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   BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00   

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BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00 (https://dejure.org/2000,1886)
BFH, Entscheidung vom 14.12.2000 - IV R 16/00 (https://dejure.org/2000,1886)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - IV R 16/00 (https://dejure.org/2000,1886)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Personengesellschaft - Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung - Ersatzanspruch - Unberechtigte Entnahmen - Betriebseinnahmen

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 3; ; EStG § 4 Abs. 4; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 18

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 3, 4, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18
    Personengesellschaft: Unberechtigte Entnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 18 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 Nr 2
    Betriebsprüfung; Gewinnverteilung; Personengesellschaft; Sozietät; Zurechnung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 151
  • NJW 2001, 1599
  • BB 2001, 2351
  • BB 2001, 510
  • DB 2001, 789
  • BStBl II 2001, 238
  • NZG 2001, 671
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 22.09.1994 - IV R 41/93

    Verlust bei Veruntreuung

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Eine Aktivierung des Ersatzanspruchs bei der Sozietät und eine Passivierung beim Beigeladenen zu 1, mit der Folge, dass die Gewinnkorrektur letztlich doch bei der Gesellschaft vorzunehmen wäre, kommt nicht in Betracht, weil die Sozietät ihren Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), sondern durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt hat (Senatsurteile in BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 22. September 1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346).

    Sie führte, sofern ihr nicht alle Gesellschafter zustimmten (s.o. unter 2. d), zu einer Betriebsausgabe der Gesellschaft (Senatsurteile in BFHE 176, 346, und in BFHE 192, 494, BStBl II 2000, 670).

    Nur mit dieser Erwägung ließ sich die Auffassung rechtfertigen, der IX. Senat sei in seiner Entscheidung in BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534 nicht vom Urteil des erkennenden Senats in BFHE 176, 346 abgewichen (so Anm. o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 504).

  • BFH, 08.06.2000 - IV R 39/99

    Rückzahlung von veruntreuten Betriebseinnahmen

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Zu den Sonderbetriebseinnahmen in diesem Sinne gehören auch Einnahmen, die an sich der Gesellschaft zustehen, die ein Gesellschafter jedoch seinem eigenen Vermögen zuführt (Senatsurteil vom 8. Juni 2000 IV R 39/99, BFHE 192, 494, BStBl II 2000, 670; Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 15 Rdnr. 648; Groh, Der Betrieb --DB-- 1995, 844; a.A.: Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 15 Rdnr. E 164).

    Sie führte, sofern ihr nicht alle Gesellschafter zustimmten (s.o. unter 2. d), zu einer Betriebsausgabe der Gesellschaft (Senatsurteile in BFHE 176, 346, und in BFHE 192, 494, BStBl II 2000, 670).

    c) Anders als bei Einnahmen, die an sich der Gesellschaft zustehen, die ein Gesellschafter jedoch seinem eigenen Vermögen zuführt (s.o. unter 2. c), führen unberechtigte Entnahmen aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen beim ungetreuen Gesellschafter nicht zu Sonderbetriebseinnahmen (Senatsurteil in BFHE 192, 494, BStBl II 2000, 670; Paus, Inf 1998, 36, 38, re. Spalte 4.2).

  • BFH, 20.12.1994 - IX R 122/92

    Von einem Miteigentümer veruntreute Geldbeträge keine Werbungskosten bei den

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus dem vom FG für seine gegenteilige Ansicht herangezogenen Urteil des IX. Senats des BFH vom 20. Dezember 1994 IX R 122/92 (BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534).

    Nur mit dieser Erwägung ließ sich die Auffassung rechtfertigen, der IX. Senat sei in seiner Entscheidung in BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534 nicht vom Urteil des erkennenden Senats in BFHE 176, 346 abgewichen (so Anm. o.V. in Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1995, 504).

  • BFH, 07.05.1987 - IV R 33/85

    Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist - Pflicht der Prozessbevollmächtigten,

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775, m.w.N., und vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241).

    Derartige Mehrgewinne sind unter bestimmten Umständen dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endgültig verbleiben, weil kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern braucht, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist (BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740; vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746, und in BFH/NV 1987, 775; Senatsbeschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29).

  • BFH, 01.08.1968 - IV R 177/66

    Betriebsprüfung - Personengesellschaft - Einnahmenverkürzung - Gewinnverkürzung -

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Derartige Mehrgewinne sind unter bestimmten Umständen dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endgültig verbleiben, weil kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern braucht, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist (BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740; vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746, und in BFH/NV 1987, 775; Senatsbeschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29).

