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   BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00   

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BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00 (https://dejure.org/2001,1291)
BFH, Entscheidung vom 23.01.2001 - XI R 17/00 (https://dejure.org/2001,1291)
BFH, Entscheidung vom 23. Januar 2001 - XI R 17/00 (https://dejure.org/2001,1291)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Sonderausgaben - Bundesfinanzhof bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Regelung zum "Vorwegabzug" bei Vorsorgeaufwendungen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Ist die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen verfassungswidrig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 194, 416
  • NJW 2001, 1887
  • BB 2001, 770
  • BStBl II 2001, 346
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    d) Können die Kläger unter Beachtung des Art. 6 Abs. 1 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216 [232]) darauf verwiesen werden, dass ihnen im Falle einer getrennten Veranlagung wegen einer dann geringeren Kürzung des Vorwegabzugs höhere und ausreichende Sonderausgabenabzugsbeträge zur Verfügung stehen würden?.

    e) Wie ist es zu rechtfertigen, dass bei einem Ehepaar, bei dem der eine Ehepartner nichtselbständig und der andere selbständig tätig ist, der gemeinsame verdoppelte Vorwegabzug, mit dem speziell die Belange der Selbständigen gewahrt werden sollen, bereits bei einem etwa durchschnittlichen Arbeitslohn eines Ehepartners vollständig aufgezehrt wird? Inwieweit erweist sich die Ausgestaltung des Vorwegabzugs in den Streitjahren für verheiratete Selbständige als im Ganzen "vorteilhaft oder zumindest 'eheneutral'" (vgl. BVerfGE 99, 216 [232], sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, HFR 1991, 672)?.

  • BVerfG, 16.01.1991 - 2 BvR 1400/90

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung des zusätzlichen gemeinsamen Höchstbetrags für

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    e) Wie ist es zu rechtfertigen, dass bei einem Ehepaar, bei dem der eine Ehepartner nichtselbständig und der andere selbständig tätig ist, der gemeinsame verdoppelte Vorwegabzug, mit dem speziell die Belange der Selbständigen gewahrt werden sollen, bereits bei einem etwa durchschnittlichen Arbeitslohn eines Ehepartners vollständig aufgezehrt wird? Inwieweit erweist sich die Ausgestaltung des Vorwegabzugs in den Streitjahren für verheiratete Selbständige als im Ganzen "vorteilhaft oder zumindest 'eheneutral'" (vgl. BVerfGE 99, 216 [232], sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 16. Januar 1991 2 BvR 1400/90, HFR 1991, 672)?.
  • BVerfG, 20.08.1997 - 1 BvR 1523/88

    Verfassungsrechtliche Überprüfung der Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Das BVerfG hat in dem Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 20. August 1997 1 BvR 1523/88 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1998, 397) u.a. ausgeführt, es sei in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Staat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen muss, als es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird.
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH umfasse der Auftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an den Gesetzgeber in dem Beschluss vom 26. März 1980 (1 BvR 121/76, 1 BvR 122/76) zur Neuregelung der Besteuerung der Beamtenpensionen und Sozialversicherungsrenten auch den Regelungsbereich der Vorsorgeaufwendungen des § 10 Abs. 3 EStG.
  • BFH, 28.05.1999 - X B 186/98

    Besteuerung von Altersruhegeld; freiwillig Versicherte

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Der vermeintliche gesetzgeberische Zweck des Vorwegabzugs einer Gleichstellung von Angehörigen der Freien Berufe gegenüber Arbeitnehmern --auf den auch der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1999 X B 186/98 (BFH/NV 1999, 1332) abstelle--, werde vorliegend nicht erreicht, weil die nichtselbständigen Einkünfte der Klägerin zum vollständigen Wegfall des Vorwegabzugs auch für den freiberuflich tätigen Kläger führten.
  • BVerfG, 16.07.1985 - 1 BvL 5/80

    Krankenversicherung der Rentner

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • FG Köln, 16.12.1999 - 2 K 8306/98

    Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG 1990 und 1997

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Das BMF wird nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 16. Dezember 1999 2 K 8306/98 beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Kläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben auf 10 000 DM im Jahre 1990 und auf 7 830 DM im Jahre 1997 in ihren Grundrechten verletzt werden.
  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    e) Reicht es für die Berücksichtigung eines Mindestbedarfes aus, wenn dieser gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 (im Streitjahr 1990) bzw. Nr. 4 (im Streitjahr 1997) EStG zum Teil nur zur Hälfte zum Abzug kommt und damit zum Teil steuerlich belastet bleibt (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246 [264])?.
  • BVerfG, 28.12.1984 - 1 BvR 1472/84
    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    Da die Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG einer steuerlichen Abziehbarkeit der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG gleichzustellen ist (vgl. BMF-Bericht, a.a.O., unter 6. mit Verweis auf BVerfGE 69, 272 [302]), will der Gesetzgeber mit der Regelung des Vorwegabzugs einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei Selbständigen erhöhten Vorsorgebedarf berücksichtigen (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des BVerfG vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84, 1 BvR 1473/84, HFR 1985, 337).
  • BVerfG, 02.05.1978 - 1 BvR 136/78
    Auszug aus BFH, 23.01.2001 - XI R 17/00
    d) Im Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 2. Mai 1978 1 BvR 136/78 (HFR 1978, 293) hat das BVerfG u.a. darauf abgehoben, dass sich aus § 3 Nr. 62 EStG nur dann eine dem Arbeitnehmer verbleibende Vergünstigung ergebe, wenn der Arbeitgeberanteil den Kürzungsbetrag beim Vorwegabzug überschreite.
  • BVerfG, 08.03.1978 - 1 BvR 117/78

    Gewährung eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen - Verlust und Gewinn eines

  • FG Münster, 04.12.2002 - 8 K 2768/01

    Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses durch vorläufige Steuerfestsetzung während

    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in dem Beschluss vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 verfassungsrechtliche Zweifel an der Sonderausgabenregelung geäußert und dem Bundesminister der Finanzen aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten.

    Nachdem die Kl. im Klageverfahren zunächst beantragt haben, das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in dem Verfahren XI R 17/00 auszusetzen, meinen sie nunmehr in der mündlichen Verhandlung, dass ihrem Rechtsschutzbegehren mit einer Aussetzung des Verfahrens nicht genüge getan sei.

    Entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 29.08.2001 8 K 4541/98 E EFG 2001, 203 könnten die vom Senat angeführten Beschlüsse des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346 nicht dazu führen, dass ihre Klage unzulässig sei.

    Eine umfassende verfassungsrechtliche Prüfung werde durch den BFH in den Verfahren (XI R 17/00 und XI R 41/99), ersichtlich aus den Beschlüssen vom 20.12.2000 und vom 23.01.2001, durchgeführt.

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 BStBl. II 2001, 346, mit denen der BFH den BMF zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, dass der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

    Zudem betrifft das beim BFH anhängige Verfahren XI R 17/00 die Streitjahre 1990 und 1997.

    Wie bereits oben ausgeführt, hält der Senat die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 für Fälle, die wegen ihrer zu erwartenden umfassenden Prüfung der hier vorliegenden verfassungsrechtlichen Rechtsfrage qualitativ insoweit mit Verfahren, die bereits beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig sind, vergleichbar sind.

    Zu klären ist, ob der Senat hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses bzgl. der Klärung einer verfassungsrechtlichen Streitfrage die beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 und XI R 41/99 zu Recht qualitativ insoweit mit bereits beim BVerfG anhängigen Verfahren zur Prüfung von verfassungsrechtlichen Streitpunkten gleichsetzen durfte.

  • BFH, 11.12.2002 - XI R 17/00

    Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen

    Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten; der Senat hatte es mit Beschluss vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) zum Beitritt aufgefordert.

    Soweit sich aus den Beschlüssen des Senats vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770) und in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 sowie aus dem Senatsurteil vom 14. Juni 2000 XI R 57/99 (BFHE 192, 304, BStBl II 2001, 28) eine andere Auslegung des Beschlusses des BVerfG in HFR 1998, 397 ergibt, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • FG Hamburg, 02.07.2002 - II 47/01

    Anspruch auf vorläufige Steuerfestsetzung nach Änderung

    Von dem Beschluss des BFH vom 23.1.2001 in der Sache XI R 17/00 hätten sie bei Abgabe der Erledigungserklärung keine Kenntnis gehabt, so dass sie seinerzeit die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuern insoweit nicht hätten beantragen können.

