Rechtsprechung
   BFH, 27.09.2001 - X R 134/98   

Volltextveröffentlichungen (9)

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  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Erlass von Säumniszuschlägen und Steuerschulden - Persönliche Billigkeitsgründe bei vermögenslosem Steuerpflichtigen - Anforderungen an außergerichtliches Vorverfahren - Keine Erlassbefugnis des Finanzgerichts, sondern Entscheidung durch Verpflichtungsurteil (§ 101 FGO)

  • NWB SteuerXpert START

    AO 1977 § 227; FGO § 44 Abs. 1

  • NWB SteuerXpert START

    AO 1977 § 227; FGO § 44 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Billigkeitserlass, um den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz zu ermöglichen?

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Auch uneintreibbare Schulden belasten die Zukunft

  • financialmind.de (Kurzinformation)

    Auch uneintreibbare Schulden belasten die Zukunft

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 227, FGO § 44, FGO § 102
    Billigkeit; Erlaß; Ermessen; Vorverfahren

Verfahrensgang

  • FG Düsseldorf, 20.03.1997 - 10 K 7339/94
  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

Zeitschriftenfundstellen

  • BFHE 196, 400
  • BB 2002, 342
  • DB 2002, 670
  • BStBl II 2002, 176



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Wird zitiert von ... (53)  

  • FG Köln, 06.11.2002 - 11 K 1612/00  

    Erlass von Säumniszuschlägen

    Schließlich könne auch unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 27.09.2001 (X R 134/98, BStBl II 2002, 176) nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch die Steuerrückstände gehindert gewesen sei, eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

    In keinem Fall darf es Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis selbst erlassen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176).

    § 227 AO betrifft nach Wortlaut und systematischer Stellung im Erhebungsverfahren nur die in der Einziehung liegenden Unbilligkeiten; auf den Vorteil, der im Erlöschen der Steuerschulden (§ 47 AO; hier: Säumniszuschläge) gesehen werden könnte, kommt es deshalb nicht entscheidend an (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 2002, 176, 179).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Verhältnisse ausnahmsweise anders z.B. dann zu beurteilen, wenn die Steuerrückstände (hier: Säumniszuschläge) den Steuerpflichtigen hindern, eine neue (selbständige) Erwerbstätigkeit aufzunehmen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176).

    Der erkennende Senat schließt daraus, das die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen nicht hindern dürfen, überhaupt eine neue Erwerbstätigkeit zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz aufzunehmen; das vom Bundesfinanzhof in Klammern gesetzte Wort "selbständige" als Ergänzung zum Wort Erwerbstätigkeit ist als Erläuterung der Erwerbstätigkeit anzusehen, die sich im Urteilsfall (vgl. BFH in BStBl II 2002, 176, 179) auf eine Taxikonzession gründen und zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit gewerblichem Einkünften führen sollte.

    Der Erlaß ist in diesem Fall mit einem wirtschaftlichen Vorteil für die Klägerin verbunden und er wirkt sich auf ihre Existenz konkret aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.03.1990 VII S 3/90, BFH/NV 1991, 171; vom 24.04.1992 XI B 76/91, BFH/NV 1992, 692; BFH in BStBl II 2002, 176, 179).

    Er hat deshalb insoweit den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht umfassend und einwandfrei ermittelt, obgleich der Untersuchungsgrundsatz auch im Erlaßverfahren gilt (vgl. BFH in BStBl II 2002, 176, 179).

    Diese mangelnde Sachverhaltsermittlung und die daraus resultierende Nichtberücksichtigung der Möglichkeit, dass die Klägerin nach dem (vollständigen) Erlaß der Säumniszuschläge eine Berufstätigkeit aufnehmen und sich so eine neue wirtschaftliche Existenz wiederaufbauen kann, führen zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung (vgl. BFH in BStBl II 2002, 176, 179 unter Hinweis auf Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 5 AO, Rnr. 37).

  • FG Köln, 14.05.2009 - 2 K 2241/02  

    Anwendung des "alten" Körperschaftsteueranrechnungsverfahrens auf "ausländische"

    Auch diese schließt in der nach dem Gesetz erforderlichen Weise das außergerichtliche Vorverfahren förmlich ab ( BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, BStBl II 2002, 176).

    § 44 Abs. 1 FGO fordert die erfolglose Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht nur, um die Finanzgerichte vor nicht hinreichend vorbereiteten Klagen zu schützen, sondern hat auch Bedeutung für den Rechtsuchenden, der so einen zusätzlichen kostenlosen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann, und gibt der Verwaltung die Möglichkeit der Selbstkontrolle ( BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, a.a.O.).

    Der Schutz des Steuerpflichtigen, den § 44 FGO nicht zuletzt anstrebt, würde sich ins Gegenteil verkehren ( BFH-Urteil vom 27. September 2001 X R 134/98, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.06.2009 - 4 L 36/07  

    zum Erlass aus Billigkeitsgründen

    Nach dieser Vorschrift ist die gerichtliche Prüfung des den Erlass ablehnenden Bescheides darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 05.06.2009 - 4 O 71/09 - BFH, Urt. v. 27.09.2001 - X R 134/98 -, zit. nach juris).

    Bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit kommt deshalb ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. BFH, Urt. v. 27.09.2001 - X R 134/98 -, zit. nach juris).

    Die Behörde kann ihr Ermessen nämlich nur dann sachgerecht ausüben, wenn sie den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt (BFH, Urt. v. 27.09.2001, a. a. O.).

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