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   BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99   

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https://dejure.org/2000,1975
BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99 (https://dejure.org/2000,1975)
BFH, Entscheidung vom 23.11.2000 - IV R 82/99 (https://dejure.org/2000,1975)
BFH, Entscheidung vom 23. November 2000 - IV R 82/99 (https://dejure.org/2000,1975)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Gewinnneutrale Entnahme - Wohung - Überlassung an Dritte - Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft

  • Judicialis

    EStG 1987 § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (1987) § 52 Abs. 15 S. 8 Nr. 2
    Steuerfreie Wohnungsentnahme aus Gesamthandsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 193, 488
  • BB 2001, 458
  • DB 2001, 414
  • BStBl II 2001, 232
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • FG Düsseldorf, 12.01.1995 - 8 K 6131/94

    Geltung der Steuerbefreiung des § 52 Einkommensteuergesetz (EStG) für jedes

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99
    Demgegenüber kann nach der wohl überwiegenden Meinung auch eine Personengesellschaft Grund und Boden zum Zwecke der Errichtung einer Wohnung "des Steuerpflichtigen oder eines Altenteilers" gewinnneutral entnehmen (FG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Januar 1995 8 K 6131/94 E, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 627; Schmidt, a.a.O., 19. Aufl., § 15 Rdnr. 497; Seithel, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1989, 55, 60; Autenrieth, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1990, 95, 98; Kanzler, Finanz-Rundschau --FR-- 1988, 593, 599; Korn, KÖSDI 1989, 7638), wobei die Begünstigung teilweise auf den Anteil am Entnahmegewinn beschränkt wird, der dem bewohnenden oder altenteilsverpflichteten Gesellschafter zuzurechnen ist (Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap. 18 Rz. 28).

    Das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1995, 627 wurde durch das BFH-Urteil vom 28. Juli 1998 VIII R 23/95 (BFHE 186, 551, BStBl II 1999, 53) aus anderen Gründen aufgehoben.

  • BFH, 04.12.1991 - I R 63/90

    Frage der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn zwischen GmbH und beherrschendem

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99
    Zudem ist es in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass das FG bei Unklarheit über den Inhalt der im Voraus getroffenen Vereinbarungen aus einer jahrelangen Übung auf das tatsächlich Gewollte schließen darf (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362; vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703).
  • BFH, 25.10.1995 - I R 9/95

    Zur Auslegung von Vereinbarungen einer Kapitalgesellschaft mit ihrem

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99
    Zudem ist es in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt, dass das FG bei Unklarheit über den Inhalt der im Voraus getroffenen Vereinbarungen aus einer jahrelangen Übung auf das tatsächlich Gewollte schließen darf (BFH-Urteile vom 4. Dezember 1991 I R 63/90, BFHE 166, 279, BStBl II 1992, 362; vom 25. Oktober 1995 I R 9/95, BFHE 179, 270, BStBl II 1997, 703).
  • BFH, 11.05.1989 - IV R 56/87

    Prämien für eine auf das Leben eines Gesellschafters abgeschlossene

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99
    Ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Wohngebäude, das ausschließlich von einem oder mehreren Gesellschaftern unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschafter zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; vom 3. Oktober 1989 VIII R 184/85, BFHE 158, 385, BStBl II 1990, 319, und vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460; s. auch R 13 Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--).
  • BFH, 21.09.1995 - IV R 50/93

    Steuerliche Beurteilung der Überlassung eines zum Gesamthandsvermögen einer

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99
    Ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Wohngebäude, das ausschließlich von einem oder mehreren Gesellschaftern unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschafter zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; vom 3. Oktober 1989 VIII R 184/85, BFHE 158, 385, BStBl II 1990, 319, und vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460; s. auch R 13 Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--).
  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 184/85

    Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des notwendigen Privatvermögens

