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   BFH, 12.10.2000 - III R 35/95   

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BFH, 12.10.2000 - III R 35/95 (https://dejure.org/2000,722)
BFH, Entscheidung vom 12.10.2000 - III R 35/95 (https://dejure.org/2000,722)
BFH, Entscheidung vom 12. Oktober 2000 - III R 35/95 (https://dejure.org/2000,722)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    InvZulG 1991 §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 5 Nr. 1/Abs. 1, 11 Abs. 2; VerbrBinmG Art. 13; GG Art. 20 Abs. 3; EWGV Art. 92, 93, 173

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    InvZulG 1991 §§ 3 Satz 1 Nr. 1, 5 Nr. 1, 11 Abs. 2; VerbrBinmG Art. 13; GG Art. 20 Abs. 3; EWGV Art. 92, 93, 173

  • Wolters Kluwer

    Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze - Gesetzgeber - Absenken steuerrechtlicher Beihilfen für Investitionen - Entscheidung der Europäischen Kommission - Unvereinbarkeit - Beihilfenhöhe - Gemeinsamer Markt - Vertrauen auf Beihilfengewährung - Hauptprüfverfahren - ...

  • Judicialis

    InvZulG 1991 § 3 Satz 1 Nr. 1; ; InvZulG 1991 § 5 Nr. 1; ; InvZulG 1991 § 5 Abs. 1; ; InvZulG 1991 § 11 Abs. 2; ; VerbrBinmG Art. 13; ; GG Art. ... 20 Abs. 3; ; EWGV Art. 92; ; EWGV Art. 93; ; EWGV Art. 173

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Herabsetzung einer Investitionszulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZulG § 3 S 1, InvZulG § 5 Abs 1, InvZulG § 11 Abs 2, EGV Art 93 Abs 3
    Änderung; Berlin; Rückwirkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 204
  • NVwZ 2001, 715
  • BB 2001, 241
  • DB 2001, 178
  • BStBl II 2001, 499
  • EFG 1995, 686
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    Vor dem Rechtsstaatsprinzip bedarf es einer besonderen Rechtfertigung, wenn der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nachträglich --rückwirkend-- in für den Steuerpflichtigen belastender Weise ändert (BVerfG-Beschluss vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67, Abschn. C. I. Nr. 1 a).

    Demgegenüber liegt lediglich eine "unechte Rückwirkung" (auch "tatbestandliche Rückanknüpfung" genannt) vor, wenn die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und somit auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 f.; vom 11. Oktober 1988 1 BvR 743/86 und 1 BvL 80/86, BVerfGE 79, 29, 45 f., und in BVerfGE 97, 67, 78 f.).

    Demgegenüber berühren Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen (unechte Rückwirkung, vorrangig die Grundrechte; sie unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die echte Rückwirkung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67, Abschn. C. I. Nr. 1 a).

    In einer neueren Entscheidung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67, 80) hat es das BVerfG jedoch ernstlich in Betracht gezogen --wenn auch letztlich offen gelassen--, ob die Rechtslage bei steuerlichen Verschonungssubventionen nicht anders beurteilt werden müsse.

    Danach müssen die Betroffenen mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses mit der Verkündung und dem In-Kraft-Treten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (u.a. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 261; 97, 67, 79).

    Das BVerfG hat angesichts der Ankündigung einer (auch echten) rückwirkenden Gesetzesänderung durch die Bundesregierung sogar dann keinen Vertrauensschutz für die Betroffenen mehr gewährt, wenn die Bundesregierung zunächst einen späteren Anfangszeitpunkt für die Rückwirkung beschlossen, der Gesetzgeber den Beginn der Rückwirkung aber auf den Beschluss der Bundesregierung verlegt hatte (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 97, 67, 83).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    Demgegenüber liegt lediglich eine "unechte Rückwirkung" (auch "tatbestandliche Rückanknüpfung" genannt) vor, wenn die Norm den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht und somit auf in der Vergangenheit begründete, auf Dauer angelegte und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen einwirkt (BVerfG-Beschlüsse vom 14. Mai 1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200, 241 f.; vom 11. Oktober 1988 1 BvR 743/86 und 1 BvL 80/86, BVerfGE 79, 29, 45 f., und in BVerfGE 97, 67, 78 f.).

