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   BFH, 19.09.2001 - III R 84/97   

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BFH, 19.09.2001 - III R 84/97 (https://dejure.org/2001,1940)
BFH, Entscheidung vom 19.09.2001 - III R 84/97 (https://dejure.org/2001,1940)
BFH, Entscheidung vom 19. September 2001 - III R 84/97 (https://dejure.org/2001,1940)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Betriebsstätte - Unternehmenstätigkeit - Wirtschaftsleben - Investitionszulage - Geförderte Wirtschaftsgüter - Bindungsfrist - Unvorhersehbares Ereignis - Unabwendbares Ereignisses - Unternehmerischer Bereich

  • Judicialis

    InvZV § 2 Satz 1 Nr. 6; ; DMBilG § 1 Abs. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZV § 2 S. 1 Nr. 6; DMBilG § 1 Abs. 5
    Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    InvZV § 2 S 1 Nr 6
    Aufgabe; Fehlmaßnahme; Verbleiben; Verschrottung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 447
  • BB 2002, 294
  • DB 2002, 357
  • BStBl II 2002, 106
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.04.1999 - III R 32/98

    Investitionszulage: Dreijahreszeitraum bei Betriebseinstellung

    Auszug aus BFH, 19.09.2001 - III R 84/97
    Daher sind die Zugehörigkeitsvoraussetzungen zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte auch nach der InvZV nur erfüllt, wenn die angeschafften/hergestellten Wirtschaftsgüter drei Jahre lang zum Anlagevermögen eines aktiv am Verkehrsleben teilnehmenden Betriebes gehören; ein nur noch abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit reicht nicht aus, um dem allgemeinen Sinn und Zweck der investitionszulagenrechtlichen Förderung zu entsprechen (Senatsurteil vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

    a) Obwohl der Wortlaut der InvZV wie auch derjenige anderer Investitionszulagengesetze an sich überhaupt keine Ausnahmen von der dreijährigen Zugehörigkeits- und Bindungsfrist vorsieht, hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zu vergleichbaren Verbleibensregelungen, wenn auch nur in eng begrenzten Fällen, Ausnahmen hiervon zugelassen (BFH-Urteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, m.w.N.).

    Ob ein Wirtschaftsgut technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles, wobei die Prüfung in erster Linie der Tatsacheninstanz obliegt (BFH-Urteil in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615).

  • BFH, 28.06.1991 - III R 74/89

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die nicht während des

    Auszug aus BFH, 19.09.2001 - III R 84/97
    Das Verschrotten bzw. die funktionslose Belassung von Wirtschaftsgütern in der Betriebsstätte X sei nicht investitionszulagenschädlich, denn diese Betriebsstätte sei während der Dauer der Dreijahresfrist ein aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmender Betrieb i.S. des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juni 1991 III R 74/89 (BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932) gewesen.

    Wenn der Unternehmer daraufhin die Ausrichtung seines Unternehmens ändere, führe dies jedoch nicht dazu, dass er Investitionszulagen zurückzugewähren habe, solange ein operatives Geschäft weiterhin existiere (BFH in BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932).

    Dass nur ein werbender Betrieb für eine Förderung durch Investitionszulagen in Betracht kommt, hat der erkennende Senat zunächst im Urteil in BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932 für die §§ 1, 4a des Investitionszulagengesetzes 1979 (InvZulG 1979) entschieden.

  • BFH, 07.09.2000 - III R 44/96

    Keine Investitionszulage auch im Fall der Verschrottung eines noch nicht

    Auszug aus BFH, 19.09.2001 - III R 84/97
    Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist --zeitlich begrenzt-- Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln (Fortführung des Senatsurteils vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37).

    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 242/95 (BFH/NV 1996, 932) hervorgehoben und in seinem Urteil vom 7. September 2000 III R 44/96 (BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37) erneut bekräftigt.