    Eine Aktivierung des Ersatzanspruchs bei der Sozietät und eine Passivierung beim Beigeladenen zu 1, mit der Folge, dass die Gewinnkorrektur letztlich doch bei der Gesellschaft vorzunehmen wäre, kommt nicht in Betracht, weil die Sozietät ihren Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), sondern durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt hat (Senatsurteile in BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 22. September 1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346).

  • BFH, 25.10.1989 - X R 69/88

    Unterschlagung betrieblich vereinnahmter Gelder durch einen Dritten als

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Der Sozietät wurde unfreiwillig Gesellschaftsvermögen entzogen - ebenso wie wenn ein Nichtgesellschafter den entsprechenden Betrag veruntreut hätte (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 1962 IV 221/60 S, BFHE 75, 271, BStBl III 1962, 366, und vom 25. Oktober 1989 X R 69/88, BFH/NV 1990, 553).
  • BFH, 23.06.1999 - IV B 13/99

    Mehrgewinnverteilung bei Mitunternehmerschaft

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Derartige Mehrgewinne sind unter bestimmten Umständen dem Mitunternehmer zuzurechnen, dem sie endgültig verbleiben, weil kein Steuerpflichtiger ein Einkommen zu versteuern braucht, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist (BFH-Urteile vom 1. August 1968 IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740; vom 2. August 1968 VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746, und in BFH/NV 1987, 775; Senatsbeschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29).
  • BFH, 25.01.1962 - IV 221/60 S

    Unfreiwilliger Geldverlust als Betriebsausgaben oder Privatausgaben im Rahmen der

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Der Sozietät wurde unfreiwillig Gesellschaftsvermögen entzogen - ebenso wie wenn ein Nichtgesellschafter den entsprechenden Betrag veruntreut hätte (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 25. Januar 1962 IV 221/60 S, BFHE 75, 271, BStBl III 1962, 366, und vom 25. Oktober 1989 X R 69/88, BFH/NV 1990, 553).
  • BFH, 30.06.1987 - VIII R 353/82

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks durch private Bebauung bei einer

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Das FG hat jedoch nicht festgestellt, dass die anderen Gesellschafter einer Entnahme durch den Beigeladenen zu 1 zugestimmt hätten (zum Erfordernis der Zustimmung durch alle Gesellschafter s. BFH-Urteil vom 30. Juni 1987 VIII R 353/82, BFHE 151, 360, BStBl II 1988, 418; auch Schmidt, a.a.O., § 15 Rdnr. 673).
  • BFH, 09.11.1988 - I R 191/84

    Steuerliche Anerkennung - Stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteil

    Auszug aus BFH, 14.12.2000 - IV R 16/00
    Vielmehr gehören dazu alle Einnahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft haben (BFH-Urteil vom 9. November 1988 I R 191/84, BFHE 155, 454, BStBl II 1989, 343).
  • BFH, 02.08.1968 - VI R 219/67

    Unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Unterschlagungen eines

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 90/94

    Kein Anwachsungsgewinn für verbleibende Gesellschafter bei nachträglicher

  • FG Baden-Württemberg, 10.01.2000 - 12 K 43/99

    Verteilung des Mehrgewinns einer Personengesellschaft aufgrund einer

  • FG Düsseldorf, 26.04.2018 - 11 K 789/14

    Klage gegen die Zurechnung von Gewinnanteilen aus einer früheren Tätigkeit als

    Voraussetzung für eine solche Zurechnung zu dem einzelnen Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahme sei aber, dass die anderen Gesellschafter dieser Handhabung nicht zugestimmt bzw. sie nicht geduldet hätten (BFH Urteil vom 14.12.2000 Az. IV R 16/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2001, 238).

    Zur Begründung seines Klagebegehrens behauptet der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung (BFH Urteil vom 14.12.2000 Az. IV R 16/00, BStBl. II 2001, 238), von der alleinigen Vereinnahmung der unter den Ziff. 22 des Fahndungsberichtes aufgezählten Einnahmen durch CB keine Kenntnis gehabt zu haben.

    Es kann bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ausnahmsweise etwas anderes gelten, wenn ein Gesellschafter ausstehende Vermögenswerte am (noch nicht realisierten) Gesellschaftsvermögen vorbei vereinnahmt und die anderen Gesellschafter dem nicht (zumindest durch schlüssiges Verhalten) zustimmen (BFH Urteil vom 14.12.2000 Az. IV R 16/00, BStBl. II 2001, 238).