    Das spricht nach der früheren Rechtsprechung des BVerfG an sich dafür, dass es sich bei der rückwirkenden Änderung der §§ 3, 5 und 11 Abs. 2 InvZulG 1991 durch Art. 13 VerbrBinmG um eine unechte Rückwirkung handelt, weil die Änderung bereits vor Entstehen des Investitionszulageanspruchs erfolgt ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 253 ff.).

    Die ausnahmsweisen Rechtfertigungsgründe für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung hat das BVerfG bisher falltypisch entwickelt, dabei aber ausdrücklich betont, dass diese Falltypen nicht erschöpfend seien (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 257).

    Eine andere Fallgruppe für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung rechtfertigt sich dadurch, dass eine echte Rückwirkung auch erlaubt sein muss aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind (BVerfG-Urteil in BVerfGE 13, 261, 272; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 260).

    Danach müssen die Betroffenen mit dem Tag des Gesetzesbeschlusses mit der Verkündung und dem In-Kraft-Treten der Neuregelung rechnen; es ist ihnen von diesem Zeitpunkt an zuzumuten, ihr Verhalten auf die beschlossene Gesetzeslage einzurichten (u.a. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 72, 200, 261; 97, 67, 79).

  • BVerfG, 17.02.2000 - 2 BvR 1210/98

    Zur Rückforderung nationaler Beihilfen auf Anordnung der Europäischen Kommission,

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    Hinzu kam noch ein Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17. Februar 2000 2 BvR 1210/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 2015).

    Deshalb ist das mitgliedstaatliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Zustands in Bezug auf das InvZulG 1991 a.F. zusammen mit dem öffentlichen Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung (s. oben unter 1. c) abzuwägen gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte, die möglicherweise im Fall des Klägers die Rücknahme der 12 %igen Investitionszulage auf 8 % verbieten (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 2000, 2015).

    d) Das BVerfG hat den Vertrauensschutz gegenüber der Rückforderung einer bereits gewährten Beihilfe schon dann versagt, wenn es dem Beihilfebegünstigten möglich war, die formelle Gemeinschaftswidrigkeit der Beihilfe (wegen fehlender Notifizierung) zu erkennen (BVerfG-Beschluss in NJW 2000, 2015).

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    Die Rechtsprechung des BVerfG erkennt nur ausnahmsweise eine echte Rückwirkung als zulässig an (vgl. z.B. schon den BVerfG-Beschluss vom 24. Juli 1957 1 BvL 23/52, BVerfGE 7, 89, 94).

    Einer dieser Falltypen, in denen eine echte Rückwirkung zulässig ist, wird geprägt durch den Gesichtspunkt, dass Grundelement der Rechtsstaatlichkeit nicht nur die Vorhersehbarkeit und Verlässlichkeit der Rechtsordnung für den Steuerpflichtigen, sondern auch die Rechtssicherheit und materielle Richtigkeit der den Rechtsstaat ausfüllenden Gesetze ist (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 7, 89, 92).

    So ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, Verhältnisse, die durch eine verfassungsrechtlich unwirksame Rechtsnorm nur vermeintlich geregelt sind, nachträglich durch die Einfügung einer rechtlich einwandfreien Norm zu regeln (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 7, 89, 94; BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 272).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    So ist es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, Verhältnisse, die durch eine verfassungsrechtlich unwirksame Rechtsnorm nur vermeintlich geregelt sind, nachträglich durch die Einfügung einer rechtlich einwandfreien Norm zu regeln (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 7, 89, 94; BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 272).

    Eine andere Fallgruppe für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung rechtfertigt sich dadurch, dass eine echte Rückwirkung auch erlaubt sein muss aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die dem Gebot der Rechtssicherheit übergeordnet sind (BVerfG-Urteil in BVerfGE 13, 261, 272; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 72, 200, 260).