    Vielmehr muss die Verbleibensvoraussetzung in § 2 Satz 1 Nr. 6 InvZV im gleichen Sinne verstanden werden wie bereits nach dem Inhalt früherer Fördergesetze (BFH-Urteil in BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37).

  • BFH, 12.04.1994 - III R 64/91

    Keine Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die vor Ablauf des

    Auszug aus BFH, 19.09.2001 - III R 84/97
    Insbesondere betriebswirtschaftliche Gründe, also vornehmlich Erwägungen der Rentabilität, rechtfertigen keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist (BFH-Urteile vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741; vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).
  • BFH, 05.05.1988 - III R 181/83

    Anspruch auf eine Regionalzulage für neu angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter

    Auszug aus BFH, 19.09.2001 - III R 84/97
    Insbesondere betriebswirtschaftliche Gründe, also vornehmlich Erwägungen der Rentabilität, rechtfertigen keine Ausnahme von der gesetzlichen Verbleibfrist (BFH-Urteile vom 5. Mai 1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741; vom 12. April 1994 III R 64/91, BFHE 175, 173, BStBl II 1994, 711).
  • BFH, 09.05.1996 - III B 242/95

    Anforderungen an die Verbleibvoraussetzungen bei Transportmitteln für die

    Auszug aus BFH, 19.09.2001 - III R 84/97
    Dies hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 9. Mai 1996 III B 242/95 (BFH/NV 1996, 932) hervorgehoben und in seinem Urteil vom 7. September 2000 III R 44/96 (BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37) erneut bekräftigt.
  • FG Münster, 23.04.2013 - 11 K 1214/10

    Rückforderung einer aus Anlass der Anschaffung eines Wirtschaftsguts festgesetzte

    Dies ist aus der jeder Investitionszulage grundsätzlich eigenen Zielsetzung der Stärkung der Wirtschaftskraft mit allen ihren Auswirkungen, insbesondere für die Arbeitsplatzbeschaffung und -sicherung hergeleitet (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2001 III R 84/97, BStBl II 2002, 106 unter II 2 m.w.N.).

    Diese sind aber nur in eng begrenzten Fällen möglich (vgl. BFH-Urteile vom 27.04.1999 III R 32/98, BStBl II 1999, 615, und vom 19.09.2001 III R 84/97, BStBl II 2002, 106 jeweils m.w.N., sowie BFH-Beschlüsse vom 29.03.2006 III B 180/05, BFH/NV 2006, 1512, und vom 04.12.2009 III B 120/08, BFH/NV 2010, 685).

    Insbesondere vermögen betriebswirtschaftliche Gründe, also vornehmlich Erwägungen der Rentabilität, keine Ausnahme rechtfertigen (BFH-Urteil vom 19.09.2001 III R 84/97, BStBl II 2002, 106, sowie BFH-Beschluss vom 05.05.1988 III R 181/83, BFH/NV 1988, 741).

    Ob ein Wirtschaftsgut technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles (vgl. BFH-Urteile vom 27.04.1999 III R 32/98, BStBl II 1999, 615, und vom 19.09.2001 III R 84/97, BStBl II 2002, 106).

    Soweit in der Rechtsprechung der Gesichtspunkt eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, angesprochen ist, (vgl. BFH-Urteil vom 19.09.2001 III R 84/97, BStBl. II 2002, 106, unter II 4b a. E.), handelt es sich um eine speziell aufgeführte mögliche Ursache im Zusammenhang mit dem Merkmal eines technischen/wirtschaftlichen Verbrauchs, die abzugrenzen ist von allgemeinen Abschätzungen über den rentablen Einsatz des betreffenden Wirtschaftsguts im Unternehmen des Investors.

  • BFH, 18.12.2013 - III R 56/12

    Investitionszulagenrechtliche Zugehörigkeitsvoraussetzungen bei Untergang

    Entsprechend erfüllt ein Betrieb oder eine Betriebsstätte, der oder die vor Ablauf des Bindungszeitraums in das Abwicklungsstadium eintritt, die Fördervoraussetzungen nicht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106).

