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   BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99   

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BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99 (https://dejure.org/2000,656)
BFH, Entscheidung vom 24.10.2000 - VIII R 28/99 (https://dejure.org/2000,656)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 (https://dejure.org/2000,656)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EStG i. d. F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG i.d.F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d

  • Wolters Kluwer

    Wertpapiere - Emissionsrendite

  • Judicialis

    EStG i.d.F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c; ; EStG i.d.F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. d

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einlösungsgewinne bei variabel verzinslichen Wertpapieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EStG i. d. F. des StMBG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c, d
    Keine Erfassung variabel verzinslicher Wertpapiere ohne von vornherein bezifferbare Emissionsrendite vom Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c oder d EStG

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Floater: Währungsgewinne steuerfrei

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Kursdifferenzgeschäfte
    Die hauptsächlichen Kursdifferenzgeschäfte (alte Rechtslage)
    Die einzelnen Kursdifferenzgeschäfte
    Unterschiedliche Höhe/Zeiträume

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 Nr 4c
    Marktrendite; Wechselkursgewinn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 374
  • WM 2001, 77
  • BB 2000, 2619
  • BB 2001, 915
  • BStBl II 2001, 97
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 13/91

    Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter

    Auszug aus BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99
    Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116, m.w.N.; vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465; vom 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602).

    Ausnahmsweise können sich aus Wertsteigerungen Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG insoweit ergeben, als in ihnen Nutzungen enthalten sind (vgl. BFH in BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602, 603, m.w.N.).

  • BFH, 09.10.1979 - VIII R 67/77

    Abwertungsverlust - Forderung - Ausländische Währung - Bankspesen - Wertpapiere -

    Auszug aus BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99
    Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116, m.w.N.; vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465; vom 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602).

    Der allein aufgrund von Wechselkursänderungen erzielte Veräußerungsgewinn betrifft aber das Kapitalvermögen als solches, d.h. den Vermögensstamm, und ist auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung nicht als Frucht des Geldkapitals oder Entgelt für die Kapitalnutzung zu beurteilen (vgl. BFH in BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116).

  • Drs-Bund, 07.09.1993 - BT-Drs 12/5630
    Auszug aus BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99
    Der Gesetzgeber wollte solche Kapitalanlagen einbeziehen, bei denen an sich steuerpflichtige Zinserträge als steuerfreier Wertzuwachs konstruiert werden (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59) und die sich den Umstand zunutze machen, dass nach bis dahin gültigem Recht im Privatvermögen zwischen steuerpflichtigen Kapitalerträgen (z.B. Zinsen) und steuerfreien Vermögensmehrungen (z.B. Kursgewinne) unterschieden worden war (vgl. BTDrucks 12/6078, S. 116).

    Er wollte sicherstellen, "dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören" (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59).

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

    Auszug aus BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99
    Ist dies nicht geschehen, liegt jedenfalls im Zweifel eine restriktive Auslegung näher als eine extensive, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Systemwidrigkeit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indizieren kann (vgl. Beschlüsse vom 7. November 1972 1 BvR 338/68, BVerfGE 34, 103, 115; vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, 224, m.w.N.).
  • BFH, 15.12.1987 - VIII R 281/83

    Von Wertsteigerungen des Vermögens abhängiges Verwalterentgelt gehört nicht zu

    Auszug aus BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99
    Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116, m.w.N.; vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465; vom 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602).
  • BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80

    Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen

    Auszug aus BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99
    Ist dies nicht geschehen, liegt jedenfalls im Zweifel eine restriktive Auslegung näher als eine extensive, zumal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Systemwidrigkeit einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz indizieren kann (vgl. Beschlüsse vom 7. November 1972 1 BvR 338/68, BVerfGE 34, 103, 115; vom 22. Februar 1984 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214, 224, m.w.N.).
  • BFH, 27.06.1989 - VIII R 30/88

    Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten eines Wertpapiers keine

    Auszug aus BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99
    Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116, m.w.N.; vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465; vom 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602).
  • BFH, 11.02.1981 - I R 98/76

    Der Gewinn aus der Veräußerung einer privat gehaltenen stillen Beteiligung

    Auszug aus BFH, 24.10.2000 - VIII R 28/99
    Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116, m.w.N.; vom 11. Februar 1981 I R 98/76, BFHE 133, 35, BStBl II 1981, 465; vom 15. Dezember 1987 VIII R 281/83, BFHE 154, 456, BStBl II 1989, 16; vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934; vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BFHE 171, 48, BStBl II 1993, 602).
  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 79/03