    In Fachzeitschriften sei bereits vor dem Erörterungstermin vom 15.9.2000 auf das bei dem BFH anhängige Revisionsverfahren, Az.: XI R 17/00, hingewiesen worden.

    Hinsichtlich der Frage, ob die Vorschrift des § 10 Abs. 3 EStG in den auch für die Streitjahre geltenden Fassungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, sind Verfahren bei dem Bundesfinanzhof anhängig (Az.: XI R 17/00 und XI R 41 /99).

    So hat der BFH mit Beschluss vom 23. Januar 2001 in dem Verfahren XI R 17/00 (BFHE 194, 416 , BStBl II 2001, 346) das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Köln vom 16. Dezember 1999 2 K 8306/98 beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die dortigen Kläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in den Jahren 1990 - 1997 in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • BFH, 19.05.2004 - III R 55/03

    Stl. Entlastung durch Zahlung von Kindergeld

    Im Hinblick auf das damals wegen dieser Frage anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) XI R 17/00 ließ das FG die Revision zu.

    Das BVerfG hat den Gesetzgeber auch nicht verfassungsrechtlich für verpflichtet erachtet, die Rechtslage rückwirkend (dort bezogen auf das Veranlagungsjahr 1996) zu bereinigen (Urteil des BVerfG vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618; ferner im Einzelnen BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 41/99, BFHE 200, 529, BStBl II 2003, 179, mit Anmerkung von von Eichborn in HFR 2003, 345; vom 11. Dezember 2002 XI R 17/00, BFHE 201, 437, BStBl II 2003, 650, betreffend Veranlagungszeitraum 1997).

  • FG Köln, 30.10.2002 - 12 K 5343/01

    Familienexistenzminimum 1999 und Kürzung des Vorwegabzugs

    Zwar erwägt der Bundesfinanzhof wohl die Vorlage dieser Frage an das Bundesverfassungsgericht, wie sich aus den Anfragen an dem BMF vom 20.12.2000 XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346 ergibt.

    Hinsichtlich der Begrenzung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen wird im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 20.12.2000 XI R 41/99, BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346, die Revision zugelassen.

  • BFH, 12.03.2003 - X B 211/01

    Vorsorgeaufwendungen; Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage für 1989

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • BFH, 25.03.2003 - X B 212/01

    Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendungen, Verfassungsmäßigkeit der Rechtslage 1988

    Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die BFH-Beschlüsse vom 23. Januar 2001 XI R 17/00 (BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346) und vom 20. Dezember 2000 XI R 41/99 (BFH/NV 2001, 770).

    b) Im Übrigen erörtert der XI. Senat in seinen Beschlüssen in BFHE 194, 416, BStBl II 2001, 346 und BFH/NV 2001, 770 --unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in HFR 1998, 397-- die Frage, ob verheiratete selbständig Tätige durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben vor allem im Vergleich zu Arbeitnehmern gleichheitswidrig behandelt oder sonst in ihren Grundrechten verletzt werden.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.11.2001 - 4 K 2670/99

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei pauschal besteuerten

    Mit der Regelung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und seiner in Satz 2 EStG geregelten Kürzung will der Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen Selbständigen und versicherungspflichtigen Arbeitnehmern schaffen und den bei den Selbständigen auftretenden erhöhten Versorgungsbedarf berücksichtigen, weil sich diese Gruppe von Steuerpflichtigen selbst eine Altersversorgung aufbauen muss, während versicherungspflichtige Arbeitnehmer nur die so genannten Arbeitnehmeranteile zu tragen haben und die Arbeitgeberanteile ohne Zurechnung zum Arbeitslohn und ohne Anrechnung auf den Grundhöchstbetrag des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in aller Regel als Betriebsausgaben abziehbar und deshalb nicht mit Steuern vom Einkommen belastet sind (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346 und Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Dezember 1984 1 BvR 1472/84 und 1473/84, HFR 1985, 337).

    Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfrage und nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren XI R 17/00 zugelassen.

    In diesem Verfahren hat er das Bundesministerium der Finanzen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Revisionskläger durch die Begrenzung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen auf 7.830,00 DM im Jahr 1997 in ihren Grundrechten verletzt sind (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2001 XI R 17/00, BStBl II 2001, 346 ).

  • FG Münster, 29.08.2001 - 8 K 4541/98

    Unentgeltlichkeit der Überlassung von Wohnraum als Voraussetzung für den vollen

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, daß die inzwischen beim BFH anhängigen Fälle XI R 17/00 und XI R 41/99 Musterverfahren darstellen, die zu der erforderlichen umfassenden Klärung der hier streitigen Frage führen.

    Der Senat entnimmt den Gründen zu den Beschlüssen des BFH vom 20.12.2000 XI R 41/99 BFH/NV 2001, 770 und vom 23.01.2001 XI R 17/00 BStBl II 2001, 346 , mit denen der BFH den Bundesminister der Finanzen (BMF) zum Beitritt zu den Verfahren aufgefordert hat, daß der BFH die unterschiedlichsten Fallgestaltungen prüft, bei denen die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 3 EStG aus den dort angegebenen verschiedenen Gründen in Betracht kommt.

    Zudem betrifft das beim BFH anhängigen Verfahren XI R 17/00 die Streitjahre 1990 und 1997.

  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2005 - 1 K 396/02

    Auslegung eines Vorläufigkeitsvermerks

    Gerade auch im Hinblick darauf, dass in dem Einkommensteuerbescheid neben der Freistellung des Existenzminimums von Kindern allein die Kürzung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG erläutert wird, lag es aus der Sicht der Empfänger vor diesem Hintergrund nahe, dass der Vorläufigkeitsvermerk auch diese Fragen umfasste, zumal auch in dem BFH-Verfahren mit dem Aktenzeichen XI R 17/00, das offenbar Anlass für die Einfügung des Vorläufigkeitsvermerks durch die Finanzbehörden war, die Frage der Verfassungsmäßigkeit der sich aus § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG ergebenden Kürzung des Vorwegabzugs bei Ehegatten geprüft worden ist (vgl. die Beitrittsaufforderung an das BMF vom 23. Januar 2001, BStBl. II 2001, 346 und Ziff. II. 3. a) des Urteils v. 11. Dezember 2002, BStBl. II 2003, 650).
  • FG Hamburg, 02.11.2001 - II 327/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß

  • FG Hessen, 13.12.2001 - 1 K 3268/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit; Vorsorgeaufwendung; Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit;

  • FG Baden-Württemberg, 03.01.2011 - 13 K 3555/09

    Ablehnung eines schlichten Änderungsantrags - Erledigung des Einspruchs durch

  • BFH, 06.03.2003 - XI R 47/01

    Abzug von Vorsorgeaufwendungen; Haushaltsfreibetrag

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 1/02

    § 10 Abs. 3 EStG verfassungsgemäß

  • BFH, 23.07.2003 - XI B 162/01

    Begrenzter Abzug von Vorsorgeaufwendungen

  • BFH, 21.11.2001 - XI B 106/01

    Beschwerde - Beschwerdebegründung - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulassungsgründe

  • FG Hamburg, 24.04.2002 - V 277/01

    Klage kann alleine gegen Einspruchsentscheidung gerichtet

  • FG Münster, 21.09.2001 - 13 V 2904/01

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höchstbetragsbegrenzung

  • FG Berlin, 08.04.2003 - 7 K 7261/01

    Keine Berücksichtigung der Vergünstigungen des BerlinFG bei Anwendung des § 53

  • FG Hessen, 28.11.2002 - 13 V 3363/02

    Sonderausgaben; Aussetzung der Vollziehung; Vorwegabzug; Vorsorgeaufwendungen;

  • FG Hessen, 13.12.2001 - 1 K 3267/01

    Beschränkte Abzugsfähigkeit; Vorsorgeaufwendung; Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit;

  • FG München, 15.06.2001 - 13 V 1669/01

    Vorläufiger Rechtsschutz bei verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit

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