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   BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98   

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https://dejure.org/2002,1142
BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98 (https://dejure.org/2002,1142)
BFH, Entscheidung vom 19.02.2002 - IX R 32/98 (https://dejure.org/2002,1142)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - IX R 32/98 (https://dejure.org/2002,1142)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Revision - Einkommensteuer - Schenkung eines Geldbetrages - Zeitnahe Finanzierung - Anschaffung eines Grundstücksanteils - Darlehen - Renovierung eines Gebäudes - Rechtsmissbrauch - Minderjähriges Kind - Gütertrennung - Eheleute - Gemeinsame Veranlagung

  • Judicialis

    AO 1977 § 42 Abs. 1 und 2; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 21 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehensgewährung nach vorangegangener Schenkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkung - Weitergeleitetes Darlehen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AO 1977 § 42 Abs. 1, 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 21 Abs. 2
    Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Eltern und Kindern

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Darlehen
    Darlehensverträge zwischen Angehörigen
    Allgemeine Grundsätze

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 12, EStG § 9 Abs 1 Nr 1, AO 1977 § 42
    Angehörige; Darlehen; Gestaltungsmißbrauch; Schenkung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 198, 288
  • NJW 2002, 3726
  • NVwZ 2003, 896 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 1625 (Ls.)
  • BB 2002, 1732
  • DB 2002, 1638
  • BStBl 2002, 674
  • BStBl II 2002, 674
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 12.02.1992 - X R 121/88

    Nicht abziehbare Zuwendungen durch Zuwendungen an Kinder (§ 12 Nr. 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    b) Der Umstand, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Schenkung der Darlehnsvertrag geschlossen wurde, bewirkt im Streitfall nicht, dass die zivilrechtlich wirksame Schenkung steuerrechtlich lediglich als Schenkungsversprechen zu werten ist (anders BFH-Urteil vom 12. Februar 1992 X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, und Schreiben des Bundesministers der Finanzen --BMF-- vom 1. Dezember 1992, BStBl I 1992, 729, Tz. 9, wenn der geschenkte Betrag dem Schenker darlehnsweise zurückgewährt wird).

    Bei einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ist darüber hinaus Voraussetzung, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N., zu den Anforderungen an einen Darlehnsvertrag vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).

    Aus den Feststellungen des FG ergibt sich zwar, welcher Zinssatz, welche Kündigungsfristen und welche Sicherheit (zu langfristigen Darlehn vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460) vereinbart waren und dass die vereinbarten Zinsen auch regelmäßig an die Kinder ausgezahlt wurden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291, zu 1., und in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).

  • BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92

    Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    Schenkt eine Mutter ihren minderjährigen Kindern einen Geldbetrag, der zeitnah dem Vater zur Finanzierung der Anschaffung eines Grundstücksanteils als Darlehn gewährt wird, überträgt der Vater alsdann die Hälfte des Grundstücks auf die Mutter und investiert diese einen Betrag in die Renovierung des Gebäudes, der dem Wert ihres Anteils entspricht, dann ist die Darlehnsgewährung nicht rechtsmissbräuchlich (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 333, BStBl II 1996, 443).

    Eine missbräuchliche Gestaltung ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die --gemessen an dem erstrebten Ziel-- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 1996 IX R 51/92, BFHE 180, 333, BStBl II 1996, 443, m.w.N.).

    d) Zu Unrecht beruft sich das FG daher in seiner Entscheidung auf das BFH-Urteil in BFHE 180, 333, BStBl II 1996, 443.

  • BFH, 07.05.1996 - IX R 69/94

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt die Anerkennung von Mietverträgen

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    Bei einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ist darüber hinaus Voraussetzung, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N., zu den Anforderungen an einen Darlehnsvertrag vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).

    Der Fremdvergleich erfordert aber eine Würdigung aller Umstände des konkreten Falles (BFH-Urteil in BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196).

  • BFH, 02.12.1999 - IX R 21/96

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    Es kann offen bleiben, ob sie deshalb nicht abziehbar sind, weil die Klägerin keine Aufwendungen getätigt hat und der Kläger insoweit keine Einkünfte erzielt (sog. Drittaufwand, vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310, und IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312).

    b) Darlehnszinsen stehen dann im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart --hier: den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung--, wenn das Darlehn zur Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen und tatsächlich verwendet worden ist (BFH-Urteil in BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312, m.w.N.).