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    Das Verbot der echten Rückwirkung, das der Kläger gegen diese rückwirkende Änderung des InvZulG 1991 geltend macht, findet seinen Grund und seine Grenze im Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. BVerfG-Urteil vom 23. November 1999 1 BvF 1/94, NJW 2000, 413).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    Stehen nationale Beihilfevorschriften indes im Widerspruch zu unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Bestimmungen des EWGV, haben die primären Gemeinschaftsrechtsnormen Vorrang vor nationalem Recht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Oktober 1986 2 BvR 197/83, BVerfGE 73, 339, 375).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    Während des Vorprüf- und Hauptprüfverfahrens nach Art. 93 Abs. 3 Satz 1 und 2 bzw. Art. 93 Abs. 2 EWGV unterliegt die Beihilfe einem unmittelbare Wirkung entfaltenden Durchführungsverbot (Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EWGV), das auch gegenüber einer gesetzlich geregelten Beihilfe durchschlägt und von den nationalen Gerichten zu beachten ist (vgl. auch EuGH-Urteil vom 11. Dezember 1973 Rs. 120/73 -Lorenz/Deutschland- Slg. 1973, 1471, 1483).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    Nach dem den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung vom Senat zugeleiteten Urteil des EuGH vom 19. September 2000 Rs. C-156/98 ist Art. 92 Abs. 3 Buchst. c EWGV (jetzt Art. 87 Abs. 2 Buchst. c EG) eng auszulegen.
  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus BFH, 12.10.2000 - III R 35/95
    Denn nach Ablauf der Klagefrist des Art. 173 Abs. 3 EWGV hat weder der Mitgliedstaat, an den eine gemäß Art. 93 Abs. 2 EWGV erlassene Entscheidung der Kommission gerichtet ist, noch das potentiell begünstigte Unternehmen die Möglichkeit, deren Gültigkeit in Frage zu stellen (EuGH-Urteil vom 9. März 1994 Rs. C-188/92 "Textilwerke Deggendorf GmbH", Slg. 1994, I-833).
  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 743/86

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütungsfreiheit der öffentlichen Wiedergabe

  • BFH, 23.02.1979 - III R 16/78

    Vertrauensschutz - Verschärfende Rechtsprechung - Investitionszulage -

  • BFH, 20.09.1999 - III R 33/97

    Investitionszulage bei Mischbetrieben

  • Drs-Bund, 14.10.1992 - BT-Drs 12/3432
  • BFH, 16.12.2003 - IX R 46/02

    Rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist

    e) Der vorlegende Senat gründet seine Auffassung auf diese neuere Rechtsprechung des BVerfG (in diesem Sinne auch BFH-Urteile vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, unter II. 1. b; vom 8. November 2000 II R 64/98, BFHE 194, 252, BStBl II 2001, 422, unter II. 1. b ee; BFH-Beschluss vom 24. April 2001 VII S 6/01, BFH/NV 2001, 1303).
  • BGH, 04.04.2003 - V ZR 314/02

    Nachträgliche Anpassung des Kaufpreises für begünstigt erworbene Flächen

    Diese Norm ist unmittelbar anwendbar und betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG-Vertrag vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird (EuGH, Rs. 120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 8; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 11; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 39; vgl. BFH, NVwZ 2001, 715, 718; Geiger aaO Art. 87 EGV Rdn. 6, Art. 88 EGV Rdn. 17; Grabitz/Hilf/von Wallenberg, Das Recht der Europäischen Union, Stand: Januar 2000, Art. 88 EGV Rdn. 101).

    Bei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen tritt neben das öffentliche Interesse der Mitgliedstaaten an einer Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse der Europäischen Union an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung (BVerfG NJW 2000, 2015; BVerwGE 92, 81, 85 f; 106, 328, 336; BFH NVwZ 2001, 715, 718).