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit, d.h. mindestens, erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Diese Nutzung des Kapitals als sog. Quelle ist abzugrenzen von der bei Kapitalanlagen im Privatvermögen grundsätzlich (vgl. aber §§ 17, 23 EStG) nicht steuerbaren Wertveränderung des Kapitalvermögens selbst (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 (unter 2.b der Gründe) eine bloße Beweislastregelung angenommen mit der Folge, dass im Ergebnis Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Kapitalforderungen mit der Höhe nach ungewissen Erträgen und damit ohne Emissionsrendite unversteuert blieben, obwohl sie in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG ausdrücklich genannt werden.

    (2) Die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 stellt, soweit mit den erfassten Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten, eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG dar (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe).

    Dabei kann in diesen Rechtsstand nicht das erst nach Rückgabe erlassene Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 einbezogen werden.

    Dies macht das Urteil des Senats in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 gerade deutlich.

    Danach bestand jedenfalls kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Rechtslage des StMBG in der --erstmals Klarheit schaffenden-- Auslegung durch das Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97.

    Dass dies im Widerspruch zum Urteil des Senats in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 erfolgte, ist für die Beurteilung des Vertrauensschutzes des Klägers unerheblich.

    Die maßgebliche objektive Rechtslage ergibt sich, soweit es um eine Korrektur der im Zeitpunkt des Erlasses des StÄndG 2001 geltenden Rechtslage geht, aus der maßgeblichen Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97.

    Seit der Gesetzesänderung durch das StMBG war streitig, ob sie auch Wertpapiere und Kapitalforderungen erfassen sollte, die keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (zum Streitstand BFH-Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97; FG Hessen, Urteil vom 12. März 1999 10 K 2555/98, EFG 1999, 553).

    Die im Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 (unter 3.a der Gründe) getroffene Auslegung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Unanwendbarkeit bei fehlender Emissionsrendite) stützt sich maßgeblich darauf, dass die Einbeziehung von sonstigen Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite einer entsprechenden eindeutigen und unmissverständlichen Festlegung im Gesetz bedurft hätte.

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 97/02

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Dax-Zertifikate und Reverse-Floater

    Der LIBOR (London Interbank Offered Rate) ist der Geldmarktsatz, zu dem Banken in London bereit sind, Gelder bei anderen Banken kurzfristig anzulegen (vgl. Dötsch, in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 20 Rdnr. O 117, "Floater"; Senatsurteile vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und vom 10. Juli 2001 VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555).

    b) Wegen der Abhängigkeit der Höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis (Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der Zinssatzanpassung) und den daraus resultierenden Kapitalerträgen in unterschiedlicher Höhe haben Reverse Floater keine --auch keine vom Steuerpflichtigen nachweisbare-- Emissionsrendite (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555).

    Das gilt sowohl für die Fassung der Norm vor ihrer Neugestaltung durch das StÄndG 2001 (vgl. dazu die Auslegungsgrundsätze in den Senatsurteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555) als auch für die Neuregelung für Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite durch das StÄndG 2001.

    a) Für die ursprünglich im Streitjahr 1997 geltende Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG hat der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 klargestellt, dass die in Satz 1 der Nr. 4 des § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG getroffene Regelung, wonach Einnahmen aus der Veräußerung oder Abtretung von sonstigen Kapitalforderungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören, soweit sie der "rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite" entsprechen, dahin zu verstehen ist, dass Wertpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite, damit auch Reverse Floater, nicht unter den gesetzlichen Tatbestand fallen.

    An diesen Auslegungsgrundsätzen hält der Senat in vollem Umfang fest und nimmt darauf Bezug (vgl. dazu im Einzelnen Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, jeweils m.w.N.).

    Denn die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555, m.w.N.).

    Wie der Senat bereits mit Urteilen in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 und in BFH/NV 2001, 1555 zum Ausdruck gebracht hat, beinhaltet die Erfassung von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als Frucht des Geldkapitals oder Entgelt für die Kapitalnutzung zu beurteilen sind, eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

    Mit der Neuregelung von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310, 2313, BStBl I 1994, 50, 53) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 1994 nicht die Erfassung jeglicher Wertveränderungen im Vermögensstamm angestrebt (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, m.w.N.).

