche Methode erforderlich - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Private Nutzung mehrerer betrieblicher Fahrzeuge
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Fahrtenbuch
- Pkw-Nutzung
- Privatfahrten
- Fahrtenbuchregelung
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 28.10.1999 - IV 392/98
- BFH, 03.08.2000 - III R 2/00
Papierfundstellen
- BFHE 193, 101
- NJW 2001, 248 (Ls.)
- BB 2000, 2341
- DB 2000, 2351
- BStBl II 2001, 332
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 24.02.2000 - III R 59/98
Verfassungsmäßigkeit der 1%-Regelung
Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 2/00
Mit der erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG hat der Gesetzgeber zur Abgrenzung der Aufwendungen für die private Lebensführung von den Betriebsausgaben bei der Nutzung eines betrieblichen Kfz eine typisierende Regelung getroffen, die, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 III R 59/98 (BStBl II 2000, 273) ausgeführt hat, dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.In seinem Urteil in BStBl II 2000, 273 hat der Senat ferner ausgeführt, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfolgte Typisierung auch der Höhe nach keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
An unwiderlegbare Typisierungen sind jedoch strengere Anforderungen zu stellen als an widerlegbare (Senatsentscheidung in BStBl II 2000, 273).
- FG Nürnberg, 28.10.1999 - IV 392/98
Entnahmewert bei privater Nutzung mehrerer Kfz
Auszug aus BFH, 03.08.2000 - III R 2/00
Das Finanzgericht (FG) vertrat in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 114 veröffentlichten Urteil die Auffassung, dass das FA für die Fahrzeuge mit den Kennzeichen A-XY 24 und A-XY 96 zu Unrecht den Entnahmewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG berechnet habe.
- BFH, 09.03.2010 - VIII R 24/08
Nutzungsentnahme, mehrere Fahrzeuge, 1 %-Regelung
Davon ist der BFH auch im Urteil vom 3. August 2000 III R 2/00 (BFHE 193, 101, BStBl II 2001, 332) ausgegangen, wonach die Wahl der Bewertungsmethode nicht einheitlich ausgeübt werden muss. - BFH, 20.11.2012 - VIII R 31/09
Keine Anwendung der sog. Ein-Prozent-Regel bei Nutzungsrecht an fremden Kfz mit …
Es geht darum, "komplizierte Lebenssachverhalte im Zusammenhang mit der Erfassung der (...) betrieblichen bzw. privaten Kfz-Nutzung übersichtlicher und verständlicher zu machen" (BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 2/00, BFHE 193, 101, BStBl II 2001, 332). - BFH, 26.11.2009 - VIII B 190/09
Investitionsabzugsbetrag, ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche …
Hinzu kommt, dass in Fällen, in denen einem Steuerpflichtigen wegen des neu anzuschaffenden (bzw. angeschafften) PKW künftig zwei betriebliche PKW zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, die Wahl der 1%-Regelung für das "alte" Fahrzeug schon deshalb keine Bindungswirkung für die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils hinsichtlich des neu anzuschaffenden PKW haben kann, weil nach der Rechtsprechung des BFH eine fahrzeugbezogene Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG geboten ist (vgl. BFH-Urteil vom 3. August 2000 III R 2/00, BFHE 193, 101, BStBl II 2001, 332;… so auch die Finanzverwaltung, vgl. BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148 Rn. 17).
