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   BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00   

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https://dejure.org/2001,1615
BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00 (https://dejure.org/2001,1615)
BFH, Entscheidung vom 26.09.2001 - IV R 22/00 (https://dejure.org/2001,1615)
BFH, Entscheidung vom 26. September 2001 - IV R 22/00 (https://dejure.org/2001,1615)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § ... 52 Abs. 15 EStG a. F. steuerfrei entnommen werden kann, sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend; die steuerfreie Entnahme ist nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1 000 qm beschränkt.

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    EStG a.F. § 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7

  • Wolters Kluwer

    Nutzungswertbesteuerung - Einkommensteuer - Entnahmezeitpunkt - Gartenfläche - Einkünfte aus der Landwirtschaft - Betriebsvermögensvergleich

  • Judicialis

    EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 6; ; EStG a.F. § 52 Abs. 15 Satz 7

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG (a.F.) § 52 Abs. 15 S. 6, 7
    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bei Landwirten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Steuerfreie Entnahme von Grund und Boden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 52 Abs 15, EStG § 13 Abs 2 Nr 2
    Angemessenheitsgrenze; Gartenfläche; Nutzungswertbesteuerung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 196, 559
  • BB 2001, 2311 (Ls.)
  • BStBl II 2001, 762
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.10.1996 - IV R 43/95

    Umfang der steuerfreien Entnahme bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung durch

    Auszug aus BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00
    Der erkennende Senat hat den unbestimmten und daher auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff des zur Wohnung "dazugehörenden Grund und Bodens" in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95 (BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50) dahin gehend bestimmt, dass dieser Grund und Boden zwar nicht auf die bebaute Fläche beschränkt ist, andererseits aber auch kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen besteht, dessen Umfang selbst zu bestimmen.

    In dem in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50 entschiedenen Sonderfall hat es der Senat abgelehnt, einen vormaligen Hausgarten als dazugehörigen Grund und Boden zu beurteilen, weil dieser von dem eigentlichen Hausgrundstück abgetrennt worden war, so dass ein verkehrsfähiges und bebaubares Grundstück entstanden war.

    Die beiläufige Bemerkung des Senats im Urteil in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, ein Grundstück von 1 099 qm entspreche durchaus der für Wohngebäude üblichen Größe oder überschreite diese gar, bezog sich allein auf den dort entschiedenen Ausnahmefall.

  • BFH, 20.08.1997 - X R 127/94

    § 10 e EStG : Hinzuerwerb von Grund und Boden

    Auszug aus BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00
    Dieser Auslegung sind die Finanzverwaltung (s. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. Juni 1997, BStBl I 1997, 630, zu Tz. 4) und der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt; Letzterer für die gleichlautende Formulierung in § 10e Abs. 1 EStG (s. Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17).
  • FG Niedersachsen, 05.10.1999 - 8 K 6/98

    Umfang des steuerfrei entnommenen Grund und Bodens bei Abwahl der

    Auszug aus BFH, 26.09.2001 - IV R 22/00
    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 499 veröffentlicht.
  • BFH, 24.04.2008 - IV R 30/05

    Umfang der steuerfreien Entnahme des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens bei

    An dieser grundlegenden Auslegung hat der Senat auch in mehreren Folgeentscheidungen festgehalten und sie teilweise fortentwickelt (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, sowie IV R 31/00, BFHE 197, 37, BStBl II 2002, 78; vom 12. September 2002 IV R 66/00, BFHE 199, 572, BStBl II 2002, 815; vom 23. Januar 2003 IV R 64/01, BFH/NV 2003, 904; vom 11. Dezember 2003 IV R 7/02, BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, und vom 24. Februar 2005 IV R 39/03, BFH/NV 2005, 1273).

    c) Zur Bestimmung des Umfangs der Flächen, die noch in den Nutzungs- und Funktionszusammenhang einzubeziehen sind, hat der Senat jedoch nicht nur auf deren tatsächliche Nutzung im Entnahmezeitpunkt, sondern daneben auch auf die tatsächlichen gegendüblichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Hausgärten abgestellt (vgl. u.a. Senatsurteile in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762; in BFH/NV 2005, 1273, und in BFHE 204, 206, BStBl II 2004, 277, unter 2. der Gründe).