    Dieser Zweck sollte durch die Erstreckung der Besteuerung von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG auf sog. Kursdifferenzpapiere ohne eine von vornherein bezifferbare Emissionsrendite erreicht werden (vgl. zur grundsätzlichen Problematik der Besteuerung von Finanzinnovationen Wagner, Die Besteuerung von Finanzinnovationen im Privatvermögen, Die steuerliche Betriebsprüfung --StBp-- 2002, 300 f. und 331 f.; Korn, Die Besteuerung von Anleihen nach dem Entwurf des StÄndG 2001, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2001, 1507, Harenberg, Die Behandlung diverser Kapitalanlageformen im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 20 Abs. 2 EStG aus Verwaltungssicht, Finanz-Rundschau --FR-- 2002, 819; Delp, Die Besteuerung von Finanzinnovationen nach dem StÄndG 2001, Die Information über Steuer und Wirtschaft --Inf-- 2002, 170; Schultze/Spudy, Auswirkungen des BFH-Urteils vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99 auf die Besteuerung von Finanzinnovationen, DStR 2001, 1143; Haisch/Danz, Grundsätze der Besteuerung von Zertifikaten im Privatvermögen, DStR 2005, 2108; Haisch, Grundfragen der Besteuerung von Finanzinnovationen, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2005, 102).

    Auch im Schrifttum wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, die Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung von Floatern seien nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97).

    Der Umstand, dass die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Senatsurteile in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, und in BFH/NV 2001, 1555 beinhaltet, steht dem nicht entgegen.

    c) Ob § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG darstellt (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe), soweit mit der Erfassung von Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten, ist für den Streitfall daher im Ergebnis nicht entscheidend (vgl. zu dieser Problematik aber Senatsurteil vom 20. November 2006 VIII R 79/03, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.10.2002 - 1 K 1807/99

    Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern steuerpflichtig

    Zwischenzeitlich habe auch der BFH mit Urteil vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99) entschieden, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf Wertpapiere mit variablem Zinssatz in Form der Floating Rate Notes nicht anwendbar sei.

    Floater sind variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz vierteljährlich oder halbjährlich im Voraus, unter Bezug auf einen Referenzzinssatz des Geldmarktes, ggf. zuzüglich eines Aufschlags oder abzüglich eines Abschlags auf den Referenzzinssatz, festgelegt wird (z. B. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, BStBl II 2001, S. 97); die Verzinsung wird in regelmäßigen Abständen an den LIBOR (London Interbank offered rate) oder FIBOR (Frankfurt) angepasst (z. B. von Bekkerath, in: Kirchhof, EStG , Kompakt-Kommentar, 2. Aufl. 2002, § 20 Rn. 321); durch diese regelmäßige Anpassung an den Marktzins wird gewährleistet, dass der Kurs der Wertpapiere etwa dem Nennbetrag bzw. dem Rückzahlungsbetrag der Anleihe entspricht (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Floater erfüllen nach allgemeiner Meinung den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c und d EStG insoweit, als die höhe der Erträge von einem ungewissen Ereignis, nämlich der Höhe des Referenzzinssatzes im Zeitpunkt der jeweiligen Zinssatzanpassung, abhängt (Buchst. c, 2. Alt.) und als - daraus resultierend - Kapitalerträge in unterschiedlicher Höhe (Buchst. d, 1. Alt.) gezahlt werden (z. B. vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Unter der Emissionsrendite i. S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 EStG versteht man die Rendite, die bei Ausgabe des Papiers als bei seiner Einlösung mit Sicherheit erzielbar zugesagt wird; davon zu unterscheiden ist die Marktrendite, d. h. die Differenz zwischen Erwerbspreis und Erlös (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Dies hatte nach Auffassung des BFH zur Folge, dass Wertpapiere ohne eine entsprechende Emissionsrendite den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F nicht erfüllten und der Gewinn aus der Veräußerung derartiger Wertpapiere nicht der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterworfen werden konnte (BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O., und vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.); die im vorliegenden Fall streitigen Kapitalerträge waren demnach nicht steuerpflichtig.