    Er ist daher nicht anders zu behandeln als ein Nichtgesellschafter, der Gesellschaftsvermögen entwendet (BFH Urteil vom 14.12.2000 Az. IV R 16/00, BStBl. II 2001, 238).

    Aus Sicht einer Gesellschaft, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, kommt es dann zu einer Betriebsausgabe, wenn endgültig feststeht, dass ein Ersatzanspruch gegen den Gesellschafter nicht realisierbar ist (BFH Urteil vom 14.12.2000 Az. IV R 16/00, BStBl. II 2001, 238; BFH Urteil vom 16.10.2008 IV R 98/06, BStBl. II 2009, 272; BFH Urteil vom 2.9.1971 IV 342/65, BStBl. II 1972, 334; BFH Urteil vom 31.5.2005, X R 36/02, BStBl. II 2005, 707; BFH Beschluss vom 11.7.2007 XI B 184/07, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1880).

    Mit der Rechtsprechung des BFH scheidet die Zurechnung einer Sonderbetriebseinnahme zulasten eines Gesellschafters aus, wenn die Mitgesellschafter dessen direkter Vereinnahmung von Vermögenswerten zumindest konkludent zugestimmt haben (BFH Urteil vom 14.12.2000 Az. IV R 16/00, BStBl. II 2001, 238).

    Aus Sicht der Gesellschaft kann die Veruntreuung von Vermögenswerten durch einen Gesellschafter einen Betriebsausgabenabzug begründen (BFH Urteil vom 14.12.2000 Az. IV R 16/00, BStBl. II 2001, 238).

  • BFH, 13.11.2019 - VIII S 37/18

    Entnahmen aus dem Gesamthandsvermögen durch einen ungetreuen Mitunternehmer

    aaa) Das FG hat in der Vorentscheidung auf Grundlage des BFH-Urteils vom 14.12.2000 - IV R 16/00 (BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238) rechtlich zwischen den der GbR zugeflossenen, aber nicht bei dieser verbuchten Betriebseinnahmen und "am Gesamthandsvermögen" vorbei vereinnahmten Beträgen unterschieden, die nur als Sonderbetriebseinnahmen des R zu qualifizieren seien.

    ccc) Zutreffend ist auch die Würdigung des FG, die zunächst in das Gesamthandsvermögen gelangten Gelder, die R sich danach verschafft hat, seien zu Betriebseinnahmen der GbR geworden und keine Sonderbetriebseinnahmen des R. Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Gesellschafters sind nur anzunehmen, wenn die der Gesellschaft an sich zustehenden Einnahmen --anders als hier-- unmittelbar und endgültig in den Verfügungsbereich des ungetreuen Gesellschafters gelangen und nicht zunächst auf Ebene der Gesellschaft vereinnahmt werden (BFH-Urteil in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, unter 3.b und 3.c; Kempermann, Finanz-Rundschau 2001, 408 (409)).

    Da der Gesellschaft unfreiwillig Gesellschaftsvermögen entzogen wird, ist dieser Fall ebenso zu behandeln, wie wenn ein Nichtgesellschafter den entsprechenden Betrag zu Lasten der GbR veruntreut hätte (BFH-Urteil in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, unter 3.b und 3.c).

    Der IV. Senat des BFH beurteilt in seinem Urteil in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, unter 3.b und 3.c auch die vom ungetreuen Gesellschafter aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft veruntreuten oder unterschlagenen Beträge als Aufwendungen der Gesellschaft, die vollständig betrieblich und nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, weil es sich um "wie von einem Nichtgesellschafter" veruntreute Beträge handelt.

  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 19/12

    Behandlung der durch einen Rechtsanwalt veruntreuten Fremdgelder in der

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des BGH führen Geldbeträge, derer der Steuerpflichtige sich im Rahmen einer Untreue bemächtigt, nicht zu steuerbaren Einkünften, da dieser Zufluss nicht mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang steht (vgl. z.B. BFH-Entscheidungen vom 13. November 2012 VI R 38/11, BFHE 239, 403, BStBl II 2013, 929, unter Rz 15; vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, unter 3.c., zu unberechtigten Entnahmen eines Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen; vom 20. Dezember 1994 IX R 122/92, BFHE 177, 50, BStBl II 1995, 534, unter 2.; vom 20. Juli 1994 I B 11/94, BFH/NV 1995, 198, unter II.6.c aa; vom 19. März 1987 IV R 140/84, BFH/NV 1987, 577, unter 1.a; BGH-Beschluss vom 20. Februar 1990  3 StR 10/90, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1990, 521).
  • BFH, 15.11.2011 - VIII R 12/09