    Insoweit hat der Senat insbesondere den Gewohnheiten der ländlichen Bevölkerung Rechnung tragen wollen, sich in weit größerem Umfang selbst zu versorgen als dies bei auch auf dem Land lebenden Nichtlandwirten der Fall ist (Senatsurteil in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762).

  • BFH, 06.11.2003 - IV R 41/02

    Rückwirkende Abwahl der Nutzungswertbesteuerung

    Zur Bestimmung des "dazugehörenden Grund und Bodens" hat der erkennende Senat auf den bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Fläche mit der begünstigten Wohnung abgestellt und den Umfang dieser Fläche auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung bemessen (Senatsurteile vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, und in BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50).

    Mit einer Fläche von 1 220 qm entspricht das Grundstück durchaus noch einem Hausgarten im ländlichen Bereich (Senatsurteil in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, zu b der Entscheidungsgründe).

    Der Hinweis auf die Erforderlichkeit der Flächen für die künftige Wohnungsnutzung in jener Entscheidung bezog sich allein auf die Bemessung des zulässigen Umfangs des zu einer Wohnung gehörenden Grund und Bodens (s. auch Senatsurteil in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762).

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 21/03

    Entnahme bei Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Zur Bestimmung des "dazugehörenden Grund und Bodens" hat der erkennende Senat vielmehr auf den bis zur Abwahl der Nutzungswertbesteuerung bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang einer Fläche mit der begünstigten Wohnung abgestellt und den Umfang dieser Fläche auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung bemessen (Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, und vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762).

    Mit einer Fläche von 1 640 qm entspricht das Grundstück durchaus noch einem Hausgarten im ländlichen Bereich (Senatsurteil in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762, zu b der Entscheidungsgründe).

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 7/02

    Wohnungsentnahme und Wegfall der Nutzungswertbesteuerung

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend (Senatsurteil vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762).

    Danach ist die steuerfreie Entnahme zwar auch im Streitfall nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1 000 qm beschränkt (Senatsurteil in BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762); es fehlen jedoch Feststellungen zur gegendüblichen Größe landwirtschaftlicher Hausgärten im Entnahmezeitpunkt.

  • BFH, 12.09.2002 - IV R 66/00

    Einkommensteuer - Gewinn - Betriebsvermögen - Veräußerung - Entnahme - Verhältnis

    Die als Obstgarten bezeichnete Fläche war aber kein zur selbstgenutzten Wohnung "dazugehörender Grund und Boden" i.S. des § 52 Abs. 15 Satz 6 EStG a.F. Denn abgesehen davon, dass die 6 621 qm große Gesamtfläche die in den Verwaltungsanweisungen zu § 52 Abs. 15 EStG a.F. enthaltene Aufgriffsgrenze von 1 000 qm weit überschreitet, fehlt es der abgetrennten und veräußerten Fläche sowohl an einem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der Wohnung als auch an der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung (Senatsurteile vom 24. Oktober 1996 IV R 43/95, BFHE 181, 333, BStBl II 1997, 50, und vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762; s. auch BFH-Urteil vom 20. August 1997 X R 127/94, BFHE 184, 322, BStBl II 1998, 17, jeweils m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 07.06.2004 - 12 K 405/01

    Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes - Umfang des zum Wohnhaus

    Im Übrigen verweisen sie auf die Urteile des BFH vom 26. September 2001 IV R 31/00, BStBl II 2002, 78 und IV R 22/00, BStBl II 2001, 762.

    Insbesondere im Urteil IV R 22/00 sei auch ein Hühnergarten mit einem Besatz von 30 Hühnern und einer Fläche von 160 qm steuerfrei entnommen worden.

    Der Umfang des dazugehörigen Grund und Bodens bemisst sich nicht allein nach dem vor der Entnahme bestehenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang, sondern auch nach der für die künftige Wohnungsnutzung vorgesehenen Zweckbestimmung dieser Flächen (BFH-Urteile vom 26. September 2001 IV R 22/00 und IV R 31/00, a.a.O. m.w.N.).