    Diese Besteuerung wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem ERtrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (z. B. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Dementsprechend hat der BFH hinsichtlich einer Regelung, die bei den in § 20 Abs. 2 SAtz 1 Nr. 4 EStG aufgeführten Kapitalanlagen auch reine Wechselkursgewinne erfassen würde, die ausschließlich die Kapitalvermögensebene betreffen, während bei den übrigen Kapitalanlagen darauf verzichtet wird, erhebliche Bedenken geäußert (vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Würden von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zwingend und ohne die Ausweichmöglichkeit des Nachweises der Emissionsrendite auch solche Veräußerungsgewinne erfasst, die bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht als verdeckter Zinsertrag qualifiziert werden könnten, fehlte für die durch diese Vorschrift bewirkte unterschiedliche Behandlung von Wertpapieren der sachlich einleuchtende Grund 8BFH vom 10. Juli 2001 - VIII R 22/99 -, a. a. O.; kritisch z. B. auch Haisch, DStR 2002, S. 247; Harenberg, FR 2002, S. 821; Delp, INF 2002, S. 170; Korn, DStR 2001, S. 1507; Dreyer/Herrmann, DB 2001, S. 1637 und FR 2001, S. 722, Himmelmann, EWiR 2001, S. 531).

    Mit der seinerzeitigen Änderung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass Vorteile, die unabhängig von ihrer Bezeichnung und ihrer zivilrechtlichen Gestaltung bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung erzielt werden, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (vgl. BTDrucks 12/5630, S. 59; vgl. BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O.).

    Seit jener Gesetzesänderung durch das StMBG besteht Streit darüber, ob von ihr auch solche Wertpapiere und Kapitalforderungen erfasst werden, die - wie hier die streitigen Reverse Floater - keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (vgl. zum Streitstand die Nachweise in BFH vom 24. Oktober 2000 - VIII R 28/99 -, a. a. O., und in dem Urteil des Hessischen FG vom 12. März 1999 - 10 K 2555/98 -, EFG 1999, S. 553 ).

    Dementsprechend reagierte das BMF auf das Urteil des BFH vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99, a. a. O.) auch mit einem Nichtanwendungserlass und begründete dies mit einer "beabsichtigten klarstellenden Änderung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG " (BMF vom 7. Februar 2001 - IV C 1 - S-2252 - 26/01, BStBl I 2001, S. 149); das entsprechende Gesetzgebungsverfahren war im Zeitpunkt der Entscheidung des BFH vom 10. Juli 2001 ( VIII R 22/99, a. a. O.) bereits eingeleitet.

    Auch der Gesetzgeber begründet die Neufassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG durch das StÄndG 2001 allein damit, dass es sich bei dieser Regelung um eine Klarstellung handele, dienach der Entscheidung des BFH vom 24. Oktober 2000 ( VIII R 28/99) erforderlich geworden sei - die Auslegung des BFH, die Differenzmethode sei nur anwendbar, wenn die betreffenden Kapitalanlagen tatsächlich eine Emissionsrendite hätten, stehe nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, der mit der Neuregelung des § 20 Abs. 2 durch das StMBG auch die im Kurs der Papiere enthaltenen Erträge habe besteuern wollen; die Neuregelung bringe den gesetzgeberischen Willen noch deutlicher zum Ausdruck (BTDrucks14/6877, S. 25 f.; s. auch BTDrucks 14/7341, S. 10 f.).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 62/04

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Argentinien-Anleihen

    Als Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite zu verstehen, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit, d.h. mindestens, erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu differenzieren ist; grundsätzlich wirken sich Wertveränderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).

    Ist eine Emissionsrendite zwar vorhanden, aber nicht festgestellt, trifft dafür den Steuerpflichtigen die Feststellungslast; § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG greift als Beweislastregelung ein (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.b der Gründe).

    Insoweit ist der vorliegend geltend gemachte Veräußerungsverlust einem --negativen-- Überschuss zwischen Kaufpreis und Einlösungsbetrag einer Anleihe vergleichbar, der allein auf einer Veränderung des Wechselkurses beruht (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe).

  • BFH, 13.12.2006 - VIII R 6/05

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Down-Rating-Anleihen

    Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    Wertveränderungen der Kapitalanlage als solcher wirken sich auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG grundsätzlich nicht aus (Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe, m.w.N.).

