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   BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00   

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https://dejure.org/2001,2934
BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00 (https://dejure.org/2001,2934)
BFH, Entscheidung vom 12.06.2001 - VII R 49/00 (https://dejure.org/2001,2934)
BFH, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - VII R 49/00 (https://dejure.org/2001,2934)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsentscheidung - Überdenkungsverfahren - Teil-Bewertung - Steuerberaterprüfung

  • Judicialis

    StBerG § 37; ; DVStB § 25 Abs. 2; ; FGO § 74; ; FGO § 76 Abs. 2; ; ZPO § 295

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einwendungen gegen Bewertung von Prüfungsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 74, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1
    Aussetzung des Verfahrens; Einwendungen; Steuerberaterprüfung; Verwaltungsinternes Kontrollverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 195, 93
  • BB 2001, 1782
  • BStBl II 2001, 736
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 10.08.1993 - VII B 68/93

    Aussetzung eines Klageverfahrens über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00
    Der Umfang der Hinweispflicht des Gerichts ist grundsätzlich davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790); von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er das Institut des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens kennt und weiß, dass er die Aussetzung eines Klageverfahrens beantragen kann, damit jenes durchgeführt werde (s. schon Beschluss des Senats vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50).

    Zwar kann, auch wenn der Prüfling substantiierte Einwendungen vorgetragen hat, auf die Aussetzung des Verfahrens und die Durchführung des verwaltungsinternen Überdenkungsverfahrens dann verzichtet werden, wenn der Prüfling auf dieses Verfahren --ausdrücklich oder sinngemäß-- verzichtet und eine sofortige Entscheidung des Gerichts begehrt (vgl. Beschluss des Senats in BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50).

  • BFH, 18.07.1990 - I R 12/90

    Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des

    Auszug aus BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH stellt es einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn das FG eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Verfahren gemäß § 74 FGO hätte aussetzen müssen, sein Ermessen bei der Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens also auf Null reduziert war, weil nur die Aussetzung des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers befriedigen konnte (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, und vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).
  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 12/98

    Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH stellt es einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens und damit einen Verfahrensfehler dar, wenn das FG eine Sachentscheidung trifft, obwohl es das Verfahren gemäß § 74 FGO hätte aussetzen müssen, sein Ermessen bei der Entscheidung über die Aussetzung des Klageverfahrens also auf Null reduziert war, weil nur die Aussetzung des Verfahrens das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers befriedigen konnte (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18. Juli 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986, und vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).
  • BFH, 21.06.1988 - VII R 135/85

    Finanzgerichtsverfahren - Strafakten

    Auszug aus BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00
    In der Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung liegt ebenso wenig ein Verzicht auf eine Rüge (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00
    Das zur Wahrung des Rechtsschutzanspruches des Prüflings einerseits und des den Prüfern zustehenden Bewertungsvorrechts andererseits durchzuführende verwaltungsinterne Kontrollverfahren setzt daher nach der Rechtsprechung des Senats ebenso wie der des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35.92, BVerwGE 92, 132) voraus, dass der Prüfling sich mit der Bewertung der Prüfungsentscheidung durch die Prüfer im Einzelnen auseinander setzt und gegen diese ggf. substantiierte Einwendungen vorbringt, d.h. --soweit ihm dies möglich ist-- genau angibt, aus welchen Gründen er meint, dass seine Leistung zu schlecht bewertet worden ist.
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) näher ausgeführt hat, beruht die Bewertung einer Prüfungsleistung auf komplexen Erwägungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen, insbesondere auf den persönlichen, subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer und Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt und aufgrund des Gebots der Chancengleichheit der Prüflinge bei der Notenvergabe anzuwenden haben (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34).
  • BFH, 19.10.1993 - VIII R 61/92

    Inhalt und Umfang einer Hinweispflicht des Gerichts - Merkmal der

    Auszug aus BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00
    Der Umfang der Hinweispflicht des Gerichts ist grundsätzlich davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Oktober 1993 VIII R 61/92, BFH/NV 1994, 790); von einem Rechtsanwalt darf erwartet werden, dass er das Institut des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens kennt und weiß, dass er die Aussetzung eines Klageverfahrens beantragen kann, damit jenes durchgeführt werde (s. schon Beschluss des Senats vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50).
  • BFH, 21.01.1999 - VII R 35/98