    Insoweit wurde zu früheren Fassungen des InvZulG entschieden, dass zwar betriebswirtschaftliche Gründe, insbesondere Gründe der Rentabilität, keine Ausnahmen von der Einhaltung des Bindungszeitraums rechtfertigen, indessen ein vorzeitiges Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte dann unschädlich ist, wenn die Gründe hierfür im Wirtschaftsgut selbst liegen, weil es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hat (Senatsurteil in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106, m.w.N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 20.04.2004 - 5 K 244/00

    Erfüllung der Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen bei Einstellung der

    Bei Eintritt eines Betriebs in das Abwicklungsstadium vor Ablauf der Verbleibensfrist sind daher die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt (BFH BStBl II 2002, 106 m.w.N.).

    Ein vorzeitiges Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn die Gründe hierfür im Wirtschaftsgut selbst liegen (z B BFH BStBl II 2002, 106 m.w.N.; 582).

    Dabei ist sowohl bei der Gewährung der InvZul als auch bei deren Rückforderung auf die einzelnen Wirtschaftsgüter abzustellen (z.B. BFH BStBl II 2002, 106).

  • BFH, 07.03.2002 - III R 41/98

    InvZulG : Verbleibensvoraussetzungen bei Betriebsunterbrechung

    Bei Eintritt eines Betriebs in das Abwicklungsstadium vor Ablauf der Verbleibensfrist sind daher die Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt (Senatsurteil vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106, m.w.N.).

    Ein vorzeitiges Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betrieb bzw. der Betriebsstätte erkennt der Senat ausnahmsweise dann als unschädlich an, wenn die Gründe hierfür im Wirtschaftsgut selbst liegen, weil es technisch abgenutzt oder wirtschaftlich verbraucht ist und auch für Dritte keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert hat (Senatsurteil in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106, m.w.N.).

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 47/07

    Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei Übertragung einer

    Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die vom BFH für das Investitionszulagenrecht entwickelten Rechtsgrundsätze, nach denen für eine Förderung durch Investitionszulagen nur ein werbender, aktiv am Verkehrsleben teilnehmender und nicht ein nur abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit in Betracht kommt (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37; vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615; vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106), dem Grunde nach auch für die Förderung nach den §§ 2, 4 FördG gelten (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2101).

    Die Übernahme eines solchen neuen Mandats weist einen erheblichen Unterschied zu den vom FG in Bezug genommenen BFH-Urteilen auf, die den Anspruch auf Investitionszulage bei stillgelegten Betrieben zum Gegenstand hatten (BFH-Urteile in BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; in BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37; in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615; in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106).

  • BFH, 31.08.2006 - III R 26/04

    Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des § 2 Satz 1 InvZulG

    Betriebe bzw. Betriebsstätten im Sinne des Investitionszulagenrechts liegen nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur vor, wenn sie aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen (z.B. Senatsurteile vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37, und vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106, jeweils m.w.N.).

    Die Gründe für den wirtschaftlichen Verbrauch dürfen aber nicht darauf zurückzuführen sein, dass der Investor aus betriebswirtschaftlichen Gründen seinen Betrieb einstellt oder umstellt (Senatsurteile in BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615, und in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106).

  • BFH, 14.11.2013 - III R 17/12

    Rückforderung von Investitionszulage nach Produktionsverlagerung

    Eine Ausnahme von den Bindungsvoraussetzungen kommt nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut aufgrund eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses, das dem üblichen unternehmerischen Bereich nicht zugeordnet werden kann, vorzeitig technisch oder wirtschaftlich verbraucht ist (Senatsurteile vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106, sowie vom 29. Mai 2008 III R 45/05, BFH/NV 2008, 1878).
  • BFH, 20.07.2007 - XI S 32/06

    Verbleibensvoraussetzung nach Betriebsveräußerung

    Die vom FG zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung herangezogenen BFH-Urteile betreffen sämtlich Betriebe, die stillgelegt wurden und deren Anlagevermögen veräußert oder verschrottet wurde (s. BFH-Urteile vom 28. Juni 1991 III R 74/89, BFHE 165, 432, BStBl II 1991, 932; vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37; vom 27. April 1999 III R 32/98, BFHE 188, 475, BStBl II 1999, 615; vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106).