  • BFH, 21.04.2005 - III R 10/03

    Änderung eines vorläufig festgesetzten Investitionszulagenbescheids anhand der

    Noch nicht abschließend geklärt ist die Zulässigkeit rückwirkender Vorschriften, wenn --wie im Streitfall-- die Voraussetzungen für eine Investitionszulage nach dem Investitionsentschluss des Anspruchsberechtigten, aber vor Ablauf des Jahres, in dem die Investition abgeschlossen wird und damit der Anspruch auf die Investitionszulage endgültig entsteht, geändert werden (BFH-Urteil vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, unter II. 1. b; vgl. auch BFH-Beschluss in BFHE 204, 228, BStBl II 2004, 284, unter B. III. 2.).

    b) Unabhängig davon, ob derartige Sachverhalte nach den Grundsätzen der echten oder der unechten Rückwirkung zu beurteilen sind, verstößt der Gesetzgeber nach dem Senatsurteil in BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499 regelmäßig nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Rückwirkung belastender Gesetze, wenn er Investitionszulagen rückwirkend für bereits getätigte Investitionen absenkt, weil eine Entscheidung der Europäischen Kommission die Unvereinbarkeit der Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt festgestellt und die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert hat, die Beihilfen in dem als unvereinbar festgestellten Umfang aufzuheben und schon gewährte Begünstigungen zurückzufordern.

    Auch in diesen Fällen ist aber das mitgliedstaatliche öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbaren Zustands zusammen mit dem öffentlichen Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung abzuwägen gegen Vertrauensschutzgesichtspunkte des Investors (BFH-Urteil in BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499).

    Angesichts des nur kurzen Zeitraums, in dem der Kläger auf die für ihn günstigere Rechtslage hätte vertrauen können, müsste dieses Vertrauen im Übrigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gemeinschaftsrechtmäßigen Zustandes und der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung zurücktreten (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, unter II. 3. d).

  • FG Münster, 01.08.2011 - 9 V 357/11

    Verstoß der Sanierungsklausel gegen Gemeinschaftsrecht?

    ohne Weiteres nicht mehr von den nationalen Behörden und Gerichten anzuwenden (vgl. etwa BFH-Urteil vom 12.10.2000 III R 35/95, BStBl II 2001, 499, unter II.1.c, zu einer Regelung des InvZulG).

    Soweit eine solche Entscheidung "bestandskräftig" wird, weil weder der Mitgliedstaat noch der bzw. die betroffenen Beihilfeempfänger gegen sie Nichtigkeitsklage beim EuG (vgl. Art. 263 Abs. 2 bzw. Abs. 4, Art. 256 AEUV) innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV bestimmten Klagefrist erheben, obwohl ihnen dies möglich war, kann die Gemeinschaftswidrigkeit der Beihilfe von dem Betroffenen bzw. von den nationalen Behörden und Gerichten nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. Urteil des EuGH vom 9.3.2004 C-188/92 "TWD Textilwerke Deggendorf", DVBl 1994, 1122 Tz 12 ff.; BFH-Urteil in BStBl II 2001, 499, unter II.1.c, zu einer Regelung des InvZulG; BFH-Beschluss vom 30.1.2009 VII B 180/08, BFH/NV 2009, 857, unter II.1, zu einer Regelung des MinöStG).

  • FG Bremen, 07.02.2007 - 3 K 73/05

    Berücksichtigung von vor dem Gesetzesbeschluss zum Fünften Gesetz zur Änderung

    Die bisherige Rechtslage sei nicht unklar, verworren, undurchsichtig oder ungültig gewesen, so dass der Bürger mit einer Neuregelung habe rechnen müssen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl. II 2001, 499).

    Dies ist auch bei Vorschriften des Investitionszulagerechts der Fall (BFH-Beschluss vom 27. Mai 2004 III B 127/03, BFH/NV 2005, 382, zuvor bereits BFH-Urteil vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499).

  • BFH, 30.01.2009 - VII B 180/08

    Rückforderung von Beihilfen - Mineralölsteuerbegünstigung für den Unterglasanbau

    Aus diesem Grund ist der beschließende Senat daran gehindert, die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung formell- oder materiell-rechtlich in Frage zu stellen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499).

    Unter diesen Umständen erweist sich die Rückgängigmachung der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls als geboten (BFH-Urteil in BFHE 193, 204, 213, BStBl II 2001, 499).