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99
    Ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Wohngebäude, das ausschließlich von einem oder mehreren Gesellschaftern unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, ist dem notwendigen Privatvermögen der Gesellschafter zuzurechnen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Mai 1989 IV R 56/87, BFHE 157, 152, BStBl II 1989, 657; vom 3. Oktober 1989 VIII R 184/85, BFHE 158, 385, BStBl II 1990, 319, und vom 21. September 1995 IV R 50/93, BFH/NV 1996, 460; s. auch R 13 Abs. 11 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR--).
  • BFH, 28.07.1998 - VIII R 23/95

    Steuerfreie Entnahme bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 23.11.2000 - IV R 82/99
    Das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 1995, 627 wurde durch das BFH-Urteil vom 28. Juli 1998 VIII R 23/95 (BFHE 186, 551, BStBl II 1999, 53) aus anderen Gründen aufgehoben.
  • BFH, 18.05.2004 - IX R 42/01

    GbR: Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis; Zurechnung der Einkünfte

    Das Vorbringen der Klägerin, im Bereich der gewerblichen Einkünfte könne die Überlassung einer Wohnung an einen Gesellschafter steuerrechtlich eine entgeltliche Nutzungsüberlassung i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2, Satz 10 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl I 1987, 657) sein (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 IV R 82/99, BFHE 193, 488, BStBl II 2001, 232, unter 1.), rechtfertigt keine andere Beurteilung.
  • BFH, 11.12.2003 - IV R 7/02

    Wohnungsentnahme und Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Der erkennende Senat hat aus der Betriebsbezogenheit der Vorschrift des § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG a.F. gefolgert, dass die Privilegierung des Entnahmevorgangs nach dieser Regelung nicht davon abhängt, dass der Entnehmende die entnommene Wohnung in eigener Person nutzt oder einem Altenteiler aufgrund ihm selbst obliegender Verpflichtung überlässt; es genügt vielmehr, dass --wie es bei Betriebsübernahmen im Wege des Generationenwechsels vorkommen kann-- eine bisher vermietete Wohnung als Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung benötigt wird (Senatsurteil vom 23. November 2000 IV R 82/99, BFHE 193, 488, BStBl II 2001, 232).

    In diesem Sinne hat der Gesetzgeber das Wort "eine" auch zur Umschreibung der Objektbeschränkung in § 52 Abs. 15 Satz 10 zweiter Halbsatz EStG a.F. verwendet, denn danach kann "der Steuerpflichtige ... die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung ... in Anspruch nehmen" (ebenso schon der Senat in BFHE 193, 488, BStBl II 2001, 232, unter 4.b der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 13.10.2005 - IV R 33/04

    Steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens für eine Altenteilerwohnung setzt

    Denn Altenteiler i.S. des § 52 Abs. 15 EStG a.F. ist nur derjenige, der den Betrieb im Wege vorweggenommener Erbfolge übertragen hat und dafür Nutzungen, Sach-, Natural-, Dienst- und Geldleistungen erhält (s. nur Senatsurteil vom 23. November 2000 IV R 82/99, BFHE 193, 488, BStBl II 2001, 232, unter 3. der Gründe zum Begriff des Altenteilers in § 52 Abs. 15 Satz 8 Nr. 2 EStG 1987).
  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2506/18

    Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft

    Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen eines Einlagetatbestands trifft nach allgemeinen Grundsätzen denjenigen, der sich auf das Vorliegen eines solchen beruft (vgl. etwa BFH-Urteil vom 23.11.2000 - IV R 82/99, BStBl. II 2001, 232).
  • BFH, 28.02.2002 - IV R 20/00

    Landwirtschaft - Wirtschaftsüberlassungsvertrag - Nutzungsberechtigter -

    Übereinstimmend sind die Beteiligten von einer Zwangsentnahme der im Veranlagungszeitraum 1986 an die Klägerin vermieteten Wohnung ausgegangen, weil diese Wohnung durch den Einzug der Altenteiler in den Streitjahren notwendiges Privatvermögen der Klägerin als neuer Betriebsinhaberin wurde (Senatsurteil vom 23. November 2000 IV R 82/99, BFHE 193, 488, BStBl II 2001, 232, m.w.N., zu 2. der Entscheidungsgründe).
  • BFH, 23.11.2000 - IV R 83/99

    Aufhebung des Gewerbesteuermessbescheides - Aufhebung der Einspruchsentscheidung

    Es wird zunächst auf das Urteil gleichen Rubrums IV R 82/99 vom heutigen Tag verwiesen.