- FG Münster, 29.04.2008 - 6 K 2405/07
Abhängigkeit der Nutzungswertbesteuerung von privaten Kraftfahrzeugnutzung nach …
Entsprechend hat auch der Bundesfinanzhof entschieden, dass einem Steuerpflichtigen, der mehrere betriebliche Pkw hält und diese auch privat nutzt, bei der Ermittlung der zu versteuernden Privatanteile für jedes einzelne Kfz ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der 1%-Regelung und dem Führen eines Fahrtenbuches zusteht (BFH, Urteil v. 03.08.2000, III R 2/00, BStBl. II 2001, 332). - FG Saarland, 19.10.2011 - 2 K 1123/09
Mehrfache Anwendung der 1-%-Regelung bei mehreren dem …
Davon ist der BFH auch im Urteil vom 3. August 2000 III R 2/00, BStBl II 2001, 332 ausgegangen, wonach die Wahl der Bewertungsmethode nicht einheitlich ausgeübt werden muss. - FG Düsseldorf, 06.09.2002 - 16 K 2797/00
Kfz-Nutzung; 1%-Regelung; Fahrtenbuch; Kostendeckelung; Billigkeitsregel - Nicht …
Die in der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2000 - unter Bezugnahme auf einschlägige Verwaltungsanweisungen - vertretene Meinung des Beklagten, der Entnahmewert der privaten Kraftfahrzeugnutzung sei für alle in Betracht kommenden betrieblichen Fahrzeuge nach der sog. Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn nicht für alle Fahrzeuge Fahrtenbücher geführt würden, widerspricht einerseits der Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3.8.2000 III R 2/00, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 332); andererseits hat der Beklagte trotzdem auch beim Mercedes zutreffend die gesetzliche Ein-Prozent-Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz ( EStG ) zum Zuge kommen lassen, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die Bewertung der privaten Kraftfahrzeugnutzung mit den auf Privatfahrten entfallenden Aufwendungen nur bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erlaubt. - FG Köln, 26.10.2005 - 7 K 2272/02
Anscheinsbeweis bei privater Pkw-Nutzung durch …
Der erkennende Senat hält die sog. 1%-Regelung im Anschluss an die Rechtsprechung des BFH wegen der dadurch stark typisierten Besteuerung nur deshalb für verfassungsgemäß, weil sie widerlegbar ist und der Steuerpflichtige mit einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch - wenn auch unter Inkaufnahme eines erhöhten Ermittlungsaufwandes - den tatsächlichen Sachverhalt nachweisen kann (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit die BFH-Urteile vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BStBl II 2000, 273 und vom 3. August 2000 III R 2/00, BStBl II 2001, 332). - FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2004 - 1 K 1623/02
Zur privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge - Tätigkeitsvergütungen an …
Ist die Vorschrift demnach prinzipiell als widerlegbare Typisierung konzipiert, kann sie, nicht zuletzt im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht in Richtung auf eine unwiderlegbare Typisierung, an die strengere Anforderungen zu stellen wären, verändert werden (BFH-Urteil vom 03. August 2000, Az.: III R 2/00, BStBl II 2001, 332). - FG Düsseldorf, 10.10.2002 - 16 K 2797/00
Umfang der Einkommensteuer bei der zu berücksichtigenden privaten …
Die in der Einspruchsentscheidung vom 14.4.2000 - unter Bezugnahme auf einschlägige Verwaltungsanweisungen - vertretene Meinung des Beklagten, der Entnahmewert der privaten Kraftfahrzeugnutzung sei für alle in Betracht kommenden betrieblichen Fahrzeuge nach der sog. Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln, wenn nicht für alle Fahrzeuge Fahrtenbücher geführt würden, widerspricht einerseits der Rechtslage (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3.8.2000 III R 2/00, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2001, 332); andererseits hat der Beklagte trotzdem auch beim Mercedes zutreffend die gesetzliche Ein-Prozent-Bestimmung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zum Zuge kommen lassen, weil § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG die Bewertung der privaten Kraftfahrzeugnutzung mit den auf Privatfahrten entfallenden Aufwendungen nur bei Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erlaubt. - FG Nürnberg, 20.12.2005 - IV 100/04
Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Dieses Ergebnis folgt auch daraus, dass es dem Steuerpflichtigen im Falle der Nutzung mehrerer Kraftfahrzeuge für private Zwecke unbenommen bleibt, das Wahlrecht für jedes Kraftfahrzeug gesondert auszuüben (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.2000 III R 2/00, BStBl. 2001 11, 332).