  • BFH, 08.12.1997 - GrS 1/95

    Anerkennung des Zwei- oder Dreikontenmodells

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    Dagegen hat der Senat mit Rücksicht auf den Beschluss des BFH vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95 (BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, zu B. I. 1.) Bedenken, denn das liefe auf ein Gebot hinaus, wonach Steuerpflichtige nicht nur eigene, sondern sogar Mittel des Ehepartners zur Finanzierung von Aufwendungen einsetzen müssen.

    Im Übrigen lässt der Senat offen, ob er nach dem BFH-Beschluss in BFHE 184, 7, BStBl II 1998, 193, zu B. I. 1. in vollem Umfang an den Gründen seines Urteils vom 26. März 1996 festhalten würde.

  • BFH, 07.11.1990 - X R 126/87

    Steuerliche Anerkennung von langfristigen Darlehensverhältnissen zwischen nahen

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    Aus den Feststellungen des FG ergibt sich zwar, welcher Zinssatz, welche Kündigungsfristen und welche Sicherheit (zu langfristigen Darlehn vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460) vereinbart waren und dass die vereinbarten Zinsen auch regelmäßig an die Kinder ausgezahlt wurden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291, zu 1., und in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).
  • BFH, 27.11.1989 - GrS 1/88

    Keine Anerkennung von Arbeits- oder Mietverhältnissen zwischen Ehegatten bei

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    Bei einer Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen ist darüber hinaus Voraussetzung, dass sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung der Vereinbarung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Beschluss vom 27. November 1989 GrS 1/88, BFHE 158, 563, BStBl II 1990, 160; BFH-Urteil vom 7. Mai 1996 IX R 69/94, BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, m.w.N., zu den Anforderungen an einen Darlehnsvertrag vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).
  • BFH, 29.06.1993 - IX R 44/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauches nach unentgeltlicher Grundstücksübertragung

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    Aus den Feststellungen des FG ergibt sich zwar, welcher Zinssatz, welche Kündigungsfristen und welche Sicherheit (zu langfristigen Darlehn vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 1993 IX R 44/89, BFH/NV 1994, 460) vereinbart waren und dass die vereinbarten Zinsen auch regelmäßig an die Kinder ausgezahlt wurden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. November 1990 X R 126/87, BFHE 163, 49, BStBl II 1991, 291, zu 1., und in BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468, zu 2. b).
  • BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97

    Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    Selbst wenn die Beträge aus gemeinsamen Mitteln geflossen wären, wären sie gleichwohl allein dem Kläger zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, zu C. V. 1.).
  • BFH, 15.04.1999 - IV R 60/98

    Darlehensgewährung durch Kinder der Gesellschafter

    Auszug aus BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
    Der Schenkungsvertrag enthält keine Verpflichtung, die geschenkten Gelder dem Kläger als Darlehn zur Verfügung zu stellen (vgl. demgegenüber z.B. BFH-Urteil vom 15. April 1999 IV R 60/98, BFHE 188, 556, BStBl II 1999, 524, m.w.N.).
  • BFH, 18.01.2001 - IV R 58/99

    Schenkweise begründete Darlehensverbindlichkeit

  • BFH, 02.12.1999 - IX R 45/95

    Schuldzinsenabzug bei Ehegatten

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

  • FG Saarland, 07.10.2003 - 1 K 200/01

    Einkommensteuer; Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten (§ 21 EStG; § 42 AO)

    Eine missbräuchliche Gestaltung ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die -gemessen an dem erstrebten Ziel- unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2002 IX R 32/98, BStBl II 2002, 674, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443).

    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. auch BFH-Urteil in BStBl II 2002, 674).