  • BFH, 23.03.2005 - III R 20/03

    Kein gesetzlicher Beteiligtenwechsel mangels Gesamtrechtsnachfolge bei

    Der Zulagenanspruch für 1996 ist --vorbehaltlich der im Einzelnen noch zu prüfenden tatbestandlichen Voraussetzungen-- bereits bei der X AG mit Ablauf des Kalenderjahres 1996 entstanden (BFH-Urteile vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208, 211; vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, 502).
  • BFH, 14.12.2006 - III R 27/03

    Ausschluss der Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter

    Die Investitionszulage für die nachträglichen Herstellungsarbeiten ist zwar erst mit Ablauf des Kalenderjahres entstanden (Senatsurteile vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208, unter II.A.2.a aa; vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499, unter II.1.b, und vom 23. März 2005 III R 20/03, BFHE 209, 29, BStBl II 2006, 432).
  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 382/01

    Höhe der Investitionszulage gem § 11 Abs 2 InvZulG 1991 - kein Vertrauensschutz

    gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 2000 - III R 35/95 -.
  • BFH, 30.01.2009 - VII B 181/08

    Rückforderung von gemeinschaftsrechtswidrig gewährten Beihilfen nach Ablauf der

    Aus diesem Grund ist der beschließende Senat daran gehindert, die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung formell- oder materiell-rechtlich in Frage zu stellen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 2000 III R 35/95, BFHE 193, 204, BStBl II 2001, 499).

    Unter diesen Umständen erweist sich die Rückgängigmachung der gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfegewährung aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls als geboten (BFH-Urteil in BFHE 193, 204, 213, BStBl II 2001, 499).

  • FG Düsseldorf, 08.08.2008 - 4 V 2676/08

    Schenkungsteuer bei Schenkung und Rückschenkung

  • FG Sachsen, 05.03.2003 - 1 K 2218/01

    Investitionszulage trotz Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach dem

  • LG Düsseldorf, 08.09.2006 - 13 O 289/04

    Wirtschaftsrecht

  • BFH, 27.05.2004 - III B 127/03

    Verfassungswidrige Rückwirkung des InvZulÄndG i.d.F. v. 20.12.2000

  • BFH, 03.03.2005 - III R 46/03

    InvZul - langfristige Überlassung an Betrieb in Berlin (West)

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.03.2003 - 1 K 2218/01

    Der Ausschluss der Gewährung von Investitionszulage für in 1999 geleistete

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.12.2007 - 1 K 290/01

    Vereinbarkeit einer Vorschrift über bindenden Entscheidungen eines Investors

  • FG Köln, 07.05.2003 - 2 K 6585/02

    Ausschluss einer Vorsteuervergütung nach Versäumung der Frist des § 18 Abs. 9

  • FG Nürnberg, 08.04.2003 - I 120/02

    Keine Anwendung der ab 28.12.2000 gültigen Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 2

  • FG Sachsen-Anhalt, 25.06.2001 - 1 K 793/98

    Maßgeblichkeit der im Zeitpunkt der Änderung eines vorläufigen

  • BFH, 26.02.1998 - III B 39/97

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage welche Anforderungen an einen die

  • FG Sachsen, 05.03.2003 - 1 K 32/02

    Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage; Beginn von

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.01.2003 - 1 K 396/99

    Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der rückwirkende Absenkung des

  • FG Niedersachsen, 04.04.2001 - 3 K 415/00

    Bestandteile der Summe der anderen Einkünfte; Berücksichtigung geringfügiger

  • BFH, 05.02.1998 - III B 118/94

    Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage bei

  • FG Hamburg, 05.09.2008 - 4 V 180/08

    Mineralölsteuer: Verjährung

  • FG Düsseldorf, 08.08.2008 - 4 V 2677/08

    Rückforderung von Mineralölsteuervergütungen für Unterglasanbau

  • FG Sachsen, 02.09.2003 - 3 V 2194/02

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Investitionszulage

  • FG Brandenburg, 25.11.2004 - 5 K 1993/02

    Investitionszulagensatz für ein Gebäude, für das im Oktober 1999 der Bauantrag

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.03.2003 - 1 K 32/02

    Investitionszulage für Bauarbeiten im Jahr 1999 an einem im Jahr 2001

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