    Es lässt sich daher bislang nicht feststellen, dass nur noch Tätigkeiten entfaltet wurden, die darauf abzielten, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens "abzuwickeln" (so z.B. BFH-Urteil in BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106).

  • FG Sachsen, 12.10.2006 - 4 K 1442/01

    Erfüllung der Verbleibensvoraussetzung des § 2 Nr. 2 FördG bei abwickelnder

    Das Fehlen einer derartigen werbenden Tätigkeit des Klägers steht der Annahme einer Betriebsstätte im fördergebietrechtlichen Sinne entgegen: Die vom BFH für das Investitionszulagenrecht entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze - danach kommt für eine Förderung durch Investitionszulagen nur ein werbender, aktiv am Verkehrsleben teilnehmender Betrieb in Betracht, nicht hingegen ein nur noch abzuwickelnder Betrieb ohne werbende Tätigkeit (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. September 2001 III R 84/97, BStBl II 2002, 106 ff.; vom 27. April 1999 III R 32/98, BStBl II 1999, 615, 619 unter II 2 b der Gründe; vom 7. September 2000 III R 44/96, BStBl II 2001, 37 ) - können auf das Fördergebietsrecht übertragen werden.

    Denn das FördG , zusammen eingeführt mit dem Investitionszulagengesetz 1991 durch das Steueränderungsgesetz 1991, verfolgt ausweislich der Bezeichnung des Steueränderungsgesetzes 1991 "Gesetz zur Förderung von Investitionen und Schaffung von Arbeitsplätzen im Beitrittsgebiet sowie zur Änderung steuerrechtlicher und anderer Vorschriften", BGBl 1991 1, 1322 ff.) in gleicher Weise wie das InvZulG den Zweck, Investitionen im Beitrittsgebiet anzuregen und dadurch zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beizutragen (vgl. zum Zweck des FördG auch: Masuch, in: Bordewin/Brandt, FördG , Vorbemerkung Rn. 2; Stuhrmann, in: Blümich, FördG , § 1 Rn. 2; vgl. zum entsprechenden Zweck des InvZulG die o.a. BFH-Urteile vom 7. September 2001 und 19. September 2001, a.a.O.).

  • BFH, 20.02.2003 - III R 7/02

    Erhöhte Zulage bei Nutzungsüberlassung innerhalb des Verbleibenszeitraums

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 7. September 2000 III R 44/96, BFHE 193, 182, BStBl II 2001, 37, und vom 19. September 2001 III R 84/97, BFHE 196, 447, BStBl II 2002, 106) setzt die Begünstigung einer Investition u.a. voraus, dass das Wirtschaftsgut mindestens drei Jahre nach seiner Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte gehört, die aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.
  • BFH, 29.05.2008 - III R 45/05

    Investitionszulagenschädliche Übertragung von Wirtschaftsgütern auf

  • FG Sachsen, 11.04.2002 - 2 K 400/96

    Sanierungsbedingte Betriebsunterbrechung von mehr als 18 Monaten

  • FG Nürnberg, 10.03.2008 - I 305/05

    Verbleibensvoraussetzung für die Gewährung von Investitionszulage für

  • FG Sachsen, 18.04.2012 - 6 K 1340/10

    Kein Investitionszulagenanspruch bei 18-monatiger Unterbrechung der Produktion

  • FG Berlin-Brandenburg, 29.05.2008 - 13 K 2037/05

    Verletzung der Bindefristen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG durch

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