    Personengesellschaft - Auseinandersetzung - Gewinnzurechnung

    cc) Von der Aufteilung und anteiligen Zurechnung des Gewinns nach normativen Maßstäben hat die Rechtsprechung bisher nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn ein Gesellschafter durch strafbare Handlungen (z.B. Unterschlagung oder Untreue) die tatsächliche Verteilung des Gewinns, abweichend vom Vereinbarten, zu seinen Gunsten und zum Schaden der anderen Gesellschafter beeinflusst hat (vgl. dazu BFH-Urteile vom 8. Juni 2000 IV R 39/99, BFHE 192, 494, BStBl II 2000, 670, und vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 betr.
  • BFH, 22.06.2006 - IV R 56/04

    Abzweigung von Einnahmen einer Gesellschaft durch einen ungetreuen Gesellschafter

    Der hiermit korrespondierende Ersatzanspruch der Gesellschaft ist nicht zu aktivieren, wenn die Gesellschaft auf den Anspruch verzichtet, wenn er nicht unbestritten oder nicht werthaltig ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740; vom 22. September 1994 IV R 41/93, BFHE 176, 346 unter 3.b; vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238; Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl., § 10 II, S. 431).

    Zu den Sonderbetriebseinnahmen in diesem Sinne gehören auch Einnahmen, die an sich der Gesellschaft zustehen, die ein Mitunternehmer jedoch seinem eigenen Vermögen zuführt (Senatsurteil in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238; Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 15 Rz. 648; Groh, Der Betrieb --DB-- 1995, 844; Kempermann, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 408; a.A.: Reiß, in: Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 15 Rdnr. E 163; derselbe in Kirchhof, EStG, 6. Aufl., § 15 Rn 366).

  • BFH, 28.09.2022 - VIII R 6/19

    Zurechnung des Mehrgewinns aus der Korrektur eines unrechtmäßigen

    Kein Steuerpflichtiger hat ein Einkommen zu versteuern, das tatsächlich einem anderen zugeflossen ist (BFH-Urteil vom 14.12.2000 - IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 [Rz 17], und BFH-Beschluss vom 23.06.1999 - IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29, unter 2. [Rz 6], jeweils mit einer Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 01.08.1968 - IV R 177/66, BFHE 93, 239, BStBl II 1968, 740, und vom 02.08.1968 - VI R 219/67, BFHE 93, 218, BStBl II 1968, 746).

    Ein Gewinn bei der Gesellschaft (oder eine Sonderbetriebsausgabe des schädigenden Mitunternehmers) kann erst entstehen, wenn der Ersatzanspruch der Mitunternehmerschaft (oder nach deren Beendigung ein Auseinandersetzungsanspruch eines Mitunternehmers) vom Schädiger befriedigt wird (BFH-Urteil in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, unter 2.c [Rz 25]).

    Zwar hat der IV. Senat des BFH in diesem Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde betraf, formuliert: "Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind, weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen, z.B. wegen dessen Vermögenslosigkeit, und --bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung der Gesellschaft-- ein wegen der Mehrgewinne etwa bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen (früheren) Gesellschafter nicht mehr durchgesetzt werden kann." Selbst wenn der IV. Senat des BFH in dieser Entscheidung davon ausgegangen sein sollte, die fehlende Durchsetzbarkeit oder Wertlosigkeit eines bestehenden Ersatzanspruchs der Gesellschaft sei eine zusätzliche Voraussetzung für die ausnahmsweise alleinige Zurechnung gesellschaftsvertragswidrig verkürzter Einnahmen oder von Mehrgewinnen aus einem ungerechtfertigten Betriebsausgabenabzug (so die hier angefochtene Entscheidung des FG in EFG 2019, 1176, und die Urteile des FG Baden-Württemberg vom 28.04.2015 - 8 K 1961/14, juris, Rz 23 ff. --das betreffende Revisionsverfahren VIII R 47/15 wurde aus dem Verfahrensregister des BFH gelöscht--, und des Thüringer FG vom 23.02.2016 - 2 K 16/13, EFG 2016, 706, Rz 13 ff.), ist diese Aussage durch die Ausführungen in dem danach ergangenen Urteil des IV. Senats des BFH in BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238 (Rz 17 und unter 2.c [Rz 25]) überholt (s. oben unter II.1.c aa).