    Zur Begründung dafür, dass kein Entnahmegewinn anzusetzen ist, verweist der Senat (wieder) auf sein Urteil in Sachen Gewinnermittlung 1987 --Az. IV R 82/99-- vom heutigen Tage.

  • BFH, 06.03.2008 - IV R 49/06

    Steuerfreie Entnahme einer zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden

    Der Entnahmegewinn ist danach nur dann steuerfrei, wenn für Wohnzwecke des Betriebsinhabers und des Altenteilers keine Wohnungen i.S. des Satzes 6 der Vorschrift vorhanden waren, für die die Möglichkeit zur steuerfreien Entnahme nach den allgemeinen Regeln bestand oder die nach Satz 8 Nr. 1 steuerfrei hätten entnommen oder veräußert werden können (Senatsurteil vom 23. November 2000 IV R 82/99, BFHE 193, 488, BStBl II 2001, 232, unter 4.b der Entscheidungsgründe).
  • FG Niedersachsen, 18.06.2003 - 2 K 408/00

    Steuerliche Behandlung der Entnahme einer leer stehenden Wohnung; Zugehörigkeit

    Es kommt für die Anwendbarkeit der Regelung in Satz 8 Nr. 2 also darauf an, ob im Betrieb während der Übergangszeit (1987 bis 1998) für den Betriebsinhaber oder für einen, aber auch für mehrere Altenteiler neuer Wohnbedarf entstand (BFH-Urteil vom 23.11.2000, IV R 82/99, BStBl. II 2001, 232; ähnlich BMF-Schreiben vom 12. November 1986, BStBl I 1986, 528, III. 2.).

    Der im Felsmann/Giere (a.a.O., A 173 e) vertretenen Auffassung, wonach Objektverbrauch eintritt, wenn keine andere Wohnung der gleichen Nutzungsart, die unter die Übergangsregelung nach § 52 Abs. 15 S. 2 - 7 EStG fällt, im Zeitpunkt der die Entnahme veranlassenden Nutzungsänderung vorhanden ist oder war, folgt der Senat im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesfinanzhofes im Urteil vom 23.11.2000 (a.a.O. unter 4 b), nach denen darauf abzustellen ist, ob neuer Wohnbedarf entstanden ist, nicht.

  • FG Düsseldorf, 13.11.2003 - 14 K 7839/00

    Gewinnerzielungsabsicht; Arztpraxis; Verluste; Geringfügige Umsätze;

    Objektiv können jedoch auch solche Kanzleien ausweislich nachhaltiger Verluste zur Gewinnerzielung ungeeignet sein und eine negative Gewinnprognose für die Zukunft rechtfertigen, sofern sie nicht umstrukturiert werden (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001, IV R 82/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276; vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85).
  • FG Münster, 16.05.2008 - 6 K 3233/03

    Durch Erbbaurechtsbestellungen betroffene Grundstücke als gewillkürtes

    Auch das BFH-Urteil vom 23. November 2000 (IV R 82/99, BFHE 193, 488, BStBl II 2001, 232) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
  • FG Köln, 09.11.2001 - 7 K 3441/99

    Festsetzung der Höhe von gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften

  • FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 10 K 523/01

    Entnahmegewinn bei der Landwirschaft und Forstwirtschaft ; Entnahme von Grund und

  • FG Niedersachsen, 26.08.2005 - 11 K 11215/02

    Entnahmeprivileg; Betriebsvermögen; Vorweggenommene Erbfolge; Altenteil;

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