    Begründungsverlangen nach mündlicher Steuerberaterprüfung

    Auszug aus BFH, 12.06.2001 - VII R 49/00
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. Januar 1999 VII R 35/98 (BFHE 187, 373, BStBl II 1999, 242) näher ausgeführt hat, beruht die Bewertung einer Prüfungsleistung auf komplexen Erwägungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen, insbesondere auf den persönlichen, subjektiven Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer und Einschätzungen und Erfahrungen, die die Prüfer im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt und aufgrund des Gebots der Chancengleichheit der Prüflinge bei der Notenvergabe anzuwenden haben (vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34).
  • BFH, 29.01.2016 - X B 93/15

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt

    Zum einen ist die richterliche Hinweispflicht bei Beteiligten, die --wie hier-- durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, reduziert (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736, unter II.1.).
  • BFH, 10.09.2003 - X B 132/02

    NZB: Hinweispflicht, Urkundenbeweis

    Im Übrigen ist die Hinweispflicht bei Beteiligten, die --wie hier-- durch einen fachkundigen Prozessbevollmächtigten vertreten sind, reduziert (BFH-Entscheidungen vom 28. November 1991 XI R 13/90, BFH/NV 1992, 609, unter 2. a; vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, BStBl II 1995, 353, unter C. II. 3.; vom 8. Oktober 1998 III B 21/98, BFH/NV 1999, 496; vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736, unter II. 1.).
  • BFH, 20.08.2014 - VII B 116/14

    Aussetzung des Klageverfahrens bei Antrag auf verwaltungsinternes

    Zwar steht die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, doch verengt sich dieses Ermessen dahin, dass das Gericht das Klageverfahren --auch ohne einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag des Prüflings-- aussetzen und der Prüfungsbehörde Gelegenheit zur Durchführung des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens geben muss, wenn der Prüfling substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistung erhoben hat (Senatsurteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736).
  • BFH, 20.11.2003 - VII B 214/03

    Steuerberaterprüfung: Anfechtbarkeit von Prüfungsentscheidungen

    Beruht die Bewertung --wie in der Regel bei der Benotung der schriftlichen Leistungen in einer Steuerberaterprüfung, für welche ein System von Punkten angewandt wird, die einzelnen Teilaspekten der Prüfungsleistung zugeordnet sind-- auf der Summe von Einzelbewertungen von genau abgegrenzten Teilen der Bearbeitung, so sind Einwendungen des Prüflings in dem vorgenannten Sinne nur dann ausreichend substantiiert, wenn angegeben ist, welche dieser Teil-Bewertungen von dem Prüfling aus welchen Gründen beanstandet werden (Senatsurteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736).
  • BFH, 03.04.2002 - IX B 151/01

    Einspruch; Rücknahme der Erklärung - Zugang

    Der Umfang der Hinweispflicht des Gerichts ist grundsätzlich davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736).
  • FG Sachsen, 03.08.1999 - 6 K 89/99

    Fehlerhaftigkeit der Zustellung eines Gerichtsbescheids; Wirksamkeit der

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  • BFH, 12.12.2003 - VII B 213/03

    Wiedereinsetzung wegen Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

    Für den Fall der Anfechtung einer Prüfungsentscheidung hat der erkennende Senat zudem bereits entschieden, dass der Prüfling sich mit der Bewertung der Prüfungsleistung durch die Prüfer im Einzelnen auseinander setzen, gegen diese ggf. substantiierte Einwendungen vorbringen und genau angeben muss, aus welchen Gründen er meint, dass seine Leistung zu schlecht bewertet worden sei (Senatsurteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736).
  • BFH, 12.08.2004 - VII S 25/03

    Erfolgsaussichten einer auf grundsätzlicher Bedeutung und Verfahrensmängel

    In diesem Fall ist die dem Gericht obliegende Hinweispflicht reduziert (Senats-Urteil vom 12. Juni 2001 VII R 49/00, BFHE 195, 93, BStBl II 2001, 736).
  • VG Minden, 04.12.2003 - 2 K 5130/03

    Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Gerichtliche

    vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92 - und Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39/94 -, sowie BFH, Urteil vom 12. Juni 2001 - VII R 49/00 -, BStBl II, S. 736 f.; ferner OVG NRW, Urteile vom 5. November 1993 - 22 A 2747/92 - und vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -.
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