  • FG München, 17.11.2009 - 2 K 2101/05

    Gewinnanteil überschreitende Entnahmen eines GbR-Gesellschafters als

    In den dagegen gerichteten Einsprüchen (s. Einspruchschreiben vom 27. Dezember 2000) trug der Kläger vor (s. Einspruchsbegründung vom 12. März 2001 und vom 16. Mai 2001), dass "die unberechtigten Entnahmen" von M gemäß den im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BStBl II 2001, 238 aufgestellten Grundsätzen zu Betriebsausgaben in der Sozietät geführt hätten.

    Denn auch in dem vom Kläger zitierten Urteil in BStBl II 2001, 238 habe der BFH entschieden, dass unberechtigte Entnahmen aus dem bereits vorhandenen oder realisierten Gesellschaftsvermögen beim ungetreuen Gesellschafter nicht zu Sonderbetriebseinnahmen führen könnten.

    Gehe man dagegen von einer BGB-Gesellschaft aus, sei festzustellen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - insoweit werde auf das BFH-Urteil in BStBl II 2001, 238, und auf das BFH-Urteil vom 22. Juni 2006 IV R 56/04, BStBl II 2006, 838, hingewiesen - Entnahmen eines Gesellschafters, die dieser aufgrund eigener Bankvollmacht vornehme und die seinen Gewinnanteil überstiegen, als Aufwand bei den anderen Gesellschaftern zu berücksichtigen sei, wenn es sich um Entnahmen eines untreuen Gesellschafters handle.

    32 3.2.1 Zwar können, wie der Kläger unter Hinweis auf BFH in BStBl II 2001, 238 zu Recht vorträgt, unberechtigte Entnahmen aus dem Vermögen der Gesellschaft zu einer Betriebsausgabe der Gesellschaft führen, sofern nicht alle Gesellschafter der Entnahme zugestimmt haben; da der Gesellschaft unfreiwillig Gesellschaftsvermögen entzogen worden ist, ist dieser Fall ebenso zu behandeln, wie wenn ein Nichtgesellschafter den entsprechenden Betrag veruntreut hätte.

  • BFH, 30.12.2003 - IV B 21/01

    Klagebefugnis eines Mitunternehmers

    Besonderheiten sind nur dann zu beachten, wenn die festgestellten Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zugute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter in der Lage sind, etwa bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen (Senatsurteile vom 7. Mai 1987 IV R 33/85, BFH/NV 1987, 775; vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238).
  • BFH, 27.04.2007 - VIII B 250/05

    Vertragsauslegung; Überraschungsentscheidung

    Insbesondere eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH-Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 29) wird nicht substantiiert dargelegt.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 8 K 1961/14

    Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter

    Der durch eine Betriebsprüfung nachträglich festgestellte Mehrgewinn einer Personengesellschaft ist grundsätzlich allen Gesellschaftern nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2000, 29 m.w.Nachw.; BFH-Urteile vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl 1997, 241 und vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238).

    Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Mehrgewinne ausschließlich einem Gesellschafter zu Gute gekommen sind und weder die Gesellschaft noch die anderen Gesellschafter, z.B. wegen deren Vermögenslosigkeit, in der Lage sind, bestehende Erstattungsansprüche gegen den Mitunternehmer durchzusetzen und bei zwischenzeitlicher Auflösung und Beendigung des Gesellschaft auch ein wegen der Mehrgewinne bestehender erhöhter Auseinandersetzungsanspruch der anderen Gesellschafter nicht mehr realisiert werden kann (BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, und BFH-Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, jeweils a.a.O).

  • FG München, 26.11.2009 - 11 K 3053/06

    Keine vGA bei Zuwendungen einer GmbH an den mittelbar beteiligten Geschäftsführer

  • FG München, 23.01.2009 - 1 K 561/04

    Ermessensausübung bei der Änderung einer vorläufigen Gewinnfeststellung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 26.05.2003 - 5 K 1853/01

    Nachweis der medizinischen Notwendigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.04.2018 - 13 K 13227/16

    Verteilung des Gewinns der GbR je zur Hälfte auf die an der GbR beteiligten

  • FG Sachsen, 15.04.2002 - 5 K 807/01

    Gesellschaftliche Veranlassung von Barauszahlungen an den

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