    Der Senat hat im Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 (unter 2.b der Gründe) eine bloße Beweislastregelung angenommen mit der Folge, dass im Ergebnis Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren und Kapitalforderungen mit der Höhe nach ungewissen Erträgen und damit ohne Emissionsrendite unversteuert blieben, obwohl sie in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 Buchst. c EStG ausdrücklich genannt werden.

    (b) Die Erfassung des Unterschieds zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Einlösung, Veräußerung bzw. Abtretung als Kapitalertrag stellt für Wertpapiere und Kapitalforderungen ohne Emissionsrendite, bei denen ein vereinbartes Kapitalnutzungsentgelt nicht von einer realisierten Wertentwicklung des Papiers abgrenzbar ist, eine sachlich gerechtfertigte Abweichung vom Binnensystem des § 20 EStG (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe) bzw. Anpassung der Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) an die Entwicklung neuer Anlageformen in Gestalt von Finanzinnovationen dar, soweit gemäß § 20 Abs. 2 EStG i.d.F. des StÄndG 2001 mit den erfassten Kursdifferenzen auch Wertveränderungen des hingegebenen Kapitals ohne Nutzungsentgeltcharakter als Kapitalertrag gelten.

    Hiervon ist nicht nur auszugehen, wenn der Überschuss zwischen Kaufpreis und Einlösungsbetrag allein auf einer Veränderung des Wechselkurses und nicht einem Kursgewinn des Papiers beruht (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.b der Gründe; § 20 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz EStG i.d.F. des StÄndG 2001).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    (1) Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in der bis zur Einführung der Abgeltungssteuer geltenden Fassung wurde von dem Grundsatz beherrscht, dass zwischen dem Kapitalvermögen als solchem und dem Ertrag als Frucht des Kapitals zu unterscheiden ist; grundsätzlich wirken sich deshalb Wertänderungen der Kapitalanlage als solche auf die Besteuerung der erzielten Erträge im Rahmen des § 20 EStG nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, m.w.N.).
  • BFH, 04.12.2007 - VIII R 53/05

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter

    Emissionsrendite ist die von dem Emittenten von vornherein, d.h. bei der Begebung einer Anlage, zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. bei Endfälligkeit einer Forderung mit Sicherheit (mindestens) erzielt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 2.a der Gründe, m.w.N.).

    b) Wie der Senat bereits mit Urteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97 ausgeführt hat, beinhaltet die Besteuerung von Wertveränderungen, die lediglich den Vermögensstamm betreffen und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr als Entgelt für die Kapitalnutzung zu betrachten sind, eine Systemabweichung, die vom Gesetzgeber klar und eindeutig festzulegen ist und einer sachlichen Rechtfertigung bedarf.

    Hiervon ist u.a. dann auszugehen, wenn der Überschuss zwischen Erwerbspreis und Einlösungsbetrag bzw. Veräußerungsentgelt eines Papiers in ausländischer Währung allein auf einer Änderung des Wechselkurses und nicht auf einer Kurssteigerung des Papiers beruht (vgl. Senatsurteil in BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97, unter 3.a der Gründe; so jetzt auch § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 2. Halbsatz EStG).

  • FG Münster, 27.06.2012 - 7 K 630/09

    Besteuerung von Erträgen aus Zero-Kupon-Wandelschuldverschreibungen im VZ 1997

    Die von den Klägern genannten Entscheidungen des BFH vom 24.10.2000 (VIII R 28/99) zur Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG auf sogenannte Floater und vom 10.07.2001 (VIII R 22/99) würden von der Finanzverwaltung nicht angewandt und hätten daher keinen Einfluss auf den vorliegenden Streitfall (Verweis auf Nichtanwendungserlass vom 07.02.2001, BStBl I 2001, 149).

    Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) habe zwar verfügt, dass die Grundsätze des BFH-Urteils vom 24.10.2000 bei (VIII R 28/99) nicht über den entschiedenen Fall anzuwenden seien.

    Emissionsrendite ist die vom Emittenten bei der Begebung einer Anlage, d.h. von vornherein zugesagte Rendite, die bis zur Einlösung des Papiers bzw. Endfälligkeit einer Kapitalforderung mit Sicherheit, d.h. mindestens, erzielt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl. II 2001, 97).

    Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Streitfall insoweit weder mit den vom BFH mit Urteilen vom 24.10.2000 (VIII R 28/99, BStBl. II 2001, 97), 10.07.2001 (VIII R 22/99, BFH/NV 2001, 1555) und vom 20.11.2006 (VIII R 97/02, BStBl. II 2007, 555) entschiedenen Fällen zu variabel verzinslichen Schuldverschreibungen (sog. Floatern) noch mit dem Urteil des BFH vom 13.12.2006 (VIII R 79/03, BStBl. II 2007, 562) zu DAX-Zertifikaten vergleichbar.

    Seit der Gesetzesänderung durch das StMBG war streitig, ob sie auch Wertpapiere und Kapitalforderungen erfassen sollte, die keine von vornherein berechenbare Emissionsrendite haben (zum Streitstand vgl. BFH-Urteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl. II 2001, 97; FG Hessen, Urteil vom 12.03.1990 10 K 2555/98, EFG 1999, 553).

    Nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Januar 1994 IV B 4 -S 1980- 5/94, FR 1994, 206) sollten Gewinne aus der Veräußerung jeglicher Art bereits nach der vor dem StMBG geltenden Gesetzesfassung grundsätzlich steuerbar sein (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99, BStBl. II 2001, 97).

  • FG Nürnberg, 08.04.2014 - 1 K 554/12

    Ermessensreduzierung auf Null aufgrund Vertrauensschutzes in den Inhalt einer

    Mit Urteil vom 24.10.2000 VIII R 28/99 (BStBl II 2001, 97) entschied der BFH über die Klage eines Kapitalanlegers, mit der sich dieser gegen eine Versteuerung von erzielten Währungsgewinnen auf Basis der o.g. Gesetzeslage richtete.

    Unter Verweis auf eine beabsichtigte klarstellende Gesetzesänderung verfügte das BMF mit Nichtanwendungserlass vom 07.02.2001 (VV DEU BMF 2001-02-07 IV C 1-S 2252-25/01, BStBl I 2001, 149), das BFH-Urteil vom 24.10.2000 (a.a.O.) nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

    Bereits im BFH-Urteil vom 24.10.2000 (a.a.O.) habe der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber einer Einbeziehung reiner Wechselkursgewinne geäußert.

    Der Rechtsauffassung des BFH in den Urteilen vom 24.10.2000 (a.a.O.) und vom 20.11.2006 (a.a.O.) ist vollumfänglich zu folgen; die Besteuerung eines Wechselkursgewinns bzw. -verlustes ist im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen systemwidrig.

    Mit seinem Urteil vom 24.10.2000 (a.a.O.) wich der BFH von der bis dahin allgemein geübten Verwaltungsauffassung, wie sie im BMF-Schreiben vom 24.10.1995 (a.a.O,) niedergelegt worden war, ab.

  • BFH, 30.11.2010 - VIII R 58/07

    Unbeachtlichkeit von Währungskursschwankungen bei der Aufnahme und Tilgung von

    b) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Währungsgewinne und -verluste in der Zeit bis zur Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich steuerlich unbeachtlich, da sie wirtschaftlich nicht durch die Erzielung von Kapitaleinkünften, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 1979 VIII R 67/77, BFHE 129, 132, BStBl II 1980, 116; vom 24. Oktober 2000 VIII R 28/99, BFHE 193, 374, BStBl II 2001, 97).
  • BFH, 29.09.2015 - VIII R 49/13

    Fehlende Emissionsrendite bei Null-Kupon-Wandelschuldverschreibungen

  • BFH, 24.02.2015 - VIII R 54/12

    Steuerbarkeit von Überschüssen aus der Veräußerung von gegen Argentinien-Anleihen

  • BFH, 10.07.2001 - VIII R 22/99

    Einkommensteuer - Revision - Bundesministerium der Finanzen - Emissionsrendite -

  • BFH, 05.11.2014 - VIII R 28/11

    Kein Ansatz der Marktrendite bei eindeutig abgrenzbarer Emissionsrendite einer

  • BFH, 11.07.2006 - VIII R 67/04

    Besteuerung von sog. Finanzinnovationen: Kein Abzug eines Kapitalverlustes aus

  • FG Baden-Württemberg, 13.12.2001 - 6 K 115/99

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Optionsanleihen mit sog. verdecktem Aufgeld