  • FG München, 16.10.2003 - 5 K 4044/00

    Steuerfreie Entnahme eines Hausgartens im Zusammenhang mit Einkünften aus Land-

    Im Fall der BFH-Entscheidung vom 26.09.2001 (IV R 22/00, BFH/NV 2001, 1662) hatte die streitige Gartenfläche seit Beginn der landwirtschaftlichen Nutzung und über den Zeitpunkt der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung hinaus als zur Wohnung gehörender Garten gedient; zudem schloss sich der BFH der tatrichterlichen Überzeugung an, dieser Garten werde auf absehbare Zeit nicht anders denn als Garten genutzt.

    Die Grundstücksteilfläche von 2.000 qm stellte daher bereits vor dem Entnahmezeitpunkt wegen der verbindlichen Zweckbestimmung zum 08.08.1991 keinen zur Wohnung dazugehörenden Grund und Boden mehr dar (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2001 IV R 22/00, BFH/NV2001, 1662).

  • FG München, 29.07.2003 - 13 K 5360/99

    Zur Wohnung gehörender Grund und Boden bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung;

    Der zu einer Wohnung gehörende Grund und Boden umfasst nur die für die künftige private Nutzung erforderlichen und nach den örtlichen Verhältnisse üblichen Zubehörflächen (vgl. BFH-Urteile vom 24.10.1995 IV R 43/95, BStBl II 1997, 50; 26.9.2001 IV R 22/00, BStBl II 2001, 762 und 26.9.2001 IV R 31/00, BStBl II 2002, 815; vgl. auch BMF-Schreiben vom 4.6.1997, BStBl I 1997, 630 unter Nr. 4).

    Maßgebend sind die tatsächlichen und örtlichen Verhältnisse im Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung (BFH-Urteil, BStBl II 2001, 762).

  • FG Niedersachsen, 20.02.2019 - 9 K 139/16

    Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 EStG für ein zuvor aus dem

    Denn, ob sich eine Hausgartenfläche als "dazugehörender Grund und Boden" darstellt ist nach der Rechtsprechung des BFH im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse und den sich hieraus ergebenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu entscheiden (BFH-Urteil vom 26. September 2001 IV R 22/00, BFHE 196, 559, BStBl II 2001, 762).
  • FG Baden-Württemberg, 22.02.2021 - 8 K 3125/18

    Einheitlichkeit von Abfindungsleistungen für den Verlust des Arbeitsplatzes bei

    Es würde gegen das Übermaßverbot verstoßen, wenn allein aufgrund einer ergänzenden Zusatzleistung, die aus dem Gedanken der Sozialfürsorge erbracht wurde und in manchen Fällen nicht einmal die Höhe des Steuervorteils erreicht, die Steuerbegünstigung der Hauptleistung verhindern würde (BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 39/09, BFH/NV 2010, 1801, und vom 14. August 2001 IV R 22/00 (Hinweis des Dokumentars: das Az. lautet zutreffend XI R 22/00), BFHE 196, 500, BStBl II 2002, 180).
  • FG München, 12.02.2004 - 13 V 4351/03

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung; Einkommensteuer 2001

  • BFH, 05.06.2003 - IV R 24/02

    LuF; Nutzungswertbesteuerung; Entnahme

  • BFH, 24.02.2005 - IV R 39/03

    Abwahl der Nutzungswertbesteuerung, keine steuerpflichtige Entnahme

  • FG Münster, 16.10.2003 - 8 K 2448/02

    Eingeschränkter Schuldzinsenabzug

  • FG Köln, 09.11.2001 - 7 K 3441/99

    Festsetzung der Höhe von gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften

  • FG Baden-Württemberg, 20.03.2003 - 6 K 281/02

    Keine zwangsweise Entnahme des nicht zur Wohnung dazugehörenden Grund und Bodens

  • FG Schleswig-Holstein, 19.04.2005 - 3 K 114/02

    Abänderung eines Einkommensteuerbescheids; Zu eigenen Wohnzwecken genutzte

  • FG Düsseldorf, 14.10.2004 - 16 K 6066/01

    Qualifizierung der unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks dem Grunde nach

  • FG Düsseldorf, 23.05.2007 - 7 K 363/05

    Abziehbarkeit von betrieblich veranlassten Schuldzinsen als Betriebsausgaben im

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