  • FG Saarland, 15.05.2019 - 1 K 1105/17

    Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Fahrtkostenerstattungen an einen

    Selbst wenn man also der Auffassung der Klägerin folgen würde, dass auch Dienstleistungen i.S.v. § 35a Abs. 2 Satz 1 2. Alternative EStG von nahen Angehörigen erbracht würden, die nicht gewerbsmäßig handeln, so wäre hierfür ein Vertrag zu fordern, der bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart wurde und dessen Gestaltung und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entspricht (vgl. BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; vom 19. Februar 2002 IX R 32/98, BStBl II 2002, 674 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 31.01.2013 - 5 K 2009/10

    Schenkweise Zuwendung einer typisch stillen Unterbeteiligung - Zeitpunkt der

    Nach der jüngeren höchstrichterlichen BFH-Rechtsprechung ist die steuerrechtliche Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen u. a. davon abhängig, dass die Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbartem dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2004, X R 14/01, BStBl II 2004, 826; vom 19. Februar 2002, IX R 32/98, BStBl II 2002, 674 und vom 13. Juli 1999, VIII R 29/97, BStBl II 2000, 386, jeweils m. w. N.).
  • FG Niedersachsen, 05.09.2003 - 13 K 99/98

    Anspruch auf Eigenheimzulage; Förderung des entgeltlichen Erwerbs; Erfordernis

    Nach der Rechtsprechung ist ein Gestaltungsmissbrauch gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe nichtsteuerlicher Art nicht zu rechtfertigen ist (BFH-Urteil vom 16. Januar 1996 IX R 13/92, BStBl II 1996, 214; BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 39/99, BStBl II 2000, 224; BFH-Urteil vom 19. Februar 2002 IX R 32/98, BStBl II 2002, 674).
  • FG Saarland, 10.07.2003 - 1 K 200/01

    Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten; Einkommensteuer 1997

    Eine missbräuchliche Gestaltung ist gegeben, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 19. Februar 2002 IX R 32/98, BStBl II 2002, 674, und vom 26. März 1996 IX R 51/92, BStBl II 1996, 443).

    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (vgl. auch BFH-Urteil in BStBl II 2002, 674).

  • BFH, 06.03.2007 - IX R 38/05

    Eigenheimzulage; Überlassung zu eigenen Wohnzwecken an Angehörige

    Die von der Rechtsprechung an den Beweis des Abschlusses von Verträgen zwischen nahen Angehörigen gestellten Anforderungen (vgl. BFH-Urteile vom 3. März 2004 X R 14/01, BFHE 205, 261, BStBl II 2004, 826, und vom 19. Februar 2002 IX R 32/98, BFHE 198, 288, BStBl II 2002, 674, m.w.N.) stehen dem nicht entgegen.
  • SG Karlsruhe, 29.01.2009 - S 4 SO 5937/07

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und

    Dies setzt zumindest voraus, dass die Hauptpflichten der Vertragsparteien, wie das Überlassen einer bestimmten Mietsache zur Nutzung und die Höhe der zu entrichteten Miete, klar und eindeutig vereinbart worden sind und entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden (BFH, Urteile vom BFH vom 19. Februar 2002, BFHE 198, 288 = NJW 2002, 3726 und vom 19. Oktober 1999 - IX R 39/99 - NJW 2000, 758 m. w. N.).
  • BFH, 25.07.2007 - IX B 57/07

    Divergenz nur bei Vergleichbarkeit der entschiedenen Sachverhalte

  • FG München, 27.02.2007 - 13 K 5114/01

    Betriebsaufgabe bei fehlender aktviver Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen

  • FG Niedersachsen, 05.09.2003 - 13 K 288/99

    Abgrenzung der verschleierten Schenkung gegen eine Darlehensgewährung bei Erwerb

  • FG Niedersachsen, 23.06.2010 - 4 K 12348/07

    Vertrag zwischen nahen Angehörigen: Schuldzinsen als Betriebsausgabe - Keine

  • VG Karlsruhe, 23.03.2005 - 10 K 4181/03

    Angehörigendarlehen als Schulden des Auszubildenden

  • FG Münster, 16.05.2003 - 11 K 5305/00

    Gestaltungsmissbrauch bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen

  • VG Göttingen, 22.06.2006 - 2 A 51/05

    Angehörigendarlehen; Ausbildungsförderung; Bewilligungsbescheid; Darlehen;

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