  • BFH, 27.10.2015 - VIII R 70/13

    Ermittlung der Emissionsrendite bei Schuldverschreibungen mit einer Phase fester

  • BFH, 07.12.2010 - VIII R 37/08

    Verluste des Anlegers aufgrund von Bonitätsverschlechterung des Anleiheschuldners

  • BFH, 20.11.2006 - VIII R 43/05

    Zur Berechnung der Marktrendite bei Kapitalforderungen in ausländischer Währung -

  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2011 - 2 K 190/09

    Steuerliche Abziehbarkeit eines Verlustes aus der Rückzahlung einer

  • FG Münster, 16.06.2004 - 10 K 2963/03

    "Argentinien-Anleihen" keine Finanzinnovationen

  • FG Münster, 22.06.2010 - 9 K 2179/08

    Verluste aus der Veräußerung von Schuldverschreibungen

  • FG Münster, 21.07.2003 - 4 K 1599/00

    Erträge aus Rückzahlung von Dax-Zertifikaten steuerbar

  • FG Köln, 08.12.2004 - 7 K 7491/00

    Waldwertminderung mangels gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar

  • BFH, 12.07.2017 - VIII R 48/14

    Ermittlung der Emissionsrendite bei absolutem Zinsbetrag und festgeschriebener

  • FG Köln, 26.02.2013 - 5 K 529/10

    Verlust aus Schuldverschreibung, Yield Enhanced Secutities

  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 420/02

    Einkommensteuer; Besteuerung sog. Finanzinnovationen als Auffangtatbestand (§ 20

  • FG Berlin, 22.04.2004 - 1 K 1100/03

    Zugehörigkeit von Verlusten aus dem Verkauf von Anleihen zu den Einkünften aus

  • BFH, 13.12.2022 - VIII R 23/20

    Verfassungsmäßigkeit des Übergangsrechts zur Einführung der

  • FG Niedersachsen, 25.11.2004 - 11 K 269/04

    Steuerpflicht des außerhalb der Spekulationsfrist realisierten Kursgewinns aus

  • FG Köln, 15.07.2004 - 13 K 6946/01

    Kapitalverlust; Wertpapier, vorzeitige Einlösung

  • FG Niedersachsen, 23.05.2012 - 2 K 103/11

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aufgrund der Veräußerung von

  • FG Schleswig-Holstein, 05.04.2005 - 5 V 285/04

    Kursgewinn aus Veräußerung eines Wandeldarlehens steuerpflichtig

  • FG Saarland, 23.05.2006 - 1 K 420/05

    Besteuerung sog. Finanzinnovationen

  • BFH, 23.01.2006 - VIII B 116/05

    Einnahmen aus der Veräußerung von Wandeldarlehen

  • BFH, 10.05.2011 - VIII B 147/10

    Keine Revisionszulassung wegen Rüge fehlerhafter Beweislastentscheidung

  • BFH, 13.05.2009 - VIII B 34/08

    Verluste aus der Übertragung von Optionsanleihen im Privatvermögen steuerlich

  • FG Niedersachsen, 24.10.2008 - 9 K 443/03

    Besteuerung erheblichen, in Mexiko befindlichen Kapitalvermögens; Nutzung der

  • FG München, 04.05.2004 - 2 K 2385/03

    Steuerpflicht des Überschusses aus der Veräußerung von Indexzertifikaten;

  • FG Köln, 25.03.2015 - 7 K 671/14

    Einkommensteuer: Besteuerung von Finanzinnovationen - Unterscheidung zwischen

  • FG Köln, 04.11.2008 - 9 K 2206/07

    Abzugsfähigkeit von Beteiligungsverlusten einer Anlegergemeinschaft auf der

  • BFH, 05.08.2005 - VIII B 133/04

    Festverzinsliche Wertpapiere - Unterschied zwischen Nennwert und Marktpreis

  • BFH, 16.07.2003 - I B 70/03

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

  • FG Düsseldorf, 31.08.2012 - 3 K 4554/11

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen (sog.

  • FG Münster, 23.11.2012 - 11 K 3328/10

    Qualifizierung von Wertpapieren als Finanzinnovation

  • FG Düsseldorf, 16.04.2013 - 13 K 2328/12

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: Verluste aus der Veräußerung von Aktienanleihen in

  • FG Düsseldorf, 30.01.2018 - 13 K 2430/16

    Abgeltungssteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung von Anleihen als

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